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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

  

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013

29.07.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.7.2013 veröffentlicht. In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer TextPublikation
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Stand 1.1.2013 Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1 Ziff.7
01.07.2013
Haftung der Ehegatten: Totalüberarbeitung Band 1 Steuerpflicht:
Weisungen StG § 20 Nr. 1
01.07.2013
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 27 Nr. 1
01.07.2013
Mietwertansätze 2013: Fehlerkorrektur Gruppenzuteilung Schötz Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 28 Nr. 2
01.07.2013
Liste der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a: Stand 31.12.2012 Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
01.07.2013
Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines: Praxisänderung gemischt genutzte Liegenschaften Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 39 Nr. 2
01.07.2013
Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten: Pauschalabzüge Ergänzung Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG 1 40 Nr. 8 Ziff. 2.3
01.07.2013
Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke: Präzisierung und Ergänzung Liste Erhöhter Abzug Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 40 Nr. 9 Ziff. 1.1 und 1.2
01.07.2013
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen: Anpassung Begriffe an Zivilrecht und Anpassung Praxis an KS EStV Band 1 Einkommenssteuer:
Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 2 und 3
01.07.2013
Familientarif: Präzisierung Voraussetzungen Band 1 Steuerberechnung:
Weisungen StG § 57 Nr. 1
01.07.2013
Merkblätter Quellensteuer: Aktualisierung 2013 Merkblätter und neues Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen Band 2 Quellensteuer:
Weisungen StG 101 - 123 Anhänge
01.07.2013
Delegation Veranlagungskompetenz: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 1)
  01.07.2013
Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden: Entfernt aufgrund LuTax
(Band 2 Verfahren: Weisungen StG § 125 Nr. 2)
  01.07.2013
Steuerauskünfte: Aktualisierung der Behördenliste Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.3.2
01.07.2013
Amtshilfe: Anpassungen an neue Gerichtsorganisation und an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 137 Nr. 1 Ziff. 1 und 3
01.07.2013
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung Publikationsdaten und Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Frist zur Einreichung der Steuererklärung: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 2
01.07.2013
Mahnungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 145 Nr. 3
01.07.2013
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 152 Nr. 2
01.07.2013
Eröffnung der Veranlagung: Anpassung Beispiel an LuTax Band 2 Verfahren.
Weisungen StG § 153 Nr. 1
01.07.2013
Einsprachefrist: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 3
01.07.2013
Formlose Korrektur von Veranlagungen: Anpassungen an LuTax Band 2 Verfahren:
Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Eigenkapitalzins: Aktualisierung Band 2 Steuerausscheidung:
Weisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
01.07.2013
Verwirkung: Streichung Hinweis auf Übergangsbestimmung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 177 Nr. 1 Ziff. 1
01.07.2013
Strafzumessung: Hinweis auf Rechtsprechung Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Selbstanzeige (strafbare): Hinweis auf Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4.4
01.07.2013
Straflose Selbstanzeige: Hinweis auf strafbare Selbstanzeige und Anpassungen an LuTax Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziff. 2, 12 und 13
01.07.2013
Verjährungstabellen für die vollendete Steuerhinterziehung: Zusammenführung der Verjährungstabellen Band 2a Steuerstrafrecht:
Weisungen StG § 223 Nr.1 Ziff. 2
01.07.2013
Übergangsrecht: Entfernt
(Band 2a Steuerstrafrecht: Weisungen StG § 258 Nr. 1)
  01.07.2013
Grundstücke des Bundes und der Post: Aktualisierung Grundstücke Post Band 2a Gemeindesteuern:
Weisungen StG § 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 4
01.07.2013
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Entfernt Übergangsregelung
(Band 2a Schlussbestimmungen: Weisungen StG § 253 Nr. 1)
  01.07.2013
Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 1 N 18a
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes und seiner Betriebe: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG § 5 N 3
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Feststellung der Steuerart / Anfrage der Anlagekosten: Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2a
01.07.2013
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Amtsbericht: Feststellung der Steuerart / Mitteilung der Anlagekosten Anpassungen an LuTax Band 3 Grundstückgewinnsteuer:
Weisungen GGStG Anhang 2b
01.07.2013
Steuerbefreiung des Bundes: Aktualisierung Grundstücke Post Band 3 Handänderungssteuer:
Weisungen HStG § 5 N 2a
01.07.2013
Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer: Entfernung
Band 3 Nachträgliche Vermögenssteuer:
Weisungen nVSt
01.07.2013
Landwert: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 4
01.07.2013
Objektkartenzuschlag: Aktualisierung Band 4 Schatzungsgesetz:
Weisungen SchG VI / 5
01.07.2013
Band 5: Aufgehoben   01.07.2013

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung Luzern

Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

29.07.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation betreffend die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die in den letzten Tagen in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2013 und gibt einen guten Überblick über die Rechtsmittel, wie sie in den Kantonen und im Bund gegen eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Verfügung stehen.

Überblick über die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

rechtsmittel-gegen-steuerveranlagung

Weitere Informationen zum Thema

 

Kreisschreiben Nr. 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten

29.07.2013
Aktualisierung: 28.09.2017
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten veröffentlicht.Kapitalgewinne, die sich bei Veräusserung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, unterliegen gemäss StHG 12 Abs. 1 der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 harmonieren die kantonalen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer mit StHG 8 Abs. 1 beziehungsweise mit StHG 12 Abs. 1. Als Konsequenz der Unterstellung der Kapitalgewinne unter die kantonale Grundstückgewinnsteuer werden diese bei der Einkommenssteuer ausgeklammert. So werden gemäss DBG 18 Abs. 4 die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.Die auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielten Veräusserungsgewinne nehmen demzufolge eine Sonderstellung ein (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG). Zur Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) waren die Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit auch nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig. Übrig geblieben ist in den heute massgeblichen Regelungen des DBG einzig, dass nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen, wogegen der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt und auf Bundesebene nicht besteuert wird. Dies stellt eine privilegierende Ausnahmeregelung dar.Das vorliegende Kreisschreiben soll die im Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutern und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen des Urteils 2C_11/2011 vom 2.  Dezember 2011 bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten


Hinweis zu Aktualisierungen:28.09.2017 - Dem Kreisschreiben 38 wurde ein neuer Anhang 2 angefügt.

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

LU - Elektronisches Formular für die Grundstückgewinn-Steuererklärung

29.07.2013
Der Kanton Luzern hat ein neues Formular für die Grundstückgewinnsteuer auf seiner Webseite aufgeschaltet. Ab sofort kann diese Steuererklärung direkt am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden.Das bisherige Grundstückgewinn-Steuererklärungsformular wurde inhaltlich überarbeitet und dem neuen Design der anderen Steuerformulare angepasst. Neu kann diese Steuererklärung gleich wie die Steuererklärung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer von der Homepage der Dienststelle Steuern heruntergeladen, elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werdenAls neues Hilfsmittel zum Ausfüllen der Steuererklärung steht zudem eine Wegleitung zur Verfügung, die ebenfalls auf der Homepage aufgeschaltet ist.Die neue Steuererklärung kann ab sofort für die Deklaration von der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinnen verwendet werden.

FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung

29.07.2013
Für juristische Personen im Kanton Freiburg, die von solchen Massnahmen profitieren, werden künftig präzisere und klarer festgelegte Kriterien hinsichtlich Steuererleichterungen gelten. Den Zielen der Steuerpolitik und den finanziellen Sachzwängen soll in der Wirtschaftsförderungspolitik vermehrt Rechnung getragen werden. Der Staatsrat hat zudem im Rahmen seiner Prüfung des Schlussberichts der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe "Steuererleichterungen und sonstige Wirtschaftsförderungsmassnahmen"  Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt.

Ausgangslage

Wie die anderen Schweizer Kantone gewährt auch der Kanton Freiburg seit einigen Jahrzehnten gemäss Bundes- und Kantonsrecht Steuererleichterungen und Direkthilfen für bestimmte juristische Personen, die neu gegründet wurden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert hat. Diese Erleichterungen sind befristet und werden vom Staatsrat zwecks Förderung der Entwicklung und des Erhalts der Wirtschaftstätigkeit im Kanton beschlossen.

Auswirkungen auf die Steuern und den Finanzausgleich

Vor dem Hintergrund beunruhigender Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland wollte der Staatsrat Anfang 2012 die kantonale Politik im Bereich der Steuererleichterungen und der Direkthilfen an Unternehmen überprüfen. Er hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Bestandesaufnahme der verschiedenen Rechtsgrundlagen, reglementarischen Bestimmungen sowie des gegenwärtigen Vorgehens beauftragt. So konnten vollständige Informationen über die seit 2003 vom Kanton angewandten Steuererleichterungen und zu den während derselben Zeit gewährten Direkthilfen zusammengestellt werden. Diese Informationen waren zum grossen Teil bereits erhoben worden und konnten auf Anfrage von Fall zu Fall geliefert werden, es gab jedoch keine systematische Zusammenstellung. Die geschaffene Datenbank kann in Zukunft regelmässig ergänzt und aktualisiert werden und wird eine nützliche Entscheidungshilfe sein.Die Arbeitsgruppe hat auch eine Schätzung der Auswirkungen der seit 2003 gewährten Steuererleichterungen auf die Steuern und das Finanzausgleichssystem vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Steuererleichterungen seit Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008 stark auf die Steuern und den Finanzausgleich auswirken. Für einen finanzschwachen Kanton wie Freiburg lassen die Gewinne der Unternehmen die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage anwachsen und erhöhen damit seinen Ressourcenindex, was schliesslich zu einer Reduktion der Beträge führt, die er im Rahmen des Ressourcenausgleichs erhält. Obwohl die Mechanismen theoretisch bekannt waren, konnten diese Auswirkungen zuvor nicht beziffert werden, da es an verlässlichen Berechnungsinstrumenten fehlte.

