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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42 

Vorfälligkeitsentschädigung – der kleine aber feine Unterschied

24.11.2017
Festhypotheken bieten Budgetsicherheit, da der Zinssatz sowie die Laufzeit bestimmt sind. Langfristige Festhypotheken können aber auch nachteilig sein. Dies zum einen, wenn später tiefere Zinssätze erhältlich wären (wie in den letzten Jahren) oder wenn die Liegenschaft wegen erhöhtem Marktwert oder infolge Scheidung, Krankheit oder Tod verkauft wird. In solchen Fällen eine Festhypothek vorzeitig aufzulösen, kann kostspielig sein und hat steuerliche Konsequenzen.

Vorfälligkeitsentschädigung

Wird eine Festhypothek seitens des Kreditnehmers (i.d.R. Grundeigentümer) vorzeitig aufgelöst, verlangt der Kreditgeber regelmässig den dadurch entgangenen Gewinn als Vorfälligkeitsentschädigung. Je nach den Umständen einer solchen Auflösung sind die Steuerfolgen unterschiedlich.

Auflösung im Hinblick auf den Verkauf einer Liegenschaft

Das Bundesgericht hatte im April 2017 zu entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Rahmen einer unmittelbar vor dem Verkauf einer Liegenschaft erfolgten endgültigen Auflösung einer Festhypothek zu bezahlen war als Schuldzinsen vom Einkommen oder als Anlagekosten bei den Grundstückgewinnsteuern abziehbar ist.Im zu beurteilenden Fall wurde keine neue Hypothek abgeschlossen. Mit dem Hinweis, dass als Anlagekosten auch Aufwendungen des Eigentümers für die rechtlichen Verbesserungen des Grundstücks (z.B. Einsprache gegen Bauvorhaben auf Nachbarsgrundstücken) gehören, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Auflösung einer bestehenden Festhypothek den Wert einer Liegenschaft erhöht. Damit sind solche Vorfälligkeitsentschädigungenbei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer abziehbar.Dies bedeutet aber auch, dass solche Vorfälligkeitsentschädigungen bei Grundstücken im Privatvermögen bei der direkten Bundesssteuer nicht abgezogen werden können. Dies als Folge der Steuerfreiheit entsprechender Gewinne.

Ablösung und Neufinanzierung beim gleichen Kreditgeber

Wird eine Festhypothek durch eine andere Hypothek beim selben Kreditgeber abgelöst, stellt dies gemäss Bundesgericht eine blosse Umschuldung dar, mit welcher ein bestehendes Schuldverhältnis nicht beendet, sondern bloss abgeändert wird. Da das Schuldverhältnis weiterbesteht, ist gemäss Bundesgericht die notwendige Verbindung zwischen Kredit und der dafür zu leistenden Vergütung wie bei normalen Schuldzinsen gegeben. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann in solchen Fällen somit bei den kantonalen und den Bundessteuern vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Auflösung wegen Neufinanzierung bei anderem Kreditgeber

Ohne dass das Bundesgericht diese Frage zu beurteilen hatte, hat es darauf hingewiesen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Auflösung und Neufinanzierung bei einem anderen Kreditgeber wegen fehlendem weiterbestehendem Schuldverhältnis nicht mit Schuldzinsen gleichzustellen sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, könnten diese Kosten nicht abgezogen werden. Einige Kantone, darunter Bern, werden in diesen Fällen die Abzüge für Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkommens steuern jedoch weiterhin gewähren.

Empfehlung

Die vorzeitige Auflösung von Festhypotheken löst regelmässige Vorfälligkeitsentschädigungen aus. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen sind vorgängig abzuklären. Dies einerseits, um den Auflösungsentscheid in Kenntnis der gesamten Kostenfolgen zu fällen und andererseits um die Steuerfolgen bei Bedarf durch eine entsprechende Struktur zu optimieren.
Quelle: GHR TaxPage November 2017. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Materielle MWST-Änderungen November 2017

23.11.2017
Per Mitte November wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Betroffen sind insbesondere die wichtigen Publikationen zum Steuerobjekt und zur Steuerbemessung. Daneben gab es Ämderungen, die vor allem für die Transport- und Tourismusindustrie von Bedeutung sind.Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
PublikationstitelZiffertitelGeändertStand abStand bis
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
10 Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
14.11.2017
01.01.2018
10 Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
31.12.2017

Kreisschreiben Nr. 24 - Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

20.11.2017
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 24 (KS 24) überarbeitet worden ist. Damit sollen Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit gesteigert werden. 
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 20.11.2017

DBA Kosovo

15.11.2017
Letzte Aktualisierung: 15.11.2017: Botschaft erschienen
Die Schweiz und Kosovo haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit und einen vertraglichen Rahmen, der sich vorteilhaft auf die Wirtschaftsbeziehungen der beiden Staaten auswirken wird, zwischen denen seit 2011 kein DBA mehr in Kraft ist.Das Abkommen sieht namentlich vor, dass Dividenden zu maximal 15 Prozent an der Quelle besteuert werden und qualifizierte Beteiligungen sowie Zinsen zu höchstens 5 Prozent. Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert.Das Abkommen enthält ausserdem eine Missbrauchsklausel gemäss den Empfehlungen des Projekts von OECD und G20 gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel wird die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht. Zudem enthält das Abkommen eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kosovo

Zürcher Steuerbuch ist neu online

06.10.2017
Das Zürcher Steuerbuch ist neu komplett online. Wie das Steueramt des Kantons Zürich heute mitteilt, ist die bisher gedruckt erhältliche Sammlung neu in elektronischer Form auf der Webseite des Steueramtes Zürich abrufbar. Die Loseblattsammlung wird dagegen nicht mehr weitergeführt.Den Link zum Steuerbuch finden Sie ab sofort in der rechten Leiste, sobald Sie auf steuerinformationen.ch eine zürich-spezifische Seite besuchen.

