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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuernews aus Bund und Kantonen

25.11.2013
Gerne informieren wir Sie über neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Neben News aus den Kantonen SO  und SG sind in den letzten Tagen im Bereich des internationalen Steuerrechts diverse Abkommenstexte erschienen, unter Anderem diejenigen zu den DBA mit Australien, China und Ungarn sowie diejenigen zu den Steuerabkommen mit Jersey, Guernsey und der Isle of Man. Zudem neu erschienen: Der Steuerrechner 2013 der ESTV.

Direkt zu den neuen Beiträgen auf steuerinformationen.ch

  • [intlink id="so-finanzkommission-kantonsrates-stimmt-steuererhoehung-fuer-natuerliche-personen" type="post"]SO - Finanzkommission des Kantonsrates stimmt Steuererhöhung für natürliche Personen zu[/intlink]
  • [intlink id="sg-steuermonitoring-2013-zeigt-druck-auf-standortattraktivitaet" type="post"]SG - Steuermonitoring 2013 zeigt Druck auf Standortattraktivität[/intlink]
  • [intlink id="steuerrechner-2013" type="post"]Steuerrechner 2013 (NP)[/intlink]
  • [intlink id="dba-australien-china-und-ungarn" type="post"]DBA Australien, China und Ungarn[/intlink]
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-jersey-guernsey-und-isle-of-man-botschaften-liegen" type="post"]Steuerabkommen mit Jersey, Guernsey und der Isle of Man[/intlink]

Steueroptimierung beim Jahresabschluss

25.11.2013
Wer Steuern optimieren und eine Steuereinsparung erreichen will, ist gut beraten, eine Steuerplanung mit langfristig ausgerichteten Massnahmen festzulegen. Da Steueroptimierungsmassnahmen häufig kurzfristig ausgerichtet sind und lediglich den unmittelbar bevorstehenden Jahresabschluss betreffen, ist eingehend zu überlegen, ob mit den ausgewählten Massnahmen Steuern eingespart oder lediglich aufgeschoben werden.

Maximale Abschreibungssätze

Damit eine Steueroptimierung im Jahresabschluss erreicht werden kann, steht den Unternehmen die Möglichkeit zur Verfügung, die maximalen Abschreibungssätze auf Investitionen und dem Anlagevermögen vorzunehmen. Diese Massnahme führt nur zu einem Aufschub der Steuerlast in die Zukunft, weshalb eine langfristig angelegte Abschreibungsstrategie zu empfehlen ist.

Wertberichtigungen

Auch ist es in der Schweiz hinsichtlich des Warenlagers möglich, den Steuerobolus zu optimieren. So sollte im Dezember das Warenlager gefüllt werden, da es sofort um einen Drittel abgeschrieben werden kann (sog. "Warendrittel"). Daneben gibt es noch weitere Positionen in der Jahresrechnung, bei denen pauschale Wertberichtigungen möglich sind: Bei Guthaben aus Lieferung und Leistung (Debitoren) wird auf Inlandforderungen regelmässig eine pauschale Wertberichtigung um 5-10% und bei Auslandforderungen um 10-15% zugelassen. Bei den angefangenen Arbeiten muss die Bewertung steuerlich mindestens zu den Herstellungskosten erfolgen.

Rückstellungen

Per Ende eines Geschäftsjahres können nicht bezogene Ferien und/oder Überzeit erfolgswirksam zurückgestellt werden. Diese Rückstellungen müssen jedoch jährlich angepasst werden.Bei genügender Liquidität ist es einem Unternehmen möglich, ein Mehrfaches des jährlichen Arbeitgeberbeitrags in die sogenannten Arbeitgeberbeitragsreserven der Personalvorsorgeeinrichtung einzuzahlen und diese Einzahlungen als Aufwand steuerlich in Abzug zu bringen. Bei schlechtem Geschäftsgang kann das Unternehmen von diesen Reserven profitieren, was jedoch negative steuerliche Auswirkungen zur Folge hat.Zudem können bei gewissen Unternehmen Garantierückstellungen vorgenommen werden.

