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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort International

DBA Türkei

08.05.2012
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Türkei ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard.Ursprünglich hatten die Schweiz und die Türkei bereits am 22. Mai 2008 ein DBA unterzeichnet. Dieses war jedoch nicht in Kraft getreten, da inzwischen die neue Amtshilfepolitik des Bundesrates beschlossen wurde. Nachdem das Abkommen in der Folge entsprechend angepasst und inzwischen von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden ist, stand dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege.Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland / IQG - Botschaft veröffentlicht

18.04.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) verabschiedet. Das IQG dient der Umsetzung der neuen Abkommen. Sowohl die Abkommen als auch das Gesetz sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.Die Steuerabkommen mit Deutschland ([intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) und Grossbritannien ([intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern ihre bestehenden Bankkonten in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne unterliegen einer Quellensteuer.

Wieso ein IQG?

Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien sind zwar direkt anwendbar, benötigen jedoch für die Umsetzung und den Vollzug eine gesetzliche Regelung in der Schweiz. Das IQG enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Botschaft zum Abkommen mit Österreich folgt in den nächsten Tagen

Die Botschaft zum Abkommen mit Österreich wird der Bundesrat in den nächsten Tagen dem Parlament unterbreiten.

Weitere Schritte

Die Quellensteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich sowie das dazugehörige Quellensteuergesetz sollen von den eidgenössischen Räten in der kommenden Sommersession beraten werden und Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 

Steuerabkommen mit Österreich

13.04.2012
Die Schweiz und Österreich haben heute ein neues Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Es orientiert sich am Modell der Schweizer Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Österreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge österreichischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen zudem einer Quellensteuer, deren Erlös die Schweiz anonym an die österreichischen Behörden überweist. Weiter wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll, so es denn von den Parlamenten genehmigt wird, Anfang 2013 in Kraft treten.

Grosse Nähe zu Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich entspricht weitgehend den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Ein paar wesentliche Unterschiede sind aber doch zu bemerken.

Steuersätze im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Unterschiede bestehen einerseits in den Steuersätzen:
  • Der Betrag für die pauschale Einmalzahlung bezüglich die Vergangenheit liegt im Steuerabkommen mit Österreich je nach Dauer der Bankbeziehung und der Vermögenshöhe zwischen 15 und 38 Prozent.
  • Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge gilt ein Einheitssatz von 25 Prozent. Dies entspricht der österreichischen Kapitalertragssteuer.

Keine Vorauszahlung der Banken vorgesehen im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Es wurde keine Vorauszahlung der Schweizer Banken vereinbart.

Erbschaftsfälle

Erbschaftsfälle werden im Abkommen nicht geregelt, weil Österreich keine Erbschaftssteuer kennt.

Amtshilfe

Die Schweiz und Österreich erachten die bestehenden Amtshilfeverfahren als genügend, sodass keine zusätzlichen Anfragemöglichkeiten vereinbart wurden. Zwischen beiden Seiten besteht überdies das Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Abbau von Hindernissen bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen

Die Schweiz und Österreich haben zudem vereinbart, wichtige Hindernisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu beseitigen sowie die Bedingungen für Bankbewilligungen in Österreich zu erleichtern. Der Vertrieb von Effektenfonds wird vereinfacht.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen Schweiz Österreich

Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung

08.04.2012
Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen vom 21. September 2011 ergänzt. Damit ist das Abkommen bereit für die parlamentarische Beratung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Folgende Punkte werden ergänzt:
  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Änderung

21.03.2012
Die Schweiz und Grossbritannien haben gestern ein Änderungsprotokoll zum erst im letzten Oktober vereinbarten Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Geplant ist, dass das Abkommen per 1.1.2013 in Kraft treten kann. Grund für diese Anpassung waren Bedenken der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Das Problem war primär, dass ein Konflikt mit dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen bestand. Die nun beschlossene Änderung hat technischen Charakter. Es ging nun darum, die Zinszahlungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Punkto Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sollten sich allerdings auf Grund der nun beschlossenen Anpassung keine Änderungen gegenüber dem [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]ursprünglich vereinbarten Abkommen[/intlink] ergeben. Eine kleine Lücke wurde noch im Bereich der Erbschaften entdeckt – und mit dem gestern vereinbarten Änderungsprotokoll behoben.

Die Änderungen im Einzelnen

Auf Zinszahlungen soll die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer nicht erhoben werden, soweit ein Steuerrückbehalt nach dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist (der Steuerrückbehalt beträgt momentan 35%). In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Steuerrückbehalt eine Abgeltungszahlung von 13% zu leisten. Britische Steuerpflichtige können damit ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten und ihre Steuerpflicht vollständig erfüllen. Faktisch bleibt es also für die Bankkunden beim ursprünglich vereinbarten Satz von 48%.Erbschaftsfälle werden neu ebenfalls vom Abkommen erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer (zum Marginalsatz von 40%) oder der Offenlegung zustimmen.Neu hat zudem das Vereinigte Königreich mit der EU vereinbart, dass es der EU einen Anteil an den Einnahmen aus der Vergangenheitsregularisierung überweisen wird. Mit dieser Überweisung werden die Ansprüche der EU mit Bezug auf die Mehrwertsteuer abgegolten. Ebenfalls für die Vergangenheitsregularisierung wird eine Meistbegünstigungsklausel eingefügt. Damit kann insbesondere die Parallelität zum Abkommen mit Deutschland beibehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

DBA Irland

26.01.2012
Die Schweiz und Irland haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine aktuelle OECD-Amtshilfeklausel.

Änderung in der Besteuerung von Dividenden

Neben der erweiterten Amtshilfe haben die Schweiz und Irland im revidierten DBA unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Weitere Informationen zum neuen DBA Irland

 

DBA Griechenland

29.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 4. November 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Griechenland ist in Kraft getreten. Es enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen werden künftig von der Quellensteuer befreit werden.

Zinszahlungen

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.

Schiedsgerichtsklausel

Im revidierten DBA mit Griechenland konnte zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen werden. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Anwendbarkeit des neuen DBA

Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Japan

29.12.2011
Das am 21. Mai 2010 unterzeichnete revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan tritt am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Abkommen enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften, die mit mindestens 50 Prozent der Stimmrechte verbunden sind, profitieren künftig vom Nullsatz.Liegt die Beteiligung über 10 Prozent der Stimmrechte, verbleibt eine Residualsteuer von 5 Prozent.

Lizenzgebühren

Für Lizenzgebühren gilt künftig der generelle Nullsatz.

Zinszahlungen

Schliesslich werden künftig auch Zinszahlungen an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen von der Quellenbesteuerung befreit.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das Abkommen tritt gemäss Vertragstext am 30. Dezember 2011, in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Uruguay

29.12.2011
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Uruguay ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden OECD-Standard.

Dividenden

Die Schweiz und Uruguay haben weiter vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15% besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5% besteuert.

Zinsen

Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10% besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.

Lizenzgebühren

Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

DBA Uruguay - Anwendbarkeit ab 1.1.2012

Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Deutschland

21.12.2011
Mit dem heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden ist das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen OECD-Standard. Das Abkommen darf nicht mit dem kürzlich abgeschlossenen Steuerabkommen (Abkommen über eine Quellensteuer) verwechselt werden. Dieses befindet sich momentan im Prozess der Ratifizierung, soll 2012 den Parlamenten beider Staaten zur Genehmigung unterbreitet werden und 2013 in Kraft treten.Die Revision des bestehenden DBA mit Deutschland war am 27. Oktober 2010 unterzeichnet und anschliessend von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden.Das revidierte Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel über den Informationsaustausch nach dem international geltenden Standard. Weiter werden unter anderem die Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.Die Bestimmungen des Abkommens finden hinsichtlich des Informationsaustausches ab dem 1. Januar 2011 und für die restlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema