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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Quellensteuer

BS - Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird gesenkt

20.08.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat eine Senkung der Provision von 3% auf 2% für den Bezug der Quellensteuer beschlossen.Die Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird per 1. Januar 2015 um einen Prozentpunkt auf 2 % gekürzt. Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden oder Versicherungen zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt.Die Senkung auf 2 % wird einerseits mit der gegenwärtigen Finanzlage des Kantons begründet, andererseits handelt es sich beim Quellensteuerverfahren mittlerweile doch um ein stark standardisiertes Massenverfahren. Dank verbesserter Lohnsoftware und des Angebots der kantonalen Steuerverwaltung können Quellensteuerabrechnungen mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Dies führt bei den Arbeitgebenden als Schuldner der steuerbaren Leistung zu Automatisierungen, Vereinfachungen und administrativen Erleichterungen. Auch die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Neuenburg, Obwalden, Tessin und Waadt kennen eine Bezugsprovision von 2 %. Der Bund schlägt bei seiner Revision der Quellensteuer sogar vor, die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 % festzulegen.Die Reduktion dieser Provision erhöht einerseits den Ertrag aus der Quellensteuer und reduziert andererseits den Kostenbeitrag an die Arbeitgebenden. Diese Massnahme führt auf kantonaler Ebene zu einer Erhöhung des Ertrags aus Quellensteuern von rund 680'000 Franken. Da die Bezugsprovisionen anteilsmässig auch den Gemeinden belastet werden, führt deren Reduktion dort zu einem Mehrertrag aus Quellensteuern von rund 370'000 Franken.

Quellensteuer - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision der Quellenbesteuerung

16.12.2013
Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Mit der Revision der entsprechenden Bundesgesetze sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.

Warum besteht gemäss Bundesrat Revisionsbedarf

An der Quelle erfasst wird heute das Erwerbseinkommen
  • von ausländischen Arbeitnehmenden, die in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, sowie
  • von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hierzulande einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Quellensteuerverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und ist auch vom Bundesgericht als sachlich vertretbar eingestuft worden. In einem Entscheid vom 26. Januar 2010 stellte das Bundesgericht aber zum ersten Mal fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Konkret haben Quasi-Ansässige (d.h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens erwirtschaften) Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Aus diesem Grund sind im Bundesrecht gezielte Anpassungen nötig.[werbung_qs_bbook]Der Bundesrat schlägt vor, dass ansässige Quellensteuerpflichtige nachträglich obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterliegen, wenn ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Genf) bei 120‘000 Franken pro Jahr.Zudem sollen ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen unter dem neu festzulegenden tieferen Betrag künftig eine ordentliche Veranlagung beantragen können.Quasi-Ansässige sollen ebenfalls nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen können, wenn sie einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften. Die Quellenbesteuerung wird aber bei allen betroffenen Personenkategorien beibehalten.Mit der Gewährleistung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung stehen Ansässigen und Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten offen wie ordentlich besteuerten Personen. Dadurch werden die in der Verwaltungspraxis geläufigen Tarifkorrekturen künftig überflüssig. Heute ist es möglich, Abzüge erst nachträglich geltend zu machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die in diesem Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a). Künftig entfällt somit dieser Mehraufwand.

Vorgesehene Neuregelung der Quellensteuer nach Personenkategorien

1. Ansässige

In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

2. Quasi-Ansässige

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

3. Nicht-Ansässige

Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.[werbung_qs_bbook]

Weitere Informationen zur Revision der Quellenbesteuerung


Quelle: Medienmitteilung von ESTV/EFD vom 13.12.2013

VD - Neue PPP mindert administrativen Aufwand der Quellenbesteuerten

26.08.2013
Im Folgenden geben wir eine Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud im Originaltext wieder.«Un partenariat public/privé va permettre de simplifier le travail des quelque 12'000 employeurs vaudois qui retiennent l'impôt à la source de leurs employés étrangers. Toutes les retenues sur les salaires pourront désormais transiter via une passerelle informatique et remonter automatiquement auprès des autorités concernées. Les 96'000 « sourciers », ne sont concernés, eux, que par une harmonisation des procédures au plan suisse.Dans le canton de Vaud, environ un cinquième des contribuables sont des sourciers. Le plus grand nombre d'entre eux est au bénéfice d'un permis de séjour de type B. Leurs employeurs sont tenus, à l'heure actuelle, de remplir des listes récapitulatives en principe tous les trois mois et de les envoyer à l'Administration cantonale des impôts (ACI). Leur tâche sera grandement simplifiée dès le 1er janvier 2014 grâce au projet Swissdec qui a permis de développer un système informatique intégré permettant de décompter l'AVS, les assurances LPP, maladie, chômage, perte de gains et l'impôt à la source qui sont retenus sur les salaires, et de les communiquer automatiquement et mensuellement aux diverses autorités concernées. Pour ce faire cependant, les employeurs doivent adapter leurs logiciels. Si les autorités recommandent fortement l'adhésion au système Swissdec, il se fera toutefois sous forme volontaire.Pour prélever l'impôt à la source et le reverser à l'administration fiscale, les employeurs touchent une commission de perception qui se monte aujourd'hui à 3% du montant retenu. Ce pourcentage sera maintenu pour tous les employeurs utilisateurs de la plate-forme Swissdec et réduit à 2% dès 2014 et à 1% dès 2015 en cas de dépôts de formulaires « papier », ceci afin d'encourager le transfert de données par voie électronique, générateur de gain de temps pour les employeurs et les administrations, ces mesures de simplifications administratives permettant d'accélérer significativement le traitement des dossiers.Dès le 1er janvier 2014, dans toute la Suisse, les barèmes seront harmonisés et passent au nombre de huit. Les familles monoparentales se verront appliquer un nouveau barème (H) qui tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral (quotient 1,3). Le barème C (mariés double gain) respectera complètement le principe d'égalité homme/femme avec un barème unique pour chaque conjoint et le barème D (activités accessoires) devient proportionnel avec un taux unique de 10%. Les taux, eux, restent de compétence cantonale et s'appliquent au salaire brut ; ils tiennent compte forfaitairement des frais d'acquisition du revenu et autres déductions.»
Quelle: Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud vom 26.08.2013

