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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuergesetz

GR - Botschaft zur Steuergesetzrevision 2011 liegt vor

13.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat die Botschaft für die so genannt "Kleine Steuergesetzrevision 2011" vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Regelungen in den Bereichen Quellensteuer, wo eine Zentralisierung vorgesehen wird, Anpassungen an revidierte Bestimmungen des StHG sowie Korrekturen, die auf Grund von Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden vorgenommen werden müssen.

Quellensteuer - Erhebung soll auf den Kanton verlagert werden

Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss der Arbeitgeber die Quellensteuer in Abzug bringen und mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers abrechnen. Das Verfahren soll zentralisiert und durch EDV-Unterstützung vereinfacht werden. Der Arbeitgeber kann die Quellensteuer neu für alle Mitarbeitenden mit dem Kanton abrechnen und es werden elektronische Schnittstellen zur Verfügung stehen, welche diesen Prozess zusätzlich vereinfachen. Die Quellensteuererhebung durch den Kanton war schon Gegenstand der Bündner NFA und war in dieser Vorlage sowohl in der Vernehmlassung als auch in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten.

Abzug von Beiträgen an politische Parteien und Kinderbetreuungsabzug

Die Einkommenssteuern für Bund, Kanton und Gemeinden werden in der gleichen Steuererklärung deklariert und gemeinsam veranlagt. Diese Parallelität macht möglichst gleiche gesetzliche Regelungen erforderlich, weshalb das kantonale Steuergesetz auch an Neuerungen im Bundessteuerrecht angepasst werden soll. Dies betrifft den Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sowie die Neugestaltung des Kinderbetreuungsabzugs.

Revision für altrechtliche Erbvorbezüge

Des Weiteren muss der Kanton im Steuergesetz die Bestimmungen für altrechtliche Erbvorbezüge anpassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass das ab 2008 geltende Steuergesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der vor 2001 ausgerichteten Erbvorbezüge bietet. In der Folge ist das Bundesgericht im Mai 2010 auf eine entsprechende Beschwerde der Regierung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten. Bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verdikts sind jedoch bereits zahlreiche Fälle rechtskräftig veranlagt worden. Um eine rechtsgleiche Behandlung zu erzielen, sollen diese Veranlagungen in Revision gezogen, das heisst aufgehoben werden.Die neue Regelung soll es der Steuerverwaltung ermöglichen, bereits bezahlte Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Das verlangt ein vom Grossen Rat überwiesener Auftrag, der hier umzusetzen ist. Die Umsetzung bewirkt Mindereinnahmen in der Höhe von rund 5.85 Millionen Franken, welche der Kanton bereits in der Rechnung 2009 zurückgestellt hat.

Minderung der Doppelbelastung bei der Dividendenbesteuerung

Die wirtschaftliche Doppelbelastungung von Aktionär und Aktiengesellschaft wird im geltenden Recht bei qualifizierten Beteiligungen sowohl in der Einkommens- als auch in der Vermögenssteuer gemildert. Das Bundesgericht hat die Milderung der Vermögenssteuer als bundesrechtswidrig qualifiziert, was eine Streichung der entsprechenden Bestimmung erforderlich macht. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden für eine geringe Herabsetzung des Maximalsatzes der Vermögenssteuer verwendet.

Weiteres Vorgehen

Das Parlament wird das Geschäft in der Oktobersession beraten. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Quellensteuer sollen die Änderungen bereits auf den 1.1.2011 in Kraft treten, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Botschaft des Regierungsrates für die Steuergesetzrevision 2011
Quelle: Regierungsrat des Kantons Graubünden

ZH - Ab 1. Juli gilt das neue Verwaltungsverfahrensrecht

11.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat entschieden, das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. In diesem Beitrag finden Sie die Eckpunkte der neuen Regelung, die im Steuerrecht doch einige markante Neuerungen im Rechtsweg bringt.Das Gesetz, das - neben der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe - vor allem auch der Anpassung des kantonalen Rechts an die neueren eidgenössischen Verfahrensbestimmungen (also etwa die Zuständigkeiten von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) dient und u.a. die Rechtsweggarantie bringt, führt auch zu relativ umfangreichen Änderungen in den Zürcher Steuergesetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlangt, dass auch im Bereich des Steuerbezugs Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht weitergezogen werden können. Demzufolge können Rekursentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Schlussrechnungen oder Zahlungserleichterungen fortan mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. An der Zuständigkeit des Steueramtes als Rekursinstanz gegen  Einspracheentscheide des Gemeindesteueramtes ändert sich nichts. Die Schlussrechnung umfasst auch den Entscheid über die Haftungsverfügung und die Steuerrückerstattung.Auch im Bereich des Steuererlasses ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Hingegen werden Rekurse auch weiterhin von der Finanzdirektion entschieden.Die Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit der Mini-Steueramnestie auf Stufe DBG und StHG stehen, werden ebenfalls ins kantonale Steuergesetz übernommen.Im Bereich der Steuerhinterziehung wird die Einsprachemöglichkeit (die es de facto in Form einer Wiedererwägung bereits gab) ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 251a) und im Strafbescheid neu auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Der Einspracheentscheid kann direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich steht bei Verfahren betreffend Steuervergehen die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986

