Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Alle Kantone

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

ZH - Praxis zu § 26 StG - Berufsauslagen, Umzugskosten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 21 StG - Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Überblick

Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Volltext

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen steuerbar, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält. Entscheidend ist mithin nicht die tatsächliche Benutzung, d.h. das Bewohnen der eigenen Liegenschaft, sondern die Möglichkeit der Nutzung und damit die Zurverfügunghaltung. Kein Eigengebrauch liegt hingegen dann vor, wenn die Nutzung aus äusseren Gründen unterbleibt, sei es weil sich kein Mieter findet, die Liegenschaft zum Verkauf bestimmt ist oder weil sie nur teilweise nutzbar ist.Damit setzt die Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich im Zeitpunkt der Handänderung (Eigentumsübertragung) bzw. der Übergabe des fertig erstellen Werkes (Bezugsbereitschaft) ein.Bringt der Steuerpflichtige vor, dass er die Liegenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt effektiv bezogen hat, setzt die Eigenmietwertbesteuerung erst ab diesem Zeitpunkt ein, sofern die Zeitspanne zwischen der Handänderung bzw. der Bezugsbereitschaft und dem effektiven Bezug nicht ungebührlich lange ausfällt.Im Fall der Sanierung einer Liegenschaft ist analog vorzugehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 20a StG - Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Überblick

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) ...

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Volltext

Gemäss § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) und welche die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne aus betrieblicher Tätigkeit („ordentliche Gewinne“) überschreiten, gelten als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz im Sinn von § 20a Abs. 1 lit. a StG, sofern und soweit im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung nichtbetriebsnotwendige Substanz bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 5 StG - Schuldzinsen und Gewinnungskostenüberschüsse in der internationalen Steuerausscheidung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Überblick

Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Volltext

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch § 5 Abs. 4 StG, wonach Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern haben.Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen. In der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtige können damit Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischen, im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften sowohl vom satzbestimmenden als auch vom steuerbaren Einkommen abziehen.Die Anwendung der interkantonalen Steuerausscheidungsregeln führt weiter dazu, dass Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse auf schweizerischen Liegenschaften auf allfällige ausländische Vermögenserträge verlegt werden müssen.Bei der direkten Bundessteuer können solche Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG hingegen nur vom satzbestimmenden Einkommen in Abzug gebracht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 16 StG - Gewinne aus Poker- und Roulettespielen

25.07.2012
Aktualisierung am 21.11.: Verlinkung eines Artikels für Profi-Pokerspieler
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Überblick

§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Volltext

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar, sofern diese Gewinne nicht in schweizerischen Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes erzielt wurden und damit nach § 24 lit. i StG steuerfrei sind. Gewinne aus solchen Poker- und Roulettespielen sind somit aufgrund von § 16 Abs. 1 StG steuerbar.Der Pokerspieler, welcher das Pokerspiel nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt, bzw. der Roulettespieler kann die von ihm geleisteten Spieleinsätze und Turnier-Startgelder (Buy-In’s) maximal bis zur Höhe der erzielten Gewinne in Abzug bringen. Ebenso kann er geleistete Spieleinsätze für andere in derselben Steuerperiode gespielte Glücksspiele bis zur Höhe der erzielten Gewinne vom Einkommen abziehen. Weitere Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden. Eine Verrechnung von Spielverlusten mit weiteren Einkünften und ein Vortrag von Spielverlusten auf nachfolgende Steuerperioden ist ausgeschlossen.Das Pokerspiel ist, anders als das Roulettespiel, kein reines Glückspiel, denn das Können und die Erfahrung des Spielers haben ebenfalls einen Einfluss auf den Spielerfolg. Erfüllt ein Pokerspieler die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit, unterliegt er den allgemeinen Vorschriften für selbständig Erwerbende, insbesondere der Aufzeichnungspflicht. Auch kann er die Aufwendungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss den §§ 27-31 StG in Abzug bringen. Dies trifft in erster Linie auf den Profi-Pokerspieler zu.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012Hinweis: Vgl. zum Thema den Artikel von M. Bertschi auf hochgepokert.com

ZH - Praxis zu § 18 StG - Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 18 StG ZH im Überblick

Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor.

