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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Lottosteuer - Administrativer Aufwand soll gesenkt werden

19.08.2011
Der Bundesrat befürwortet, die Besteuerung von Lotteriegewinnen zu vereinfachen und Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 Franken zu besteuern. Er begrüsst es auch, dass neu maximal 5000 Franken als Einsatz von einem Gewinn abgezogen werden können. Dies schreibt er in einer am vergangenen Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zu einem Bericht der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen und beantragt die Zustimmung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der WAK-S.

Anhebung der Freigrenze bei Lotteriegewinnen

Auf Grund der derzeit geltenden tiefen Steuerfreigrenze für Lottogewinne von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer ist der administrative Aufwand für die Lotterie- und Wettveranstalter relativ hoch. Für jeden einzelnen Gewinn über 50 Franken müssen sie den Gewinnern eine Verrechnungssteuerbestätigung aushändigen. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Bericht der WAK-S insbesondere daraufhin, dass die Anhebung der Freigrenze den administrativen Aufwand der Veranstalter und der kantonalen Steuerverwaltungen vermindert. Er begrüsst deshalb, für Lotteriegewinne die steuerliche Freigrenze bei der Verrechnungssteuer auf 1000 Franken anzuheben und bei der direkten Bundessteuer einzuführen.

Kantone in der Festsetzung der Grenze autonom

Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) soll ebenfalls eine Freigrenze vorgesehen, aber nicht betragsmässig festgelegt werden, damit nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone eingegriffen wird.

Pauschaler Abzug des Lotterieeinsatzes ... aber mit Maximalgrenze

Der Bundesrat unterstützt auch die Pauschalierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten: Bei der direkten Bundessteuer sollen von jedem Lotteriegewinn pauschal 5 Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden können. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zudem sinnvoll, dass die Abzugsmöglichkeiten von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 Franken begrenzt werden. Damit kann ein Zeichen zur Prävention der Glücksspielsucht gesetzt werden. Die Pauschalierung führt laut Bundesrat zu einer begrüssenswerten administrativen Vereinfachung bei den Steuerverwaltungen und bei den steuerpflichtigen Personen. Letztere müssen aufgrund des fixen Abzuges die auf den Gewinntreffer entfallenden Einsatzkosten nicht mehr nachweisen.Der Gesetzesentwurf der WAK-S geht zurück auf die parlamentarische Initiative 09.456 von Ständerat Paul Niederberger. Seit 1945 wurde die Freigrenze von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer nie angepasst. Betroffen von der Anhebung der Freigrenze sind 92 Prozent aller Gewinner, die derzeit steuerbare Gewinne erzielen. Bei den betroffenen Gewinnen handelt es sich um insgesamt 40 Millionen Franken im Segment der Gewinne zwischen 51 und 1000 Franken. Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren keine nennenswerten Mindereinnahmen.

DBA Georgien

10.08.2011
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Georgien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen ist in Kraft getreten. Bisher gab es kein DBA zwischen der Schweiz und Georgien.

Zeitliche Anwendbarkeit des DBA Georgien

Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gezahlt oder gutgeschrieben werden und für die übrigen Steuern auf Steuerjahre ab 2012.

Noch keine aktuelle Klausel betreffend den Informationsaustausch

Entsprechend der Schweizer Abkommenspolitik zur Zeit der Verhandlungen enthält das DBA mit Georgien keine Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.Neue Verhandlungen zur Anpassung der Amtshilfe an den internationalen Standard sind jedoch vorgesehen.

Weitere Informationen zum DBA Georgien

Neues Steuerabkommen mit Deutschland - die Eckpunkte

10.08.2011
Deutschland und die Schweiz haben heute ein neues Steuerabkommen paraphiert, das in Zukunft eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen soll. Für die Vergangenheit wird ein Nachbesteuerungsmechanismus vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag zu Gunsten der Deutschen Steuerbehörden im Umfang von CHF 2 Mia. vorgesehen ist. Dieser Betrag ist von den Banken im Sinne einer Garantieleistung vorzuschiessen.

