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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Einkommenssteuer

ZH - Anpassung der Weisung über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Grundstückgewinnsteuer

02.04.2019

Die Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen wurde an die neuere Rechtsprechung und an den neuen § 224a des Steuergesetzes angepasst.

Abzug dritte Säule 2019

18.10.2018
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-164-D-2018-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2019 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019

Der Abzug Säule 3a 2019 ist:
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wurde also etwas nach oben angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von CHF 84'600.- auf CHF 85'320.- erhöht. Wie immer bilden die Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2019

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH - Kein Ausgleich der kalten Progression

05.07.2017
Der Kanton Zürich verzichtet auch für die nächsten zwei Jahre auf eine Teuerungs-Anpassung der Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies, weil die Teuerung seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Anfang 2012 negativ war.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5.7.2017

Abzug dritte Säule 2017

19.10.2016
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben2-144-D-2016-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2017 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2017

Der Abzug Säule 3a 2017 ist:
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2017

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
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Kinderbetreuungskosten-Abzug soll in Bund und Kantonen erhöht werden

03.10.2016
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, bis Ende April 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zur steuerlichen Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten auszuarbeiten. Vorgesehen ist, dass Eltern die Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder auf Bundesebene bis maximal 25‘000 Franken pro Kind von den Steuern abziehen können. Bei den kantonalen Steuern sollen mindestens 10‘000 Franken abzugsfähig sein.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Maximalabzug von 25‘000 Franken vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens 10‘000 Franken vorzusehen.Insgesamt steigen damit die Abzüge sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene an. Der Bundesrat hat aber darauf verzichtet, einen unbeschränkten Abzug vorzuschlagen, um Luxuslösungen nicht zu subventionieren.Im geltenden Steuerrecht kann bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von maximal 10‘100 Franken pro Kind geltend gemacht werden. In den Kantonen bestehen unterschiedliche Limiten zwischen 3000 und 19‘200 Franken pro Kind (Uri unbegrenzt).Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Bundesrat erwartet langfristig positiven Effekt für öffentliche Hand

Kurzfristig hätte eine solche Reform jährliche Mindereinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen beim Bund bzw. von rund 25 Millionen Franken bei Kantonen und Gemeinden zur Folge. Auf längere Sicht ist aber davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug sich aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert.