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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Steuerstatistik: Schere zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden öffnet sich

22.06.2010
Die Steuerkraft der Zürcher Gemeinden ist gemäss einer Untersuchung des statistischen Amts des Kantons Zürich in den vergangenen dreissig Jahren deutlich angestiegen. Besonders stark war die Zunahme in den finanzstarken Gemeinden seit Mitte der 1990er-Jahre. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen den Gemeinden leicht erhöht.Seit 1980 ist gemäss der neuen Statistik die durchschnittliche Pro-Kopf-Steuerkraft der Gemeinden deutlich angestiegen. Inflationsbereinigt betrug die Zunahme 75 Prozent. Damit ist sie höher als der Wertzuwachs, den im Kanton produzierte Güter und Dienstleistungen im selben Zeitraum erfahren haben. Seit 1998 erhöhte sich die Pro-Kopf-Steuerkraft der Zürcher Gemeinden besonders stark.

Besonders hohes Wachstum der Steuerkraft bei den finanzstarken Gemeinden des Kantons Zürich

Allerdings konnten nicht alle Gemeinden gleichermassen vom Geldsegen profitieren: Die Unterschiede zwischen den Gemeinden haben sich verstärkt. Es gibt sogar einzelne Gemeinden, in denen die Steuerkraft zwischen 1980 und 2008 rückläufig war. Überdurchschnittlich hoch war das Wachstum der Steuerkraft dagegen in den seit jeher finanzstarken Gemeinden. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen finanziell besser und schlechter gestellten Gemeinden erhöht. Anteilsmässig hat die Gruppe der finanzstärksten Gemeinden an Finanzkraft gewonnen. Dies geschah aber nicht auf Kosten der finanziell am schlechtesten positionierten Gemeinden. Ihre Steuerkraft blieb im Verhältnis zur durchschnittlichen Steuerkraft aller Gemeinden des Kantons unverändert. Die Zusammensetzung der Gruppe der besonders finanzstarken Gemeinden hat sich, auch dies zeigt die neue Statistik, im Verlauf der vergangenen dreissig Jahre kaum verändert. Auch sonst erweist sich die Struktur des Kantons Zürich hinsichtlich der Steuerkraft seiner Gemeinden als sehr stabil. Die Attraktivität einzelner Gemeinden als Wohn- und Standort für Menschen und Unternehmen bleibt über die Jahre bestehen. Wohlhabende Menschen lassen sich tendenziell eher in finanzstarken Gemeinden nieder. Auch die für Unternehmen günstigen Standortfaktoren der Gemeinden können aufgrund der vorliegenden Resultate als stabil betrachtet werden.

Weitere Informationen zur neuen Statistik

Direkt zum Bericht des statistischen Amts
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich

BS - Steuerstatistik

22.06.2010
Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt hat die Daten der Steuerveranlagungen erstmals detailliert statistisch ausgewertet. Im Mittelpunkt des Berichts «Steuerstatistik Basel-Stadt» stehen die Auswertung von Reineinkommen und Reinvermögen sowie die Erträge aus Einkommens- und Vermögenssteuer der Natürlichen Personen. Die Auswertungen sollen ab jetzt jährlich aktualisiert werden.

Verwendete Quellen und Auswertungsschwerpunkt der Steuerstatistik Basel-Stadt

Die nun vorliegende Publikation umfasst zahlreiche Auswertungen von Daten, die aus der Steuerveranlagung gewonnen wurden. Den Hauptteil bildet die Ordentliche Veranlagung Natürlicher Personen; in einem weiteren Kapitel wird auch auf die Quellenbesteuerung eingegangen. Verwendet wurden die jeweils aktuell verfügbaren Daten:
  • für die Ordentliche Veranlagung sind dies die Werte des Steuerjahres 2007,
  • für die Quellenbesteuerung jene des Jahres 2008.
Das Hauptaugenmerk der Analysen legt das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt auf der räumlichen Auswertung. Wo möglich wurde nach Gemeinde und Wohnviertel oder nach Wohnblock ausgewertet. Zusätzlich wird auf weitere Merkmale wie zum Beispiel Alter, Staatsangehörigkeit oder Familiensituation eingegangen und ein detaillierter Vergleich mit dem Steuerjahr 1997 vorgenommen.

Resultate der Steuerstatistik Basel-Stadt im Überblick

Reineinkommen nach Gemeinde und Wohnviertel

Die Auswertungen nach Gemeinde und Wohnviertel zeigen, dass die Mittelwerte des Reineinkommens pro Veranlagung vor allem in den Wohnvierteln Bruderholz, St. Alban, Altstadt Grossbasel und Vorstädte sowie in den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen recht hoch sind. Das durchschnittliche Reineinkommen im Wohnviertel Bruderholz beträgt pro Veranlagung 113 167 Franken für das Steuerjahr 2007. Danach folgt Bettingen mit einem Wert von 98 078 Franken. Die kleinsten Werte für das Reineinkommen pro Veranlagung werden mit 44 954 Franken im Wohnviertel Klybeck und mit 45 360 Franken im Wohnviertel Rosental verzeichnet.

