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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BE - Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen

14.02.2011
Der vom Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger lancierte Volksvorschlag für tiefere Autosteuern wurde in der gestrigen Volksabstimmung vom Berner Stimmvolk hauchdünn mit 50.4% der Stimmen angenommen. Damit wird im Kanton Bern die Autosteuer um rund ein Drittel gesenkt.Das neue Gesetz tritt auf dem 1.1.2012 in Kraft. Neufahrzeuge der Effizienzklassen A und B, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gesetzt werden, profitieren ebenfalls ab 1. Januar 2012 von der Vergünstigung.Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen[/intlink],
  • [intlink id="be-autosteuer-steuererleicherungen-aufgeschoben" type="post"]BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben[/intlink] und
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]

ZH - Einfachere Einsprache gegen Steuerveranlagung dank einheitlichem Steuerbescheid

10.02.2011
Steuerpflichtige im Kanton Zürich erhalten den Veranlagungsentscheid für die direkte Bundessteuer künftig gleichzeitig mit der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern.Bisher war es so, dass man, wollte man eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben, bezüglich Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten reagieren musste. Diesen Zustand, der natürlich ganz und gar nicht bürgerfreundlich ist, hat der Regierungsrat nun auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat hin beseitigt.

Änderung bei der Rechtsmittelfrist - Keine Gerichtsferien mehr

Damit die Einsprachefristen in jedem Fall gleichzeitig enden, war eine weitere Änderung nötig. Denn im Gegensatz zur direkten Bundessteuer standen bisher auf kantonaler Ebene die Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien still. Daher hat der Regierungsrat nun auf Mitte Jahr mit einer Änderung der Verordnung zum Steuergesetz den Fristenstillstand bei kantonalen Rechtsmittelverfahren in Steuersachen abgeschafft. Diese Vereinheitlichung ist in einer Vernehmlassung bei den betroffenen Stellen und Verbänden auf Zustimmung gestossen.

DBA Slowakei

08.02.2011
Die Schweiz und die Slowakei haben heute das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Wesentlichste Änderungen im neuen DBA Slowakei

Nebst dem Informationsaustausch nach dem OECD-Standard haben die Schweiz und die Slowakei vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (ab 10 Prozent) sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, die Vertragsstaaten oder ihre Zentralbanken von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.
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Zinsen können künftig mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) quellenbesteuert werden. Zudem wurde eine Schiedsgerichtsklausel in das Abkommen aufgenommen.

Weitere Informationen zum DBA Slowakei

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Slowakei

DBA Malta

08.02.2011
Die Schweiz und Malta haben - nachdem bereits Ende 2008 ein DBA (allerdings noch ohne Amtshilfeklausel) unterzeichnet worden war, die Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Das neue DBA enthält nun auch eine Amtshilfeklausel in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.
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Der Inhalt des Abkommens mit Malta ist vorerst vertraulich und wird als nächstes den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.Der endgültige Inhalt des DBA ist demnach noch nicht öffentlich.

MWST Branchen-Info 04 - Baugewerbe

03.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 04 – Baugewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Besonderheiten im Baugewerbe und regelt bei der Erstellung von Bauwerken insbesondere die Abgrenzung zwischen
  • steuerbaren werkvertraglichen Lieferungen und
  • von der Steuer ausgenommenen Immobilienverkäufen.

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Die Broschüre ist bestimmt von vielen schon sehnlichst erwartet worden, gibt Sie doch näher Aufschluss über einige Fragen wie zum Beispiel zur Option im Bereich Liegenschaften, die im Bau- und Immobilienbereich von erheblicher Bedeutung sein können.Direkt zur neuen MWST Branchen-Info 04 - BaugewerbeNur am Rande: Interessant ist übrigens die in der Einleitung der Broschüre gemachte Aussage, dass die Begriffe Bauwerk, Grundstück und Gebäude (wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich - so die Broschüre) als gleichwertig zu verstehen seien...geht es hier um die Korrektur der verschiedenen Verwendungen in verschiedenen Gesetzen und mithin um eine autonome Auslegung der Begriffe durch das MWSTG? Es ist zu vermuten...

Kreisschreiben Nr. 33 zur Stempelabgabe auf Versicherungsprämien

02.02.2011
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben KS 33 zur Abgabe auf Versicherungsprämien (zum «Versicherungsstempel») erlassen.Das Kreisschreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Grundsätzen und Auslegungsfragen (Auszug der wichtigsten Punkte):
  • Gesetzliche Grundlagen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben StG) und Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
  • Gegenstand der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
  • Inländischer Bestand und Auslegung von Zeitpunkt, Inland, Erfüllungsort
  • Steuerpflicht
  • Ausnahmen von der Steuerpflicht und Abgababepflicht
  • Entstehung und Fälligekeit der Abgabe sowie Verzinsung und Verjährung
  • Abgabesätze und Berechnung der Stempelabgabe
  • Aufrundung / Überwälzung und Stempelvermerk
  • Kombinationen von steuerbaren und befreiten Versicherungsprämien
  • Beweis
  • Buchführung
  • Umrechnung bei ausländischen Währungen
  • Abgabe auf Personenversicherungen, insbesondere:
    • Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
    • Versicherungen mit Einmalprämie
  • Umstellung von Säule 3a zu Säule 3b
  • Sachversicherung und Vermögensversicherung

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Kreisschreiben KS 33 - Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
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Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

02.02.2011
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden.
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾%**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ½ %
        • Rest: 3 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV

ZH - Premiere bei Abstimmung zu Steuervorlagen

01.02.2011
Am 15. Mai 2011 findet im Kanton Zürich eine Premiere statt. Es kommen nämlich zum ersten mal überhaupt drei Steuervorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen: Einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes («Steuerentlastungen für natürliche Personen»), andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP. Das Problem: Nur eine von diesen drei Vorlagen kann verwirklicht werden. Das kompliziert natürlich das Abstimmungsverfahren ungemein...

Verfahren mit drei Hauptfragen und drei Stichfragen

Die Stimmberechtigten werden am 15. Mai drei Hauptfragen und drei Stichfragen beantworten müssen. In den Hauptfragen können sie sich je für oder gegen jede Vorlage. Und in den Stichfragen können sie für je zwei Vorlagen angeben, welche der beiden Varianten sie bevorzugen.
Der DBG-Handkommentar von Richner/Frei - bringt Sie etwas entspannter durch den Steuererklärungs-Marathon
Aus den Antworten soll dann der Wille der Stimmberechtigten (offenbar geht man doch davon aus oder hofft zumindest, dass diese wissen, wo sie genau ihre Kreuzchen setzen müssen, um den wirklichen Willen auszudrücken [Anmerkung des Autors]) wie folgt ermitteln:
  • Werden alle Vorlagen abgelehnt, bleibt es beim geltenden Recht.
  • Wird eine der drei Vorlagen angenommen, wird sie zum neuen Recht.
  • Werden zwei Vorlagen angenommen, gibt die Stichfrage zu diesen beiden Vorlagen den Ausschlag.
  • Werden alle drei Vorlagen angenommen, gewinnt jene Vorlage, die in den beiden sie betreffenden Stichfragen bevorzugt wird.
Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des bekannten Verfahrens für Abstimmungen über zwei einander ausschliessende Vorlagen. Weil es am 15. Mai um drei Vorlagen geht und nicht (wie zuletzt sehr oft der Fall) um zwei, braucht es jedoch drei Hauptfragen und drei Stichfragen.

Zweifelsfreier Wille? Skepsis ist angebracht

Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig, das Abstimmungsverfahren bei drei einander ausschliessenden Vorlagen festzulegen. Der Regierungsrat hat andere, weniger aufwendige Verfahren geprüft, aber verworfen.Offenbar wäre es möglich gewesen, die Stimmberechtigten in zwei Volksabstimmungen über die Vorlagen entscheiden zu lassen. Der Regierungsrat ist hier der Ansicht, der Aufwand eines zweimaligen Urnengangs und Abstimmungskampfes in derselben Sache liesse sich nicht rechtfertigen.Nach Meinung des Autors ist hier aus demokratischer Sicht (die Komplexität ist, wenn man das Verfahren anschaut, doch als erheblich komplexer anzusehen als bei einer einfachen Abstimmung oder - selber je nach Formulierung der Titel der jeweiligen Gegenvorschläge schon ein Grenzfall punkto Willenskundgabe - bei der üblichen Variantenabstimmung) und insbesondere hinter den Motiven des Regierungsrates (Einsparung von Kosten) ein grösseres Fragezeichen zu setzen, hat der Kanton Zürich – insbesondere betrifft dies allerdings den Kantonsrat – die Tatsache, dass überhaupt dieses Problem entstanden ist,  sich selber zuzuschreiben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 beantragte der Regierungsrat nämlich dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag «Eine nachhaltige Steuerstrategie» insoweit für ungültig zu erklären, als damit das Strassengesetz geändert werden sollte.  Der Kantonsrat erklärte den Gegenvorschlag anschliessend sogar vollständig für ungültig...was aber das Bundesgericht anders sah und die vollständige Ungültigerklärung aufhob.
Kommentiert von: Peter Bättig, lic. iur.

SH - Infos zur Steuererklärung 2010

31.01.2011
Im Verlauf dieser Woche erhalten Sie, wenn Sie im Kanton Schaffhausen wohnen die Steuererklärung zugestellt. Wenn Sie im Vorjahr die Steuererklärung mit der Steuer-CD der Kantonalen Steuerverwaltung ausgefüllt haben, erhalten die neue CD ebenfalls automatisch zugestellt. Ab sofort können Sie übrigens die Steuerrechnung im Kanton Schaffhausen per E-Rechnung bezahlen (ist in den meisten modernen E-Banking-Lösungen integriert). Ob das jedoch das Bezahlen tatsächlich viel angenehmer macht, darf zumindest bezweifelt werden (Anmerkung der Redaktion).

Änderungen bei der Kantons- und Gemeindesteuer

Auf das Steuerjahr 2010 hin wird die kalte Progression im Kanton Schaffhausen ausgeglichen.
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Nebst einer Entlastung von rund 5 Prozent bezogen auf den Steuertarif 2009, wurden die Steuerfreibeträge, die vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden können, wie folgt erhöht:
  • Kinderabzug um 400 auf 8'400 Franken,
  • Unterstützungsabzug um 100 auf 1'300 Franken sowie
  • Kinderbetreuungsabzug um 400 auf höchstens 9'400 Franken.
Ferner erhöht sich der Entlastungsabzug
  • um maximal 400 Franken für verheiratete bzw.
  • um maximal 200 Franken für alleinstehende Rentenbezüger,
  • resp. je um die Hälfte für alle übrigen Steuerpflichtigen mit einem tiefen Reineinkommen.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2010

Die Steuererklärung müssen Sie im Kanton Schaffhausen bis zum 31. März 2011 einzureichen. Falls Sie die Frist erstrecken möchten, können Sie dies beim Gemeindesteueramt tun.Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2011.