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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuermäppchen 2010

10.11.2010
Die ESTV hat heute ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2010 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten in den Kantonen
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Indexklauseln
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
    • Steuerbezug in den Kantonen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Handänderungs- und Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Handänderungssteuern
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern

MWST Branchen-Info 21 - Gesundheitswesen

10.11.2010
Die ESTV hat heute die MWST Branchenbroschüre 21 Gesundheitswesen publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält, wie der Name schon sagt, Informationen über spezifische MWST-Sachverhalte, Steuerbare Leistungen und ausgenommene Leistungen in der Gesundheits-Branche, also für
  • Ärzte,
  • Apotheker,
  • Zahnprothetiker,
  • Psychotherapeuten,
  • Chiropraktoren,
  • Physiotherapeuten,
  • Ergotherapeuten,
  • Naturärzte, Heilpraktiker und Naturheilpraktiker
  • Hebammen
  • Pflegepersonal
  • Medizinische Masseure
  • Logopäden
  • Ernährungsberater
  • Podologen
  • Dentalhygieniker
  • sonstige Berufskategorien in der Gesundheitsbranche
sowie für Organisationen wie:
  • Spitex
  • Altersheime, Pflegeheime, Wohnheime
  • Zentren für ärztliche Heilbehandlungen
  • Spitäler
  • Diagnostikzentren (Röntgeninstitute oder Labors)
Daneben werden verschiedene Leistungen näher thematisiert wie:
  • Dienstleistungen von Praxisgemeinschaften,
  • Lieferung von Blut und Organen
  • Krankentransporte
  • Abgabe von Prothesen
  • Erstellung von Gutachten
  • Abgabe von Arzneimitteln / Medikamenten
Direkt zur Branchen-Info 21 Gesundheitswesen

Unternehmens-Identifikationsnummer UID ersetzt MWST-Nummer

08.11.2010
Der Bundesrat hat entschieden, das UID-Gesetz per 1.1.2011 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Gesetz wird jedes Unternehmen eine individuelle Identifikationsnummer erhalten, welche unter Anderem auch die bisherige MWST-Nummer ersetzt.Ab dem 1. Januar 2011 gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren, in der alle Schweizer Unternehmen wahlweise die alte 6-stellige MWST-Nummer oder die neue UID-Nummer benutzen können. Ab dem 1. Januar 2014 darf dann nur noch die neue UID-Nummer verwendet werden. Dies gilt nicht nur für den Verkehr mit der Hauptabteilung MWST, sondern für den gesamten Geschäftsverkehr.
Die UID hat das Format CHE-123.456.789 und die darauf basierende MWST-Nummer setzt sich zusammen aus der UID mit dem Zusatz «MWST»  CHE-123.456.789 MWST
Informationen über die zugeteilte UID-Nummer erhalten die Unternehmen im Frühjahr 2011. Dann wird die Hauptabteilung MWST ausserdem ein ausführliches Orientierungsschreiben zu den Anpassungen im Mehrwertsteuerregister zustellen.

Weitere Informationen zur Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer UID

Weitere Informationen zur UID sollen gemäss Informationen auf der Webseite des BFS unter folgendem Link erhältlich gemacht werden: www.uid.ch. Der Link scheint allerdings momentan noch nicht zu funktionieren, so dass für weitere Informationen auf den Link http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/09.html verwiesen wird.

AG - Regierung eröffnet Anhörungsverfahren für Steuergesetzrevision 2013

08.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat betreffend die von ihm geplante Steuergesetzrevision 2013 eine Anhörung eröffnet. Der Regierungsrat plant, mit der Revision des Steuergesetztes eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes zu erreichen.Mit der neuen Revision sollen unter Anderem auch der Kinderabzug und der Kinderbetreuungskostenabzug erhöht, die Vermögenssteuer moderat gesenkt sowie der Tarif für Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge reduziert werden. Der Ausgleich der kalten Progression, das heisst die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, soll künftig jährlich erfolgen.Daneben sind einige Bestimmungen aufgrund von geändertem Bundesrecht, neueren Gerichtsentscheiden oder aufgrund von in der Praxis erkanntem Verbesserungspotenzial zu modifizieren.Die Anhörung des Regierungsrates dauert bis Ende Januar 2011. Die Inkraftsetzung des geänderten Steuergesetzes ist auf den 1. Januar 2013 geplant.

DBA Griechenland

04.11.2010
Die Schweiz und Griechenland haben heute in Bern ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Weitere Eckpunkte des neuen DBA Griechenland

Nebst der Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard wird im Protokoll unter anderem festgelegt, dass Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen künftig von der Quellensteuer befreit werden.Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.Ins revidierte DBA wurde zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Weitere Informationen zum DBA Griechenland

Verrechnungssteuer – ESTV publiziert aktualisierte Übersicht

03.11.2010
Die ESTV hat ihre im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erschienene Publikation zur Eigenössischen Verrechnungssteuer überarbeitet und auf den Stand der Gesetzgebung 2010 gebracht.Die Publikation gibt einen guten Überblick über diese Steuer, hilft bei der Auslegung von VStG undVStV und behandelt - neben allgemeinen Grundlagen, insbesondere die folgenden Aspekte:
  • Gegenstand der Verrechnungssteuer
  • Steuerschuldner
  • Steuersätze
  • Verrechnungssteuerforderung
  • Steuerrückerstattung bei der Verrechnungssteuer (Anspruchsberechtigte Personen, Sonderfall Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) sowie Geltendmachung der Rückerstattung
  • Verfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Strafbestimmungen bei der Verrechnungssteuer
  • Formulare (Meldeformulare)
Direkt zur Publikation Die eidgenössische Verrechnungssteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2010)

DBA Oman

03.11.2010
Die Schweiz und Oman haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Oman wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

MWST-Info 04 - Steuerobjekt

01.11.2010
Die ESTV hat heute die zentrale MWST-Info 04 - Steuerobjekt veröffentlicht. Diese Broschüre beinhaltet, wie der Titel schon sagt, grundsätzliche Informationen dazu, welche Lieferungen und Dienstleistungen («Leistungen») der Inlandsteuer unterliegen.Keine Ausführungen enthält diese Info zur Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer) sowie zur Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten liegen die Informationen bereits vor ([intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung" type="post"]Broschüre zur Bezugssteuer[/intlink] sowie Broschüren der EZV, insbesondere Broschüre 52.01 Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer] ).Direkt zur MWST-Info 04 - Steuerobjekt

Kreisschreiben Nr. 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

29.10.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht, das der Auslegung von DBG 37b und der LGBV (Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) dient. Datiert ist das Kreisschreiben irritierenderweise auf den kommenden 3. November 2010.Das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) führte für die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen ein. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt normiert:
Art. 37b Liquidationsgewinne1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) festgehalten.Das relativ ausführliche Kreisschreiben enthält im Anhang:
  • Den Text der LGBV
  • Erläuterungen zur LGBV
  • Eine Übersicht über die Folgen beim Tod einer an einer Personengesellschaft beteiligten Person und dessen Folgen bezüglich Artikel 37b DBG

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 28

Direkt zum neuen Kreisschreiben 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

KPMG Steuerstudie 2010 - Individual Income Tax and Social Security rate survey 2010

29.10.2010
Die KPMG hat kürzlich eine Steuerstudie veröffentlicht, die aufzeigt, dass weltweit, vor allem aber in Europa dieses Jahr die Spitzensteuersätze für natürliche Personen erhöht worden sind.Die Schweiz konnte gemäss der Studie ihre starke Position als attraktiver Standort festigen und stellt drei Kantone in den weltweiten Top 10 der steuergünstigsten Länder und Kantone/Regionen.Ziel der Studie von KPMG war es, die Entwicklung der weltweiten Besteuerung für natürliche Personen in den vergangenen acht Jahren darzustellen, sodass Rückschlüsse auf die jeweilige Steuerpolitik und ihre Auswirkungen möglich werden. Verglichen wurden dabei die maximalen Einkommenssteuersätze für Einzelpersonen (verheiratet, keine Kinder, keine Konfession) in 86 Ländern weltweit.Die folgenden Schweizer Kantone sind unter den Top 20 der am (für Privatpersonen) steuergünstigsten Länder und Kantone zu finden:Zug (Platz 8), Schwyz (Platz 9), Obwalden (Platz 10), Appenzell Innerrhoden (Platz 11), Uri (Platz 12), Nidwalden (Platz 14), Appenzell Ausserrhoden (Platz 16).

Weitere Informationen zur Studie