Steuerertrag pro Quadratmeter im Vergleich

Betrachtet man aber nicht den durchschnittlichen Einkommenssteuerertrag pro Veranlagung, sondern den Ertrag pro Quadratmeter bewohnbare Fläche, erhält man ein anderes Bild. Gesamtkantonal generiert der Kanton Basel-Stadt 84,24 Franken Einkommenssteuer pro Quadratmeter bewohnbare Fläche. Der höchste Wert ergibt sich im Gotthelf mit 142 gefolgt von Matthäus mit 139 Franken pro m2. Die kleinsten Werte ergeben sich in Bettingen mit 29 und Rosental mit 38 Franken pro m2.

Reinvermögen nach Gemeinde und Wohnviertel

Auch beim Mittelwert des Reinvermögens wird der höchste Wert im Wohnviertel Bruderholz verzeichnet. Er beträgt mehr als 2,1 Mio Franken pro Veranlagung. Es folgen Altstadt Grossbasel mit über 1,0 Mio Franken und das Wohnviertel Vorstädte mit über 0,9 Mio Franken. Der tiefste Wert liegt im Wohnviertel Rosental mit 46 130 Franken pro Veranlagung vor.

Steuerbelastung des Reineinkommens im Vergleich

Setzt man die Mittelwerte des Reineinkommens und des Ertrags aus Einkommenssteuer insVerhältnis, erhält man die durchschnittliche prozentuale Steuerbelastung des Reineinkommens. Sie ist in den Wohnvierteln Bruderholz mit 18,7% und Altstadt Grossbasel mit 18,5% am höchsten, in den Wohnvierteln Klybeck mit 11,5% und Kleinhüningen mit 11,7% am tiefsten. Die Steuerbelastung des Reinvermögens ist mit durchschnittlich 0,53% im Wohnviertel St. Alban am höchsten. Der tiefste Wert mit jeweils 0,34% liegt in den Wohnvierteln Klybeck und Kleinhüningen vor.

Weitere Informationen zur Steuerstatistik Basel-Stadt


Quelle: Statistisches Amt des Kantons Basel-Stadt

Konzerninterne Zinszahlungen neu steuerbefreit

19.06.2010
Der Bundesrat hat am Freitag Änderungen der Verordnungen über die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben verabschiedet, um zukünftig konzerninterne Zinszahlungen von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe zu befreien.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine Anleihe garantieren, welche von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge­geben wurde. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlun­gen mit künftig verrechnungssteuerfreien konzerninternen Zinszahlungen vermischt werden.

Zweck der neuen Regelung

Bislang führten konzerninterne Finanzierungstätigkeiten regelmässig zu Steuerfolgen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe. Die Änderung der Ver­rechnungssteuerverordnung (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) soll den Anreiz erhöhen, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie soll mit solchen Tätigkeiten verbundene Arbeitsplätze generieren und ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung sein. Weitergehende Massnahmen wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten Unter­nehmenssteuerreform vorschlagen.

Exkurs - Das Problem mit konzerninternen Zinszahlungen im Rahmen der (internen) Konzernfinanzierung

Bisher war die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorlagen. Lediglich für Interbankenguthaben, bestand eine Sonderregelung.Konzerninterne Forderungsverhältnisse (meist in der Form von Kontokorrent-Konti) wurden nach bisheriger Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behandelt, wenn
  • der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 überstieg und
  • die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 betrug.
Diese Grenzbeträge dienten dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterworfen ist, von der «privaten» und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Mittelaufnahme abzugrenzen. Ohne diese Praxis hätten  sämtliche Darlehenszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer unterstanden.Dass bei grossen Konzernen diese Schwellen rasch überschritten wurden, liegt auf der Hand und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften bestand. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hatte deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Je nach Sitz des Empfängers stellten sich hier verschiedene Probleme:
  • Befand sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, konnte er die Verrechnungssteuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellte hier die Antragstellung und – aus Liquiditätsgründen – der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer dar.
  • Hatte die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, konnte sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]) nicht die volle Rückerstattung erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

