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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Anforderungen an Amtshilfegesuche sollen gesenkt werden

15.02.2011
Während die Schweiz nach momentaner Praxis im Wesentlichen nur bei Nennung von Namen und Adresse zur Gewährung der Amtshilfe bereit war, soll zukünftig auch Amtshilfe gewährt werden wenn die betreffende Person anderswie identifiziert werden kann.Offenbar, so die Medienmitteilung des EFD, bestehen entsprechende Signale seitens des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welches mittels "peer reviews" die Einhaltung der Amtshilfestandards überprüft. Um ein mögliches Scheitern im Rahmen dieser "Prüfung" zu vermeiden (und wohl insbesondere, da man weitere negative Schlagzeilen für einmal vermeiden möchte) soll nun im Sinne des vorauseilenden Gehorsams
  • die Formulierung in zukünftigen DBA sowie
  • die Interpretation der entsprechenden Bestimmungen, soweit neue DBA bereits abgeschlossen sind
entsprechend angepasst werden.
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Der Bundesrat ist sich offenbar bewusst, dass er mit diesem Entscheid einen innenpolitisch etwas heiklen Grat betritt. Insbesondere habe das Parlament klargemacht, dass Amtshilfe nur gewährt werden solle, wenn Namen und Adresse der betroffenen Person sowie des Inhabers der entsprechenden Information im Gesuch genannt würden. Er will die Anpassung darum im Rahmen der Debatte zu den zehn hängigen DBA in den Räten diskutieren.

Vorgesehene rechtliche Umsetzung

Bei neuen DBA

Rechtlich soll die Änderung wie folgt umgesetzt werden: Bei DBA, die noch keine Auslegungsregel haben, soll im Genehmigungsbeschluss der eidg. Räte eine solche mit folgendem Text eingefügt werden:Für die Anwendung gilt, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen darstellen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind sie so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.Diese Auslegungsregel ist in den Abkommen mit den USA, den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland, Kanada, Südkorea, Spanien sowie der Slowakei bereits enthalten und wird demnächst im Parlament zu reden geben.

Bei bestehenden DBA mit Amtshilfeklausel

Bei allen bestehenden Abkommen mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard soll die neue Interpretation der Amtshilfepraxis von den eidg. Räten genehmigt werden:Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat
  • a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;
  • b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

Direkt zur neuesten Literatur zum internationalen Steuerrecht der Schweiz
Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten.

Exkurs: Was sind Fishing Expeditions?

Als «Fishing Expeditions» (frei übersetzt etwa: «lass uns fischen gehen» oder technisch «Beweisausforschung») werden Anfragen im Rahmen der Amtshilfe verstanden, die gestellt werden, ohne dass man konkrete Anhaltspunkte für einen vorliegenden Verstoss einer konkreten Person hat. Zweck dieser Angelausflüge sind Zufallstreffer oder das Beschaffen von Beweisen in Fällen, wo bloss ein diffuser Verdacht (eine Hoffnung, da sei noch etwas gravierenderes verborgen) besteht.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff-Artikel des EFD zur Anpassung der Amtshilfepraxis
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GE - Stimmvolk gegen erweiterte Steueramnestie

14.02.2011
Das genfer Stimmvolk hat die Vorlage für eine erweiterte Steueramnestie, welche Personen, die sich bis Ende 2011 selber wegen Steuerhinterziehung angezeigt hätten, einen Nachsteuer-Rabatt von 70% gewähren wollte, bachab geschickt. Es bleibt damit auch für den Kanton Genf bei der Bundeslösung.Die Idee, die hinter der Gesetzesvorlage stand, war, dass bei einem grosszügigeren Angebot mehr Steuersünder zu einer Selbstanzeige animiert würden. Die Legalität dieses Ansinnens war allerdings bereits im Vorfeld äusserst umstritten. Für die Linke verletzte die Vorlage das Recht auf Gleichbehandlung und den Grundsatz der Besteuerung gemäss wirtschaftlicher Fähigkeit.  Ende Januar hatten gar drei Mitglieder der Grünen Partei beim Bundesgericht gegen die Steueramnestie Beschwerde eingereicht.

BE - Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen

14.02.2011
Der vom Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger lancierte Volksvorschlag für tiefere Autosteuern wurde in der gestrigen Volksabstimmung vom Berner Stimmvolk hauchdünn mit 50.4% der Stimmen angenommen. Damit wird im Kanton Bern die Autosteuer um rund ein Drittel gesenkt.Das neue Gesetz tritt auf dem 1.1.2012 in Kraft. Neufahrzeuge der Effizienzklassen A und B, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gesetzt werden, profitieren ebenfalls ab 1. Januar 2012 von der Vergünstigung.Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen[/intlink],
  • [intlink id="be-autosteuer-steuererleicherungen-aufgeschoben" type="post"]BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben[/intlink] und
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]

ZH - Einfachere Einsprache gegen Steuerveranlagung dank einheitlichem Steuerbescheid

10.02.2011
Steuerpflichtige im Kanton Zürich erhalten den Veranlagungsentscheid für die direkte Bundessteuer künftig gleichzeitig mit der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern.Bisher war es so, dass man, wollte man eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben, bezüglich Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten reagieren musste. Diesen Zustand, der natürlich ganz und gar nicht bürgerfreundlich ist, hat der Regierungsrat nun auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat hin beseitigt.