Lohn und Dividende

Bei der Planung des Jahresabschlusses ist auch das Verhältnis von Lohn und Dividenden zu prüfen: Dank der privilegierten Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Empfängers und den fehlenden Sozialabgaben kann die Dividendenausschüttung eine gute Ergänzung zum Lohn bilden.

Gesellschaftsstruktur und Substanz

Die Gesellschaftsstruktur kann einen erheblichen Faktor für eine langfristige Steuerplanung bilden. KMU werden oft in einer einzigen Gesellschaft geführt. Aufgrund guten Geschäftgangs haben viele KMU die Gewinne einbehalten und verfügen über Substanz, die für den Betrieb gar nicht nötig ist. Um die Haftung zu limitieren und die Steuern zu optimieren, müssen auch bei KMU Holding- oder Stammhausstrukturen geprüft werden. Sofern Lizenzen vergeben werden, kann die Auslagerung in eine sog. Lizenzbox (Gesellschaft mit Spezialsteuerstatus) äusserst interessant sein.

Gesellschaft und Immobilien

Oft werden die Immobilien privat gehalten und an die eigene Gesellschaft vermietet. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Liegenschaft direkt im Unternehmen oder in einer separaten Immobiliengesellschaft zu halten.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Beim Erstellen des Jahresabschlusses müssen Steueroptimierungen gut überdenkt werden. Nicht jede Massnahme, die kurzfristig Steuerfranken einspart, bringt langfristig auch die gewünschten Effekte. Eine nachhaltige Optimierung ist nur durch eine strategische Steuerplanung möglich, welche am besten gemeinsam mit einem Steuerspezialisten definiert wird.
Quelle: GHR TaxPage November 2013. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SG - Steuermonitoring 2013 zeigt Druck auf Standortattraktivität

25.11.2013
Das Institut für Finanzwissenschaften und Finanzrecht IFF der Universität St.Gallen hat im Auftrag des Finanzdepartementes des Kantons St.Gallens den Steuermonitor 2013 erstellt. Auf Basis von Steuerdaten für das Jahr 2012 wurde so die steuerliche Standortattraktivität des Kantons St.Gallen im Vergleich zu den anderen Kantonen ermittelt.

Zielsetzungen des Steuermonitorings

Das Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht IFF an der Universität St.Gallen erstellt seit 2011 jährlich ein Steuermonitoring für den Kanton St.Gallen. Wie in den vorangegangenen Jahren misst sie die steuerliche Standortattraktivität des Kantons für natürliche und juristische Personen im Vergleich mit den anderen Kantonen und im Speziellen mit den Nachbarkantonen. Die Folgen der Steuerfusserhöhung auf 115 Prozent per 1. Januar 2013 hatten auf die Basissteuerdaten 2012 noch keinen Einfluss. Mittels einer Simulation werden aber die Effekte von der Erhöhung des Steuerfusses auf 115 Basispunkte per 1. Januar 2013 veranschaulicht.Die Berechnungen des Steuermonitorings 2013 basieren auf Steuerdaten der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahr 2012. Im Steuermonitoring ist die steuerliche Belastung auf den Ebenen der Kantons- und Gemeindesteuern erfasst. Die für das Jahr 2012 beschlossene Anpassung des Kantonssteuerfusses von 95 auf 105 Prozent sowie allfällige Anpassungen der Gemeindesteuerfüsse sind in den Auswertungen des Steuermonitorings 2013 berücksichtigt.Es ist vorgesehen, das Steuermonitoring in den nächsten Jahren weiterzuführen und damit der Regierung und dem Kantonsrat ein Instrument zur Beurteilung von steuerpolitischen Anpassungen in die Hand zu geben. Die nächste Publikation des Steuermonitorings mit den Daten des Jahres 2013 ist für Ende 2014 vorgesehen.

