Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BE - Steuergesetztevision 2016

03.12.2014
Mit der Steuergesetzrevision 2016 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs und verschiedene Anpassungen zur Umsetzung von überwiegend zwingendem Bundesrecht. Mit der Revision wird auch eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung und aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Diese sollen in die nächste Revision des Steuergesetzes einfliessen.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt:
  • Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen.
  • Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils.
  • Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden.
  • Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.

Steuerstrategie nicht Teil dieser Revision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2016

 

Quellensteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft zur Revision

28.11.2014
Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Anlass der Änderung - Quellensteuer verstösst gegen Personenfreizügigkeit

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Weitere Informationen zum Thema

 

BL Vergütungszins / Verzugszins 2015

28.11.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2015 auf 0,2 Prozent zu senken sowie den Verzugszins auf neu 6 Prozent festzulegen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten ist der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler nach wie vor attraktiv. Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt. Vorzeitig bezahlte Steuern bedeuten, dass der Kanton zusätzliche Liquidität erhält. Diese Liquidität sollte nicht teurer sein, als die liquiden Mittel, welche der Kanton auf dem Geldmarkt, d.h. kurzfristig, aufnehmen kann. Ein Vergütungszinssatz, der höher als die Zinssätze am Geldmarkt ist, bedeutet für den Kanton zusätzliche Kosten, die verhindert werden sollen. Der Vergütungszinssatz soll immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Auch der erhöhte Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszins ist, desto teurer wird es für die Steuerzahlenden, die Steuerzahlung aufzuschieben.

MWST - Bestimmungen über Saldosteuersätze ändern

28.11.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst, die bei der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen. Mit den Anpassungen sollen Abgrenzungsschwierigkeiten behoben werden, die bei der Zuteilung der Branchen und Tätigkeiten zu den einzelnen Saldosteuersätzen aufgetreten sind.

Ziel: Klarere Abgrenzung der Branchen

Seit der letzten Änderung der Verordnung im Jahr 2011 hat sich gezeigt, dass einige Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar sind. Mit den Änderungen erhalten einzelne Tätigkeiten im Anhang zur Verordnung einen anderen Saldosteuersatz. Einige Tätigkeiten werden neu eingefügt und andere klarer definiert. Vom 15. Juli bis 5. September 2014 führte die ESTV bei den betroffenen Branchenverbänden eine Konsultation durch. Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema

Studie betreffend die regionale Steuerautonome in der Schweiz veröffentlicht

28.11.2014
Die Eidg. Steuerverwaltung hat eine Studie über die Aufteilung der Steuerkompetenzen auf die einzelnen staatlichen Ebenen, die den schweizerischen Föderalismus kennzeichnen, veröffentlicht.Die in französischer Sprache verfasste Studie zeigt die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen und den Gemeinden auf, die sich aus der Steuerautonomie der einzelnen Gebietskörperschaften ergeben. Sie beruht auf den Daten der Steuerbelastungsstatistik 2011 für Verheiratete ohne Kinder und mit einem Einkommen.Für unterschiedliche Einkommenshöhen werden die Steueranteile, welche an die verschiedenen Gebietskörperschaften zu entrichten sind, berechnet und grafisch dargestellt. Die Höhe der Steuerbelastung hängt stark davon ab, in welchem Kanton besteuert wird, was die Debatte über den Steuerwettbewerb zwischen den Gemeinden etwas relativiert.Die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden desselben Kantons sind – mit Ausnahme des Kantons Schwyz – eher moderat. Das Mass für diese Steuerbelastungsunterschiede kann als ein Indikator (neben weiteren Indikatoren) für die Steuerautonomie der Gemeinden im Kanton dienen.

Weitere Informationen zum Thema

Schweiz unternimmt weiteren Schritt zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs

19.11.2014
Der Bundesrat hat heute einer Erklärung über die Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zugestimmt. Diese internationale Vereinbarung, die im Rahmen der OECD entwickelt wurde, bildet eine der Grundlagen für die künftige Einführung des grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustauschs. Die Frage, mit welchen Staaten die Schweiz diesen Datenaustausch einführen soll, wird durch die Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung nicht tangiert, sondern wird später separat dem Parlament vorgelegt werden.Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Am 29. Oktober 2014 haben 51 Staaten und Territorien am Rande der Plenarversammlung des Global Forum in Berlin die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) unterzeichnet. Die Schweiz wie auch andere Staaten, die das MCAA bereits in Berlin unterzeichnet haben, hat angegeben, Daten ab 2017 sammeln und erstmals 2018 austauschen zu wollen.Nachdem sich die Schweiz am 6. Mai 2014 grundsätzlich zur Umsetzung des globalen AIA-Standards bekannt hat, ist die Teilnahme an der MCAA ein folgerichtiger Schritt. Die Vereinbarung steht im Einklang mit den Verhandlungsmandaten, die der Bundesrat am 8. Oktober 2014 beschlossen hat (EU, USA, weitere Staaten).Das MCAA ist eine der Grundlagen für die künftige Einführung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches in Steuersachen. Weitere Grundlagen bilden das OECD-Europaratsübereinkommen über die Steueramtshilfe, die der Bundesrat 2013 unterzeichnet hat, sowie ein Umsetzungsgesetz, welches die Voraussetzungen im internen Recht für den Datenaustausch mit dem Ausland schafft. Alle diese Vorlagen wird der Bundesrat Anfang 2015 in die Vernehmlassung schicken. Sie werden danach das ordentliche Genehmigungsverfahren - Vernehmlassung der interessierten Kreise, Botschaft des Bundesrates an das Parlament, Genehmigung durch das Parlament und fakultatives Referendum - durchlaufen.Die Frage, mit welchen Ländern der automatische Informationsaustausch umgesetzt werden soll, wird durch die Unterzeichnung des MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesversammlung separat zur Genehmigung unterbreitet wird.Das MCAA legt die Bedingungen für den jährlichen Austausch von Kontoinformationen zwischen den zuständigen Behörden zweier Staaten gemäss OECD-Standard fest. Die Liste der Staaten, mit denen Informationen auf automatischer Basis ausgetauscht werden sollen, kann zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Änderungen: Pflicht für ausländische Unternehmen / Gruppenbesteuerung

13.11.2014
Der Bundesrat hat zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen

Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100‘000 Franken beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung, welche jetzt ausgewertet wird.

Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen

Die zweite Änderung betrifft die Streichung des Artikels 16 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung, der die Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall ausschliesst. Diese Bestimmung hatte Eingang in die Verordnung gefunden, weil die solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden unter Gruppenmitgliedern im Widerspruch zum Recht der beruflichen Vorsorge stand: Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen müssen dem Zugriff Dritter entzogen sein. Der kategorische Ausschluss wurde vom Bundesgericht jedoch als gesetzwidrig beurteilt. Mit der Streichung sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich von der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.Im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Haftungsbeschränkung für Vorsorgeeinrichtungen auf Gesetzesstufe geprüft.

Steuererlass - Neuregelung ab 1.1.2016

05.11.2014
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Erlassgesuche bei der direkten Bundessteuer. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wird aufgehoben. Damit werden Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem wird vereinfacht.Nach geltendem Recht entscheiden die Kantone über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von bis zu 25 000 Franken pro Jahr. Die EEK beurteilt die Gesuche in höherem Umfang. Künftig behandeln die Kantone alle Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Sie bestimmen die dafür zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass bei den kantonalen Steuern.Das Parlament hatte das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses am 20. Juni 2014 angenommen, und die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen.

Weitere Informationen zum Thema

  • Direkt zum Steuererlassgesetz
  • [intlink id="steuererlass-bundesrat-will-neuregelung" type="post"]Zur Newsmeldung «Steuererlass - Bundesrat will Neuregelung»[/intlink]

ZH - Pendlerabzug soll analog zum DBG beschränkt werden

29.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich schlägt auch bei der Staats- und der Gemeindesteuer – analog zur Bundessteuer – einen Maximalbetrag von 3000 Franken für den Arbeitswegkostenabzug vor. Dank vergleichsweise kleinem betroffenen Personenkreis ist mit wenig Widerstand in Räten und in der Volksabstimmung zu rechnen.

Beschränkung gemäss Fabi-Vorlage

Ab 2016 können die Steuerpflichtigen bei der Bundessteuer die Kosten für ihren Arbeitsweg nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken geltend machen. Dies haben die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der vom Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2014 an der Urne gutgeheissenen Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) entschieden. Den Kantonen ist es demnach freigestellt ebenfalls einen Plafonds für diesen Abzug einzuführen. Mehrere von ihnen planen derzeit ebenfalls eine solche Begrenzung von 3000 Franken für ihre Steuern.

Grund der Beschränkung – Abfederung der durch Fabi verursachten Mehrkosten und Vereinfachung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun für den gleichen Maximalbetrag wie bei der Bundessteuer entschieden. Als Begründung gibt der Regierungsrat an, dass dem Kanton mit der Fabi-Vorlage erhebliche Mehrkosten entstünden: Nach heutigen Schätzungen werde Zürich rund 117 Millionen Franken pro Jahr in den Fabi-Fonds einbringen müssen. Die Einführung eines Maximalabzugs von 3000 Franken vermöge diese Kosten gemäss Abklärungen des Kantonalen Steueramtes mit Mehrerträgen von rund 44,5 Millionen Franken bei der Staatssteuer wenigstens teilweise wettzumachen.Hinzu komme, dass die Veranlagung verkompliziert würde, wenn in derselben Deklaration für die Bundes- und die Staatssteuer unterschiedliche Bestimmungen gelten würden.

Betroffener Personenkreis überschaubar – voraussichtlich gute Chancen in der Volksabstimmung

Mit einem Maximalbetrag von 3000 Franken können die Kosten eines Abonnements für sämtliche Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes weiterhin vollständig in Abzug gebracht werden, so dass sich für den weitaus grössten Teil der Pendler im Kanton Zürich nichts ändern wird. Dies dürfte den Widerstand betreffend die Neuregelung schwinden lassen.Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Sollte das Parlament einmal eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates gutheissen, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben, da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt.
Quelle: Diese Meldung basiert in weiten Teilen auf der Pressemitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29.10.2014