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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Baselland – BL

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Baselland.

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42 

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.

Abzug dritte Säule 2017

19.10.2016
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben2-144-D-2016-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2017 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2017

Der Abzug Säule 3a 2017 ist:
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2017

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2017 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

19.08.2016
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2017

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2017

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2017

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2016 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 157.8 Punkte. Da dieser um 4.1 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2017.
Quelle: Rundschreiben 2-143-D-2016-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18.08.2016.

Steuerbelastung in der Schweiz 2015 - Tax Freedom Days

27.07.2016
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Steuerbelastung in den Kantonshauptorten und Gemeinden für das Jahr 2015 berechnet. Die Zahlen sind in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2015» veröffentlicht. Erstmals seit 2011 hat die ESTV die Steuerbelastung auch wieder in «Tax Freedom Days» umgerechnet. Daraus ist ersichtlich, wie lange jemand arbeiten muss, um alle Steuern auf Bund-, Kantons- und Gemeindeebene zu bezahlen.Die von der ESTV herausgegebene Publikation weist die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in ihrer ganzen Vielfalt aus. Die Steuerbelastung wurde berechnet für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Erbschaftssteuern
Die Höhe der Steuerbelastung lässt sich auf verschiedene Arten darstellen. Als Prozentzahl, kartografisch, oder als Anzahl Tage, die jemand arbeiten muss, um seine Steuern zu bezahlen. Die publizierten Darstellungen zeigen:
  • Steuerbelastung in den Gemeinden
  • Kartografische und grafische Darstellung der Steuerbelastung in den Gemeinden
  • «Tax Freedom Days» für die Einkommensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde
  • Der Steuerrechner der ESTV

Zu den einzelnen Publikationen

  • Die Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden 2015» hat die ESTV bereits im Mai veröffentlicht. Diese Publikation weist die innerkantonalen Steuerbelastungsunterschiede bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen detailliert für alle Gemeinden in der Schweiz aus.
  • Die thematischen Karten zur Steuerbelastung in der Schweiz zeigen die Steuerbelastung in allen Schweizer Gemeinden für verschiedene Einkommenskategorien für ausgewählte Steuersubjekte. Zu beachten ist, dass die direkte Bundessteuer bei der auf den Karten gezeigten Steuerbelastung mit einbezogen ist.
  • Die grafische Darstellung hebt die kantonalen Unterschiede in der Steuerbelastung hervor und präsentiert einige statistische Angaben zur Steuerbelastung.
  • Der «Tax Freedom Day» für die Einkommenssteuer (Bund-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) ist eine bildhafte Darstellung «des ersten Tages im Jahr, ab dem die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Entrichtung der Steuern Geld verdienen».
  • Der Steuerrechner der ESTV ermöglicht online eine aktuelle Betrachtung der individuellen Steuerbelastung.

BL - Regierungsrat verabschiedet Steuergesetzrevision 2017

08.07.2016
Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat die Steuergesetzrevision 2017 an den Landrat verabschiedet. Die Steuergesetzänderung soll bereits per 1.1.2017 in Kraft treten und hat drei Kernziele, die im Folgenden ausgeführt werden.

Begrenzung des Pendlerabzuges

Bei der direkten Bundessteuer wurde aufgrund der FABI-Volksabstimmung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) vom 9. Februar 2014 die steuerliche Begrenzung des sog. Pendlerabzugs eingeführt, also der beruflich bedingten Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Dieser Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016 noch maximal CHF 3'000. Auch das StHG wurde entsprechend geändert und sieht eine fakultative Begrenzung dieses Abzugs für die Kantone vor. Die Kantone können dabei die maximale Höhe der abziehbaren Fahrtkosten selber festlegenDer jährliche Abzugs von Fahrtkosten für den Arbeitsweg (sog. Pendlerabzug) soll nun im Kanton Baselland, gleich wie bei der direkten Bundessteuer, auf CHF 3'000 festgelegt werden.

Einführung Selbstbehalt Krankheitskosten / Unfallkosten

Die Revision sieht die Einführung eines Selbstbehalts beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten vor. Die Einführung eines Selbstbehalts bei den abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten war schon verschiedentlich ein Thema im Kanton Basel-Landschaft, hat aber bisher aus verschiedenen Gründen nicht geklappt. Auch dieser Selbstbehalt ist so im DBG und im StHG vorgesehen und wird in den meisten Kantonen entsprechend angewandt.Der Regierungsrat sieht insbesondere grosses Vereinfachungspotenzial, da in vielen Fällen natürlich der Prüfungsaufwand entfällt (da gar keine Krankheitskosten mehr geltend gemacht werden).Behinderungsbedingte Kosten sind im Übrigen von der Regelung nicht betroffen.

