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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST Branchen-Info 19 Gemeinwesen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons auf Ende 2010 die neue Branchen-Info 19 Gemeinwesen veröffentlicht. Die neue Broschüre behandelt nur noch branchenspezifische Schwerpunkte des Gemeinwesens. Insbesondere ist für Informationen zu den Pauschalsteuersätzen die [intlink id="mwst-info-12-%e2%80%93-saldosteuersatze-und-mwst-info-13-%e2%80%93-pauschalsteuersatze" type="post"]entsprechende Broschüre[/intlink] zu konsultieren.

Der Inhalt der neuen MWST Branchen-Info 19 Gemeinwesen im Überblick

  • Hoheitliche Tätigkeit
  • Steuersubjekte bei Bund, Kantonen und Gemeinden (Autonome Dienststellen, Zusammenschluss einzelner autonomer Dienststellen, Gruppenbesteuerung, Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kantonen im Rahmen von Zweckverbänden, Gesellschaften etc.)
  • Steuerpflicht
  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  • Kantonale Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds
  • Rechnungsstellung und Überwälzung der MWST
  • Vorsteuerabzug
  • Eigenverbrauch
Im Anhang enthält die neue Broschüre insbesondere Tafeln und Arbeitshilfen zu folgenden Fragen:
  • Abklärung der Steuerpflicht
  • Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkürzung bei Dienststellen mit Spezialfinanzierung
  • Ermittlung der Vorsteuerkürzung bei Dienststellen ohne Spezialfinanzierung
  • Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale von Dienststellen mit und ohne Spezialfinanzierung mit ihren mehrwertsteuerlichen Auswirkungen
  • Antworten zu häufigen Fragen
Direkt zur Branchen-Info 19 Gemeinwesen

DBA Korea

05.01.2011
Die Schweiz und die Republik Korea haben ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den dem OECD-Standard entsprechenden Informationsaustausch.Nebst dem Informationsaustausch nach dem OECD-Standard haben die Schweiz und Korea vereinbart,
  • dass Zinsen an Banken im Quellenstaat mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) besteuert werden können.
  • Sofern Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) an anderen Gesellschaften beteiligt sind, dürfen Ausschüttungen von Dividenden im Quellenstaat mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) besteuert werden.
  • Lizenzgebühren können künftig mit höchstens 5 Prozent (bisher 10 Prozent) quellenbesteuert werden.
  • Ebenfalls wurde vereinbart, dass die Schweiz mit Korea über die Aufnahme einer Schiedsklausel verhandeln wird, sofern Korea künftig die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens mit einem Drittstaat in einem DBA vereinbart.
Direkt zum Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

NW - Steuergesetzrevision 2011

03.01.2011
Am 1.1. ist die Teilrevision des Steuergesetzes im Kanton Nidwalden in Kraft getreten. Die Teilrevision des Steuergesetzes beinhaltet einerseits Steuerentlastungen für Familien mit Kindern sowie bei der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Andererseits werden bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt (Steuerharmonisierungsgesetz und Unternehmenssteuerreform II).

Die wichtigsten Änderungen mit der Teilrevision 2011 des Steuergesetzes Nidwalden im Überblick

  • Senkung des Maximalsteuersatzes von 3% auf 2.75%.
  • Einführung eines Kinderabzuges von Fr. 3'000.-- für die Eigenbetreuung.
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für juristische Personen auf 6 Prozent.
  • Senkung der festen Kapitalsteuer für juristische Personen auf 0.1 Promille.
  • Entlastung der Besteuerung von Lizenzerträgen um 80% (Lizenzbox)
  • Aufhebung der prozentualen und betragsmässigen Begrenzung von Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmensfortführung
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für Stiftungen und Vereine auf 1 Prozent
  • Abschaffung der Dumont-Praxis (rückwirkend auf 1.1.2010)
  • Ausgleich der kalten Progression
  • Einführung des Kapitaleinlageprinzips, wonach das durch die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt wird.
  • Attraktivere Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges.
  • Erleichterung von Ersatzinvestitionen.
  • Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen auf Antrag.
  • Verminderte Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität.

Weitere Informationen zum Thema

GHR Rechtsanwälte

31.12.2010
GHR RechtsanwälteGHR Rechtsanwälte AGTavelweg 2Postfach 162CH-3074 Bern MuriT +41 (0)58 356 50 50F +41 (0)58 356 50 59
 

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Neue MWST Branchen-Infobroschüren

24.12.2010
Im Rahmen ihres vorweihnächtlichen «Veröffentlichungsmarathons» hat die ESTV noch drei interessante MWST Branchen-Infobroschüren veröffentlicht, und zwar für die Branchen:Um Sie vor allzu viel E-Mail-Post so kurz vor Weihnachten zu verschonen, haben wir für einmal darauf verzichtet, Sie mit je einer E-Mail mit detaillierteren Informationen zu jeder Broschüre zu versorgen. Sie finden bei Interesse weitere Detailinformationen unter den obenstehenden Links.Ich wünsche Ihnen allen bei dieser Gelegenheit schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2011 und danke Ihnen für Ihre Treue. Ich freue mich, wenn wir Sie auch im neuen Jahr mit den wirklich relevanten News zum Steuerrecht aus dem Bund und den Kantonen informieren dürfen.Peter Bättig, lic. iur.Geschäftsführerwww.steuerinformationen.ch

MWST Branchen-Info 08 - Hotel- und Gastgewerbe

24.12.2010
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 08 – Hotel- und Gastgewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt – im Gegensatz zur früheren Broschüre – ausdrücklich nur noch branchenspezifische Schwerpunkte, enthält also keine allgemeinen Hinweise zu Steuerpflicht und dgl. mehr –  und richtet sich an in- und ausländische Leistungserbringer im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes.