Auch Hinweise zur Einschätzungspraxis ins Zürcher Steuerbuch integriert

Ins jetzt online durchsuchbare Zürcher Steuerbuch wurden auch die Hinweise zur Einschätzungspraxis aufgenommen, die wir jeweils auch auf dieser Plattform publiziert hatten.

Suchmaschine und Systematik

Auf der Startseite des Steuerbuches findet sich eine Suchmaske, über die die Dokumente zugänglich sind. Daneben hat es links eine Kapitelnavigation, die dem Aufbau des Zürcher Steuergesetzes folgt.Die Systematik und Nummerierung des Zürcher Steuerbuchs wurde gegenüber dem Loseblattwerk angepasst. Sie richtet sich neu nach dem Paragraphen des Zürcher Steuergesetzes, auf den sich ein Erlass hauptsächlich bezieht. Bei bereits bestehenden Erlassen wird die Nummer der alten Systematik in den Dokument-Informationen weiterhin angezeigt.

Kritik

[message_box title="Positiv" color="green"]Grundsätzlich ist die Aufschaltung des Zürcher Steuerbuches natürlich eine grossartige Sache, sowohl für die Beratungsbranche wie insbesondere auch für Privatpersonen, welche die Loseblattsammlung natürlich in der Regel nicht im Regal stehen haben. Dem Nachsortieren im Loseblattwerk wir sowieso niemand eine Träne nachtrauern. Die Systematik ist schlüssig und die Navigation fällt - sieht man von den unten genannten negativen Faktoren mal ab, angenehm leicht. Die Suchmaschine scheint die relevantesten Artikel zu liefern.[/message_box][message_box title="Negativ" color="red"]Ein Problem ist die Einbettung in die Hauptseite des Steueramtes, welche die Navigation im Buch leider einigermassen mühsam macht. Die Suche zur Tortur macht schliesslich die Tatsache, dass die Verantwortliche Person im Steueramt offenbar meint, man müsse dem Benutzer auf der Startseite noch des langen und breiten - und mit Bild!!! - erklären, worum es sich beim Zürcher Steuerbuch handle. Darum rutscht das Suchfeld so weit runter, dass in jedem Fall gescrollt werden muss,  um es überhaupt zu finden. Zumindest hier müsste dringend nachgebessert werden; das Suchfeld gehört nach oben. Punkt.[/message_box]von lic. iur. Peter Bättig

Weitere Informationen

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Kreisschreiben Nr. 15 - Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben

03.10.2017
Die ESTV hat heute informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 15 (KS 15) aktualisiert worden ist.Das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV in der Version vom 7. Februar 2007 (KS 15, NachfolgeKreisschreiben des KS 4) erläuterte insbesondere die aktuelle Praxis im Bereich der nachträglichen Herstellung der Transparenz von nicht trennbaren kombinierten Produkten, dessen Ausführungen im vorangegangenen KS 4 überholt waren.Das jetzt vorliegende, überarbeitete Kreisschreiben trägt der seit der Publikation des KS 15 erfolgten Gesetzesänderung im Bereich der Stempelabgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital) Rechnung. Neben weiteren Aktualisierungen und Präzisierungen gibt es den seinerzeitigen Inhalt der KS 4 und 15 wieder, die zur Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von strukturierten Finanzinstrumenten beitrugen.Ergänzender Bestandteil des vorliegenden Kreisschreibens bildet nach wie vor auch das Gutachten der Kommission für Steuern und Finanzfragen der SBVg vom November 2006 (vgl. Anhang IV), welches dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass der BFP-Service inkl. dessen Grundlagen geeignet sind, die diesen Hilfsmitteln zugedachte Aufgabe zu erfüllen.
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 3.10., Einleitung des KS 15

MWST-Sätze sinken ab 1.1.2018

25.09.2017
Im Rahmen der gestrigen Abstimmung wurde das Massnahmenpaket zur Reform der Altersvorsorge abgelehnt. Dies hat jetzt, da dazumal im Rahmen der Finanzierung der IV bloss eine befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze bis Ende 2017 beschlossen worden war, zur Folge, dass die Mehrwertsteuersätze (zumindest vorübergehend) sinken werden.Aufgrund der im Rahmen der FABI angenommenen Anhebung des MWST-Satzes um 0.1 Prozentpunkte wird der MWST-Satz allerdings nicht mehr auf die früher (ab 1.1.20111) geltenden 7.6, 3.6 und 2.4% sinken, sondern eben 0.1% höher zu liegen kommen.

Die MWST-Sätze ab 1.1.2018

  • Normalsatz: 7.70%
  • Reduzierter Satz: 2.50% (unverändert dank FABI-Zehntel)
  • Sondersatz für Hotellerie: 3.70%
Gleichzeitig mit den ordentlichen Steuersätzen ändern auch die meisten Saldosteuersätze.

Administrativer Albtraum für KMU

Die Senkung der MWST-Sätze bedeutet für Schweizer Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand, und die Umstellungszeit ist sehr kurz. Software-Systeme müssen angepasst werden, je nachdem müssen bereits jetzt Leistungen zu neuen Steuersätzen kalkuliert und abgerechnet werden, usw.

Weitere Informationen zu den Steuersatzänderungen

Die EStV hat bereits ausführliche Informationen zu den Steuersatzänderungen per 1.1.2018 zusammengestellt