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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

ZH - Steuerrechner Zürich neu aufgelegt

06.11.2013
In letzter Zeit mussten Anwenderinnen und Anwender der beliebten Steuerrechner Zürich des Steueramtes Zürich bisher mit einer Übergangslösung Vorlieb nehmen, die mit einem unschönen Ausdruck verbunden war. Ab sofort stehen nun die endgültigen Steuerrechner zur Verfügung, welche einfach in der Anwendung sein und einen makellosen Ausdruck sicherstellen sollen.

Direkt zu den Steuerrechnern für den Kanton Zürich

Weitere Informationen für die Berechnung von Steuern im Kanton Zürich

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH - Mitarbeiterbeteiligungen: Neues Merkblatt

30.10.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat das «Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» überarbeitet. Das Merblatt enthält die im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2013 angewendete Praxis zur Besteuerung von im Kanton Zürich wohnhaften Empfängern von Mitarbeiterbeteiligungen und zur Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen durch den Arbeitgeber.Grundlage für das Merkblatt bilden das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung und das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Praxis lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Mitarbeiteroptionen, die frei und an einer Börse handelbar sind, werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Alle anderen Mitarbeiteroptionen werden ausnahmslos im Zeitpunkt ihrer Ausübung bzw. ihres Verkaufs besteuert.
  • Im internationalen Verhältnis werden Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich gleich behandelt.
  • Arbeitgeber unterliegen einer erweiterten Bescheinigungspflicht. So muss insbesondere jede Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen bescheinigt werden und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem Zeitpunkt eine steuerbare Vorteilszuwendung vorliegt. Bei Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten, die nicht bereits bei der Abgabe besteuert werden, muss zusätzlich auch das später realisierte steuerbare Einkommen bescheinigt werden.

Weitere Informationen zum Thema

NW - Steuerstrategie 2011: Regierungsrat zieht positive Bilanz

28.10.2013
Ende Juni hatte Landrat Viktor Baumgartner aus Beckenried mittels Interpellation Fragen zur Umsetzung der Steuergesetzrevision 2011 durch die Wirtschaftsförderung aufgeworfen. Heute hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden zu den gestellten Fragen Stellung genommen.

Ausgangslage gemäss Regierungsrat

Die Wirtschaftsförderung hat eine Marketingstrategie zur Unterstützung der Steuerstrategie 2011 für den Zeitraum von 2011-2013 realisiert. Dabei wurden in enger Abstimmung mit dem Steueramt unterstützende Massnahmen zur Vermarktung lanciert. Dazu gehören Vorträge und Auftritte an Messen in den Zielmärkten, die in Zusammenarbeit mit den Aussenhandelsorganisationen des Bundes erfolgen. Dabei wird der Fokus auf die Akquisition von Unternehmen gelegt, die möglichst auch über Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten verfügen. Zudem wurden Multiplikatoren wie Anwälte, Banker, Treuhänder, Berater und Steuerexperten im In- und Ausland über die Steuergesetzrevision 2011 informiert.

Strategie geht gemäss Regierungsrat auf

Die im Vorstoss Viktor Baumgartners aufgeworfene Frage, ob sich durch die Umsetzung der Steuerstrategie 2011 bisher Neuansiedlungen von Gesellschaften und KMU-Betrieben ergaben (insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung mit Erträgen aus Lizenzen) beantwortet der Regierungsrat wie folgt:Mit der Einführung der Lizenzbox seien zahlreiche Unternehmensgründungen im Kanton Nidwalden realisiert worden. Bis August 2013 habe die Wirtschaftsförderung rund 37 Firmen aus diesen Bereichen in Nidwalden angesiedelt. Aufgrund der Anforderungen zur Gründung von Lizenzboxen in Nidwalden hätten zusätzlich ca. 50 Arbeitsplätze generiert werden können. Es werde auch für die Zukunfteine laufende Erhöhung erwartet.

Problematik Landflächen

2012 seien von Firmen, die am Wirtschaftsstandort Nidwalden interessiert waren, deutlich mehr grössere Landflächen nachgefragt worden. Oftmals konnte der Wirtschaftsstandort, so der Regierungsrat weiter,  in der ersten Evaluationsphase nicht mit konkurrenzierenden Standorten mithalten, da keine entsprechenden Landflächen angeboten werden konnten, respektive nicht sofort zur Verfügung standen. Ob eine grössere Fläche für Unternehmen zur Verfügung stehe, sei aber auch abhängig vom Willen der Grundeigentümer und von der Einzonung durch die Stimmbürger.Ebenfalls als negativ beurteilt wurde, dass es in Nidwalden kein Unternehmenszentrum mit ausreichend freien und bezugsfertigen Büroräumen gibt.

