Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Mit der Revision der entsprechenden Bundesgesetze sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.
Warum besteht gemäss Bundesrat Revisionsbedarf
An der Quelle erfasst wird heute das Erwerbseinkommen
- von ausländischen Arbeitnehmenden, die in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, sowie
- von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hierzulande einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Quellensteuerverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und ist auch vom Bundesgericht als sachlich vertretbar eingestuft worden. In einem Entscheid vom 26. Januar 2010 stellte das Bundesgericht aber zum ersten Mal fest, dass die
Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Konkret haben Quasi-Ansässige (d.h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens erwirtschaften) Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Aus diesem Grund sind im Bundesrecht gezielte Anpassungen nötig.[werbung_qs_bbook]Der Bundesrat schlägt vor, dass ansässige Quellensteuerpflichtige
nachträglich obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterliegen, wenn ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht
deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Genf) bei 120‘000 Franken pro Jahr.Zudem sollen ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen unter dem neu festzulegenden tieferen Betrag künftig eine ordentliche Veranlagung
beantragen können.
Quasi-Ansässige sollen ebenfalls nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen können, wenn sie einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften. Die Quellenbesteuerung wird aber bei allen betroffenen Personenkategorien beibehalten.Mit der Gewährleistung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung stehen Ansässigen und Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten offen wie ordentlich besteuerten Personen. Dadurch werden die in der Verwaltungspraxis geläufigen
Tarifkorrekturen künftig überflüssig. Heute ist es möglich, Abzüge erst nachträglich geltend zu machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die in diesem Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a). Künftig entfällt somit dieser Mehraufwand.
Vorgesehene Neuregelung der Quellensteuer nach Personenkategorien
1. Ansässige
In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
2. Quasi-Ansässige
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
3. Nicht-Ansässige
Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.[werbung_qs_bbook]
Weitere Informationen zur Revision der Quellenbesteuerung
Quelle: Medienmitteilung von ESTV/EFD vom 13.12.2013