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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Die Zukunft der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

28.07.2014
Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).

Unternehmenssteuerreform III

Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
  • Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
  • Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.

Umsetzungsfahrplan

Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.

Übergangsregeln mit Hürden

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.

Empfehlung

Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Zypern

28.07.2014
Die Schweiz und Zypern haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es handelt sich um das erste zwischen beiden Ländern unterzeichnete Abkommen dieser Art.Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält Bestimmungen, die weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet folgen, namentlich eine Amtshilfebestimmung über den Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäss heute geltendem internationalem Standard.Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 21. November 2013 von den Unterhändlern paraphiert. Bevor es in Kraft treten kann, muss es von den beiden Staaten noch genehmigt werden.Weitere Informationen zum neuen DBA Zypern

DBA Island

10.07.2014
Die Schweiz und Island haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen vom 3. Juni 1988. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

Eckpunkte des neuen DBA mit Island

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Island insbesondere vereinbart,
  • dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.
  • Lizenzgebühren unterliegen neu in bestimmten Fällen einer Besteuerung von maximal 5 Prozent im Quellenstaat.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können neu Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
  • Schliesslich wurde das DBA mit einer Schiedsklausel ergänzt.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz Island

Steuerrechtliche Aspekte von Umstrukturierungen (Teil 1)

09.07.2014
Vor zehn Jahren trat das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) in Kraft. Mit dem FusG wurde Unternehmen zivilrechtlich die Möglichkeit eröffnet, sich flexibel weiterentwickeln und sich verändernden wirtschaftlichen Umständen anpassen zu können.Im Folgenden wird auf die «Umwandlung» von Einzelfirmen sowie die Vermögensübertragung näher eingegangen. Die Fusion, Spaltung sowie Umwandlung gemäss FusG werden Gegenstand eines separaten, zu einem späteren Zeitpunkt erscheinenden Artikels sein.

Einzelfirma

Unter Unternehmensgründern ist die Einzelfirma die beliebteste Rechtsform, da diese formlos und ohne fixe Kapitaleinzahlung gegründet werden kann.Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, kann sie Aktiven und Passiven ganz oder teilweise steuerneutral auf andere Personengesellschaften übertragen. Verbleiben dem Unternehmer dabei einzelne Aktiven, welche keinem Geschäftszweck mehr dienen, werden diese als Privatvermögen qualifiziert. Als Konsequenz unterliegen die darauf haftenden stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung des Restvermögens der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben. Demgegenüber ist eine Vermögensübertragung auf eine GmbH oder AG nur dann steuerneutral möglich, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Beteiligungsrechte an der GmbH oder AG nicht innerhalb von 5 Jahren seit der Übertragung gewinnbringend veräussert werden (sog. Sperrfrist).Wird eine Einzelfirma in eine GmbH oder AG „umgewandelt“, stellt dies keine Umwandlung im Sinne des FusG dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Sacheinlage des Geschäftsvermögens, bei welcher zwingende Formvorschriften (u.a. Publizität im Handelsregister) eingehalten werden müssen.

Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung gemäss FusG stellt eine Auffangnorm dar. Voraussetzung für die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ist der Eintrag der übertragenden Gesellschaft im Handelsregister. Andernfalls sind die Bestimmungen über die Singularsukzession gemäss Art. 181 OR anzuwenden; d.h. jedes Aktivum wäre einzeln unter Beachtung der Formvorschriften, wie derjenigen der Zession bei Forderungen oder der öffentlichen Beurkundung bei Grundstücken, zu übertragen.Die Vermögensübertragung nach FusG erfolgt mittels Universalsukzession. Dabei gehen die im Übertragungsinventar aufgeführten Vermögenswerte in einem Akt auf den Erwerber über. Die Zustimmung von Drittparteien ist grundsätzlich nicht erforderlich. Zu beachten sind demgegenüber die Arbeitnehmerrechte gemäss Art. 333 OR.Zentral in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die zu übertragenden Vermögenswerte stille Reserven enthalten. Diese Frage ist im Einzelfall abzuklären, wobei das Zivilrecht kein Indiz für die Steuerneutralität ist.Spezielle Regelungen gelten für die Vermögensübertragung zwischen Konzerngesellschaften: Wird ein (Teil-) Betrieb oder betriebliches Anlagevermögen auf eine inländische Tochtergesellschaft übertragen oder werden innerhalb eines Konzerns zwischen schweizerischen Gesellschaften Beteiligungen von mindestens 20%, Betriebe oder betriebliches Anlagevermögen zu Steuerwerten übertragen, und bleiben diese während der Sperrfrist unter der Steuerhoheit der Schweiz, erfolgt die Übertragung steuerneutral.