Änderung bei der Rechtsmittelfrist - Keine Gerichtsferien mehr

Damit die Einsprachefristen in jedem Fall gleichzeitig enden, war eine weitere Änderung nötig. Denn im Gegensatz zur direkten Bundessteuer standen bisher auf kantonaler Ebene die Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien still. Daher hat der Regierungsrat nun auf Mitte Jahr mit einer Änderung der Verordnung zum Steuergesetz den Fristenstillstand bei kantonalen Rechtsmittelverfahren in Steuersachen abgeschafft. Diese Vereinheitlichung ist in einer Vernehmlassung bei den betroffenen Stellen und Verbänden auf Zustimmung gestossen.

DBA Slowakei

08.02.2011
Die Schweiz und die Slowakei haben heute das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Wesentlichste Änderungen im neuen DBA Slowakei

Nebst dem Informationsaustausch nach dem OECD-Standard haben die Schweiz und die Slowakei vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (ab 10 Prozent) sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vertragsstaaten oder ihre Zentralbanken von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.
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Zinsen können künftig mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) quellenbesteuert werden. Zudem wurde eine Schiedsgerichtsklausel in das Abkommen aufgenommen.

Weitere Informationen zum DBA Slowakei

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Slowakei

DBA Malta

08.02.2011
Die Schweiz und Malta haben - nachdem bereits Ende 2008 ein DBA (allerdings noch ohne Amtshilfeklausel) unterzeichnet worden war, die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Das neue DBA enthält nun auch eine Amtshilfeklausel in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.
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Der Inhalt des Abkommens mit Malta ist vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.Der endgültige Inhalt des DBA ist demnach noch nicht öffentlich.

MWST Branchen-Info 04 - Baugewerbe

03.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 04 – Baugewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Besonderheiten im Baugewerbe und regelt bei der Erstellung von Bauwerken insbesondere die Abgrenzung zwischen
  • steuerbaren werkvertraglichen Lieferungen und
  • von der Steuer ausgenommenen Immobilienverkäufen.

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Die Broschüre ist bestimmt von vielen schon sehnlichst erwartet worden, gibt Sie doch näher Aufschluss über einige Fragen wie zum Beispiel zur Option im Bereich Liegenschaften, die im Bau- und Immobilienbereich von erheblicher Bedeutung sein können.Direkt zur neuen MWST Branchen-Info 04 - BaugewerbeNur am Rande: Interessant ist übrigens die in der Einleitung der Broschüre gemachte Aussage, dass die Begriffe Bauwerk, Grundstück und Gebäude (wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich - so die Broschüre) als gleichwertig zu verstehen seien...geht es hier um die Korrektur der verschiedenen Verwendungen in verschiedenen Gesetzen und mithin um eine autonome Auslegung der Begriffe durch das MWSTG? Es ist zu vermuten...

Kreisschreiben Nr. 33 zur Stempelabgabe auf Versicherungsprämien

02.02.2011
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben KS 33 zur Abgabe auf Versicherungsprämien (zum «Versicherungsstempel») erlassen.Das Kreisschreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Grundsätzen und Auslegungsfragen (Auszug der wichtigsten Punkte):
  • Gesetzliche Grundlagen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben StG) und Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
  • Gegenstand der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
  • Inländischer Bestand und Auslegung von Zeitpunkt, Inland, Erfüllungsort
  • Steuerpflicht
  • Ausnahmen von der Steuerpflicht und Abgababepflicht
  • Entstehung und Fälligekeit der Abgabe sowie Verzinsung und Verjährung
  • Abgabesätze und Berechnung der Stempelabgabe
  • Aufrundung / Überwälzung und Stempelvermerk
  • Kombinationen von steuerbaren und befreiten Versicherungsprämien
  • Beweis
  • Buchführung
  • Umrechnung bei ausländischen Währungen
  • Abgabe auf Personenversicherungen, insbesondere:
    • Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
    • Versicherungen mit Einmalprämie
  • Umstellung von Säule 3a zu Säule 3b
  • Sachversicherung und Vermögensversicherung

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Kreisschreiben KS 33 - Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
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Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

02.02.2011
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden.
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾%**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ½ %
        • Rest: 3 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV