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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Liegenschaftsbesteuerung

Landwirtschaftliche Grundstücke - Rückkehr zur privilegierten Besteuerung von Baulandreserven

06.06.2015
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke eröffnet. Er setzt damit eine vom Parlament überwiesene Motion von Nationalrat Leo Müller um. Alle Grundstücke eines Landwirtschaftsbetriebs sollen von einer privilegierten Besteuerung profitieren, wie dies bis 2011 der Fall gewesen ist.

BGE brachte Praxis zu Fall

Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke waren bis zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2011 von der direkten Bundessteuer befreit (BGE 138 II 32). Im Jahr 2011 hat das Bundesgericht dieses Privileg auf Grundstücke begrenzt, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seither vollumfänglich steuerbar.In Erfüllung der Motion von Nationalrat Leo Müller (12.3172) sieht die Vernehmlassungsvorlage die Rückkehr zur privilegierten Besteuerung für Gewinne sämtlicher Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Damit bleibt der Wertzuwachsgewinn steuerfrei. In den Kantonen soll der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Motion war eine rückwirkende Änderung diskutiert worden. Der Bundesrat spricht sich aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen gegen eine solche Rückwirkung aus.

Finanzielle Folgen

Die Gesetzesinterpretation des Bundesgerichts würde bei der direkten Bundessteuer mittel- bis längerfristig zu Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr führen, wovon rund 35 Millionen auf die Kantone entfallen. Die Umsetzung der Motion bewirkt Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer, die aber aufgrund der beschränkten Datenlage und verschiedener gesetzlich vorgesehener Steueraufschubtatbestände nur schwer geschätzt werden können. Die Ausfälle an AHV-, IV- und EO-Beiträgen belaufen sich schätzungsweise mittel- bis langfristig auf ebenfalls rund 200 Millionen Franken pro Jahr. In neun Kantonen ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Für die übrigen Kantone lassen sich die Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund verschiedener Faktoren nicht quantifizieren.

Weitere Informationen zum Thema

Eigenmietwert und Steuern

27.03.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu Eigenmietwert und Steuern aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link herunterladen:Der Artikel «Die Besteuerung der Eigenmietwerte» erklärt die Behandlung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen sowie die Berechnung der Eigenmietwerte und er zeigt die möglichen Abzüge. Ausserdem skizziert der Artikel Vor- und Nachteile eines Systemwechsels und er gibt einen Überblick der Regelungen im Ausland.

ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015

Liegenschaftssteuer - aktuelle Informationen

07.01.2015
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Liegenschaftssteuer veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015.Die Steuer wird wie folgt erhoben:

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften natürlicher Personen

Die Steuer auf Liegenschaften natürlicher Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine
  • Kantonssteuer: TG und GE.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren AI, wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann.
Anmerkung: Der Ausdruck «fakultative» Gemeindesteuer bedeutet, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen befugt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Steuer zu erheben. Es kommt jedoch selten vor, dass die Gemeinden von ihrem Recht keinen Gebrauch machen.

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften juristischer Personen

Die Steuer auf Liegenschaften juristischer Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine:
  • Kantonssteuer: TG, TI, VS und GE; im Weiteren NE, aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren
    • AI: wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann
    • NE: aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Zusätzlich vom Kanton und fakultativ von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer nebst der ordentlichen Liegenschaftssteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. als Kapitalanlage an Dritte vermietet): VD.

Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer

GR - Neue Software für Grundstückgewinnsteuer verfügbar

17.06.2014
Ab sofort stellt Ihnen die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Deklarationssoftware SofTax GR 2014 GGSt für die Erstellung von Steuererklärungen der erzielten Grundstückgewinne in der Steuerperiode 2014 zur Verfügung.Herunterladen können Sie die Software auf der folgenden Seite:
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Graubünden vom 17.06.2014

ZH - Rundschreiben zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims

28.05.2014
Das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.Das angepasste Rundschreiben der Finanzdirektion (ZStB Nr. 37/461) berücksichtigt die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. So steht gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2012 bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zu. Ausgenommen sind Fälle von reinvestitionsnahen Veräusserungen des Ersatzobjekts. Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden, dass der infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Grundstückgewinn durch die Steuerbehörde verbindlich festzulegen ist. Schliesslich berücksichtigt das Rundschreiben auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 zum Steueraufschub bei so genannten Kaskadenersatzbeschaffungen.Weiter wurde der Teil zur Handänderungssteuer, welche auf den 1. Januar 2005 abgeschafft wurde, aus dem Rundschreiben entfernt.Das angepasste Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 19. November 2001 mit sofortiger Wirkung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 28.05.2014.

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014
Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:
  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.
Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.

GR - Neuerungen

19.02.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat diverse Neuerungen im Steuerbuch veröffentlicht. Über die folgenden Links gelangen Sie direkt zur jeweiligen Neuerung:

GR - Grundstückgewinnsteuer berechnen

19.02.2014
Für den Kanton Graubünden steht neu ein Grundstückgewinnsteuer-Rechner bereit, mit dem sich in einfacheren Fällen die Grundstückgewinnsteuer berechnet werden kann.Der neue Steuerrechner unterstützt die Berechnung von Gewinn und Steuern
  • für eine veräussernde Person aus der Veräusserung eines Objektes oder
  • mehrerer zum gleichen Zeitpunkt erworbener Objekte im Rahmen des gleichen Veräusserungsgeschäftes.
Bei Beteiligung mehrerer veräussernder Personen an einem Veräusserungsgeschäft (z.B. Miteigentum am Veräusserungsobjekt), sind separate Berechnungen pro Person erforderlich (jeweils basierend auf den entsprechenden Anteilen an Erlösen und Kosten).Die Berücksichtigung der Geldentwertung und der Eigentumsdauer erfolgt für die Gewinn- und Steuerberechnung automatisch auf Basis der erfassten Daten.

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