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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Sozialabzüge

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

SZ - Neue Entscheide zu Berufsauslagen sowie Krankheitskosten/Pflegekosten

07.04.2010

Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung

Heute wurde ein neuer Entscheid StKE 148/08 veröffentlicht. Darin ging es um die Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber.Die kantonale Steuerkommission entschied, dass die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Person für die Suche einer neuen Stelle anfallen, nicht der Sicherungder bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle dienten und deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten darstellten. Hingegen seien Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifizieren.Direkt zum Entscheid

Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Ein weiterer Entscheid StKE 1/09 setzt sich mit der Abzugsfähigkeit von Kosten der ambulanten Pflege zu Hause auseinander. Die Steuerkommission entschied in diesem neuen entscheid, dass, wenn eine pflegebedürftige Person die Dienste einer von ihr angestellten Pflegekraft in Anspruch nimmt, die dafür entrichteten Gehaltszahlungen - soweit sie Pflege- und nicht Lebenshaltungskosten darstellen -  steuerlich abzugsfähig seien.Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person, so die Steuerkommission weiter, fielen nicht nur die Pflegekosten dahin, sondern es gehe auch das Arbeitsverhältnis unter. Soweit die Erben den noch von der Erblasserin geschuldeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen, stellten diese - soweit nicht Lebenshaltungskosten - abzugsfähige Pflegekosten der Erblasserin dar und schmälerten die Höhe des Nachlasses. Führten die Erben dagegen die «Gehaltszahlungen» auf freiwilliger Basis und ohne Gegenleistung weiter, verfügten sie über ihren jeweiligen Erbteil, was nicht abzugsfähig sei.Direkt zum Entscheid

Abzüge für natürliche Personen

23.04.2009
In einer am 23.4.2009 publizierten Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die Bedeutung und die Komplexität der Abzüge bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen untersucht. Mit Hilfe von Grafiken und Tabellen wird aufgezeigt, welche sozioökonomischen Gruppen von den derzeitigen Steuerabzügen profitieren und welche Auswirkungen bei ausgewählten Massnahmen zur Vereinfachung von Steuerabzügen zu erwarten wären. Die Studie ist in französischer Sprache gehalten, jedoch mit der folgenden Zusammenfassung und Schlussfolgerung in deutscher Sprache versehen:

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die Schlussfolgerung der Studie vom 22.04.2009

Bei der Besteuerung der natürlichen Personen nehmen die Steuerabzüge einen wichtigen Platz ein. Sie vermindern die Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Bundessteuern von natürlichen Personen um beinahe einen Drittel und die Steuereinnahmen um mehr als die Hälfte. Die Abzüge entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, bei der Besteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie dessen Aufwendungen für die Erzielung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Manche Abzüge sind auf nicht-steuerliche Gründe zurückzuführen und werden beispielsweise aufgrund sozialer Überlegungen gewährt. Der Aufwand der Steuerpflichtigen für die Geltendmachung und der Aufwand der Steuerbehörden für die Überprüfung der vorgenommenen Abzüge sowie der Mangel an Transparenz oder gar die Ineffizienz gewisser Abzüge (gemessen am Ziel, das sie verfolgen) lassen jedoch Stimmen laut werden, die nach einer Vereinfachung der Abzüge rufen.Dieser Bericht will anhand von Zahlen belegen, welch beträchtlichen Umfang die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer erreicht haben, welche den natürlichen Personen gewährt werden, und wie stark sie sich in den Bundeseinnahmen niederschlagen. Die Ergebnisse werden nach sozioökonomischem Hintergrund der Steuerpflichten (Einkommensklasse) differenziert. Ausserdem werden die Auswirkungen von möglichen Massnahmen zur Vereinfachung des derzeitigen Abzugsystems aufgezeigt.Die Abzüge für Liegenschaftskosten und für Finanzkosten (Schuldzinsen) machen den Löwenanteil der Abzüge aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt über 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen über 40 Prozent. Diese Abzüge können beträchtliche Summen erreichen und bei manchen Steuerpflichtigen mit sehr hohen Einkommen dazu führen, dass sie fast keine Steuern mehr entrichten müssen. Diese Abzüge kommen vor allem den Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen zu Gute, und ihre Aufhebung oder ihr Ersatz durch Pauschalbeträge würde vor allem die hohen Einkommensklassen stärker belasten. Eine vereinfachte Besteuerung der von den Eigentümern selbst genutzten Liegenschaften würde wegen der gleichzeitigen Aufhebung des Eigenmietwerts und der Abzüge, die im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften vorgenommen werden können, eher die Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen begünstigen, diejenigen der mittleren und höheren Einkommensklassen jedoch stärker belasten; bei der direkten Bundessteuer würde eine solche Vereinfachung ungefähr 10 Prozent zusätzliche Steuereinnahmen generieren.Die Abzüge für Berufsauslagen (ohne Beiträge an die erste und zweite Säule der Vorsorge) machen ebenfalls eine wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage liegt bei 24 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen bei 20 Prozent. Generell profitieren die Steuerpflichtigen der unteren und mittleren Einkommensklassen von diesen Abzügen am meisten. Einige Abzüge für Berufsauslagen werden häufig vorgenommen, fallen betragsmässig im Durchschnitt jedoch nur wenig ins Gewicht. Für die Fahrkosten zum Beispiel werden von 56 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 3'300 Franken, für auswärtige Verpflegungskosten von 49 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'600 Franken und für diverse Berufsauslagen von 66 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'700 Franken abgezogen. Andere Abzüge dagegen werden selten vorgenommen und wenn, dann ebenfalls meistens nur für tiefe Beträge. Dies ist bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Fall (8 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 2'300 Franken) sowie bei den Abzügen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb (6 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 1'100 Franken). Die Einführung von Pauschalbeträgen bei den Abzügen für Berufsauslagen würde die Besteuerung vereinfachen. Mit folgenden Abzügen blieben die gesamten Steuereinnahmen des Bundes unverändert: Abzug von 2'300 Franken pro Ehegatten oder 3.2 Prozent des Erwerbseinkommens für Fahrkosten, Abzug von 1'600 Franken pro Ehegatten oder 2.1 Prozent des Erwerbseinkommens für auswärtige Verpflegung, Abzug von 2'400 Franken pro Ehegatten oder von 3.4 Prozent des Erwerbseinkommens für diverse Berufsauslagen und Abzug von 250 Franken oder 0.4 Prozent des Erwerbseinkommens für Weiterbildungs- und Umschulungskosten.Die Sozialabzüge (Abzüge für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen, für Krankheitskosten oder für Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung, für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben und freiwillige Vergabungen) machen eine weitere wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt beinahe 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen fast 20 Prozent. Diese Abzüge kommen in erster Linie den Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen zu Gute, abgesehen von den Abzügen für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen, welche eher die mittleren Einkommensklassen begünstigen. Die Notwendigkeit eines Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben (91 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 2'700 Franken ab) und einer steuerlichen Förderung von freiwilligen Vergabungen für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (70 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 660 Franken ab) ist angesichts des Arbeitsaufwandes, den sie verursachen, fragwürdig (diese Abzüge werden zahlreich vorgenommen, ihre Höhe ist aber eher gering). Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen könnte beispielsweise durch eine Senkung des Steuertarifs und eine Erhöhung des Kinderabzugs, der aktuelle Abzug für freiwillige Vergabungen durch eine Erhöhung des Freibetrags um 740 Franken ersetzt werden, ohne dass die gesamten Steuereinnahmen des Bundes dadurch verändert würden.Der Zweiverdienerabzug und die Unterhaltsbeiträge hängen mit dem Besteuerungssystem zusammen. Zusammen mit den Beiträgen an die Säule 3a beträgt ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage 16 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen 19 Prozent. Ihre Auswirkungen wurden in dieser Studie jedoch nicht vollständig gemessen, da die nachträgliche Besteuerung von Leistungen (Säule 3a), die Vergrösserung der Steuerbemessungsgrundlage seitens der Begünstigten (Unterhaltsbeiträge) und die Schlechterstellung von verheirateten Paaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der Besteuerung der Doppeleinkommen nicht berücksichtigt wurden.Die Berechnungen in dieser Untersuchung beruhen auf den Steuerdaten eines einzigen Kantons (Bern). Die Ergebnisse müssten mit der Situation in den übrigen Kantonen verglichen werden, um ein gesamtschweizerisches Bild zu erhalten. Um einen aussagekräftigen Vergleich anstellen zu können, müssten die Harmonisierung und die Zentralisierung der statistischen Steuerdaten beherzt in Angriff genommen werden. Die Transparenz des Abzugssystems würde dadurch in hohem Masse verbessert.

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die ganze Studie

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