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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Automatischer Informationsaustausch mit Australien

03.03.2015
Die Schweiz und Australien haben in Canberra eine gemeinsame Erklärung zur Einführung des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen unterzeichnet. Es handelt sich um die erste Erklärung dieser Art, welche die Schweiz mit einem Partnerstaat abschliesst. Die Schweiz und Australien beabsichtigen ihrer Verpflichtung gegenüber dem Global Forum entsprechend, die Daten ab 2017 zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem in beiden Staaten die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.Die von der Schweiz und Australien unterzeichnete Erklärung erfüllt die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Neben der EU und den USA betreffen die Verhandlungen in einer ersten Phase einzelne weitere Länder, mit denen enge Wirtschaftsbeziehungen bestehen und die ihren Steuerpflichtigen hinlängliche Möglichkeiten zur Regularisierung bieten. Australien entspricht diesem Profil.Rechtlich gesehen werden die beiden Staaten den automatischen Informationsaustausch gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) vornehmen. Das MCAA basiert auf dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum Informationsaustausch. Anlässlich des Global Forum vom vergangenen Oktober in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Übernahme des Standards und dem ersten Informationsaustausch auf dieser Basis ab 2017 oder 2018 bekannt.Die gemeinsame Erklärung hält fest, dass beide Parteien die im anderen Staat geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen in Steuersachen als ausreichend erachten. Des Weiteren hat Australien ein Regulierungsverfahren für seine Steuer­pflichtigen bereitgestellt. Schliesslich hat sich Australien auch zu Gesprächen über eine Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzdienstleister bereiterklärt.Nach dieser Unterzeichnung wird das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung des automatischen Informationsaus­tauschs in Steuersachen mit Australien vorbereiten. Der entsprechende Bundesbeschluss wird den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt.

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Stempelabgaben

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu den eidgenössischen Stempelabgaben aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link abrufen:Der Artikel «Die eidgenössischen Stempelabgaben» gibt einen Überblick über Gegenstand und Erhebung der Emissions- und Umsatzabgabe sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien. Ausserdem werden die verschiedenen Gesetzesrevisionen dargestellt.

Zeitliche Bemessung der Steuer

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat das Dossier zur zeitlichen Bemessung der Steuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können es unter dem folgenden Link herunterladen:Der Beitrag erklärt die Grundzüge der zeitlichen Steuerberechnung und insbesondere das heute geltende System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b 2015

25.02.2015
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2014

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a 2015

25.02.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 31.12.2014 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Art. 1 Abs. 4 BVV 3 anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>

MWST: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht (mit Kommentar)

25.02.2015

Die Katze (oder besser das Kätzchen) ist aus dem Sack! Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG verabschiedet. Die vom Bundesrat nun vorgeschlagene Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision zudem, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Die Teilrevision des MWSTG bringe für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen, wie der Bundesrat festhält.

DBA Italien - Änderung

24.02.2015
Die Schweiz und Italien haben in Mailand ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen und eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Einigung soll die Regularisierung von unversteuerten Geldern vor der Einführung des automatischen Informationsaustausches erleichtern.

OECD-Regelung bezüglich Informationsaustausch auf Anfrage

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Italien wird mit einem Protokoll ergänzt, das den OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht. Es soll nach der Inkraftsetzung für Tatbestände ab sofort anwendbar sein. Das Protokoll wird den Eidgenössischen Räten zur ordentlichen Genehmigung vorgelegt werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Roadmap zur Weiterführung des Steuerdialogs

Nebst dem Änderungsprotokoll zum DBA haben die beiden Minister auch eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Roadmap enthält eine klare, politische Verpflichtung zu mehreren wichtigen Punkten der bilateralen Beziehungen im Steuer- und Finanzbereich. Zu allen Punkten wurden verbindliche Eckwerte vereinbart oder ein Arbeitsplan für das weitere Vorgehen aufgestellt.Die Roadmap umfasst eine Verbesserung des Grenzgängerabkommens, die bis Mitte 2015 finalisiert sein soll. Zudem sollen italienische Steuerpflichtige mit einem Konto in der Schweiz zu gleichen Bedingungen am italienischen Selbstanzeigeprogramm teilnehmen können wie solche in Italien oder in anderen Ländern. Beide Staaten können Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard stellen, um Personen zu identifizieren, die unversteuerte Vermögenswerte verschleiern wollen.Im Weiteren legt die Roadmap das weitere Vorgehen für die Streichung der Schweiz von schwarzen Listen in Italien fest und bekräftigt den Willen zur Aufnahme von Gesprächen für einen besseren Marktzutritt für Finanzdienstleister. Grundsätzlich wird festgehalten, dass Finanzinstitute und deren Mitarbeitende für Steuerdelikte ihrer Kunden nicht verantwortlich sind. Zudem sollen für die italienische Enklave Campione d'Italia Lösungen für die offenen Steuerfragen erarbeitet werden.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.2.2015

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

23.02.2015
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2015 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2015 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
        • Rest: 1 ¾ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1  ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
        • Ab CHF 1 Mio: 2  ½ %**
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
        • Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-126-DV-2015-d der ESTV

Merkblätter zur Quellenbesteuerung 2015

05.02.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein neues Rundschreiben 2-125-D-2015-d zur Quellensteuer veröffentlicht. Damit werden die Merkblätter und DBA-Übersichten zur Quellensteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation erfolgt primär vor dem Hintergrund etlicher geänderter DBA, die in den DBA-Übersichten nun berücksichtigt sind. Da auch in diesem Jahr sehr viele DBA geändert werden, will die ESTV die nächste Übersicht voraussichtlich erst im kommenden Jahr 2016 veröffentlichen.

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