Steuernorm im FusG

Das FusG enthält eine einzige Steuernorm (Art. 103), gemäss welcher die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsangaben bei Umstrukturierungen ausgeschlossen ist, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz weiterbesteht und die Übertragung der Vermögenswerte zu den Buchwerten erfolgt.

Fazit

Das FusG bietet ideale Möglichkeiten der steuerneutralen Umstrukturierung Ihres Unternehmens. Nutzen Sie diese und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

ZH - Sozialabzüge und Steuertarife - Anpassung Weisung und Merkblatt

09.07.2014
Heute wurden die angepasste Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das entsprechend überarbeitete Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien veröffentlicht.

Gründe für die Anpassung

Die Anpassung wurde aus folgenden Gründen nötig:
  • Per 1.1.2013 trat die Teilrevision des Steuergesetzes in Kraft, mit welcher der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten neu geregelt wurde (Ersatz des bisherigen Sozialabzugs durch einen allgemeinen Abzug),
  • Per 1.1.2014 traten Änderungen des StHG in Kraft, nach welcher Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten, gemeinsam veranlagt werden,
  • Die neue Rechtsprechung sowie das [intlink id="kreisschreiben-30-zur-ehepaar-und-familienbesteuerung-nach-dem-bundesgesetz-uber-die-direkte-bundessteuer-dbg" type="post"]Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)[/intlink] mussten berücksichtigt werden.
Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2013 Anwendung.

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Steuerstatistik Kanton Schaffhausen

