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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 24 - Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

20.11.2017
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 24 (KS 24) überarbeitet worden ist. Damit sollen Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit gesteigert werden. 
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 20.11.2017

DBA Kosovo

15.11.2017
Letzte Aktualisierung: 15.11.2017: Botschaft erschienen
Die Schweiz und Kosovo haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit und einen vertraglichen Rahmen, der sich vorteilhaft auf die Wirtschaftsbeziehungen der beiden Staaten auswirken wird, zwischen denen seit 2011 kein DBA mehr in Kraft ist.Das Abkommen sieht namentlich vor, dass Dividenden zu maximal 15 Prozent an der Quelle besteuert werden und qualifizierte Beteiligungen sowie Zinsen zu höchstens 5 Prozent. Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert.Das Abkommen enthält ausserdem eine Missbrauchsklausel gemäss den Empfehlungen des Projekts von OECD und G20 gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel wird die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht. Zudem enthält das Abkommen eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kosovo

Zürcher Steuerbuch ist neu online

06.10.2017
Das Zürcher Steuerbuch ist neu komplett online. Wie das Steueramt des Kantons Zürich heute mitteilt, ist die bisher gedruckt erhältliche Sammlung neu in elektronischer Form auf der Webseite des Steueramtes Zürich abrufbar. Die Loseblattsammlung wird dagegen nicht mehr weitergeführt.Den Link zum Steuerbuch finden Sie ab sofort in der rechten Leiste, sobald Sie auf steuerinformationen.ch eine zürich-spezifische Seite besuchen.

Auch Hinweise zur Einschätzungspraxis ins Zürcher Steuerbuch integriert

Ins jetzt online durchsuchbare Zürcher Steuerbuch wurden auch die Hinweise zur Einschätzungspraxis aufgenommen, die wir jeweils auch auf dieser Plattform publiziert hatten.

Suchmaschine und Systematik

Auf der Startseite des Steuerbuches findet sich eine Suchmaske, über die die Dokumente zugänglich sind. Daneben hat es links eine Kapitelnavigation, die dem Aufbau des Zürcher Steuergesetzes folgt.Die Systematik und Nummerierung des Zürcher Steuerbuchs wurde gegenüber dem Loseblattwerk angepasst. Sie richtet sich neu nach dem Paragraphen des Zürcher Steuergesetzes, auf den sich ein Erlass hauptsächlich bezieht. Bei bereits bestehenden Erlassen wird die Nummer der alten Systematik in den Dokument-Informationen weiterhin angezeigt.

Kritik

[message_box title="Positiv" color="green"]Grundsätzlich ist die Aufschaltung des Zürcher Steuerbuches natürlich eine grossartige Sache, sowohl für die Beratungsbranche wie insbesondere auch für Privatpersonen, welche die Loseblattsammlung natürlich in der Regel nicht im Regal stehen haben. Dem Nachsortieren im Loseblattwerk wir sowieso niemand eine Träne nachtrauern. Die Systematik ist schlüssig und die Navigation fällt - sieht man von den unten genannten negativen Faktoren mal ab, angenehm leicht. Die Suchmaschine scheint die relevantesten Artikel zu liefern.[/message_box][message_box title="Negativ" color="red"]Ein Problem ist die Einbettung in die Hauptseite des Steueramtes, welche die Navigation im Buch leider einigermassen mühsam macht. Die Suche zur Tortur macht schliesslich die Tatsache, dass die Verantwortliche Person im Steueramt offenbar meint, man müsse dem Benutzer auf der Startseite noch des langen und breiten - und mit Bild!!! - erklären, worum es sich beim Zürcher Steuerbuch handle. Darum rutscht das Suchfeld so weit runter, dass in jedem Fall gescrollt werden muss,  um es überhaupt zu finden. Zumindest hier müsste dringend nachgebessert werden; das Suchfeld gehört nach oben. Punkt.[/message_box]von lic. iur. Peter Bättig

Weitere Informationen

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Kreisschreiben Nr. 15 - Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben

03.10.2017
Die ESTV hat heute informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 15 (KS 15) aktualisiert worden ist.Das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV in der Version vom 7. Februar 2007 (KS 15, NachfolgeKreisschreiben des KS 4) erläuterte insbesondere die aktuelle Praxis im Bereich der nachträglichen Herstellung der Transparenz von nicht trennbaren kombinierten Produkten, dessen Ausführungen im vorangegangenen KS 4 überholt waren.Das jetzt vorliegende, überarbeitete Kreisschreiben trägt der seit der Publikation des KS 15 erfolgten Gesetzesänderung im Bereich der Stempelabgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital) Rechnung. Neben weiteren Aktualisierungen und Präzisierungen gibt es den seinerzeitigen Inhalt der KS 4 und 15 wieder, die zur Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von strukturierten Finanzinstrumenten beitrugen.Ergänzender Bestandteil des vorliegenden Kreisschreibens bildet nach wie vor auch das Gutachten der Kommission für Steuern und Finanzfragen der SBVg vom November 2006 (vgl. Anhang IV), welches dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass der BFP-Service inkl. dessen Grundlagen geeignet sind, die diesen Hilfsmitteln zugedachte Aufgabe zu erfüllen.
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 3.10., Einleitung des KS 15

MWST-Sätze sinken ab 1.1.2018

25.09.2017
Im Rahmen der gestrigen Abstimmung wurde das Massnahmenpaket zur Reform der Altersvorsorge abgelehnt. Dies hat jetzt, da dazumal im Rahmen der Finanzierung der IV bloss eine befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze bis Ende 2017 beschlossen worden war, zur Folge, dass die Mehrwertsteuersätze (zumindest vorübergehend) sinken werden.Aufgrund der im Rahmen der FABI angenommenen Anhebung des MWST-Satzes um 0.1 Prozentpunkte wird der MWST-Satz allerdings nicht mehr auf die früher (ab 1.1.20111) geltenden 7.6, 3.6 und 2.4% sinken, sondern eben 0.1% höher zu liegen kommen.

Die MWST-Sätze ab 1.1.2018

  • Normalsatz: 7.70%
  • Reduzierter Satz: 2.50% (unverändert dank FABI-Zehntel)
  • Sondersatz für Hotellerie: 3.70%
Gleichzeitig mit den ordentlichen Steuersätzen ändern auch die meisten Saldosteuersätze.

Administrativer Albtraum für KMU

Die Senkung der MWST-Sätze bedeutet für Schweizer Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand, und die Umstellungszeit ist sehr kurz. Software-Systeme müssen angepasst werden, je nachdem müssen bereits jetzt Leistungen zu neuen Steuersätzen kalkuliert und abgerechnet werden, usw.

Weitere Informationen zu den Steuersatzänderungen

Die EStV hat bereits ausführliche Informationen zu den Steuersatzänderungen per 1.1.2018 zusammengestellt

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassung zur Totalrevision

21.09.2017
Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden

Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17

06.09.2017
Rund ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Die geltende Unternehmensbesteuerung genügt den Anforderungen auf internationaler Ebene (nicht nur) nach Meinung des Bunderates nicht mehr, was sich zunehmend negativ auf den Standort Schweiz auswirke.Die neue Vorlage enthält gewichtige Anpassungen und soll dem negativen Abstimmungsergebnis zur UStR III Rechnung tragen. Der Bundeshaushalt soll weniger stark belastet, und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.Die Unternehmen profitieren weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollen Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen: die Unternehmer mittels einer erhöhten Steuerlast auf Dividenden, die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Wichtigste steuerliche Massnahmen

Die SV17 enthält mehrere steuerliche Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Alle Kantone sollen eine Patentbox einführen. Zusätzlich sollen sie nach Bedarf steuerliche Abzüge auf die Forschung und Entwicklung gewähren können. Zu diesen zwei zentralen Instrumenten kommen weitere hinzu.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick

[caption id="attachment_8347" align="aligncenter" width="576"]StV 17 - zentrale Massnahmen StV 17 - zentrale Massnahmen[/caption]

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage belastet den Bundeshaushalt gemäss Bundesrat mit rund 750 Millionen Franken. Hinzu kommt ab 2024 der zeitlich begrenzte Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Dieser soll aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden.Die SV17 ist föderalistisch geprägt. Die Kantone sollen bei der Umsetzung Spielraum erhalten, der einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene kompensiert und der es ihnen ermöglicht, die für sie optimale Strategie zu wählen. Dafür soll ihnen die SV17 nach aktuellen Schätzungen Zusatzeinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bringen. Davon stammen 825 Millionen Franken aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden werden - wie der Bundesrat feststellt - von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone abhängen.Parallel zur Bundesvorlage sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte vorantreiben und deren Auswirkungen transparent machen.

Weiteres Vorgehen

Gleichzeitig mit dem Gesetz kommen auch die zwei Verordnungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox) und über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich) in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) plant, dem Bundesrat die Botschaft an das Parlament im Frühjahr 2018 zu unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten frühestens 2020 möglich.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 6.9.2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.