Die Ergebnisse im Überblick

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2013 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Einkommenssteuern: Die steuerliche Attraktivität des Kantons folgt in dieser Steuerklasse wie in den Vorjahren einem U-förmigen Verlauf. Der Kanton St. Gallen ist sowohl bei den tiefen wie auch den sehr hohen Einkommen steuerlich attraktiv, während er bei den mittleren Einkommensklassen an Wettbewerbsfähigkeit verliert. Vor allem gegenüber den Nachbarkantonen fällt der Kanton St. Gallen in diesem Bereich ab und belegt teilweise den letzten Rang. Betrachtet man die vier Stereotype Ledige, Rentner, Verheiratet ohne/mit Kindern, schneidet der Kanton St. Gallen bei den Ledigen klar am schlechtesten ab, während er bei den Verheirateten mit zwei Kindern hauptsächlich aufgrund der hohen Kinderabzüge steuerlich relativ attraktiv ist. Gegenüber dem Jahre 2011 hat der Kanton St. Gallen durch die Steuerfusserhöhung an steuerlicher Attraktivität verloren und ist nun punktuell sogar schlechter klassiert als vor der Einführung des Steuertarifs 2010.
  • Vermögenssteuern: Auch bei der Vermögenssteuer ist ein U-förmiger Verlauf ersichtlich. Allerdings ist die Belastung im schweizweiten Vergleich generell hoch. Die Nachbarkantone weisen zudem fast durchgehend tiefere Vermögenssteuerbelastungen aus als der Kanton St.Gallen. Gegenüber dem Jahr 2011 hat der Kanton St.Gallen an Attraktivität verloren.
  • Unternehmensbesteuerung: Gegenüber dem Vorjahr haben sich bei der Unternehmensbesteuerung nur geringfügige Änderungen ergeben. Der Kanton St.Gallen zwar einen Rang verloren, ist jedoch unter den Kantonen nach wie vor im vorderen Mittelfeld rangiert. Im internationalen Vergleich ist der Kanton St. Gallen für Unternehmen steuerlich weiterhin sehr attraktiv, wobei er aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei der effektiven Grenzsteuerbelastung sogar noch etwas besser abschneidet als bei der effektiven Durchschnittssteuerbelastung.

Simulation Steuerfusserhöhung 2013 auf 115 Prozent

Die per 1. Januar 2013 erfolgte Erhöhung des Steuerfusses auf 115 Basispunkte führt bei gleichbleibender Steuerpolitik in den anderen Kantonen vor allem bei der Einkommensteuer zu einer Verminderung der steuerlichen Standortattraktivität. Bei der Vermögenssteuerbelastung konnte der Kanton St. Gallen seine Positionierung hingegen mehrheitlich beibehalten. Allerdings ist anzumerken, dass die interkantonalen Unterschiede bei der Vermögensteuer grösser ausfallen als bei der Einkommensteuer und eine leichte Veränderung der Steuerbelastung aus diesem Grund weniger schnell eine Rangverschiebung bewirkt.

Weitere Informationen zum Thema

SO - Finanzkommission des Kantonsrates stimmt Steuererhöhung für natürliche Personen zu

25.11.2013
Die kantonsrätliche Finanzkommission (FIKO) verabschiedet den Voranschlag 2014 mit einem operativen Aufwandüberschuss von neu 110,6 Millionen Franken und einem Investitionsvolumen von 130,2 Mio. Franken. Der Voranschlag 2014 wurde von der FIKO mit grosser Mehrheit zustimmend verabschiedet. Der vom Regierungsrat vorgelegte Voranschlag 2014 basiert auf einem operativen Defizit von knapp 122,9 Mio. Franken. Die Nettoinvestitionen belaufen sich auf 135,77 Mio. Franken.In Folge von Verbesserungen konnte die FIKO das operative Defizit auf 110,6 Mio. und die Investitionen auf 130,2 Mio. Franken senken.Die Kommission hat der bereits eingerechneten Steuererhöhung bei den natürlichen Personen von 100 auf 102%, mit Ausnahme der SVP, ebenfalls zugestimmt. Der Steuerfuss für juristische Personen bleibt bei 104%. Die FIKO geht davon aus, dass mit dem Massnahmenplan 2014 zusätzliche Einsparungen möglich sein werden und das strukturelle Defizit in den nächsten Jahren beseitigt werden kann.

DBA Australien, China und Ungarn

25.11.2013
Der Bundesrat hat die Botschaften zu drei DBA mit Australien, China und Ungarn verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Sie ersetzen die heute gültigen Abkommen und enthalten Bestimmungen über die Amtshilfe nach dem international geltenden Standard.Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel sehen die drei Abkommen Quellensteuerreduktionen vor - teilweise bis zur Steuerbefreiung - bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen im Quellenstaat.Das revidierte Abkommen mit Australien wurde am 30. Juli 2013 unterzeichnet, jenes mit Ungarn am 12. September 2013 und jenes mit China am 25. September 2013.

Weitere Informationen zum DBA Australien

Weitere Informationen zum DBA China

Weitere Informationen zum DBA Ungarn

 

Steuerabkommen mit Jersey, Guernsey und der Isle of Man - Botschaften liegen vor

25.11.2013
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den ersten Steuerinformationsabkommen verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Es handelt sich um Abkommen mit der Insel Man, Guernsey und Jersey.

Worin unterscheiden sich Steuerinformationsabkommen von DBA?

Steuerinformationsabkommen (SIA) sind - wie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die SIA auf die Regelung des Informationsaustauschs auf Anfrage.

Wie geht es weiter?

Die Steuerinformationsabkommen, zu denen der Bundesrat heute die Botschaft verabschiedet hat, wurden am 28. August 2013 (Insel Man), am 11. September 2013 (Guernsey) sowie am 16. September 2013 (Jersey) unterzeichnet. Bevor die Abkommen in Kraft treten können, müssen sie vom Parlament genehmigt werden. Sie unterliegen dem fakultativen Referendum. Bei der Anhörung nach Abschluss der Verhandlungen haben sich die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände positiv geäussert.

Botschaft und Abkommenstexte zu den Steuerinformationsabkommen mit Jersey, Guernsey und der Isle of Man

Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer» - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

25.11.2013
Die Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» wurde am 17. Dezember 2012 von der Grünliberalen Partei (GLP) eingereicht. Sie verlangt die Einführung einer Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern wie Erdöl, Erdgas, Kohle oder Uran. Die steuerliche Mehrbelastung des Energieverbrauchs soll durch die Abschaffung der Mehrwertsteuer kompensiert werden.Mit diesen Forderungen wollen die Initiantinnen und Initianten die Energieeffizienz erhöhen, erneuerbare Energien fördern und den Ausstoss von CO2-Emissionen reduzieren.Der Bundesrat ist, wie nicht anders zu erwarten, gegen die Volksinitiative «Energie statt Mehrwertsteuer», wie er im Rahmen der Präsentation seiner Botschaft klarmachte. Zwar teile er grundsätzlich das Anliegen der Initiative, zur Erreichung von klima- und energiepolitischen Zielen Energieabgaben einzusetzen. Aber er lehnt die Abschaffung der Mehrwertsteuer ab. Er erachtet es für unzweckmässig, die Höhe der vorgeschlagenen Energiesteuer einzig an den heutigen Mehrwertsteuereinnahmen auszurichten. Zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte wären sehr hohe Energieabgaben notwendig, die das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen würden.