Der neue Hinweis zu § 18 StG ZH im Volltext

Steuerbar sind gemäss § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet werden. Solche Erträge werden durch § 21 Abs. 1 lit. a StG erfasst. Bei der Vermietung möblierter Immobilien können selbständige Erwerbstätigkeit und private Vermögensverwaltung wie folgt abgegrenzt werden:Wenn der Eigentümer bei der Vermietung möblierter Zimmer, Wohnungen oder Häuser Arbeiten erbringt, die dazu dienen, ähnlich wie Unterhaltsarbeiten, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages bereitzustellen, gelten die Einkünfte trotz Arbeiten, welche der Eigentümer für die Vermietung erbringen muss, im Wesentlichen als Vermögensertrag und nicht als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt.Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor. In allen anderen Fällen qualifiziert das Vermieten von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern als selbständige Erwerbstätigkeit.Bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind Kosten für den Unterhalt der beweglichen Betriebseinrichtungen (Mobiliar, Bettzeug, Wäsche etc.) sowie für den Ersatz geringwertiger Einrichtungsgegenstände (z.B. Wäsche) nur mit den effektiven Aufwendungen abzugsfähig. Abschreibungen sind nur auf Betriebseinrichtungen des Geschäftsvermögens möglich und müssen verbucht sein oder mit einer die Einkommensberechnung ergänzenden Abschreibungstabelle (Hilfsblatt A für selbständige Erwerbstätigkeit ohne kaufmännische Buchhaltung) nachgewiesen werden.Liegt eine private Vermögensverwaltung vor, können die im kausalen Zusammenhang stehenden Aufwendungen bezüglich Möblierung pauschal mit 20% der Bruttomietzinseinnahmen von Dritten (ohne allfälligen Eigenmietwert) geschätzt werden. Bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, kann für Liegenschaftsunterhalts- und -verwaltungskosten der Pauschalabzug vom Mietwert der unmöblierten Wohnung bzw. des unmöblierten Zimmers respektive Hauses geltend gemacht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

SH - Steuerbares Einkommen im Jahr 2010 gesunken

11.07.2012
Der Kanton Schaffhausen hat seine Steuerstatistik für das Jahr 2010 veröffentlicht...vorerst in einer provisorischen Version.Die Steuerdaten ergeben wichtige Einblicke in die kantonale Volkswirtschaft und über die Einkommens- beziehungsweise Ertragslage der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen. Sie bilden eine wichtige Grundlage für die kantonale Finanz- und Fiskalpolitik.Weil die Steuererklärungen nach Abschluss des Steuerjahres eingereicht und die Steuern erst dann definitiv veranlagt werden, können die statistischen Auswertungen nur mit zeitlicher Verzögerung erstellt werden. Die Steuerstatistik der natürlichen Personen basiert deshalb auf dem Steuerjahr 2009. Für 2010 liegen erste Zahlen vor, die sich für 6 Prozent der Steuerpflichtigen noch auf provisorische Veranlagungen stützen. Die Statistik der juristischen Personen bezieht sich auf das Steuerjahr 2010.

Gesamteinkommen im Kanton Schaffhausen gesunken

Das Gesamteinkommen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen (ohne quellenbesteuerte Einkommen) betrug 2009 3,283 Mrd. Franken (2008: 3,261 Mrd. Franken). Aufgrund der noch provisorischen Zahlen sank es 2010 auf 3,127 Mrd. Franken. Der doch erhebliche Rückgang muss auf die Folgen der Finanzkrise zurückgeführt werden. 68,5 Prozent des Einkommens stammen aus Erwerbstätigkeit, davon 62,6 Prozent aus Lohneinkommen und 5,9 Prozent aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Etwas mehr als ein Fünftel des Gesamteinkommens sind Renten (Pensionen inkl. Versicherungsleistungen). Die Erträge aus Guthaben / Wertschriften sowie aus Liegenschaften (ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen) tragen je zwischen 4 und 5 Prozent zum Gesamteinkommen bei.

Höhere Sozialabzüge auf Grund Steuergesetzrevision

Steuerbar sind die um die zulässigen Abzüge verringerten Einkommen. Die Abzüge beliefen sich 2009 auf 896,6 Mio. Franken (2008: 871,1 Mio. Franken). Mit 27,1 Prozent sind die Berufsauslagen der grösste Abzugsposten, gefolgt von den Sozialabzügen (z.B. Kinderabzug) mit 19,7 Prozent sowie den Schuldzinsen mit 19,1 Prozent. Gegenüber 2008 stiegen die Sozialabzüge (Erhöhung des Kinderabzuges) als Folge der Steuergesetzrevision per 1. Januar 2009 um 29,2 Mio. Franken oder rund 20 Prozent.Der Kanton zählte 2009 43'456 steuerpflichtige Personen (Zunahme gegenüber dem Vorjahr: 336). 6,5 Prozent davon verfügten über kein steuerbares Einkommen. Die übrigen bezahlten insgesamt 153,9 Mio. Franken kantonale Einkommenssteuern. Die rund 77 Prozent der Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen bis 75‘000 Franken kamen für 40 Prozent der Steuereinnahmen (62,5 Mio. Franken) auf. Demgegenüber trugen die 0,7 Prozent der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 300'000 Franken 7,3 Prozent der Einkommenssteuern.Die natürlichen Personen deklarierten Ende 2009 Vermögen von insgesamt 16,7 Mrd. Franken. Es besteht zu 45,4 Prozent aus Guthaben / Wertschriften und zu 45,8 Prozent aus Liegenschaftsbesitz. 5,1 Prozent des Vermögens sind Geschäftsvermögen. Vom Gesamtvermögen konnten Geschäfts- und private Schulden von rund 7,3 Mio. Franken in Abzug gebracht werden, d.h. effektiv der Vermögenssteuer unterlagen nach Berücksichtigung der Freibeträge rund 9 Mrd. Franken. Bei den «private Schulden» handelt es sich fast vollständig um Hypothekarschulden. Die vermögenssteuerfreien Beträge betragen für verheiratete Personen 100'000 Franken beziehungsweise alleinstehende Personen 50'000 Franken sowie pro Kind 30'000 Franken. Die daraus resultierenden Vermögenssteuern beliefen sich 2009 auf 17,8 Mio. Franken. Rund 60 Prozent der Steuerpflichtigen weisen kein steuerbares Vermögen aus. Demgegenüber kommen rund 5 Prozent der Steuerpflichtigen für 60 Prozent der Vermögenssteuer auf.Die quellenbesteuerten Einkommen betrugen 2010 640 Mio. Franken (2009: 657 Mio. Franken). Unter allen Titeln beliefen sich die steuerbaren Einkommen somit auf gegen 4 Mrd. Franken. Bei den Quellensteuern basiert die Statistik auf den definitiven Zahlen des Jahres 2010. Die 10‘465 Quellensteuerpflichtigen, die Hälfte davon Grenzgänger, bezahlten 22,1 Mio. Franken (2009: 20,6 Mio. Franken) Kantonssteuern.Ende 2010 waren im Kanton 3'640 juristische Personen ansässig (Zunahme gegenüber dem Vorjahr: 109). Sie wiesen insgesamt einen im Kanton steuerbaren Gewinn von 722,3 Mio. Franken (Vorjahr 753,7 Mio. Franken) und ein steuerbares Kapital von 62,6 Mrd. Franken (52,4 Mio. Franken) aus. 80 Prozent des Gewinnsteuerertrages von 34,1 Mio. Franken werden von 90 juristischen Personen mit einem steuerbaren Gewinn von über 1 Mio. Franken pro Jahr bezahlt. Auf der anderen Seite tragen knapp 3'200 juristische Personen mit 1,37 Mio. Franken Gewinnsteuer zu 4 Prozent des Gewinnsteuerertrages bei. Der Steuerertrag der juristischen Personen wird mit anderen Worten von wenigen ertragsstarken Unternehmen geprägt.Im Vergleich zum Jahr 2009 ist die Gewinnsteuer 2010 (34,1 Mio. Franken) um rund 3 Mio. Franken zurückgegangen, im Vergleich zu 2008 um 0.7 Mio. Franken. Im Gegensatz zu Erträgen aus Gewinnsteuern sind die Einnahmen aus dem steuerbaren Kapital gegenüber dem Vorjahr stabil (4,7 Mio. Franken).Die Statistiken über die Steuerjahre 2009 beziehungsweise 2010 sind ein Blick zurück. Dabei zeigt sich, dass die Finanzkrise und ihre Folgen sich erheblich auf die Einkommen und die kantonale Volkswirtschaft ausgewirkt haben. Noch nicht aus den Statistiken ist aber andererseits die wirtschaftliche Erholung ersichtlich, die sich 2011 bei den Steuereinnahmen der natürlichen Personen und hier am stärksten beim Quellensteuerertrag gezeigt hat. In einem etwas längeren Zeitraum betrachtet kann festgestellt werden, dass sich die kantonalen Einkommen sowie die Gewinne der Unternehmen insgesamt in den vergangenen Jahren erfreulich entwickelt haben. Dazu beigetragen hat selbstverständlich auch die stetige Zunahme von steuerpflichtigen Personen und Unternehmen.

Weitere Informationen zum Thema

 

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

29.06.2012
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert.Auch wenn im Vergleich zur letzten Publikation, die inhaltlich die Unternehmenssteuerreform II zu bewältigen hatte, natürlich keine Änderungen vergleichbarer Tragweite zu verzeichnen sind, bietet die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK herausgegeben wird, wiederum einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema