Steuermäppchen 2020
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2020 veröffentlicht.
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2020 veröffentlicht.
Änderungen im Bundesrecht sowie eine überwiesene Motion des Kantonsrates machen Anpassungen im kantonalen Steuerrecht erforderlich. Neu geschaffen werden soll zudem die gesetzliche Grundlage, um Steuererklärungen vollelektronisch einzureichen. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat, auf die Vorlage einzutreten und unterbreitet ihm gleichzeitig eine Motion, welche die Steuerbefreiung von politisch tätigen juristischen Personen thematisiert.
Die ESTV hatte bereits im Juli das neue Kreisschreiben 50 betreffend die Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger publiziert. Im Zusammenhang mit dieser Publikation wurden jetzt die damit im Zusammenhang stehenden Kreisschreiben 1-016-DVS-2007 vom 13.07.2007 betreffend «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern» und 1-009-DV-2005 vom 22.06.2005 betreffend «Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwands bei Ausland-Ausland Geschäften» aufgehoben.
Revision Quellenbesteuerung (ab 1.1.2021)
Informationen zur Revision der Quellensteuerverordnung in Appenzell Ausserrhoden finden Sie hier.
Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974.
Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1974. Es verbessert die aktuelle Regelung der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern deutlich und trägt zum Erhalt der guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bei.
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung wurde eine temporäre Änderung bei der Anerkennung von Erbringern einer Heilbehandlung vorgenommen.
Die Schweiz und Deutschland haben die Mehrwertsteuer-Abgeltung der deutschen Gemeinde Büsingen, die Teil des Schweizer Zollgebietes ist, angepasst. Diese geänderten Bestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Demnach erhält Büsingen ab dem Jahr 2019 gut zwei Millionen Franken pro Jahr aus der schweizerischen Mehrwertsteuer. Die Änderung des Abkommens mit Deutschland hatte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. November 2019 genehmigt.
Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.
Die Gesamtsteuerbelastung der juristischen Personen hat im Zeitraum 2003 bis 2020 von 23 % auf 17,3 % abgenommen. Zu diesem Schluss kommt der Bericht «Entwicklung der Unternehmenssteuerbelastung in der Schweiz von 2003 bis 2020: Analyse auf Gemeindeebene», den die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV verfasst hat.