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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassung zur Totalrevision

21.09.2017
Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden

Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17

06.09.2017
Rund ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Die geltende Unternehmensbesteuerung genügt den Anforderungen auf internationaler Ebene (nicht nur) nach Meinung des Bunderates nicht mehr, was sich zunehmend negativ auf den Standort Schweiz auswirke.Die neue Vorlage enthält gewichtige Anpassungen und soll dem negativen Abstimmungsergebnis zur UStR III Rechnung tragen. Der Bundeshaushalt soll weniger stark belastet, und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.Die Unternehmen profitieren weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollen Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen: die Unternehmer mittels einer erhöhten Steuerlast auf Dividenden, die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Wichtigste steuerliche Massnahmen

Die SV17 enthält mehrere steuerliche Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Alle Kantone sollen eine Patentbox einführen. Zusätzlich sollen sie nach Bedarf steuerliche Abzüge auf die Forschung und Entwicklung gewähren können. Zu diesen zwei zentralen Instrumenten kommen weitere hinzu.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick

[caption id="attachment_8347" align="aligncenter" width="576"]StV 17 - zentrale Massnahmen StV 17 - zentrale Massnahmen[/caption]

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage belastet den Bundeshaushalt gemäss Bundesrat mit rund 750 Millionen Franken. Hinzu kommt ab 2024 der zeitlich begrenzte Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Dieser soll aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden.Die SV17 ist föderalistisch geprägt. Die Kantone sollen bei der Umsetzung Spielraum erhalten, der einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene kompensiert und der es ihnen ermöglicht, die für sie optimale Strategie zu wählen. Dafür soll ihnen die SV17 nach aktuellen Schätzungen Zusatzeinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bringen. Davon stammen 825 Millionen Franken aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden werden - wie der Bundesrat feststellt - von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone abhängen.Parallel zur Bundesvorlage sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte vorantreiben und deren Auswirkungen transparent machen.

Weiteres Vorgehen

Gleichzeitig mit dem Gesetz kommen auch die zwei Verordnungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox) und über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich) in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) plant, dem Bundesrat die Botschaft an das Parlament im Frühjahr 2018 zu unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten frühestens 2020 möglich.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 6.9.2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.

ZH - Kein Ausgleich der kalten Progression

05.07.2017
Der Kanton Zürich verzichtet auch für die nächsten zwei Jahre auf eine Teuerungs-Anpassung der Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies, weil die Teuerung seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Anfang 2012 negativ war.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5.7.2017

Teilrevidiertes MwstG tritt am 1.1.2018 in Kraft

03.07.2017
Aktualisiert: 03.07.2017
Es ist so weit. Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere für solche ausländische Unternehmen, die bisher nicht in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig waren, oder für Schweizer Unternehmen, welche bisher nicht steuerpflichtig waren, weil sie den Hauptumsatz im Ausland erwirtschaften und mit den in der Schweiz erzielten Umsätzen die Schwelle zur Steuerpflicht nicht überschritten haben. Sie müssen neu prüfen, ob sie allenfalls unter dem neuen MWSTG pflichtig werden, sieht dieses doch Änderungen hinsichtlich des Erreichens der Schwelle zur MWST-Pflicht in der Schweiz vor.Auch für Schweizer Unternehmen ergeben sich Änderungen, die jedoch nicht zu wesentlichen administrativen Mehraufwänden führen dürften.

Hier eine Liste der wesentlichen Änderungen

Änderungen hinsichtlich der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen oder Unternehmen, die hauptsächlich im Ausland Umsätze tätigen

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2019 (nicht 2018) wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Änderungen, die alle Unternehmen betreffen (kein Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz (bisher Normalsatz).
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
  • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
  • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken massgeblich.
  • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung will gemäss Ihrer Medienmitteilung auch über die wichtigsten Praxisänderungen informieren. Da der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Mehrwertsteuerverordnung und der Inkraftsetzung der Teilrevision sehr kurz ist, werden die vollständigen überarbeiteten Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung stehen. Bei konkreten Anfragen steht die Verwaltung aber natürlich jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen zur MWST-Teilrevision 2017/18


Quelle: Medienmitteilungen der EstV vom 02.06.2017 sowie vom 03.07.2018  

Teilweise Aufhebung des Missbrauchsbeschlusses (BRB 62)