Der Inhalt der neuen MWST Branchen-Info 08 im Überblick

Inhaltlich werden in der neuen Branchen-Info insbesondere behandelt:
  • Die Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen und Lieferungenvon Nahrungsmitteln, insbesondere:
    • Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
    • Zubereitung und/oder Servierleistung beim Kunden
  • Die Abgrenzung zu den nicht gastgewerblichen Leistungen, insbesondere:
    • Verpflegungsautomaten
    • Nahrungsmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take away)
    • Hauslieferung von Nahrungsmitteln
  • Die Vereinfachte Abrechnung für gemischte Betriebe, Imbissbars / -stände und Anlässe mit gastgewerblichen Leistungen
  • Bäckereien / Konditoreien / Confiserien mit Tea-Room
  • Der Eigenkonsum der Familien- und Firmenangehörigen, die Verpflegungdes Personals in gastgewerblichen Betrieben sowie die Bewirtung bestimmterPersonengruppen
  • Die Verpflegung in nicht gastgewerblichen Betrieben (z.B. in Kantinen, Schulmensen und Bildungszentren)
  • Die Besteuerung diverser andere Leistungen im Gastgewerbe
    • Musik-, Zigaretten-, Spiel- und sonstige Automaten sowie Betrieb von Bowling- und Kegelbahnen, Billardtischen und Dart
    • Vermietung von Räumlichkeiten im Hotel- und Gastgewerbe
    • Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Musik- und Tanzabende
    • Kommerzielle Ausstellungen
    • Kunstwerke
    • Gastgewerbliche Leistungen an ein Reisebüro
    • Blumenverkäufe und Tischdekorationen
    • Debouren
    • Taxe für die Verlegung der Polizeistunde
    • Lieferverträge (z.B. Bierverträge)
Direkt zur neuen Branchen-Info 08 – Hotel- und Gastgewerbe
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MWST Branchen-Info 23 - Kultur

24.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die neue Branchen-Info 23 Kultur veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre soll insbesondere Auskunft über die steuerliche Behandlung von diversen Tätigkeiten im Bereich der Kultur geben, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG) unter die Steuerausnahme (von der Steuer ausgenommene Umsätze i.S. der unechten Steuerbefreiung) fallen. Insbesondere geht es in der Publikation also darum, wie diese Bestimmungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit auszulegen und anzuwenden sind.Die Branchen-Info 23 Kultur richtet sich vor allem an Kunstschaffende und ausübende Künstler, aber auch an Personen, die andere Funktionen im kulturellen Bereich wahrnehmen, wie z.B. an Künstleragenturen, Veranstalter von kulturellen Anlässen, Verleger oder Verwertungsgesellschaften.Direkt zur Branchen-Info 23 - Kultur

MWST Branchen-Info 20 - Bildung

24.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die neue Branchen-Info 20 Bildung veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre richtet sich an in- und ausländische Leistungserbringer im Bereich Unterricht, Schulung, Erziehung und Weiterbildung. Inhaltlich werden etwa behandelt:
  • Der Begriff der Bildungsleistungen
  • Die Abgrenzungen von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter
  • Allgemeine Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen, insbesondere
    • Ort der Dienstleistung im Bildungsbereich
    • Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen
    • Mehrheit von Leistungen (Selbstständige Leistungen; Sachgesamtheit, Kombinationen von Bildungsleistungen mit selbstständigen Leistungen; wirtschaftlich eng zusammengehörende  Leistungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen)
  • Besteuerung von:
    • Referententätigkeit
    • Prüfungen
    • Lehrmittelverkauf
    • Kurse für Kinder und Jugendliche
    • Sprachaufenthalte
    • Studentenaustausch
    • Einsatz von Lehrlingen bei Drittfirmen
    • Internate / Tagesschulen
    • Fernkurse
    • Kurse für Arbeitslose
    • Schulung des eigenen Personals durch das Unternehmen
    • Ausbildung von Tieren
    • Erarbeiten von Kursen
    • Weiterverkauf von Bildungsleistungen
    • Bereitstellung / Vermietung der Infrastruktur
    • Werbung für einen Dritten anlässlich von Bildungsveranstaltungen
    • Annullierungskosten
    • Organisationsdienstleistungen
    • Organisation von Bildungsveranstaltungen
    • Bildungs- und Forschungskooperationen
Direkt zur Branchen-Info 20 - Bildung

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

GR - Steuerfuss 2011

22.12.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2011 wie folgt festgelegt:
SteuerartSteuerfuss
Einkommens- und Vermögenssteuer (Kanton)100%
Quellensteuer des Kantons100%
Quellensteuer der Gemeinden90%
Quellensteuer der Landeskirchen/Kirchgemeinden13%
Gewinnsteuer und Kapitalsteuer (Kanton)100%
Zuschlagssteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Gemeinden)99%
Kultussteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Landeskirchen)10.5%