Der Rechtsmittelweg wurde auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht an die Vorgaben des Regelinstanzenzugs gemäss Art. 77 Abs. 1 KV angepasst. Zudem wurde so weit als möglich die Verfahrensparallelität zum Steuergesetz hergestellt. Rekurse werden demnach von den Steuerrekurskommissionen beurteilt. Gegen deren Entscheide ist sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.Im Bereich der Nachsteuer wird jedoch vom Regelinstanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 KV abgewichen. Hier ist weiterhin der direkte Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Ein analoger Instanzenzug gilt neu bei Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder Finanzdirektion.Betreffend einen Steuererlass ist neu der Rekurs an die Finanzdirektion zu richten. Auch bei einem solchen Entscheid ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.

Weitere Informationen

Die entsprechenden Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997 finden Sie im PDF, das Sie unten herunterladen können, ab S. 27 (Kap. XXII), die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986 ab S. 30 (Kapitel XXIII).Zum Text des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
Quellen:
  • Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10.06.2010
  • Gesetzesvorlage Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

UR - Totalrevision Steuergesetze per 01.01.2011

10.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri will die heute bestehenden drei Steuergesetze über die direkten Steuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern formell zu einem Rechtserlass zusammenführen und übergeordnetes Bundesrecht übernehmen. Materielle Schwerpunkte der Totalrevision bilden Steuerentlastungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und bei der Gewinnsteuer für juristische Personen. Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch lineare Steuersätze zu ersetzen.Die Vernehmlassungsantworten zeigen, dass die Vorlage mehrheitlich als positiv angesehen wird. Der Regierungsrat schlägt im Rahmen der Steuerstrategie 2010 verschiedene materielle Massnahmen für eine reduzierte Steuerbelastung vor. Dabei sind nebst mehreren Steuersenkungen auch geringfügige Anpassungen mit Steuermehrbelastungen vorgesehen.

Materielle Schwerpunkte der Steuervorlage

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für natürliche Personen

  • Es ist eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 Prozent auf 15,2 Prozent vorgesehen.
  • Zusätzlich sollen die Grundstückeigentümer steuerlich entlastet werden, indem der steuerbare Eigenmietwert neu auf 75 Prozent der Marktmiete festgelegt wird.
  • Der Vermögenssteuersatz soll von 2,6 auf 2,1 Promille sinken.
  • Der Sozialabzug soll beim Vermögen für Verheiratete von 160'000 auf 180'000 Franken und für Alleinstehende von 80'000 auf 90'000 erhöht werden.
  • Zudem ist bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften (Dividendenbesteuerung) eine Anpassung an die gesetzliche Bestimmung der direkten Bundessteuer vorgesehen.
  • Schliesslich soll die bisherige steuerliche Besserstellung der Konkubinatspaare gegenüber den Ehepaaren beseitigt werden (Beseitigung der Heiratsstrafe).

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für juristische Personen

  • Der Gewinnsteuersatz bei den juristischen Personen soll von insgesamt 10,4 auf 9,4 Prozent sinken.
  • Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.

Steuergesetz Uri - Weiter vorgesehene Änderungen

  • Der progressive Steuertarif der Grundstückgewinnsteuer soll durch einen linearen Steuersatz ersetzt werden. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, den Steuerfreibetrag von 7'000 auf 10'000 Franken zu erhöhen.
  • Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer will der Regierungsrat den progressiven Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzen und gleichzeitig den Steuerfreibetrag von 5'000 auf 15'000 Franken erhöhen. Zudem sollen Stiefkinder in steuerlicher Hinsicht den direkten Nachkommen und die Konkubinatspaare den Ehepaaren gleichgestellt werden.

Weiteres Vorgehen

Der Landrat soll in der Sommersession am 30. Juni 2010 über die Totalrevision befinden. Die Volksabstimmung ist für den 26. September 2010 vorgesehen.

Weitere Informationen zur Totalrevision der Steuergesetze des Kantons Uri


Quelle: Regierungsrat des Kantons URI