Berücksichtigung aller Parameter

Nachdem der Staatsrat davon Kenntnis genommen hatte, veranlasste er umgehend kurzfristig umsetzbare Anpassungen, für die keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge ergänzen eine erste Reihe von Anpassungen der kantonalen Praktiken, die bereits ab Anfang 2012 umgesetzt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung muss künftig bei der Bearbeitung der Gesuche um Steuererleichterungen im gleichen administrativen Verfahren auch die Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich berücksichtigen. Die Wirtschaftsförderung wird ihrerseits weiterhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kanton namentlich hinsichtlich Investitionen und Beschäftigung aufzeigen. Damit soll die Behandlung der Dossiers noch transparenter werden, und der Staatsrat soll seine Entscheide unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Kosten und des Nutzens des jeweiligen Falles treffen können.Der Staatsrat hat auch über das Ausmass der Steuererleichterungen entschieden. Diese müssen weiterhin ein Wirtschaftsförderungsinstrument bleiben, sie müssen aber aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen bezüglich Steuereinnahmen und Finanzausgleich genau im Auge behalten werden. Was den Umfang der Steuererleichterungen betrifft, so hat die Regierung beschlossen, dass eine vollständige Steuerbefreiung nur in strategischen und prioritären Ausnahmefällen gewährt werden soll. Über die Verlängerung der Erleichterung soll von Fall zu Fall nach Vorentscheid des Staatsrats entschieden werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob wie bei der Gewährung der ursprünglichen Erleichterung vorgesehen tatsächlich Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt worden sind.

Künftige Strategie hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung

Bei der Prüfung dieses Berichts hat der Staatsrat auch Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt. Im gegenwärtigen internationalen Kontext muss nämlich mit der Abschaffung der kantonalen Sonderregelungen gerechnet werden. Im Hinblick darauf prüft der Staatsrat eine Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes für alle juristischen Personen sowie die Einführung eines Lizenzbox-Systems, dessen Ausgestaltung noch nicht feststeht und von den Entscheiden des Bundes abhängen wird.Mit dieser Strategie, die etappenweise mit Zeithorizont 2017-2018 umgesetzt werden könnte, sollte es möglich sein: 1) den Kanton für die KMU attraktiver zu machen, die ein Pfeiler der Freiburger Wirtschaft sind, 2) die dauerhafte Ansiedlung von Unternehmen mit besonderem Steuerstatus zu erreichen und neue Unternehmen anziehen, die nachhaltige Beschäftigung mit hoher Wertschöpfung bringen und 3) eine Steuereinnahmenentwicklung zu gewährleisten, mit der die Finanzierung der staatlichen Leistungen garantiert und die Gesundheit der Kantons- und Gemeindefinanzen erhalten werden können. Mit dieser Strategie muss eine aktive Bodenpolitik der Gemeinwesen einhergehen, dank derer Unternehmen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen möchten, rasch Land zur Verfügung gestellt werden kann. Dank dieser Massnahmen wird sich die Gewährung von Steuererleichterungen auf strategische und prioritäre Vorhaben beschränken.
Quelle: Medienmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 8.7.2013

SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht

03.07.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Auszahlungen aus Schneeballsystemen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnlichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insgesamt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und StPS 2013 3 ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurückerstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 19.02.2013 (2C_776/2012; 2C_777/2012)

Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens

Zusammenfassung: Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kantonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Willkürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.Betroffene Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 1 StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 15.03.2013 (2C_458/2012; 2C_459/2012)

TG - Weniger Steuersenkungen im Kanton Thurgau

03.07.2013
Die Jahre, in denen die Politischen Gemeinden weitverbreitet ihre Steuerfüsse senkten, sind im Kanton Thurgau vorbei, wie das Amt für Statistik in seiner neuen Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» feststellt. 2013 setzten nur noch zehn der 80 Thurgauer Gemeinden niedrigere Steuerfüsse als im Vorjahr fest. Zwei Gemeinden erhöhten sie. Dabei war die Veränderung nach oben oder unten immer moderat und betrug höchstens fünf Prozentpunkte. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss liegt 2013 nahezu unverändert bei 58,5 %, lediglich 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.Karte_Steuerfuesse_2013Am stärksten sanken 2013 die Gemeindesteuerfüsse in Hohentannen (neu: 64 %) und Müllheim (55 %). Anhebungen gab es in Gottlieben und Aadorf, wobei der Satz mit 40 % und 55 % aber immer noch unter dem kantonalen Durchschnitt bleibt. Auch bei den Schulsteuern laufen die Senkungsrunden aus. Dennoch ist sie die Teilsteuer, die 2013 am häufigsten gerutscht ist, und zwar in 16 Schulgemeinden.

Anzahl Gemeinden mit

ZH - Kalte Progression: Kein Ausgleich für 2014 und 2015

19.06.2013
Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer erfahren im Kanton Zürich für die nächsten zwei Jahre keine teuerungsbedingte Anpassung. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 weist der massgebende Landesindex der Konsumentenpreise eine negative Teuerung aus. Diese wird nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2014. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist.Kein Ausgleich aufgrund negativer TeuerungFür die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen wurde. Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Da der Index für den Mai 2013 nun 159,9 Punkte ausweist, liegt eine negative Teuerung vor, so dass auf Anfang 2014 kein Ausgleich erfolgt.