Erhöhung der Steuereinnahmen wahrscheinlich

Ebenfalls thematisiert wurde in der Interpellation die Frage, ob die Umsetzung der Steuerstrategie 2011 durch die Ansiedlung von Firmen (Neugründungen und Zuzüge) mit messbar höheren Steuereinnahmen verbunden sei.Der Regierunsrat schreibt in seiner Interpellationsantwort, eine quantitative Aussage über das Steuersubstrat aus den angesiedelten Unternehmen für den Zeitraum 2011-2013 könne erst nach abschliessender Beurteilung der jeweiligen Steuererklärungen der Unternehmungen vorgenommen werden. Eine erste Beurteilung aus dem Jahr 2011 zeige aber, dass von einem erfolgreich gesteigerten Steuersubstrat aufgrund von Neuansiedlungen ausgegangen werden könne.Mit der Steuerstrategie 2011 wurde der feste Gewinnsteuersatz von 9 auf neu 6 Prozent und die feste Kapitalsteuer auf 0.1 Promille gesenkt. Es wurde von einem Minderertrag bei den Steuern der juristischen Personen von 4.7 Millionen Franken ausgegangen. Es dürfe, so der Regierungsrat, festgestellt werden, dass diese Prognose nicht eingetroffen ist und sich die Mindereinnahmen auf 2.7 Millionen Franken beschränkt haben.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 25.10.2013

NW - Regierungsrat lehnt Kirchensteuerinitiative ab

23.10.2013
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden empfiehlt, die Initiative «Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen» ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Dies teilt er in seiner heutigen Medienmitteilung mit. Am 27. Juni 2013 ist eine Verfassungsinitiative mit dem Titel „Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen“ eingereicht worden. Die Initiative verlangt eine Änderung der Kantonsverfassung mit dem Ziel, die Kirchensteuer für juristische Personen ersatzlos abzuschaffen.

Argumente des Initiativkommitees

  • Das Initiativkomitee argumentiert, dass die Kirchensteuer unlogisch und unfair sei. So würden auch nicht- und andersgläubige Unternehmer Beiträge an die katholische und reformierte Landeskirche zahlen, was zu einer Benachteiligung anderer Glaubensgemeinschaften und sozialer Institutionen führe.
  • Die Initianten führen im Weiteren ins Feld, dass aufgrund des gut ausgebauten Sozialstaates die Legitimation fehle, um die Landeskirchen mit Mitteln aus den Unternehmenssteuereinnahmen zu finanzieren. Der Kanton Nidwalden und die Landeskirchen würden parallel einen Verwaltungsapparat unterhalten, um soziale Dienstleistungen zu erbringen.
  • Überdies könnten Firmen und Gewerbe nur beschränkt über die Verteilung der Gelder mitbestimmen.
  • Ausserdem werde der Grundsatz der Glaubensfreiheit missachtet und das Prinzip der religiösen Neutralität verletzt.

Argumente des Regierungsrates

Der Regierungsrat empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.
  • Der Regierungsrat begründet seine Haltung unter anderem mit der grossen gesellschaftlichen Bedeutung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche. 80 Prozent der Nidwaldner Bevölkerung gehören einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche an und die Leistungen der Kirche für die Allgemeinheit sind ausgewiesen (Bildung, Seelsorge, Freiwilligenarbeit, Denkmalpflege, Beiträge an Institutionen wie beispielsweise Pro Infirmis, Ehe- und Lebensberatungsstelle, Pfadi und Blauring).
  • Die Mehrheit der Kantone (18 von 26) erhebt zudem Kirchensteuern von juristischen Personen. Die Kirchensteuer juristischer Personen ist logisch, fair und nötig, da mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung auch die Steuerhoheit zu gewährleisten ist und Steuern  auch ohne direkte Gegenleistung geschuldet sind. Die Kirchen übernehmen immer häufiger gesamtgesellschaftliche Aufgaben, welche ansonsten durch den Staat zu erfüllen wären.
  • Die Kirchensteuer ist zudem weder wettbewerbs- noch innovationsverhindernd, da die Unternehmen mit ca. 0.7 Prozent des steuerbaren Reingewinns marginal belastet werden. Es würden durch die Abschaffung auch keine Standortvorteile entstehen, zumal auch alle anderen Zentralschweizer Kantone Kirchensteuer juristischer Personen führen.
  • Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sind – gleich wie der Staat – demokratisch organisiert und gewährleisten dadurch auch eine transparente Mittelverwendung.
  • Der Wegfall der Kirchensteuer für juristische Personen hätte zur Folge, dass bei den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen einschneidende Kürzungen über sämtliche Ausgabenbereiche vorgenommen werden müssten.
  • Davon betroffen wären vor allem der Finanzausgleich in der römisch-katholischen Kirche, der Unterhalt von Kirchen und Kapellen als wertvolle Kulturdenkmäler sowie die Unterstützung von sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten.
  • Bei einem Ja zur Verfassungsinitiative sei davon auszugehen, dass bestimmte Tätigkeiten der Kirchen durch den Kanton übernommen werden müssten oder wegfallen würden. Der gesellschaftliche Nutzen der Leistungen, die von den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erbracht werden.

Bundesrat lehnt CVP-Initiative für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen ab

23.10.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur CVP-Initiative „Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen“ verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden. Nach Ansicht des Bundesrates wird im Steuerrecht den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt. Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Bestehende Förderungsmassnahmen effizienter als Entlastungsmassnahmen

Bund, Kantone und Gemeinden betrieben, so der Bundesrat in seiner Argumentation, schon heute eine nachhaltige und soziale Familienpolitik. Diese beruht allerdings weit gehend auf Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts. Allein die staatlich verbilligten Krankenkassenprämien machen ein Volumen von jährlich rund 4 Milliarden Franken aus. Anfang 2009 wurden zudem gesamtschweizerische Mindestbeträge für Familienzulagen eingeführt. Mit dem Erwerbsersatz bei Mutterschaft wurden weitere Entlastungen geschaffen. Diese direkte Förderung erweise sich, davon gibt sich der Bundesrat in seiner Medienmitteilung überzeugt, im Vergleich zu steuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver, effizienter und transparenter.Auch im Steuerrecht werde bereits heute den Kinderkosten mittels verschiedenen Abzügen angemessen Rechnung getragen. Diese Abzüge bewirkten eine substanzielle Erleichterung bei Familien mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder.

Nutzen der CVP-Initiative gering

Die von der CVP Schweiz am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative fordert zusätzliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern durch die Steuerbefreiung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhöhen.Eine steuerliche Freistellung erweist sich nach Aussage des Bundesrates als zu wenig zielgerichtet. Der bundesrat sieht auch eine soziale Ungleichbehandlung, indem die Initiative Familien mit höheren Einkommen progressionsbedingt stärker begünstigen würde, während Familien mit tieferen Einkommen kaum oder gar nicht profitieren würden. Zudem könnten Familien mit Kindern, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden.

Erhebliche Einbussen von rund 1 Mia pro Jahr bei Bund und Kantonen

Diesem geringen Nutzen stehen die ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber. Bei der direkten Bundessteuer hätte eine Annahme der Initiative jährlich rund 200 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wäre mit Ausfällen von rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

Exkurs: Familienzulagen und kinderbedingte Entlastungen im heutigen Steuerrecht

Familienzulagen sind eine Einkommensergänzung, welche Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen soll. Seit 2009 gelten gesamtschweizerische Mindestbeträge:
  • Eine Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken im Monat (d.h. mindestens 2400 Franken pro Jahr) und
  • eine Ausbildungszulage mindestens 250 Franken im Monat (d.h. mindestens 3000 Franken pro Jahr).
Mehr als ein Drittel der Kantone hat höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen festgelegt. Familienzulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie das verfügbare Einkommen der steuerpflichtigen Person erhöhen.Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht sind heute verschiedene kinderbedingte Abzüge vorgesehen. Die geltenden Kinderabzüge belaufen sich je nach Kanton auf 5000 Franken bis 18'600 Franken pro Kind. Bei der direkten Bundessteuer gelten folgende Vergünstigungen:
  • Kinderabzug: 6500 Franken pro Kind
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen: 700 Franken pro Kind
  • Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten: maximal 10'100 Franken pro Kind
  • Elterntarif: 251 Franken pro Kind (Abzug vom Steuerbetrag)

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuererlass – Bundesrat will Neuregelung

23.10.2013
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Regelung nach geltendem Recht – Zweiteilung der Instanzen nach Erlassbetrag

Steuerpflichtige können um den Erlass geschuldeter Steuerbeträge ersuchen, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Nach geltendem Recht entscheidet die EEK über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone behandeln Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als 25‘000 Franken pro Jahr sowie die Gesuche um den Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern. Im Jahr 2012 entschied die EEK über 56 Erlassgesuche. Diese umfassten Steuerbeträge von insgesamt rund 4,9 Mio. Franken.

Vorgesehene Neuregelung – Entflechtung von Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg – Bundesgericht entscheidet in Grundsatzfragen

Alle Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer sollen nach dem Willen des Bundesrates in Zukunft direkt von den Kantonen beurteilt werden. Die Erlasskommission EEK, die damit überflüssig würde, soll aufgelöst werden. Die Kantone sollen darüber entscheiden, welche kantonale Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein soll.Gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die  ESTV die gleichen Rechtsmittel ergreifen können wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Neu soll das Bundesgericht im Beschwerdefall als letzte Instanz über so genannte «besonders bedeutende» Fälle urteilen. Damit soll in Grundsatzfragen eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuerstatistik 2010

09.10.2013
Die EStV hat gestern die Steuerstatistiken des Steuerjahrs 2010 betreffend die Ergebnisse der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht. Zusätzlich werden für die natürlichen Personen die Ergebnisse über die kantonalen und gesamtschweizerischen Vermögensverhältnisse dargestellt.

Direkt zu den neuen Steuerstatistiken 2010 der EStV

SZ - neuer Entscheid zum Steuerrecht

09.10.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht ist kürzlich ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts ergangen, den wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen: Zuordnung einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb und Betriebsinhaberwohnung

Zusammenfassung:Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion ausschlaggebend. Die buchmässige Behandlung des Gegenstandes ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei einer Liegenschaft mit Restaurationsbetrieb ist die selbst genutzte Wohnung des Betriebsinhabers nur ausnahmsweise dem geschäftlich genutzten Teil zuzuweisen (vgl. demgegenüber BGE 2A.391/1995 vom 2.9.1998 E. 3 b) aa), StPS 1999 S. 18 f.). Bei den Einkommenssteuern ist die sog. Präponderanzmethode anwendbar. Eine bei der Veranlagung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer in Anwendung der Wertzerlegungsmethode vorgenommene Zuteilung bleibt deshalb für die Einkommenssteuer unbeachtlich. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu erstmals Anlass gibt.Sachverhalt (Zusammenfassung):L. und M. betrieben ein Restaurant, das sich auf einer Liegenschaft im Alleineigentum des L. befand. Im Gebäude befand sich ferner eine Wohnung, die von L. und M. selbst genutzt wurde. Das Ehepaar war im weitern Eigentümer einer ausserkantonalen Liegenschaft.Im Zuge der Betriebsaufgabe verkaufte L. die Betriebsliegenschaft. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfasste den angefallenen Grundstückgewinn als steuerbares Einkommen mit der Begründung, die Liegenschaft habe zum Geschäftsvermögen gehört. Sowohl die von L. und M. dagegen erhobene Einsprache wie auch die Beschwerde vor Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).2. Der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), namentlich alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Hingegen gehören Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit; als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; so genannte Präponderanzmethode [vgl. BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423]).3. Streitig ist einzig, ob die Liegenschaft in … Geschäfts- oder Privatvermögen bildete.3.1. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient. Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands ist für sich allein nicht ausschlaggebend, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Zu berücksichtigen ist nicht nur die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) des Gegenstands in die Bilanz, sondern die konkrete buchhalterische Behandlung insgesamt, also etwa auch die Vornahme von Abschreibungen oder die Verbuchungsweise von einschlägigen Aufwands- und Ertragspositionen usw. (BGE 133 II 420 E. 3.2 S. 422). Nach dem Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November 1992, auf welches auch das Bundesgericht abstellt, sind alle den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil betreffenden Erträge ins Verhältnis zum Gesamtertrag aus der Liegenschaft zu setzen. Dieser umfasst sämtliche auf die Liegenschaft entfallenden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG, unter Einbezug des zum Marktwert festgesetzten Eigenmietwerts für den geschäftlich genutzten Teil. Beträgt der so ermittelte Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor und gilt die Liegenschaft insgesamt als Geschäftsvermögen. Die nicht vorwiegend geschäftlich genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423).3.2. Eine vom Inhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft gehört nur ausnahmsweise