Neuigkeiten aus der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zum Jahr 2021
Revision Quellenbesteuerung (ab 1.1.2021)
Informationen zur Revision der Quellensteuerverordnung in Appenzell Ausserrhoden finden Sie hier.
Revision Quellenbesteuerung (ab 1.1.2021)
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Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974.
Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974. Es verbessert die aktuelle Regelung der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern deutlich und trägt zum Erhalt der guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bei.
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung wurde eine temporäre Änderung bei der Anerkennung von Erbringern einer Heilbehandlung vorgenommen.
Die Schweiz und Deutschland haben die Mehrwertsteuer-Abgeltung der deutschen Gemeinde Büsingen, die Teil des Schweizer Zollgebietes ist, angepasst. Diese geänderten Bestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Demnach erhält Büsingen ab dem Jahr 2019 gut zwei Millionen Franken pro Jahr aus der schweizerischen Mehrwertsteuer. Die Änderung des Abkommens mit Deutschland hatte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. November 2019 genehmigt.
Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.
Die Gesamtsteuerbelastung der juristischen Personen hat im Zeitraum 2003 bis 2020 von 23 % auf 17,3 % abgenommen. Zu diesem Schluss kommt der Bericht «Entwicklung der Unternehmenssteuerbelastung in der Schweiz von 2003 bis 2020: Analyse auf Gemeindeebene», den die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV verfasst hat.
Im Zusammenhang mit der Covid 19-Pandemie wurden gewisse Erleichterungen im Bereich der MWST-Abrechnung verabschiedet. Im Wesentlichen geht es um den geschuldeten Verzugszins vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Für diese Periode wird auf einen Verzugszins verzichtet. Ab dem 1. Januar 2021 gilt erneut der reguläre Verzugszins von momentan 4%.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) hat weitere Abschaffungsschritte bei den Stempelabgaben vorgeschlagen. Diese hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 abgelehnt. Hingegen unterstützt er die Forderung, die Emissionsabgabe abzuschaffen. Zudem will er im Rahmen der geplanten Verrechnungssteuerreform die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufheben.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.