SO - Elektronische Quellensteuerabrechnung

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine Änderung der Steuerverordnung über die Erhebung der Quellensteuern beschlossen. Damit schafft er die nötigen Rechtsgrundlagen damit Arbeitgeber die Quellensteuern ab 2014 elektronisch mit dem Steueramt abrechnen können. Damit schliesst sich Solothurn der gesamtschweizerischen einheitlichen Bezeichnung der Quellensteuertarife an.Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass sich die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens zwischen Arbeitgebern und Steuerämtern dank Erleichterungen für beide Seiten markant vereinfachen lässt. Mit Hilfe einer zertifizierten Lohnsoftware kann man künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch einreichen.[werbung_qs_bbook]Das Kantonale Steueramt wird Ende 2013 bereit sein, die elektronischen Abrechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten fördert die Effizienz im Büroalltag und wird mögliche Fehlerquelle der manuellen Bearbeitung der Daten eliminieren.Die elektronische Übermittlung ist für die Arbeitgeber aber nicht zwingend; sie können wie bisher Papierformulare verwenden.

Quellensteuer - Elektronische Quellensteuerabrechnung ab 2014

06.03.2013
Die elektronische Quellensteuerabrechnung kommt! Künftig können Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen elektronisch einreichen. Dadurch wird die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens sowohl für die Arbeitgebenr als auch für die Steuerbehörden markant vereinfacht. Eine entsprechende Verordnungsänderung tritt auf Anfang 2014 in Kraft.

Elektronische Quellensteuerabrechnung - Ziel: Vereinfachung und Senkung der Fehlerquote

Mit Hilfe einer Lohnsoftware (ELM/Quellensteuer) soll die elektronische Quellensteuerabrechnung möglich werden. Die elektronische Übermittlung ist aber für die Arbeitgebenden nicht zwingend; sie können weiterhin Papierformulare verwenden. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten soll die Effizienz im Büroalltag fördern und die Fehlerquote, welche bei einer manuellen Bearbeitung der Daten generell höher ausfällt, senken.[werbung_qs_bbook]

Vereinheitlichung für elektronische Quellensteuerabrechnung nötig

Die technische Umsetzung bedarf der schweizweiten Vereinheitlichung der Quellensteuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und Anwendung. Mit der rechtzeitigen Verabschiedung der Änderung der EFD-Verordnung bleibt den Kantonen Zeit, die notwendigen Anpassungen auch in ihrem Recht vorzunehmen und die Arbeitgebenden über die Änderungen zu informieren.

Weitere Informationen zur elektronischen Quellensteuerabrechnung

Weitere Links zur Quellensteuer 2013

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Steuerabkommen genehmigt - dazugehöriges Quellensteuergesetz noch nicht abgesegnet

31.05.2012
Update 12.06.2012: Das Quellensteuerabkommen wurde durch den Nationalrat im 2. Anlauf genehmigt
Nach dem Ständerat hat gestern auch der Nationalrat den Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich deutlich zugestimmt. Das Quellensteuergesetz, das die Umsetzung in der Schweiz hätte regeln sollen, wurde vom Nationalrat aber nicht durchgewunken und geht wieder in den Ständerat.Brisant ist, dass relativ hoher Zeitdruck für die Absegnung dieses Quellensteuergesetzes herrscht, müssen doch die Steuerabkommen zwingend auf 2013 in Kraft treten...da wird es in Anbetracht der noch abzuwartenden Referendumsfrist für das Gesetzt bereits relativ eng. Kommt das Referendum gegen das Gesetz schliesslich zustande (was in Anbetracht der Umstrittenheit der Vorlage nicht auszuschliessen sein dürfte) müsste zudem noch eine Volksabstimmung in diesem Jahr stattfinden.Eine allfällige Übergangslösung – falls das Gesetz bis Ende Jahr nicht unter Dach und Fach sein sollte – müsste der Bundesrat mit einer Verordnung treffen, was man aber verständlicherweise aus Gründen der demokratischen Legitimation nicht gerne tun würde. 