07.07.2014
Das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen hat neue statistische Daten zum Steueraufkommen sowie zur Wirkung der Steuerstrategie sowie zu den zu erwartenden Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III (UStR III) veröffentlicht. Die Regierung des Kantons Schaffhausen ist, was die Auswirkungen der UStR II angeht, sehr skeptisch und fordert im Gegenzug zu den zu erwartenden Änderungen der Besteuerungsformen (Stichwort: Holdingprivileg) Entlastungsmassnahmen für Unternehmen.Im Folgenden die Medienmitteilung im Volltext:TEIL I – SteuerstatistikDie Zahlen für das Jahr 2012 unterstreichen, dass die langfristig ausgerichtete Steuerpolitik die gewünschten volkswirtschaftlichen Effekte hat. Sie zeigen aber auch, dass weiterhin eine engagierte Politik notwendig ist. Nicht zuletzt, weil die Mobilität bedeutender Leistungsträger zugenommen hat und damit die Erhaltung und Steigerung dieses für den Wirtschaftsstandort Schaffhausen wichtigen Steuersubstrats gefährdet ist.I. Einkommens- und Quellensteuer natürliche Personen2012 bezahlten die 45'158 primär Steuerpflichtigen 157,5 Mio. Franken Einkommenssteuern. Damit hat die Zahl der steuerpflichtigen Personen gegenüber 2011 um 1,4 % zugenommen, dagegen sind die Einnahmen aus der Einkommenssteuer lediglich um 0,8 % angestiegen. Dabei bezahlten die Steuerpflichtigen der Einkommensstufe bis 49'999 Franken – dies entspricht 54,8 % der primär Steuerpflichtigen – 16,6 % der Einkommenssteuer. Die Steuerpflichtigen in den Einkommensstufen 0 bis 74'999 (78,1 % der Steuerpflichtigen bezahlen 40,6 % der gesamten Einkommenssteuer. Die Steuerpflichtigen in den Einkommensstufen 200'000 Franken und höher – also 1,6 % der Steuerpflichtigen – entrichteten 15,3 % der gesamten Einkommenssteuer.Bei der Quellensteuer erhöhte sich die Zahl der besteuerten Personen von 2011 bis 2012 von 10'900 auf 11'526. Die Einnahmen aus Quellensteuern des Kantons waren mit 25,3 Mio. Franken nach 25,5 Mio. Franken im 2011 nahezu unverändert. Gegliedert nach Einkommens-stufen entrichteten die 49,5 % der Steuerpflichtigen der Stufen 0 bis 49'999 Franken 11,1 %. Die Quellensteuerpflichtigen in den Stufen 0 bis 74'999 (69,6 % der Steuerpflichtigen) bezahlten 26,6 % der gesamten Quellensteuer. Die 3,1 % Steuerpflichtigen in den Stufen 200'000 Franken und höher entrichteten 32,2 % der Einnahmen.II. Vermögenssteuern natürliche PersonenDie Einnahmen aus der Vermögenssteuer fielen 2012 mit 20,4 Mio. Franken um 4,5 % höher aus als 2011. Bei der Verteilung des Steueraufkommens auf die Vermögensstufen respektive die Anzahl der Personen in der jeweiligen Stufe ergibt sich folgendes Bild: Die Personen der Vermögensstufen 0 bis 500'000 – 89,6 % der Steuerpflichtigen – bezahlten 15,6 % der ge¬samten Vermögenssteuer. Die Personen der Vermögensstufen 0 bis 999'999 (95,8 % der Steuerpflichtigen) bezahlen 36,9 % der gesamten Vermögenssteuer. Die Personen der Vermögensstufen eine Million Franken bis über zehn Millionen – 4,3 % der Steuerpflichtigen – entrichten 63,1 % der gesamten Vermögenssteuer. Die Zahl der Vermögensmillionäre hat um 62 zugenommen.III. Juristische PersonenDie Entwicklung in diesem Segment war durchzogen. Zwar konnte 2012 mit 3'841 juristischen Personen eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr von 3 % verzeichnet werden, jedoch ging der Ertrag aus der Gewinnsteuer von 32,9 Mio. Franken gegenüber dem Vorjahr um 7 % zurück. Den grössten Anteil der Gewinnsteuer, nämlich 91,7 %, entrichteten die 8,2 % Gesellschaften der Gewinnstufen 200'000 Franken und höher. Auf die Gesellschaften in den Stufen 0 bis 49'999 Franken (82,6 % der Steuerpflichtigen) entfielen 2,2 % der Gewinnsteuereinnahmen. Ein deutlich verbessertes Ergebnis ist bei der direkten Bundessteuer zu verzeichnen. Diese stieg gegenüber 2011 um 70,8 Mio. auf 182,1 Mio. Franken. Bei einem Kantonsanteil von 17 % resultiert damit ein Anstieg um 12 Mio. Franken auf 31 Mio. Franken. Der Grund für diesen Sprung sind ausserordentliche, einmalige Transaktionen einiger Gesellschaften. Über die gesamte Bandbreite der Unternehmen gesehen haben die 11 % Unternehmen in den Gewinnstufen 200'000 Franken und höher einen Anteil von 98 % an der Bundessteuer.TEIL II – Unternehmenssteuerreform III (USR III)Mit der Unternehmenssteuerreform III soll die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz gestärkt und der Steuerstreit mit der EU beigelegt werden. Der im Dezember 2013 vorgelegte Bericht von Bund und Kantonen empfiehlt insbesondere die steuerliche Privilegierung von Lizenzerträgen sowie die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze, um trotz der anzunehmenden Abschaffung der besonderen Besteuerungsformen (Holding-, Domizil- und Gemischte Gesellschaften) weiterhin über ein attraktives und wettbewerbsfähiges Steuersystem zu verfügen.Schaffhausen stark tangiertIm Kanton Schaffhausen wären 175 Holdinggesellschaften und 192 Verwaltungsgesellschaften mit rund 3'000 Arbeitsplätzen von der Abschaffung der besonderen Steuerstatus betroffen. Dabei handelt es sich sowohl um ansässige, als auch angesiedelte internationale Unternehmungen. Diese Gesellschaften erzielten 2012 33,1 % der einfachen kantonalen Gewinnsteuer (9,7 Mio. Franken) sowie 31,1 % der einfachen kantonalen Kapitalsteuer (1,3 Mio. Franken). Der Anteil der entsprechenden Gemeindesteuern bewegt sich in vergleichbarer Grössenordnung. Damit steht rund ein Viertel bis ein Drittel der gesamten Steuereinnahmen der juristischen Personen auf dem Spiel. Die Einnahmen aus den Quellensteuern liegen 2012 bei insgesamt 60 Mio. Franken, der Anteil des Kantons beträgt rund 25 Mio. Franken. Es ist zu befürchten, dass bei einer ersatzlosen Abschaffung der besonderen Besteuerungsformen ein erheblicher Anteil davon, insbesondere jedoch die rund 3'000 Arbeitsplätze, gefährdet wären. Nicht bezifferbar, jedoch in empfindlichem Umfang zu erwarten, wären auch Umsatz- und Auftragseinbussen beim lokalen Gewerbe und den Zulieferbetrieben. Zudem dürfte der Immobilienmarkt und damit indirekt das Baugewerbe leiden.Gegensteuer gebenNach Ansicht des Regierungsrates müssen die besonderen Besteuerungsformen durch zielgerichtete, neue Erleichterungen abgelöst werden. Diese sollen international akzeptiert sein und eine grösstmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die Regierung unterstützt deshalb die im Bericht von Bund und Kantonen vom Dezember 2013 skizzierte Stossrichtung.Die nächsten SchritteZurzeit sind noch viele Fragen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III offen: Insbesondere die Ausgestaltung der neu einzuführenden Instrumente wie der Lizenzbox, die Übergangsfristen, die Auswirkungen auf den Nationalen Finanzausgleich (NFA), die Ausgestaltung der Kompensation des Bundes usw. Zudem gilt es, die Unternehmenssteuerreform III vor dem Hintergrund der dynamischen und weitreichenden internationalen Entwicklungen wettbewerbsfähig und international attraktiv auszugestalten, um die notwendige längerfristige Rechts- und Planungssicherheit des Unternehmens- und Steuerstandortes Schweiz wieder herzustellen.In diesem Licht sind auch aktuelle politische Vorstösse wie die «Reichensteuerinitiative» zu sehen, deren Wirkung sich ebenfalls auf die wirtschaftsstarken Unternehmen, genauer deren einkommensstarke Mitarbeitende, erstreckt. Die bisher verfolgte Steuerpolitik machte den Standort Schaffhausen auch für diese Zielgruppen attraktiv. Diese Entwicklung gilt es bei den künftigen politischen Entscheiden im Auge zu behalten.Das Finanzdepartement sowie die kantonale Steuerverwaltung verfolgen die weiteren kantonalen, nationalen und internationalen Entwicklungen sehr aufmerksam und treffen die notwendigen Vorkehrungen, um flexibel und zeitnah auf die neuen Herausforderungen wie etwa die Unternehmenssteuerreform III reagieren zu können.

Neues Steuerstrafrecht – Botschaft soll bis Ende 2015 vorliegen

03.07.2014
Der Bundesrat hat gestern darüber informiert, dass die Botschaft für ein neues Steuerstrafrecht bis Ende 2015 vorliegen soll. Er hat das EFD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Stossrichtungen der Reform

Hauptstossrichtungen der vorgesehenen Reform sind:
  • Die Aufhebung der doppelten Bestrafung,
  • einheitliche Verfahrensbestimmungen und
  • erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstrafverfahren

Keine doppelte Bestrafung – Neudefinition des Steuerbetruges

Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, soll künftig ausgeschlossen sein, dass ein Verhalten
  • sowohl als Steuerhinterziehung als auch
  • als Steuerbetrug
bestraft wird. Diese doppelte Bestrafung wird aufgehoben, indem Steuerbetrug eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung sein soll. Steuerhinterziehung soll als Übertretung und Steuerbetrug als Vergehen gelten.Steuerbetrug ist neu eine arglistig begangene Steuerhinterziehung, wobei auch die Verwendung falscher Urkunden als arglistiges Vorgehen gelten soll. Auf eine weitergehende Qualifikation, mit welcher für die direkten Steuern ein Verbrechenstatbestand geschaffen würde, soll verzichtet werden.

Bagatellregelung

In Bagatellfällen, d.h. bei geringem Verschulden und geringfügigem Taterfolg, kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Vereinheitlichung der Verfahrensregeln bei verschiedenen Steuerarten

MWST-Verfahren bleibt unangetastet

Die heute je nach Steuerart unterschiedlichen Verfahrensregeln können für die Betroffenen zu Rechtsunsicherheit führen und den Behörden eine effiziente Aufklärung von Steuerstraftaten erschweren. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass vor allem bei den direkten Steuern Handlungsbedarf besteht. Die Reform soll deshalb darauf fokussieren und die Strafbestimmungen des Mehrwertsteuerrechts bestehen lassen.

Erweiterte Untersuchungsmittel

VStrR oder StPO?

Der Bundesrat hält wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen grundsätzlich daran fest, dass die kantonalen Steuerverwaltungen die Steuerstrafverfahren führen und dass dafür - wie bereits bei Strafverfahren der Bundesverwaltungsbehörden - das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten soll. Allerdings soll vertieft geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Anwendung der StPO bieten würde. Falls wesentliche Gründe für die StPO sprechen, soll die Botschaft auf Grundlage dieser Verfahrensordnung erstellt werden.Mit der Anwendung eines Strafverfahrensrechts (VStrR oder StPO) erhalten die zuständigen Behörden die einem Strafverfahren entsprechenden Untersuchungsmittel, während der Beschuldigte wie bisher durch verfassungsrechtliche Garantien in seinen Rechten geschützt ist. Daten bei Banken können durch kantonale Steuerbehörden allerdings nur mit einer vorgängigen Ermächtigung beschafft werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass dafür der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung dafür zu wenig unabhängig sei. Diesen Vorbehalten wird Rechnung getragen, indem eine andere, durch die Kantone zu bestimmende Behörde zuständig erklärt werden soll.Für die Betroffenen verbessert sich der Rechtsschutz, da die Strafverfahrensordnungen Rechtsmittel zur Verfügung stellen, um sowohl Untersuchungsmassnahmen als auch Geldstrafen und Bussen strafgerichtlich überprüfen zu lassen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 2.7.2014

Verrechnungssteuer - Bundesrat will zum Zahlstellenprinzip wechseln

03.07.2014
Der Bundesrat will die Verrechnungssteuer differenzierter ausgestalten und damit namentlich die Kapitalaufnahme im Inland, einschliesslich der Emission von Bail-In-Bonds der Grossbanken, erleichtern. Gleichzeitig soll die Steuer ihre Sicherungsfunktion besser erfüllen. Er hat gestern das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Einbezug der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Das Problem – Finanzierung häute häufig über ausländische Gesellschaften

Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer weist – wie der Bundesrat in seiner gestrigen Medienmitteilung schreibt – heute Nachteile auf. Dies insbesondere im Bereich der Finanzierung, die auch von Schweizerischen Konzernen zur Steuervermeidung häufig über ausländische Gesellschaften abgewickelt wird. Negative Folgen davon sind, dass
  1. den Unternehmen Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen entstehen, und
  2. der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer teilweise sein Ziel verfehlt.

Wechsel zum Zahlstellenprinzip als Lösung

Der Bundesrat erachtet es deshalb als vordringlich, den Wechsel zum sogenannten Zahlstellenprinzip anzupeilen, um diesen Problemen entgegenzuwirken. Das Zahlstellenprinzip ermöglicht eine Steuererhebung abhängig
  1. von der Person des Investors (natürliche oder juristische Person, Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland) und
  2. des Ertrages (Dividenden, Zinsen).
Die Verrechnungssteuer kann damit, wie der Bundesrat weiter schreibt, differenzierter erhoben werden als im heutigen System, in welchem sie in sämtlichen Konstellationen vom Schuldner der Leistung in vollem Umfang erhoben werden muss - so etwa auch bei Pensionskassen, bei welchen kein Sicherungsbedürfnis besteht. Im Unterschied zum Schuldnerprinzip kann eine Steuer nach Zahlstellenprinzip zudem neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern erfassen, sofern der steuerbare Ertrag über eine Schweizerische Zahlstelle dem Investor ausgerichtet wird. Damit wird eine Gleichschaltung zur Einkommens- und Vermögenssteuer erreicht.

Meldungen des automatischen Informationsaustausches als Risikovermeidung

Ein grundsätzlicher Nachteil des Systemwechsels besteht darin, dass für in der Schweiz wohnhaften Personen ein Anreiz geschaffen wird, ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank zu verschieben. Diesem Risiko soll gemäss Ansicht des Bundesrates damit begegnet werden, dass die Schweiz in diesen Fällen Meldungen des Auslands im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs erhält.Auf Erträgen ausländischer Bankkunden, die künftig an das Ausland gemeldet werden, soll nicht zusätzlich zu einer allfälligen Residualsteuer auch noch eine Sicherungssteuer erhoben werden.

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerrevision

Als steuerliche Massnahme zur Stärkung des Kapitalmarktes im Inland hatte der Bundesrat am 19. Dezember 2012 den Auftrag erteilt, die Möglichkeit des Übergangs vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zu prüfen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des EFD, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) und der Wissenschaft verfasste darauf hin einen entsprechenden Bericht. Ferner hat auch die Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» in einem Zwischenbericht Stellung genommen und den Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip empfohlen.

Exkurs: Verrechnungssteuer und Zahlstellenprinzip

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Die Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung inländischer Erträge, indem die Rückerstattung voraussetzt, dass die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden. Danach wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder in bar zurückerstattet. Das Steueraufkommen der Verrechnungssteuer belief sich im Jahr 2013 auf rund 5,9 Milliarden Franken. Ein grosser Teil der Einnahmen stammt von Zins- oder Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Diese können die Verrechnungssteuer in vielen Konstellationen nicht oder nur teilweise zurückfordern. Weitere Einnahmen entstehen dadurch, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer ausbleibt. Grund dafür kann Nachlässigkeit, das Vermeiden von administrativem Aufwand bei der Rückforderung oder auch Steuerhinterziehung sein.Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65% dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35% der Eidg. Steuerverwaltung. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist.

Weitere Informationen zur Verrechnungssteuerreform


Quelle: Medienmmitteilung des Bundesrates und des EFD vom 2.7.2014

MWST - Neue formelle Anforderungen für Verlagerungsverfahren

30.06.2014
Die ESTV hat heute neue Informationen sowie einen neuen Anwendungsantrag zur Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren) veröffentlicht. Die Änderungen der formellen Anforderungen treten per 1. Juli 2014 in Kraft.

Verlagerungsverfahren – das ist neu ab dem 1. Juli 2014

Bisher war das Verlagerungsverfahren Mehrwertsteuer (MWST) nur anwendbar, wenn der Wertnachweis (z.B. Rechnung) des ausländischen Versenders resp. Lieferanten folgende Zusatzdaten enthielt:

Bewilligungsnummer + MWST-Nummer des Bewilligungsinhabers

BE - Steuergesetzrevision 2016

27.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2016) eröffnet.Im Zentrum der Steuergesetzrevision 2016 steht die Begrenzung des Fahrkostenabzugs, die im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) zur Umsetzung vorgeschlagen wurde. Gleichzeitig erfolgten eine vom Bundesrecht vorgegebene Neuregelung der Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten und eine Anpassung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit des Steuerregisters. Um der geplanten Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzugreifen, enthält die Vorlage bewusst keine standortpolitischen Massnahmen. Die Revision soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges. Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges kann nach der Annahme der FABI-Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 im Rahmen der vorliegenden Revision umgesetzt werden.Weiter werden mit dieser Revision zwei zwingende Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt: Der Bundesrat hat am 16. April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen. Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils. Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen und eine von den Steuerpflichtigen gewünschte Dienstleistung im Verfahren der Grundstückgewinnsteuerveranlagung wieder eingeführt.

Geplante Steuerstrategie der Regierung nicht Teil dieser Teilrevision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Bei der Strategieentwicklung des Kantons gilt es zwingend, die USR III zu berücksichtigen. Deshalb wird sie auf die offizielle, für September 2014 vorgesehene Vernehmlassungsvorlage des Bundes abgestimmt.Falls die USR III keine zeitliche Verzögerung erfährt, wird sich der Regierungsrat voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Damit könnten die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis gebracht und steuerpolitische Massnahmen bzw. Massnahmen aus der USR III in einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 oder 2018 beschlossen werden. Dabei werden auch die als Postulat überwiesene Motion 190-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Ausländische Sportlerinnen und Künstlerinnen gerecht besteuern» vom 4. September 2012 und die ebenfalls als Postulat überwiesenen Ziffern 2 und 3 der Motion 191-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Schluss mit Steuerbeschiss – Schluss mit Diebstahl am Volk» vom 4. September 2012 zu behandeln sein.Damit der Handlungsspielraum des Grossen Rats gewahrt bleibt, sieht die vorliegende Teilrevision keine steuerpolitischen Massnahmen vor. Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, beantragt der Regierungsrat auch keinen Ausgleich der kalten Progression.

Bezug der Unterlagen und Zeitplanung

Die Vernehmlassung endet am 26. September 2014. Die Finanzkommission des Grossen Rates wird sich voraussichtlich im Januar 2015 mit der Vorlage befassen. Die Beratung im Grossen Rat wird voraussichtlich in der Märzsession 2015 erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Weitere Informationen zum Thema