Das Argumentarium des Bundesrates im Überblick

Der Bundesrat befürwortet zwar grundsätzlich die klima- und energiepolitische Stossrichtung der Initiative. Er teilt auch die Ansicht der Initiantinnen und Initianten, dass die Reduktionsziele für CO2- beziehungsweise Treibhausgasemissionen sowie für den Energieverbrauch längerfristig vorwiegend über preisliche Massnahmen erreicht werden sollen. Trotz dieser gemeinsamen Stossrichtung weicht die Initiative in wesentlichen Punkten von den Plänen des Bundesrates zu einem schrittweisen Übergang vom Fördersystem zu einem Lenkungssystem im Energiebereich ab.Abschaffung der Mehrwertsteuer und Ausrichtung der Energiesteuer an den Mehrwertsteuereinnahmen unerwünschtUm nach der Abschaffung der Mehrwertsteuer die Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu garantieren, wären sehr hohe Energiesteuersätze notwendig, die das energie- und klimapolitisch begründbare Mass bei weitem übersteigen. Die Steuersätze müssten zudem weiter erhöht werden, sobald die Lenkungswirkung eintritt und die Haushalte und Unternehmen weniger nicht-erneuerbare Energie konsumieren.Mit der Mehrwertsteuer würde die wichtigste Einnahmequelle des Bundes abgeschafft. Die Mehrwertsteuer gewinnt auch für die Finanzierung der Sozialversicherungen zunehmend an Bedeutung. Sie gilt zudem international als eine effiziente Steuer und stellt eine gute Ergänzung zur progressiv ausgestalteten Einkommenssteuer dar.Unternehmen und Haushalte mit tieferen Einkommen würden stärker belastetGegen die Initiative spricht nach Auffassung des Bundesrates auch, dass die Unternehmen bei einem Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer gegenüber der heutigen Situation stärker belastet würden. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die weitgehend aussenhandelsneutral ist, würde die Energiesteuer die inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten benachteiligen. Die Initiative hätte zudem negative Verteilungswirkungen zur Folge. Sie würde dazu führen, dass Haushalte mit niedrigerem Einkommen überproportional belastet werden. Zudem wäre der vorgeschlagene rasche Ersatz der Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer innerhalb weniger Jahre mit wirtschaftlichen Verwerfungen verbunden, da den Unternehmen und Haushalten nur wenig Zeit gewährt würde, sich an die starke Veränderung der relativen Preise anzupassen.Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten mit der Botschaft, die Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.

Weitere Informationen zum Thema

Steuerrechner 2013

25.11.2013
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2013)Bern (2013)
Luzern (2013)Uri (2013)
Schwyz (2013)Obwalden (2013)
Nidwalden (2013)Glarus (2013)
Zug (2013)Freiburg (2013)
Solothurn (2013)Basel-Stadt (2013)
Basel-Land (2013)Schaffhausen (2013)
Appenzell A.Rh. (2013)Appenzell I.Rh. (2013)
St. Gallen (2013)Graubünden (2013)
Aargau (2013)Thurgau (2013)
Tessin (2013)Waadt (2013)
Wallis (2013)Neuenburg (2013)
Genf (2013)Jura (2013)
Direkte Bundessteuer (2013)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

TG - Keine Veränderung bei der Indexierung der Mietwerte

14.11.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat der Indexierung der Mietwerte für das Kalenderjahr 2013 zugestimmt. Diese Indexierung dient der Ermittlung des steuerbaren Eigenmietwertes.

Der Mietwert von selbst genutztem Wohneigentum ist als Einkommen steuerbar. Dieser sogenannte Eigenmietwert wird aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung festgelegt. Grundlage für die Bewertung des Mietwertes ist der von der Schätzungskommission ermittelte Liegenschaftswert. Diese Schätzungen werden in der Regel periodisch durchgeführt. Mietwertveränderungen seit der letzten Neuschätzung können daher nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht verlangt aber eine Regelung, die bei Schwankungen der Marktwerte eine Anpassung der Eigenmietwerte erlaubt.