Die Eckpunkte des neuen Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland

Künftige Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz

Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht vor, dass die schweizerischen Zahlstellen eine der deutschen Abgeltungsteuer entsprechende abgeltende Quellensteuer erheben. Das geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU soll davon unberührt bleiben.Der Steuersatz der Abgeltungssteuer entspricht dem der deutschen Abgeltungssteuer und beträgt 25 %. Gleichzeitig erheben die schweizerischen Zahlstellen einen dem deutschen Solidaritätszuschlag entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 % der zu erhebenden Steuer, wodurch der gesamte Steuersatz 26,375 % beträgt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen führen die schweizerischen Zahlstellen zusätzlich auch einen Betrag für die Kirchensteuer ab. Der deutsche Steuerpflichtige kann allerdings auch von der Möglichkeit der Meldung seiner Erträge an die deutschen Finanzbehörden durch die schweizerische Zahlstelle Gebrauch machen.Durch diese Regelung soll insgesamt sichergestellt werden, dass Kapitalerträge in der Schweiz und in Deutschland gleich besteuert werden und somit auf Grund steuerrechtlicher Umstände keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den deutschen und schweizerischen Finanzplätzen mehr bestehen.Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Nachbesteuerung in der Vergangenheit unversteuerter Vermögenswerte

Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34% des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund
  • der Dauer der Kundenbeziehung sowie
  • des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes.
Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

Weitere Elemente im neuen Steuerabkommen mit Deutschland

Die Schweiz und Deutschland haben im Rahmen des neuen Abkommens zudem beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben.Ebenfalls im Abkommen enthalten sind Regelungen:
  • zum Kauf steuererheblicher Daten.
  • zur Strafverfolgung von Bankmitarbeitenden.

Weitere Informationen zum neuen Steuerabkommen mit Deutschland

DBA Spanien

28.07.2011
Die Schweiz und Spanien haben gestern ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch entsprechend dem international geltenden Standard.

Wichtigste Änderungen im neuen DBA

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Spanien insbesondere Folgendes vereinbart:
  • Künftig wird keine Quellensteuer mehr erhoben auf Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft.
  • Ebenfalls wird keine Quellensteuer mehr erhoben auf Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen.
  • Die Haltefrist der Beteiligungen an der Kapital ausschüttenden Gesellschaft wird von bisher zwei Jahren auf ein Jahr reduziert.
  • Im DBA Spanien wurde neu eine umfassende Schiedsklausel aufgenommen.

Weitere Informationen zum Thema

Protocole entre la Confédération suisse et le Royaume d’Espagne modifiant la Convention en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune et le protocole y relatif, signés à Berne le 26 avril 1966, tels que modifiés par le Protocole signé à Madrid le 29 juin 2006

Kreisschreiben Nr. 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer

26.07.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer veröffentlicht. Mit dem neuen Kreisschreiben werden im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Richtlinien im Bereich Kundenguthaben angepasst.

Der Inhalt des neuen KS 34 im Wortlaut

1. Begriff der Kundenguthaben

Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

2. Begriff der Bank oder Sparkasse

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG).

3. Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 VStG).

4. Beginn der Steuerpflicht

a) Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bezüglich der Interbankguthaben verweisen wir auf das Merkblatt "Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind" vom 22. September 1986 (S-02.123).

b) Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5’000'000 Franken beträgt.Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

5. Anmeldepflicht

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VStG)

6. Steuererhebung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

7. Abrechnungsverfahren

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer VStV):
  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

8. Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen verweisen wir auf das Merkblatt "Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner" (S-02.130.1).

9. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999. 

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

DBA Deutschland - Besteuerung der Einkünfte von Künstlerinnen und Künstlern

26.07.2011
Die ESTV hat eine Übersicht zur Besteuerung von Einnahmen von Künstlerinnen und Künstlern nach dem DBA Deutschland veröffentlicht. Die Übersicht gibt Auskunft darüber, in welchem Land die Besteuerung erfolgt, falls Künstlerinnen und Künstlern mit Wohnsitz in Deutschland künstlerische Tätigkeiten in der Schweiz ausüben.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Kolumbien

14.07.2011
Kolumbien hat der Schweiz offiziell mitgeteilt, dass das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen genehmigt wurde. Da die Schweiz Kolumbien die ihrerseitige Ratifikation bereits mitgeteilt hat, tritt nun das neue DBA in 60 Tagen in Kraft. Es wird ab dem 1.1.2012 anwendbar sein. Durch das neue DBA mit Kolumbien werden insbesondere die anfallenden Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.

Noch keine angepasste Amtshilfeklausel im neuen DBA Kolumbien

Das Abkommen, das am 26. September 2007 unterzeichnet worden ist, enthält entsprechend der Praxis zur Zeit der Unterzeichnung zwar einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Durchsetzung des internen Steuerrechts, doch beschränkt sich dieser auf Fälle von Steuerbetrug und entspricht damit noch nicht dem neuen von der Schweiz verfolgten Amtshilfestandard.Da sowohl die Schweiz wie Kolumbien aber ein möglichst baldiges Inkrafttreten des ausgehandelten DBA wünschten, soll es nun vorerst einmal so in Kraft treten. Weitere Verhandlungen zur Anpassung der Amtshilfe in Steuersachen an den internationalen Standard sind jedoch bereits geplant.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kolumbien

 

Stempelsteuer - Abschaffung bereits 2015?

02.07.2011
Die ESTV hat eine Studie zu einer möglichen Abschaffung der Stempelsteuern veröffentlicht, worin die einzelnen Kategorien der Stempelabgaben aufgrund ihrer Wirkungen auf die Standortattraktivität und die Effizienz beurteilt wurden. Die Studie setzt eine Massnahme der Finanzmarktstrategie des Bundesrates um und nimmt verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Abschaffung der Stempelsteuer auf.

Zuerst Emissionsabgabe abschaffen

Die Emissionsabgabe schneidet gemäss der Studie punkto Standortattraktivität und Effizienz nun schlechter ab als die Umsatzabgabe und sollte daher zuerst abgeschafft werden, falls dazu der politische Wille besteht. Die Versicherungsabgabe wird in der Studie differenziert beurteilt: Die ersatzlose Abschaffung wird nur insoweit als positiv beurteilt, als sie Versicherungen der Unternehmen belastet.

Gestaffelte Abschaffung oder komplette Abschaffung bereits 2015

Die Studie zeigt auf, wie und innert welchem Zeitraum die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Sie geht dabei auch auf die Gegenfinanzierung der damit verbundenen Mindereinnahmen ein.Die Studie zeigt zwei Varianten, wie die Stempelabgaben abgeschafft werden könnten. Diese unterscheiden sich in der zeitlichen Abfolge voneinander.
  • Die erste Variante sieht vor, die Abgaben gestaffelt bis ins Jahr 2018 abzuschaffen. Gegenfinanziert werden könnte die Abschaffung ab 2017 mit der Unterstellung aller Kommissionen für Finanzdienstleistungen unter die Mehrwertsteuer (MWST), was steuersystematisch konsequent wäre, sowie mit der Weiterführung der MWST-Erhöhung, die temporär zu Gunsten der IV beschlossen wurde und deren Zweckbindung zu Gunsten der IV dann ausläuft. Zudem bräuchte es zusätzliche Massnahmen bei den Ausgaben, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können.
  • In der zweiten Variante würden die einzelnen Stempelabgaben bis 2015 abgeschafft. Diese vergleichsweise rasche Abschaffung setzt einen politischen Entscheid zum Umbau des Steuersystems des Bundes voraus. Zur Gegenfinanzierung würden sich unter dem Aspekt der Effizienz Massnahmen wie die Erhöhung der CO2-Steuer auf Treibstoffen oder eine Erhöhung der MWST anbieten. Ansonsten kämen auch die Einführung von Bundes-Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuern sowie die Erhöhung der direkten Bundessteuer für natürliche Personen in Frage. Eine ausgabenseitige Gegenfinanzierung erübrigt sich in diesem Fall.
Bestimmte Stempelabgaben können der Studie zufolge eine Unterbesteuerung bei der Mehrwertsteuer oder der Einkommenssteuer ganz oder teilweise ausgleichen. Dabei geht es in erster Linie um mehrwertsteuerbefreite Bank- und Versicherungsgeschäfte (Wertschriftenhandel, Vermögensverwaltung, Sach- und Vermögensversicherung) sowie um einkommenssteuerfreie einmalprämienfinanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherungen. Diese Ausgleichsfunktion der Stempelabgaben wird in der Studie gewürdigt und bei der Frage der Gegenfinanzierung berücksichtigt.

