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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

14.04.2013
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2013 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, und zwar jeweils gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.Ausnahme bilden nur
  • der Kanton SZ, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer besitzt, sowie
  • der Kanton LU, der auf die Besteuerung der meisten Schenkungen verzichtet.
In einigen Kantonen (LU, FR, GR und VD) steht die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern auch den Gemeinden zu. Mehrheitlich können sie jedoch nur am Ertrag der kantonalen Steuern partizipieren.Was die Abgrenzung der Steuerhoheit betrifft, so ist in der Regel derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, bzw. der Wohnsitzkanton des Schenkers zur Erhebung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen berechtigt. Vererbte bzw. geschenkte Grundstücke werden im Kanton besteuert, in welchem sie liegen.

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschafts-verhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Vereine mit ideellem Zweck - Gewinne sollen bis 20'000 nicht mehr besteuert werden

11.04.2013
Der Bundesrat schlägt vor, die Gewinne juristischer Personen im Rahmen des DBG künftig bis zu einer Freigrenze von 20'000 Franken nicht zu besteuern, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich ideelle Zwecke verfolgen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern (StHG) soll das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze bestimmen. Dies teilte der Bundesrat  in einer Mitteilung mit und schickte den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz bis zum 10. Juli 2013 in die Vernehmlassung.

Besteuerung des ganzen Gewinnes bei Überschreitung der Freigrenze

Übersteigt der erzielte Gewinn die genannte Freigrenze, bleibt der ganze Gewinn steuerbar.

Jugend- und Nachwuchsförderung  im Blickfeld

Das Vorhaben des Bundesrates zielt namentlich auf die Entlastung von Vereinen ab, die sich der Jugend- und Nachwuchsförderung verschrieben haben und ist eine Reaktion auf die Motion 09.3343, die das Parlament in der Frühjahressession 2010 überwiesen hat. Für die direkte Bundessteuer erwartet der Bundesrat Mindereinnahmen von kaum einer Million Franken jährlich.Heute können juristische Personen nur dann steuerbefreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihr Gewinn diesen Zwecken gewidmet ist. Ein ideeller Zweck ist gegenwärtig kein Grund zur Steuerbefreiung.

Vermögensgewinnsteuern / Erbschafts- und Schenkungssteuern

28.03.2013
Die ESTV hat den Teil «Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 (Stand 1.111.2012) veröffentlicht.Die Publikation enthält eine Tabelle zur Besteuerung der Gewinne auf Privatgrundstücken (Grundstückgewinnsteuer), die aufzeigt, in welchen Kantonen auf welcher Stufe (Kanton/Gemeinde) eine entsprechende Steuer erhoben wird und ob diese nach Einkommenssteuertarif  erfolgt.Weiter enthält diese Publikation einige allgemeinen Informationen zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern. 

BE - Neue Regeln der Pauschalbesteuerung gelten ab 1.1.2016

27.03.2013
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 26. März 2013 in zweiter Lesung eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen. Gegenstand der Teilrevision waren in erster Linie Anpassungen an zwingende Vorgaben des Bundesrechts. Nachdem das bernische Stimmvolk am 23. September 2012 eine Verschärfung der Pauschalbesteuerung beschlossen hatte, wurden im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes einzelne Präzisierungen vorgenommen, welche vom Bundesrecht zwingend vorgegeben sind. Damit ist die Revision der Besteuerung nach dem Aufwand abgeschlossen.Die Verschärfung der Besteuerung nach dem Aufwand wird im Kanton Bern zusammen mit der analogen Verschärfung bei der direkten Bundessteuer, also am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin wird auch die bernische Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand angepasst werden.Bis zum 31. Dezember 2015 gilt somit das bisherige Recht. Ab dem 1. Januar 2016 treten die verschärften Bestimmungen für alle Personen in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Besteuerung nach dem Aufwand beantragen. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach dem Aufwand besteuert werden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist. Die neuen Regeln finden bei diesen Personen somit ab dem 1. Januar 2021 Anwendung. Diese Zeitverhältnisse (Änderungen per 2016 bzw. 2021) gelten gleichzeitig für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Pauschalbesteuerung Kanton Bern - weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den Änderungen , Wortlaut der bisherigen und der neuen Regeln

BS - Maximaler Gewinnsteuersatz ab Steuerperiode 2013 bei 20%

13.03.2013
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat mitgeteilt, dass die Bedingungen gemäss StG für die dritte und letzte Teilsenkung der Gewinnsteuer erfüllt hätten.Der maximale Gewinnsteuersatz für ordentlich steuerbare Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt damit ab Steuerperiode 2013 20 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema Gewinnsteuer Basel-Stadt

  • [intlink id="bs-maximale-gewinnsteuer-soll-schrittweise-auf-20-prozent-gesenkt-werden" type="post"]BS - Maximale Gewinnsteuer soll schrittweise auf 20 Prozent gesenkt werden (Newsmeldung vom 18.5.2010)[/intlink]
  • [intlink id="bs-gewinnsteuer-sinkt-tatsachlich" type="post"]BS - Gewinnsteuer sinkt tatsächlich (Newsmeldung vom 28.9.2011)[/intlink]
  • [intlink id="mehrere-kantone-prufen-radikale-steuersenkungen-der-gewinnsteuer-fur-unternehmen" type="post"]Mehrere Kantone prüfen radikale Steuersenkungen der Gewinnsteuer für Unternehmen (Newsmeldung vom 26.10.2012)[/intlink]

Quellensteuer - Elektronische Quellensteuerabrechnung ab 2014

06.03.2013
Die elektronische Quellensteuerabrechnung kommt! Künftig können Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen elektronisch einreichen. Dadurch wird die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens sowohl für die Arbeitgebenr als auch für die Steuerbehörden markant vereinfacht. Eine entsprechende Verordnungsänderung tritt auf Anfang 2014 in Kraft.

Elektronische Quellensteuerabrechnung - Ziel: Vereinfachung und Senkung der Fehlerquote

Mit Hilfe einer Lohnsoftware (ELM/Quellensteuer) soll die elektronische Quellensteuerabrechnung möglich werden. Die elektronische Übermittlung ist aber für die Arbeitgebenden nicht zwingend; sie können weiterhin Papierformulare verwenden. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten soll die Effizienz im Büroalltag fördern und die Fehlerquote, welche bei einer manuellen Bearbeitung der Daten generell höher ausfällt, senken.[werbung_qs_bbook]

Vereinheitlichung für elektronische Quellensteuerabrechnung nötig

Die technische Umsetzung bedarf der schweizweiten Vereinheitlichung der Quellensteuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und Anwendung. Mit der rechtzeitigen Verabschiedung der Änderung der EFD-Verordnung bleibt den Kantonen Zeit, die notwendigen Anpassungen auch in ihrem Recht vorzunehmen und die Arbeitgebenden über die Änderungen zu informieren.

Weitere Informationen zur elektronischen Quellensteuerabrechnung

Weitere Links zur Quellensteuer 2013

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ZH - Grundstückgewinnsteuer wird nicht gesenkt

04.03.2013
Das Stimmvolk des Kantons Zürich lehnt die Senkung der Grundstückgewinnsteuer klar ab. Die Vorlage ging auf eine Initiative des HEV des Kantons Zürich zurück. Diese wurde zwar zurückgezogen, aber der Kantonsrat hatte einen Gegenvorschlag ausgearbeitet.Gegen diesen Gegenvorschlag hatten Grüne, SP, EVP und EDU im Kantonsrat das Referendum ergriffen. Auch der Regierungsrat hatte die Gesetzesänderung abgelehnt.