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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip

09.12.2010
Aktualisiert am 20.12.2010: Tools(Form 170, Excel, Beispiel)
Endlich ist es da...das Kreisschreiben der ESTV zum Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 und DBG 125 sowie VStG 5).

Inhalt des KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip im Überblick

  • Kapitaleinlagen
    • Grundsätze
    • Spezialeinlagen (Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften, Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagen aus Sanierungen)
  • Reserven
  • Ausschüttungen und Rückzahlungen
    • Grundsätze
    • Gratisaktien und Gratis-Nennwerterhöhungen
    • Direkte Teilliquidation
    • Aktienrückkauf und sonstiger Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten
    • Indirekte Teilliquidation
    • Transponierung
  • Umstrukturierungen (Fusionen, Vermögensübertragungen, Umwandlung, Spaltung etc.)
  • Zuzug von juristischen Personen aus dem Ausland
  • Ausweis, Deklaration, Meldung
Im Anhang enthält das Kreisschreiben Beispiele zur Transponierung

Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip herunterladen

Direkt zum KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip

Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen

Das Formular 170 und die Tabelle Excel dürfen gemäss Auskunft der ESTV nicht vor dem 01.01.2011 an sie geschickt werden.

MWST Branchen-Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

08.12.2010
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen veröffentlicht.Die neue Broschüre richtet sich an Organisationen und Institutionen der schweizerischen Hilfswerke, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sowie an sozialtätige, karitative und kirchliche Einrichtungen.Inhaltlich werden Themen behandelt wie z.B.:
  • Begriff der Gemeinnützigkeit
  • Sozialhilfeleistungen und Leistungen der sozialen Sicherheit
  • Betreuung und Beratung behinderter Personen in Heimen, Anstalten oder Therapiezentren
  • Betreuung und Beratung von älteren Menschen
  • Betreuung von Personen im Strafvollzug oder in der Verwahrung, in Erziehungsanstalten etc.
  • Betreuung Suchtabhängiger in Gassenzimmern und "Fixerstübli"
  • Betreuung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kinderheimen, Waisenhäusern, Kinderkrippen, Horten, am Mittagstisch etc.
  • Kinderlager, Jugendlager, Gruppenanlässe
  • Gastfamilien
  • Leistungen in der Entwicklungszusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe
  • Zahlungen der öffentlichen Hand, Subventionen
  • Personalverleih durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen
  • Mittelbeschaffung, Mitgliederbeiträge, Spenden und Sponsoring
  • Verkauf und Versand, z.B. in Brockenhäusern
  • Behindertenwerkstätten, Arbeitslosenkurse
  • Schulinternate, Tagesschulen
  • Krankentransporte und Invalidentransporte
Direkt zur MWST Branchen-Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

DBA Österreich, Luxemburg, Norwegen, Finnland, Katar

07.12.2010
Aktualisiert: 07.12.2010 (DBA Österreich, Inkrafttreten am 1.3.2011)
Der Bundesrat hat fünf weitere Botschaften über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet, die den internationalen Standards bei der Amthilfe in Steuersachen entsprechen. Es handelt sich um die DBA mit Österreich, Luxemburg, Norwegen, Finnland sowie Katar.Auch diese DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens .In einer ersten Tranche hatte der Bundesrat am 27. November 2009 die Botschaften über die revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat beantragt den Räten, alle neuen DBA dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen.

Botschaften zu den neuen DBA

Die Botschaften zu diesen DBA können Sie unter den folgenden Links heruterladen:

Abkommenstexte

Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement

Index der Steuerausschöpfung 2011 in den Kantonen

07.12.2010
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der zum zweiten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 24,8% des Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 0,5 Prozentpunkte tiefer als im Referenzjahr 2010. Der bereits in den letzten Jahren beobachtete Trend einer rückläufigen Steuerbelastung setzt sich fort.
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An den kantonalen Belastungsunterschieden hat sich wenig verändert, und zwar an beiden Enden der Rangliste:
  • Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 12,4% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone.
  • Erneut liegt auf der anderen Seite die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen, Graubünden und Bern am höchsten, wobei Genf mit 32,0% sein Ressourcenpotenzial am stärksten belastet.
  • Die markantesten Bewegungen weisen die Kantone Waadt und Obwalden auf. Sie haben ihre steuerliche Belastung um 3,2 bzw. 2,4 Prozentpunkte deutlich gesenkt.

Weitere Informationen

Zusammenfassung der Ergebnisse mit Tabellen und Grafiken

DBA Hongkong

06.12.2010
Die Schweiz und Hongkong haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Eckpunkte

Für Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 10 Prozent an der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft halten, sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Notenbank wurde eine Quellensteuerbefreiung vereinbart. In den übrigen Fällen beträgt die Quellensteuer 10 Prozent.Zinsen sind generell von der Quellenbesteuerung ausgenommen und für Lizenzgebühren ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 3 Prozent begrenzt.Schweizerische Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in Hongkong werden nur unter gewissen Bedingungen und im Fall einer länger als 270 Tage dauernden Dienstleistungstätigkeit durch Hongkong besteuert werden können.Das Abkommen enthält eine Schiedsgerichtsklausel sowie eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Weitere Informationen zum DBA Hongkong

Direkte und indirekte Amortisation von Hypotheken

06.12.2010
Der Grossteil der privaten Hypotheken müssen während ihrer Laufzeit zumindest teilweise in regelmässigen Raten an den Gläubiger (Bank) zurückbezahlt werden. Der Hypothekarschuldner kann bei der Rückzahlung zwischen den Methoden der direkten oder der indirekten Amortisation wählen.

Direkte Amortisation

Bei der direkten Amortisation wird die Hypothekarschuld mit gleichmässigen Ratenzahlungen linear zurückgeführt. Das Budget des Schuldners wird auf Grund der jährlich sinkenden Zinsbelastung entlastet. Durch die  abnehmenden Schuldzinsen werden jedoch auch die möglichen Steuerabzüge reduziert, was im Endeffekt zu einer Erhöhung der Steuerbelastung und damit zu einer Erhöhung der Kapitalkosten führt.

Indirekte Amortisation

Indirekte Amortisation - Begriff

Bei der indirekten Amortisation bleibt die Hypothekarschuld während der gesamten Laufzeit gleich hoch. Der Schuldner leistet ebenfalls regelmässige Amortisationszahlungen, welche jedoch auf ein Vorsorgekonto oder eine Police der Säule 3a oder in eine steuerbegünstigte Lebensversicherung fliessen. Die Versicherungspolice oder das Säule 3a Guthaben werden anschliessend dem Gläubiger verpfändet und werden bei ihrer Auflösung zur Tilgung der Hypothekarschuld verwendet.

Indirekte Amortisation – Vorteile

Die indirekte Amortisation bietet dem Hypothekarschuldner zahlreiche steuerliche und finanzielle Vorteile:
  • Die steuerlich abziehbaren Schuldzinsen bleiben bei der indirekten Amortisation über die Jahre hinweg unverändert. Das steuerbare Einkommen wird damit in stets gleich hohem Umfang entlastet.
  • Eine zusätzliche Steuerersparnis resultiert aus der Abzugsfähigkeit der Einzahlungen in die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen.
  • Zudem unterliegt das in die Säule 3a einbezahlte Kapital bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Die spätere Auszahlung unterliegt schliesslich einem reduzierten Spezialsteuersatz.
  • Aus budgettechnischer Sicht erzielt der Hypothekarschuldner durch die Wahl der indirekten Amortisation ebenfalls eine Budgetentlastung indem er durch die Amortisationszahlung gleichzeitig die Beiträge in die Säule 3a leistet und diese nicht noch zusätzlich entrichten muss.

Indirekte Amortisation – Vorbehalte

Wenn sich das hypothekarbelastete Grundstück im Alleineigentum einer nicht erwerbstätigen Person befindet, ist die indirekte Amortisation über die Säule 3a nicht möglich, da diese Abzugsmöglichkeit der Einzahlungen nur erwerbstätigen Personen zusteht.Sind genügend finanzielle Mittel vorhanden, um sowohl die  Amortisationszahlungen als auch die Beiträge in die Säule 3a zu leisten, ist eine indirekte Amortisation nur dann empfehlenswert, wenn mit dem zusätzlich zur Verfügung stehenden Kapital auf andere Weise keine höhere Rendite erzielt werden kann.

Empfehlung

Welche Amortisationsmethode aus steuerlicher und budgettechnischer Sicht im konkreten Einzelfall am sinnvollsten ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Zur Ermittlung der optimalen Lösung empfehlen wir deshalb den Beizug eines Spezialisten.
Quelle: GHR TaxPage November 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Deutschland, Griechenland, Indien, Kanada, Kasachstan, Uruguay

03.12.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Die DBA mit Indien, Kasachstan, Uruguay, Kanada, Deutschland und Griechenland enthalten allesamt Bestimmungen über die Amtshilfe nach dem OECD-Standard.Ausgehandelt wurden Quellensteuerreduktionen – teilweise bis hin zur Steuerbefreiung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen im Quellenstaat - sowie Schiedsklauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens. Dadurch sollen die Abkommen die Tätigkeit der Exportwirtschaft erleichtern und bilaterale Investitionen fördern.

Direkt zu den Botschaften der neuen DBA

MWST Branchen-Info 01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche

03.12.2010
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche veröffentlicht.Die neue Broschüre soll praxisrelevante Informationen für die Landwirtschaft sowie für ihr nahe stehende Bereiche vermitteln. Sie betrifft naturgemäss primär Bauern, Viehändler, Hirten, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidbetriebe sowie Milchsammelstellen. Die Broschüre behandelt darüber hinaus aber auch die Tätigkeit von Tierärzten als amtliche Tierärzte oder Kantonstierärzte.Direkt zur MWST Branchen-Info 01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche

MWST-Info 08 - Privatanteile

26.11.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 08 - Privatanteile veröffentlicht. Diese neue, von vielen wahrscheinlich sehnlichst erwartete Broschüre gibt Auskunft über den Umfang und die Art der Besteuerung von Privatanteilen, die Bemessungsgrundlage bei Automaten- und Kantinenverpflegung sowie die Abgabe von Geschenken an Dritte.Wie dies zu erwarten war, wird hinsichtlich der meisten Sachverhalte auf den Lohnausweis sowie auf die entsprechenden, die direkten Steuern betreffenden Merkblätter N1/2007,  N2/2007 sowie NL1/2007 abgestellt.Direkt zur neuen MWST-Info 08 - Privatanteile

GR - Zweiter Teil der Revision des StG tritt am 1.1.2011 in Kraft

18.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat den zweiten Teil der im Juni 2009 beschlossenen Revision des kantonalen Steuergesetzes auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Dieser betrifft die Unternehmenssteuerreform II. In der direkten Bundessteuer tritt dieser Bereich ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft. Damit kann eine Gleichschaltung zwischen Bund und Kanton sichergestellt werden.Bei dieser Steuerreform geht es im Wesentlichen darum, dass die Liquidation einer Personengesellschaft privilegiert besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit infolge Invalidität aufgegeben wird. Darüber hinaus werden die Steuern bei der Verpachtung eines Unternehmens, bei der Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen und bei Erbteilungen aufgeschoben.

Zweiter Teil der Teilrevision vom 18. Juni 2009

Der Grosse Rat hatte am 18. Juni 2009 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Die Regierung setzte den ersten Teil der Vorlage auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Kinderabzüge erhöht und die Gewinnsteuer juristischer Personen von 7% auf 5.5% reduziert.

Weitere Informationen zum Thema

Geänderte Bestimmungen dieses zweiten Teils der Steuerreform