MWST 2010 - Präzisierung der MWSTV

19.06.2010
Der Bundesrat hat die Mehrwersteuerverordnung (MWSTV) geändert. Es geht – neben einigen untergeordneten sprachlichen Änderungen – im Wesentlichen um zwei Präzisierungen.Konkret geht es bei der ersten Änderung um die Aufzählung von unternehmerischen Tätigkeiten von Gemeinwesen in Art. 14 MWSTV. Diese Aufzählung konnte bisher als abschliessend interpretiert werden. Die Änderung von Art. 14 MWSTV stellt klar, dass die Liste nicht abschliessend ist und dass Gemeinwesen wie bisher grundsätzlich eine unbeschränkte Anzahl unternehmerischer Tätigkeiten ausüben können. Erbringen Gemeinwesen unternehmerische Leistungen, unterliegen diese der Mehrwertsteuer und sind vom Gemeinwesen zu versteuern.Im Rahmen einer zweiten Änderung wird die Definition von «Medikamenten» in der MWSTV weitestgehend an das Heilmittelrecht angepasst, so dass man im Sinne einer Faustregel nun davon ausgehen kann, dass praktisch alle der Heilmittelgesetzgebung unterstehenden Produkte dem reduzierten Steuersatz unterliegen. Ausdrücklich geregelt ist neu auch die Besteuerung von Medikamenten beim Import.Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Weitere Informationen zur Änderung der MWSTV

DBA Türkei

19.06.2010
Nachdem das bereits im Mai 2008 unterzeichnete DBA auf Grund aktueller Entwicklungen gar nie vom Parlament genehmigt worden ist, hat nun die Schweiz mit der Türkei ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard.Der Text des neuen Abkommens ist in englischer (dieser Text geht im Zweifel vor) sowie in türkischer Sprache veröffentlicht worden. Sie können beide Versionen unter den untenstehenden Links direkt herunterladen.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

ZH - Ab 1. Juli gilt das neue Verwaltungsverfahrensrecht

11.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat entschieden, das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. In diesem Beitrag finden Sie die Eckpunkte der neuen Regelung, die im Steuerrecht doch einige markante Neuerungen im Rechtsweg bringt.Das Gesetz, das - neben der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe - vor allem auch der Anpassung des kantonalen Rechts an die neueren eidgenössischen Verfahrensbestimmungen (also etwa die Zuständigkeiten von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) dient und u.a. die Rechtsweggarantie bringt, führt auch zu relativ umfangreichen Änderungen in den Zürcher Steuergesetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlangt, dass auch im Bereich des Steuerbezugs Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht weitergezogen werden können. Demzufolge können Rekursentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Schlussrechnungen oder Zahlungserleichterungen fortan mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. An der Zuständigkeit des Steueramtes als Rekursinstanz gegen  Einspracheentscheide des Gemeindesteueramtes ändert sich nichts. Die Schlussrechnung umfasst auch den Entscheid über die Haftungsverfügung und die Steuerrückerstattung.Auch im Bereich des Steuererlasses ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Hingegen werden Rekurse auch weiterhin von der Finanzdirektion entschieden.Die Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit der Mini-Steueramnestie auf Stufe DBG und StHG stehen, werden ebenfalls ins kantonale Steuergesetz übernommen.Im Bereich der Steuerhinterziehung wird die Einsprachemöglichkeit (die es de facto in Form einer Wiedererwägung bereits gab) ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 251a) und im Strafbescheid neu auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Der Einspracheentscheid kann direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich steht bei Verfahren betreffend Steuervergehen die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986

Der Rechtsmittelweg wurde auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht an die Vorgaben des Regelinstanzenzugs gemäss Art. 77 Abs. 1 KV angepasst. Zudem wurde so weit als möglich die Verfahrensparallelität zum Steuergesetz hergestellt. Rekurse werden demnach von den Steuerrekurskommissionen beurteilt. Gegen deren Entscheide ist sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.Im Bereich der Nachsteuer wird jedoch vom Regelinstanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 KV abgewichen. Hier ist weiterhin der direkte Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Ein analoger Instanzenzug gilt neu bei Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder Finanzdirektion.Betreffend einen Steuererlass ist neu der Rekurs an die Finanzdirektion zu richten. Auch bei einem solchen Entscheid ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.

Weitere Informationen

Die entsprechenden Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997 finden Sie im PDF, das Sie unten herunterladen können, ab S. 27 (Kap. XXII), die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986 ab S. 30 (Kapitel XXIII).Zum Text des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
Quellen:
  • Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10.06.2010
  • Gesetzesvorlage Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

DBA Chile

04.06.2010
Nachdem Chile das neu ausgehandelte DBA ratifiziert und die Schweiz darüber offiziell informiert hat, ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Chile nun in Kraft getreten. Im Gegensatz zu den DBA, die momentan neu ausgehandelt werden, enthält dieses DBA, da bereits im April 2008 unterzeichnet, (vorerst) keine erweiterte Amtshilfebestimmungen nach OECD-Standard.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch das DBA soll namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt werden.

