Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zur Telearbeit
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mindestens bis zum 31.12.2022 unverändert anwendbar.
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mindestens bis zum 31.12.2022 unverändert anwendbar.
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat eine Information veröffentlicht, welche steuerlichen Folgen aus der privaten Unterbringungen von Geflüchteten aus der Ukrainie eintreten können, welche Abzüge möglich sind und was bei Erwerbstätigkeit der Geflüchteten gilt.
Für die unentgeltliche private Unterbringung von Geflüchteten mit Schutzstatus S können Gastgebende in ihrer Steuerdeklaration 2022 unter gewissen Voraussetzungen einen Unterstützungsabzug geltend machen. Eine entgeltliche Unterbrigung hat für die Gastgebenden nach Abzug darauf entfallender Aufwände in der Regel keine Steuerfolgen. Der Schutzstatus S ermöglicht den Geflüchteten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Unselbständiges Erwerbseinkommen wird hierbei durch die Arbeitgebenden mittels Quellensteuer abgerechnet. Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind unaufgefordert den Behörden zu melden.
Details finden Sie im folgenden Informationsblatt
Ab 1. Januar 2023 wird die Quellensteuer im Kanton Thurgau nicht mehr durch die Gemeindesteuerämter, sondern zentralisiert über die Steuerverwaltung Thurgau bearbeitet.
Im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung der Telearbeit unter dem Grenzgängerabkommen mit Italien bleibt vorerst anwendbar.
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mind. bis zum 31.10.2022 unverändert anwendbar.
Die seit dem ersten Abschluss vom 11.04.2020 mehrfach erneuerte Verständigungsvereinbarung über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzgängern läuft auf Ende Juni aus.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer 2021 oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März 2022 einreichen. Diese Frist gilt neu auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. August 2021 die Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien verabschiedet. Das neue Abkommen war im Dezember 2020 unterzeichnet worden. Nach jahrelangen Verhandlungen sei es – so der Bundesrat – gelungen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Afin de lutter contre la propagation du Covid-19, il est recommandé aux employeurs de privilégier, dans la mesure du possible, le travail à domicile de leurs collaborateurs-trices.
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de février 2021: