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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerstrafrecht

ZH - Neues Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige

05.03.2010
Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt als erster Schritt, um bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zu legalisieren. Dies geht aus einem neuen Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zur so genannten Mini-Steueramnestie hervor.Das Steueramt des Kantons Zürich hat das Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen auf seiner Internet-Site aufgeschaltet. Es beschreibt, welche Möglichkeiten die Steuerpflichtigen seit Anfang Jahr haben, um einmal in ihrem Leben in den Genuss der vom Bund beschlossenen kleinen Steueramnestie zu gelangen. Die Selbstanzeiger müssen dabei
  • von sich aus tätig werden,
  • sich gegenüber den Steuerbehörden kooperativ zeigen sowie
  • ihre bisher verheimlichten Vermögen und Einkommen rückhaltlos offenlegen.
Im Gegenzug entfällt für die Selbstanzeiger die sonst übliche Busse von 20 Prozent der hinterzogenen Steuern, und es ist kein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs zu gewärtigen. Nachsteuern und Zinsen für maximal zehn zurückliegende Jahre müssen hingegen bezahlt werden.Für die seit Anfang Jahr mögliche straflose Selbstanzeige genügt eine einfache schriftliche Mitteilung an das Steueramt.Von der Amnestie profitiert jedoch nicht, wer die verheimlichten Werte lediglich kommentarlos in der Steuererklärung aufführt.

Nachbesteuerung bei Erbschaften

Gelangen Erben in den Besitz von Vermögen, das der Erblasser nicht korrekt deklariert hat, müssen Erben die Nachsteuern nur für die letzten drei Jahre entrichten. Bedingung ist aber auch in diesen Fällen, dass die Steuerpflichtigen mit den Behörden vorbehaltlos kooperieren und sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen.Zum Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige im Kanton Zürich.
Quelle: Medienmitteilung Kanton Zürich

OW - Straflose Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung und Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

23.02.2010
Nun hat auch der Kanton Obwalden Informationen zur Steueramnestie in Form der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen veröffentlicht.Ab 1. Januar 2010 können natürliche und juristische Personen somit auch im Kanton Obwalden bei einer erstmaligen straflosen Selbstanzeige einer Hinterziehung komplett straffrei ausgehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem  wird bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Erben neu die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.Die entsprechenden Informationen des Kantons Obwalden können Sie direkt unter den folgenden Links herunterladen:

SH - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

10.02.2010
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für direkte Bundessteuer.Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen hat heute einen Überblick über die Handhabung veröffentlicht.

Schaffhausen - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Erben können für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
  • Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
  • die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.Die vereinfachte Nachbesteuerung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Der Willensstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann ebenfalls ein entsprechendes Gesuch stellen.Die neue Regelung gilt, wenn der Erblasser am 1. Januar 2010 oder später verstorben ist. Für Todesfälle bis Ende 2009 gilt die bisherige gesetzliche Regelung.

Straflose Selbstanzeige - Steueramnestie

Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird unter den folgenden Voraussetzungen auf eine Busse verzichtet:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der
  • Nachsteuer vorbehaltlos;
  • und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt. Die Selbstanzeige kann jederzeit oder beim Ausfüllen der Steuererklärung erfolgen. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird.Die straflose Selbstanzeige führt dazu, dass auch weitere Straftaten, die zum Zweck der Hinterziehung begangen wurden (z.B. Urkundenfälschung) straffrei bleiben. Keinen Einfluss hat die straflose Selbstanzeige auf die Erhebung der Nachsteuer (inkl. Verzugszins). Diese bleibt weiterhin geschuldet.Die straflose Selbstanzeige gilt unter ähnlichen Voraussetzungen auch für juristische Personen. Straflos bleiben auch die anzeigenden Organe oder Vertreter. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige durch ein ausgeschiedenes Organmitglied oder einen ausgeschiedenen Vertreter der juristischen Person wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen.Die Möglichkeit einer erstmaligen straflosen Anzeige steht zudem auch Teilnehmenden (Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende) an einer Steuerhinterziehung offen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

05.01.2010
ESTV veröffentlicht Rundschreiben an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer.

Inkrafttreten am 1.1.2010

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Selbstanzeige nur einmal möglich

Es ist gemäss dem Rundschreiben durch die Verwaltungen möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann.

Vorgehen der Steuerbehörden ab dem 1. Januar 2010

Gestützt auf die Artikel 102 und 103 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ab dem 1. Januar 2010 folgendermassen vorgehen:
  • Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
  • Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die folgenden Angaben:
  1. AHV-Nummer (neu) / sobald verfügbar: einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer UID
  2. Name / Firma
  3. Vorname
  4. Ledigenname
  5. Geburtsdatum / Datum des Handelsregistereintrages
  6. Meldende kantonale Steuerverwaltung (Kanton und verantwortliche Person)
  7. Datum der Nachsteuerverfügung (mit Zustellnachweis)
  8. Bemerkungen (z.B. Organe der juristischen Person)
  9. Kopie der Straflosigkeitsverfügung (als Beilage)

SG - Straflose Selbstanzeige

24.12.2009
Ab 1. Januar 2010 wird im Kanton St. Gallen auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

Straffrei auch bei Steuerbetrug

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Einmal im Leben

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

Folge der Selbstanzeige: Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.
Quelle: Medienmitteilung Kanton St. Gallen