Umsetzung der Finanzmarktstrategie

Die Erarbeitung der vorliegenden Studie geht auf den Bericht „Strategische Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik der Schweiz“ zurück, der am 16. Dezember 2009 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Zu den darin vorgeschlagenen Massnahmen gehörte auch, die Finanzierung einer über eine längere Zeitperiode gestaffelten Abschaffung der Stempelabgaben zu prüfen. Zudem verlangen mehrere parlamentarische Vorstösse eine schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben. Aufgrund dieser Ausgangslage wurde im EFD eine Arbeitsgruppe einberufen, deren Ergebnisse nunmehr vorliegen.Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe dienen gemäss der Medienmitteilung des EFD als Orientierungshilfe und stellen kein Präjudiz für weitere Entscheidungen des Bundesrates dar. Sie stünden im Einklang mit den vom Bundesrat bereits eingeleiteten Massnahmen wie etwa dem Vorschlag zur Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital im Rahmen der „Too-big-to-fail“-Vorlage und der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, welche im Rahmen einer weiteren Unternehmenssteuerreform geprüft wird.

Umsatzabgabe ertragsmässig am bedeutendsten

Seit dem Jahre 2002 bewegen sich die Einnahmen des Bundes aus den Stempelabgaben in einer Bandbreite von 2,6 bis 3 Milliarden Franken jährlich. Mehr als die Hälfte dieser Einnahmen stammen aus der Umsatzabgabe. Den Rest der Einnahmen generieren je etwa hälftig die Abgaben auf Versicherungsprämien und die Emissionsabgabe.

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Pauschalbesteuerung - Bundesrat für Reform

30.06.2011
Der Bundesrat will die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) reformieren. Er hat gestern eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf Kritik gestossen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen will der Bundesrat nun einerseits das Instrument beibehalten, andererseits die Anwendung der Aufwandbesteuerung so verbessern, dass ihre Akzeptanz gestärkt und dabei sowohl Standortvorteilen als auch dem Gedanken der Steuergerechtigkeit Rechnung getragen wird.

Grundsätzlich für Beibehaltung der Pauschalbesteuerung

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz ziehen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sollen auch künftig das Recht haben, nach ihrem Lebensaufwand besteuert zu werden. Der Bundesrat schlägt aber Massnahmen vor, um das Instrument zu verbessern:
  • Die Bemessungsgrundlage soll mindestens dem Siebenfachen (bisher: dem Fünffachen) der Wohnkosten entsprechen.
  • Neu soll bei der direkten Bundessteuer zusätzlich eine Mindestbemessungsgrundlage von 400'000 Franken gelten. Für die kantonale Steuer wird ebenfalls ein Mindestbetrag vorgesehen, den die Kantone frei festsetzen können.
  • Bei Ehegatten, die nach dem Aufwand besteuert werden wollen, müssen beide Partner sämtliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Übergangsregelung: Für Personen, die bereits heute nach dem Aufwand besteuert werden, findet die geltende Regelung noch während fünf Jahren weiter Anwendung.
In der Botschaft wurden damit die wesentlichen Eckpunkte aus der Vernehmlassungsvorlage übernommen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden hatten sich mehrheitlich für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen.

Hoffnung auf Akzeptanz auch bei den Pauschalbesteuerten

Der Bundesrat geht davon aus, dass die meisten Personen, die heute nach dem Aufwand besteuert werden, weiterhin in der Schweiz wohnhaft bleiben werden. Falls dem dann tatsächlich so sein sollte, dürfte die Reform  beim Bund zu Mehreinnahmen führen.

Zürich muss Pauschalbesteuerung nicht wieder einführen

Die Kantone können weiterhin selbst entscheiden, ob sie die  Aufwandbesteuerung in ihrem kantonalen Recht vorsehen. Der Kanton Zürich hat sich in einer Volksabstimmung im Jahre 2009 gegen die Besteuerung nach dem Aufwand ausgesprochen und diese per Anfang 2010 abgeschafft. In verschiedenen anderen Kantonen sind entsprechende politische Vorstösse hängig.

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