13.06.2017
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (kurz BRB 62) gilt in der Schweiz eine spezifische innerstaatliche Missbrauchsklausel zum Schutz von ausländischem Steuersubstrat vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).Der Bundesrat hat beschlossen, einen der beiden Missbrauchstatbestände des BRB 62 auf den 1. Juli 2017 aufzuheben. Beim aufzuhebenden Tatbestand handelt sich um die offensichtlich unrechtmässige Inanspruchnahme einer Steuerentlastung. Seine Streichung hat zur Folge, dass künftig die in einem DBA enthaltenen Voraussetzungen für eine steuerliche Entlastung auf Einkünften nur noch vom Quellenstaat zu prüfen sind. Die Schweizer Steuerbehörden, namentlich die ESTV, sind nicht mehr verpflichtet, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des DBA, insbesondere das Recht zur Nutzung, zusätzlich aus ihrem Blickwinkel zu prüfen, wenn der Empfänger der entsprechenden Einkünfte sich in der Schweiz befindet. Die internationalenEntwicklungen von Regelungen zur Verhinderung des DBA-Missbrauchs sowie der Ausbau des grenzüberschreitenden Informationsaustausches haben den Bundesrat zur Aufhebungdieses Missbrauchstatbestandes bewogen.Der Bundesrat hat diese teilweise Aufhebung des BRB 62 ausserdem zum Anlass genommen, den BRB 62 formell von einem Bundesratsbeschluss in eine Verordnung umzuwandeln.

Schweiz unterzeichnet BEPS-Übereinkommen

07.06.2017
Die Schweiz hat heute in Paris das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Übereinkommen) unterzeichnet. Die Schweiz will die Mindeststandards entweder im Rahmen des multilateralen Übereinkommens oder auf dem Weg der bilateralen Aushandlung von Doppelbesteuerungsabkommen umsetzen.

Was ist BEPS?

Im Oktober 2015 hat die OECD die Schlussergebnisse des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Einige Massnahmen erfordern die Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eine Gruppe von über 100 Staaten und Territorien – darunter die Schweiz – hat ein multilaterales Übereinkommen (BEPS-Übereinkommen, auch als „MLI“ bezeichnet) erarbeitet. Mit dem Übereinkommen können bestehende DBA rasch und effizient an die Bestimmungen aus dem BEPS-Projekt angepasst werden.

Welche DBA werden angepasst?

Durch das BEPS-Übereinkommen werden vorerst die Schweizer DBA mit Argentinien, Chile, Indien, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei angepasst. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut zu einigen, wie die Bestimmungen der bestehenden DBA durch das BEPS-Übereinkommen angepasst werden. Werden Einigungen über die technische Umsetzung des BEPS-Übereinkommens mit weiteren Staaten erzielt, können die entsprechenden DBA später ebenfalls durch das BEPS-Übereinkommen geändert werden. Alternativ können die BEPS-Mindeststandards durch eine bilaterale Änderung der DBA vereinbart werden.

Materielle Bestimmungen

In materieller Hinsicht sollen durch das BEPS-Übereinkommen vor allem die BEPS-Mindeststandards mit einem Bezug zu DBA umgesetzt werden. Diese sehen vor, die Präambel von DBA bezüglich deren Zweck zu ergänzen, in die DBA eine Abkommensmissbrauchsklausel aufzunehmen und die Bestimmungen zur Streitbeilegung im Rahmen von Verständigungsvereinbarungen anzupassen. Die Schweiz spricht sich in Übereinstimmung mit ihrer Doppelbesteuerungsabkommenspolitik dafür aus, die im BEPS-Übereinkommen vorgesehene Schiedsklausel zu übernehmen.Der Bundesrat will das BEPS-Übereinkommen gegen Ende 2017 in die Vernehmlassung schicken. Vor dem Inkrafttreten muss das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

Weitere Informationen zum neuen BEPS-Übereinkommen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2017

DBA Pakistan

31.03.2017
Die Schweiz und Pakistan haben am 21. März 2017 in Islamabad ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das Abkommen soll das aktuell in Kraft stehende DBA mit Pakistan ersetzen. Es enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Das Abkommen enthält zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard und eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD.Die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände haben den Abschluss des DBA mit Pakistan begrüsst. Für das Inkrafttreten muss es vom schweizerischen Parlament genehmigt werden und das nötige Genehmigungsverfahren in Pakistan durchlaufen.

Weitere Informationen zum DBA Pakistan


Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

15.02.2017
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2017 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2017 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
        • Rest: 1 ¾ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1  ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
        • Ab CHF 1 Mio: 2  ½ %**
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
        • Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr.2-149-DV-2017-d der ESTV

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

11.01.2017
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2017 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR, OW und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.