Abschaffung der Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende

Die Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende wurde im Rahmen der seinerzeitigen Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) per 1. Januar 2006 eingeführt. Zum damaligen Zeitpunkt ging man davon aus, dass rund 1 bis 2 % des steuerbaren Erwerbseinkommens nicht deklariert werden, was einem potentiellen jährlichen Steuerertragsvolumen von CHF 10 bis 20 Mio. auf Kantonsebene entsprach (s. LRV 2005/076, Ziffer 5.6.1.2). Seit 2009 bis Mai 2015 wurden aufgrund der von den Arbeitgebenden eingereichten Lohnausweise insgesamt 428 Nach- und Strafsteuerverfahren durchgeführt. Diese führten gesamthaft zu Steuermehreinnahmen beim Kanton von knapp CHF 3,2 Mio. Dieser Betrag ist folglich weit entfernt von den damals getroffenen Annahmen.Der Regierungsrat sieht, dass die Lohnmeldepflicht nur dann wirklich etwas bringt, wenn sie gesamtschweizerisch eingeführt wird, und empfiehlt darum, aus Effizienzgründen diese Lohnmeldepflicht wieder abzuschaffen.

Weitere Änderungen

Neben den oben genannten Kernthemen sieht die Vorlage des Regierungsrates verschiedene untergeordnete, primär redaktionelle Änderungen vor, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2017

  

Bewertung von Naturalbezügen bleibt auch 2016 unverändert - kein Ausgleich der kalten Progression

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Rundschreiben zu Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer im Jahr 2016 veröffentlicht. Demnach bleibt alles beim Alten und es finden keine Anpassungen statt.

Das Rundschreiben im Volltext

1 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2016

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2016 weiterhin die Merkblätter

2 Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2016

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2015 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.4 Punkte. Da dieser um 3.5 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2016.

BL - Steuergesetz soll revidiert werden

17.12.2014
Der Regierungsrat des kantons Baselland überweist dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes, die eine Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, die Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie die Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen umfasst.

Steuergesetz soll vereinfacht werden

Am 27. November 2011 hatte der Baselbieter Souverän einer Änderung von § 133a der Kantonsverfassung zugestimmt, wonach das Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten ist. Diesem Vereinfachungsauftrag folgend unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat zwei Vorlagen, die sowohl im kantonalen Steuerrecht als auch bei der direkten Bundessteuer zu Vereinfachungen führen sollen.Mit der Änderung des kantonalen Steuergesetzes soll das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Zudem wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Ferner werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem Unterschiede zur direkten Bundessteuer minimiert werden.Die drei Schwerpunkte der Gesetzesrevision sehen somit wie folgt aus:
  • Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und falls nötig angepasst werden. Bei der erstmaligen Überprüfung im Jahr 2013 wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft. Dieses Verhältnis muss gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum und der Umrechnungssätze kann der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden. Zugleich werden die Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt etwas reduziert: Neu sollen die Pauschalabzüge für bis zu zehnjährige Gebäude 12 Prozent und für über zehnjährige Gebäude 24 Prozent des Eigenmietwerts betragen.
  • Bisher konnten im kantonalen Steuerrecht Abzüge für berufsbedingte Weiterbildungskosten gemacht werden. Neu sollen unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Deshalb können zukünftig auch Ausbildungskosten zum Abzug gebracht werden, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit derselben Begrenzung von 12'000 Franken pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  • Im Sinne eines dritten Schwerpunkts sollen bestehende Unterschiede zur direkten Bundessteuer im Sinne einer vertikalen Harmonisierung minimiert werden. Dies erfolgt insbesondere durch verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung.

Mehr Informationen zum Thema

Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.12.2014

BL Vergütungszins / Verzugszins 2015

28.11.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2015 auf 0,2 Prozent zu senken sowie den Verzugszins auf neu 6 Prozent festzulegen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten ist der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler nach wie vor attraktiv. Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt. Vorzeitig bezahlte Steuern bedeuten, dass der Kanton zusätzliche Liquidität erhält. Diese Liquidität sollte nicht teurer sein, als die liquiden Mittel, welche der Kanton auf dem Geldmarkt, d.h. kurzfristig, aufnehmen kann. Ein Vergütungszinssatz, der höher als die Zinssätze am Geldmarkt ist, bedeutet für den Kanton zusätzliche Kosten, die verhindert werden sollen. Der Vergütungszinssatz soll immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Auch der erhöhte Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszins ist, desto teurer wird es für die Steuerzahlenden, die Steuerzahlung aufzuschieben.