Vorerst keine erweiterte Amtshilfe nach OECD-Standard

Das Abkommen wurde am 2. April 2008 in Santiago unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens und zur Durchsetzung des internen Rechts im Falle von Steuerbetrug vorsieht. Mit Chile wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart.Beide Vertragsstaaten strebten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA an und haben deshalb auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet.

Anwendung

Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, Vermögen oder Quellensteuern, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Weitere Informationen

Abkommenstext DBA Chile
Quelle: Medienmitteilung des EFD

TG - Staatssteuerertrag und Gesamtsteuerfüsse 2010

31.05.2010
Das statistische Amt des Kantons Thurgau hat heute eine neue Publikation zum Staatssteuerertrag 2009 und den Gesamtsteuerfüssen 2010 publiziert. Daraus geht hervor, dass der Kanton Thurgau im Jahr 2009 rund 549 Millionen Franken (brutto) an Staatssteuern eingenommen hat, gut zwölf Millionen Franken oder zwei Prozent mehr als im Vorjahr. Die Steuerfüsse sind in rund der Hälfte der Gemeinden gesenkt worden.

Erträge bei natürlichen Personen gesteigert

Das positive Ergebnis ist ausschliesslich auf die steuerlichen Erträge von natürlichen Personen zurückzuführen. Ihr Beitrag belief sich auf 497 Millionen Franken, was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von vier Prozent bedeutet (19,1 Millionen Franken). Bei den Steuererträgen der juristischen Personen machte sich hingegen der Konjunkturrückgang bemerkbar. Sie brachen um zwölf Prozent auf 52 Millionen Franken ein (7,1 Millionen Franken weniger als im Vorjahr). Da bei weitem der grösste Teil der Steuereinnahmen durch natürliche Personen geleistet wird (91 Prozent), vermochte dies das positive Ergebnis nicht zu kehren und machte sich auch bei der Stezuerkraft pro Einwohner bemerkbar. Diese stieg im Vergleich zum Vorjahr um kanpp 20 Franken auf 1'767 Franken.Die steuerkräftigsten Gemeinden konzentrieren sich hauptsächlich am See sowie im Zentrum Frauenfeld und dessen Umgebung.

Steuerfusssenkungen 2010 in vielen Gemeinden

Dank der Senkung des Staatssteuerfusses von 127 Prozent auf 117 Prozent profitieren 2010 alle Thurgauer Steuerpflichtigen von niedrigeren Gesamtsteuerfüssen. Zudem setzte exakt die Hälfte der 80 Thurgauer Gemeinden ihren Gemeindesteuerfuss herunter. Alle anderen Gemeinden liessen ihren Steuerfuss unangetastet.Der Gesamtsteuerfuss, welcher sich aus den Teilsteuern Staatssteuer, Gemeindesteuer, Schul- und Kirchensteuer zusammensetzt, ist sogar noch zahlreicher gesunken. Für evangelische Steuerpflichtige ging er in 53 Gemeinden um mehr als zehn Prozentpunkte zurück (10 Prozentpunkte = Effekt der Staatssteuerfussreduktion). Aus Sicht katholischer Steuerpflichtiger ist er in 57 Gemeinden um über zehn Prozentpunkte gerutscht. Auch die juristischen Personen kommen in den Genuss tieferer Gesamtsteuerfüsse und profitieren in knapp 60 Gemeinden von Senkungen von über zehn Prozentpunkten. Am stärksten werden die Steuerpflichtigen in den Gemeinden Ermatingen, Berlingen und Lommis entlastet, wo sich der Gesamtsteuerfuss um 20-25 Prozentpunkte reduzierte.Am steuergünstigsten ist schon seit Jahren ist die Gemeinde Bottighofen. Aber auch Salenstein, Ermatingen und Münsterlingen haben mit einem Gesamtsteuerfuss von unter 260 Prozent sehr tiefe Ansätze. Eine relativ hohe Steuerbelastung haben im Thurgau die Steuerpflichtigen der Gemeinden Birwinken, Salmsach, Hohentannen, Homburg, Bischofszell und Raperswilen (Steuersätze von über 320 Prozent).

Durchschnittlicher Gesamtsteuerfuss im TG bei 296%

Der durchschnittliche Gesamtsteuerfuss liegt sowohl für natürliche als auch juristische Personen bei 296 Prozent. Vor fünf Jahren war der durchschnittliche Gesamtsteuerfuss der Thurgauer Gemeinden deutlich höher und lag bei rund 320 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Statistisches Amt des Kantons Thurgau
Ausführliche Resultate zum Staatssteuerertrag 2009 und den Gesamtsteuerfüssen 2010