zum Geschäftsvermögen, so wenn die Wohnung selber ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers dient, sonst aber in aller Regel zum Privatvermögen, da keine betriebliche Notwendigkeit besteht, im gleichen Gebäude zu wohnen, in dem sich das Geschäft befindet; das gilt auch für Gastwirtschaften (BGE 133 II 420 E. 4.5 S. 426 f.). Wo eine vom Betriebsinhaber selbst genutzte Wohnung nicht oder nicht vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, bleibt sie auch dann Privatvermögen, wenn die gesamte Liegenschaft als Anlagevermögen in der Geschäftsbuchhaltung aufgeführt wird (BGE 133 II 420 E. 6 S. 428).3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Gastwirtschaftsbetrieb umfasse 48 Sitzplätze plus 30 auf der Terrasse und 12 Parkplätze. Die Mietwerte betrügen: Für die Parkplätze Fr. 6'000.-, für das Restaurant samt Wirtewohnung Fr. 36'000.- und für die zusätzliche 4-Zimmer-Wohnung Fr. 6'000.-. Auch wenn die Wirtewohnung als Privatvermögen zu qualifizieren sei, müsste deren Mietwert mindestens Fr. 18'000.- betragen, damit die Liegenschaft gesamthaft als Privatvermögen einzustufen wäre. Dafür, dass die Wirtewohnung einen so hohen Mietwert habe, liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Solches werde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert nachgewiesen. Für die Qualifikation als Geschäftsvermögen spreche auch, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft grundsätzlich zu Geschäftszwecken gekauft habe und zum Kaufpreis von Fr. 1'170'000.- beim Anlagevermögen verbucht habe, ebenso Fr. 52'000.- für Umbau und Renovation im Jahre 2006. Hypotheken von insgesamt Fr. 1'100'000.- seien beim langfristigen Fremdkapital als Geschäftsschulden deklariert worden; auch seien Liegenschaftskosten und Hypothekarzinsen in der Erfolgsrechnung verbucht worden.3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die buchhalterische Behandlung sei nicht nachvollziehbar und deshalb nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Ertragssituation des Grundstücks abgestellt. Es wären auch die anderen im Kreisschreiben Nr. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Sie hätten bereits vor Verwaltungsgericht geltend gemacht (und dafür Beweise angeboten, welche die Vorinstanz rechtswidrig nicht abgenommen habe), dass die privat bewohnten Wohnungen rund zwei Drittel der gesamten Bruttogeschossfläche umfassten. Zudem wäre bei den Liegenschaftserträgen auf marktkonforme Mietzinse abzustellen; sie hätten nach dem Verkauf der Liegenschaft die 4-Zimmer- Familienwohnung zu einem Monatszins von Fr. 3'400.-- vom Käufer gemietet; der daraus resultierende Ertragswert für die Wohnung sei damit weit höher als derjenige für das Restaurant.3.5. Das Vorbringen betreffend „Mietzins nach dem Kauf“ wird erstmals vor Bundesgericht erhoben, obwohl der Mietvertrag vom Juli 2008 datiert und ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätte eingereicht werden können; es handelt sich daher um ein unzulässiges Novum (E. 1.2). Zudem geht aus dem Mietvertrag nicht hervor, dass sich der Zins allein auf die Wohnung bezieht, was denn auch offensichtlich überhöht wäre. Es ist somit nicht dargelegt, dass die Ertragswerte, von denen die Vorinstanz ausgegangen ist, offensichtlich unrichtig wären.3.6. Auch die von der Vorinstanz festgestellten buchhalterischen Aspekte sind nicht offensichtlich unrichtig. Selbst wenn die Deklaration in der Steuererklärung 2008 nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist, geht doch daraus hervor, dass die Beschwerdeführer sehr wohl zwischen der Privatliegenschaft in … und der als Geschäftsvermögen betrachteten Liegenschaft in … unterschieden. Auch wenn die buchhalterische Behandlung nicht ausschlaggebend ist, so kann sie doch als Indiz mitberücksichtigt werden (vorne E. 3.1).3.7. Unter diesen Umständen ist die für geschäftliche bzw. private Zwecke genutzte Fläche nicht ausschlaggebend, so dass die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) auf die Abnahme der entsprechenden Beweise verzichten konnte.3.8. Angesichts der bundesgesetzlich klar festgelegten Präponderanzmethode (vorne E. 2) ist auch nicht massgebend, dass die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer in Abweichung von der einkommenssteuerrechtlichen Betrachtung für die Gewährung des Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung von der Wertzerlegungsmethode ausgeht und einen 50-prozentigen Privatanteil angenommen hat.3.9. Die Vorinstanz hat mit Recht die Liegenschaft als überwiegend geschäftlich benutzt und damit als Geschäftsvermögen qualifiziert. Der Kapitalgewinn ist daher steuerbar. …Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 18 Abs. 2 DBGZum Entscheid: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2013 i.S. L. und M. (2C_322/2013)

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz