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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2011

07.07.2012
Die Liste, welche die ESTV am 6. Juli mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

Mitarbeiterbeteiligungen - Bundesrat erlässt Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

27.06.2012
Der Bundesrat hat heute die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) zum neuen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (wir berichteten) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzend umschreibt. Die Verordnung tritt – zusammen mit dem Gesetz – am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bescheinigung des Arbeitgebers

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung von DBG 129 (Meldepflicht Dritter) betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Die Verordnung enthält nun Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach dem mit dem Gesetz neu eingeführten DBG 17d zu bescheinigen sind.

Insbesondere zum Vesting (gesperrte Optionen)

In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete" (gesperrte) Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode" von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode" ausüben. Gemäss Verordnung muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode") im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.

Insbesondere zur Rückübertragungspflicht

Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.

Regelung der Zuständigkeiten zur Meldung

Zudem regelt die Verordnung, bei welcher Steuerbehörde die Bescheinigungen einzureichen sind. Je nach Situation sind diese bei der kantonalen Behörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeitenden einzureichen.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

 

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

Einfluss der Besteuerung auf Arbeits-, Wohnsitz- oder Standortwahl

12.06.2012
Die ESTV hat heute einen Bericht über den Einfluss der Besteuerung auf die Arbeits- und Wohnsitzwahl der Haushalte sowie auf die Standortentscheidungen der Unternehmen veröffentlicht. Neben der Fragestellung, wie mobil Unternehmen und Haushalte sind und wie sensitiv sie auf steuerliche Anreize reagieren, geht der Bericht auch auf die mit der Mobilität verbundenen Sekundärwirkungen ein.Der Bericht beleuchtet in diesem Zusammenhang etwa die folgenden Fragen:
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die wirtschaftliche Entwicklung?
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf Preise (Löhne, Boden- und Immobilienpreise)
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die soziale Kohäsion?

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Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2012)

01.06.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

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Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

DGB - Finanzaufsicht durch Kantone soll verbessert werden

18.04.2012
Der Bundesrat will mit einem neuen DBG Art. 104a jeden Kanton dazu verpflichten, die ordnungs- und rechtmässige Erhebung der direkten Bundessteuer (dBST) überprüfen zu lassen. Die Überprüfung soll von den Kantonen in Auftrag gegeben werden und durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan erfolgen. Durch eine Anpassung des DBG will der Bundesrat die Prüflücke in der Finanzaufsicht über die dBST schliessen. Er hat heute eine entsprechende Botschaft an das Parlament verabschiedet.Die Kantone sind heute nicht verpflichtet, die Erhebung, den Bezug und die Ablieferung der dBST an den Bund durch unabhängige Stellen überprüfen zu lassen und den Aufsichtsorganen des Bundes darüber Bericht zu erstatten. Dies führt zu einer Prüflücke bei dem Teil der Einnahmen, den die Kantone an den Bund weiterleiten. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt lediglich eine Fachaufsicht und keine Finanzaufsicht über die Kantone aus. Die ESTV beaufsichtigt namentlich die einheitliche Veranlagung der dBST. Dazu nimmt sie materielle Prüfungen von Veranlagungen vor und legt zusammen mit den Kantonen die Veranlagungspraxis fest. Die Kantone behalten 17 Prozent der Erträge der dBST und leiten 83 Prozent an den Bund weiter. Der an den Bund gelieferte Teil betrug gemäss eidgenössischer Staatsrechnung 2010 rund 15 Milliarden Franken.Ein unabhängiges kantonales Aufsichtsorgan soll nach Vorschlag des Bundesrates jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der dBST von der Registerführung bis hin zum Bezug und zur Ablieferung der dBST überprüfen. Über die Prüfung soll der ESTV sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Bericht erstattet werden. Unterbleibt die Prüfung oder erhalten ESTV und EFK keinen Bericht, kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Prüfung bei einem Revisionsunternehmen in Auftrag geben. Die Organisation der ordnungsmässigen Prüfung bleibt durch diesen Vorschlag weitestgehend in kantonaler Hand.

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Umweltabgaben - ESTV veröffentlicht neue Broschüre

23.03.2012
Die ESTV hat ihr Dossier «Steuerinformationen» um eine neue Publikation zu den umweltbezogenen Abgaben  im Bund und in den Kantonen erweitert. Das neue Dossier, das sich auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2012 befindet, vermittelt einen – wenn  auch knappen – Überblick über die Umweltabgaben im Bund und in den Kantonen.

Zum Inhalt

Die neue Broschüre enthält Informationen zu folgenden Themen:
  • Umweltbezogene Abgaben auf Bundesebene
    • Energieabgaben
      • Mineralölsteuer
      • Kostendeckende Einspeisevergütung
    • Verkehrsabgaben
      • Automobilsteuer
      • Schwerverkehrsabgabe LSVA
      • Autobahnvignette
    • Emissionsabgaben
      • CO2-Abgabe
      • VOC-Abgabe
      • Altlastenabgabe
    • Vorgezogene Entsorgungsgebühr VEG
      • Auf Glas
      • Auf Batterien
  • Umweltbezogene Abgaben in den Kantonen
    • Motorfahrzeugsteuer
    • Emissionsabgaben
      • Abfallabgabe
      • Abwasserabgabe
      • Emissionsabgaben im Flugverkehr
    • Energieabgaben
      • Förderabgabe auf Strom
      • Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauche
    • Wasserrechtsabgaben
    • Weitere kantonale Abgaben
Weiter enthält die Broschüre einen knappen Teil mit einem internationalen Vergleich sowie Ausführungen zu parlamentarischen Vorstössen im Umweltabgaben-Bereich sowie aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung.

Direkt zur Broschüre

Revision DBG und StHG - Botschaft zur Anpassung an den AT des StGB

02.03.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden soll.

Verfolgungsverjährung - Anpassung an StGB

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an diejenigen im StGB angepasst werden.Die neue Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a–d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a–d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.

Steuerbetrug und Veruntreuung - Anpassung an das StGB und an die neue Rechtsprechung

Gleichzeitig werden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Zudem wird die Vollstreckungsverjährung von Bussen und Kosten aus einem Steuerstrafverfahren der Vollstreckungsverjährung der übrigen Steuerforderungen gleichgestellt.Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Art. 73 Abs. 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Art. 107 Abs. 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Art. 73 Abs. 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Art. 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.

Weitere formelle Änderungen

Überdies sollen Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Schliesslich schlägt der Bundesrat in beiden Gesetzen weitere rein formelle Bereinigungen vor.

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