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland / IQG - Botschaft veröffentlicht

18.04.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) verabschiedet. Das IQG dient der Umsetzung der neuen Abkommen. Sowohl die Abkommen als auch das Gesetz sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.Die Steuerabkommen mit Deutschland ([intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) und Grossbritannien ([intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern ihre bestehenden Bankkonten in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne unterliegen einer Quellensteuer.

Wieso ein IQG?

Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien sind zwar direkt anwendbar, benötigen jedoch für die Umsetzung und den Vollzug eine gesetzliche Regelung in der Schweiz. Das IQG enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Botschaft zum Abkommen mit Österreich folgt in den nächsten Tagen

Die Botschaft zum Abkommen mit Österreich wird der Bundesrat in den nächsten Tagen dem Parlament unterbreiten.

Weitere Schritte

Die Quellensteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich sowie das dazugehörige Quellensteuergesetz sollen von den eidgenössischen Räten in der kommenden Sommersession beraten werden und Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 

Steuerabkommen mit Österreich

13.04.2012
Die Schweiz und Österreich haben heute ein neues Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Es orientiert sich am Modell der Schweizer Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Österreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge österreichischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen zudem einer Quellensteuer, deren Erlös die Schweiz anonym an die österreichischen Behörden überweist. Weiter wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll, so es denn von den Parlamenten genehmigt wird, Anfang 2013 in Kraft treten.

Grosse Nähe zu Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich entspricht weitgehend den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Ein paar wesentliche Unterschiede sind aber doch zu bemerken.

Steuersätze im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Unterschiede bestehen einerseits in den Steuersätzen:
  • Der Betrag für die pauschale Einmalzahlung bezüglich die Vergangenheit liegt im Steuerabkommen mit Österreich je nach Dauer der Bankbeziehung und der Vermögenshöhe zwischen 15 und 38 Prozent.
  • Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge gilt ein Einheitssatz von 25 Prozent. Dies entspricht der österreichischen Kapitalertragssteuer.

Keine Vorauszahlung der Banken vorgesehen im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Es wurde keine Vorauszahlung der Schweizer Banken vereinbart.

Erbschaftsfälle

Erbschaftsfälle werden im Abkommen nicht geregelt, weil Österreich keine Erbschaftssteuer kennt.

Amtshilfe

Die Schweiz und Österreich erachten die bestehenden Amtshilfeverfahren als genügend, sodass keine zusätzlichen Anfragemöglichkeiten vereinbart wurden. Zwischen beiden Seiten besteht überdies das Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Abbau von Hindernissen bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen

Die Schweiz und Österreich haben zudem vereinbart, wichtige Hindernisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu beseitigen sowie die Bedingungen für Bankbewilligungen in Österreich zu erleichtern. Der Vertrieb von Effektenfonds wird vereinfacht.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen Schweiz Österreich

Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung

08.04.2012
Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen vom 21. September 2011 ergänzt. Damit ist das Abkommen bereit für die parlamentarische Beratung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Folgende Punkte werden ergänzt:
  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Änderung

21.03.2012
Die Schweiz und Grossbritannien haben gestern ein Änderungsprotokoll zum erst im letzten Oktober vereinbarten Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Geplant ist, dass das Abkommen per 1.1.2013 in Kraft treten kann. Grund für diese Anpassung waren Bedenken der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Das Problem war primär, dass ein Konflikt mit dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen bestand. Die nun beschlossene Änderung hat technischen Charakter. Es ging nun darum, die Zinszahlungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Punkto Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sollten sich allerdings auf Grund der nun beschlossenen Anpassung keine Änderungen gegenüber dem [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]ursprünglich vereinbarten Abkommen[/intlink] ergeben. Eine kleine Lücke wurde noch im Bereich der Erbschaften entdeckt – und mit dem gestern vereinbarten Änderungsprotokoll behoben.

Die Änderungen im Einzelnen

Auf Zinszahlungen soll die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer nicht erhoben werden, soweit ein Steuerrückbehalt nach dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist (der Steuerrückbehalt beträgt momentan 35%). In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Steuerrückbehalt eine Abgeltungszahlung von 13% zu leisten. Britische Steuerpflichtige können damit ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten und ihre Steuerpflicht vollständig erfüllen. Faktisch bleibt es also für die Bankkunden beim ursprünglich vereinbarten Satz von 48%.Erbschaftsfälle werden neu ebenfalls vom Abkommen erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer (zum Marginalsatz von 40%) oder der Offenlegung zustimmen.Neu hat zudem das Vereinigte Königreich mit der EU vereinbart, dass es der EU einen Anteil an den Einnahmen aus der Vergangenheitsregularisierung überweisen wird. Mit dieser Überweisung werden die Ansprüche der EU mit Bezug auf die Mehrwertsteuer abgegolten. Ebenfalls für die Vergangenheitsregularisierung wird eine Meistbegünstigungsklausel eingefügt. Damit kann insbesondere die Parallelität zum Abkommen mit Deutschland beibehalten werden.

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