Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerbelastung 2009 in den Gemeinden

14.04.2010
Die ESTV hat heute ihre Publikation zur Steuerbelastung 2009 in Schweizer Gemeinden veröffentlicht. Die Publikation mit den Ergebnissen für das Jahr 2009 orientiert über die Belastung durch Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern in 813 Schweizer Gemeinden für ausgewählte Steuersubjekte.

So wird die Steuerbelastung berechnet

Für die Berechnung der Belastungen werden einerseits sämtliche Abzüge berücksichtigt, die ohne Nachweis vorgenommen werden können, und andererseits der nachweispflichtige Abzug für Versicherungsbeiträge.Die in den kantonalen und kommunalen Steuergesetzen vorgesehenen Personalsteuern, Haushaltungssteuern bzw. Kopfsteuern werden in die Belastungen einbezogen. Demgegenüber bleiben Gebühren und Taxen unberücksichtigt. Jedem Steuersubjekt ist am Schluss eine Zeile mit den Belastungsziffern der direkten Bundessteuer angefügt.
Testen Sie jetzt die WEKA SteuerPraxis - immer aktuelle Infos zum Schweizer Steuerrecht
Durch Addition mit den Ziffern pro Gemeinde bzw. mit dem Kantonsmittel erhält man die Gesamtbelastung der Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer.Die gesamte Steuerbelastung wird in Prozenten des Bruttoarbeitseinkommens bzw. des AHV- und Pensionseinkommens sowie in Promillen des Reinvermögens angegeben.Die Publikation wird jährlich veröffentlicht und ergänzt die Statistik «Steuerbelastung in der Schweiz / Kantonshauptorte - Kantonsziffern».

Direkt zu den Tabellen

Steuerbelastung Bruttoarbeitseinkommen 2009

Belastung durch Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern in Prozenten

Steuerbelastung AHV-Einkommen und Pensionseinkommen 2009

Belastung durch Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern in Prozenten
Typ: PDF

Steuerbelastung Reinvermögen 2009

Belastung durch Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern in Promillen

SZ - Neue Entscheide zu Berufsauslagen sowie Krankheitskosten/Pflegekosten

07.04.2010

Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung

Heute wurde ein neuer Entscheid StKE 148/08 veröffentlicht. Darin ging es um die Geltendmachung von Kosten für die Stellenbewerbung nach Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber.Die kantonale Steuerkommission entschied, dass die Kosten, welche einer in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Person für die Suche einer neuen Stelle anfallen, nicht der Sicherungder bisherigen, sondern der Erschliessung einer neuen Einkommensquelle dienten und deshalb mit Bezug auf das bisherige Erwerbseinkommen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten darstellten. Hingegen seien Bewerbungskosten im Verhältnis zu Arbeitslosentaggeldern als Gewinnungskosten zu qualifizieren.Direkt zum Entscheid

Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Ein weiterer Entscheid StKE 1/09 setzt sich mit der Abzugsfähigkeit von Kosten der ambulanten Pflege zu Hause auseinander. Die Steuerkommission entschied in diesem neuen entscheid, dass, wenn eine pflegebedürftige Person die Dienste einer von ihr angestellten Pflegekraft in Anspruch nimmt, die dafür entrichteten Gehaltszahlungen - soweit sie Pflege- und nicht Lebenshaltungskosten darstellen -  steuerlich abzugsfähig seien.Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person, so die Steuerkommission weiter, fielen nicht nur die Pflegekosten dahin, sondern es gehe auch das Arbeitsverhältnis unter. Soweit die Erben den noch von der Erblasserin geschuldeten Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen, stellten diese - soweit nicht Lebenshaltungskosten - abzugsfähige Pflegekosten der Erblasserin dar und schmälerten die Höhe des Nachlasses. Führten die Erben dagegen die «Gehaltszahlungen» auf freiwilliger Basis und ohne Gegenleistung weiter, verfügten sie über ihren jeweiligen Erbteil, was nicht abzugsfähig sei.Direkt zum Entscheid

SZ - Neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung

07.04.2010
Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat im Steuerbuch die neue Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung veröffentlicht. Die Weisung, die online erst heute veröffentlicht worden ist, trägt das Datum vom 19.01.2010.

Kerninhalt der neuen Weisung

A. Rückkauf

1 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Rentenlaufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang von 40 % gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs) besteuert.2 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit, wird die Kapitalleistung gemäss Randziffer 1 besteuert, sofern die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr, Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr) erfüllt sind. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der effektive Ertragsanteil (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.3 Gesetzesgrundlagen: § 21 Abs. 1 StG; § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 20 Abs. 1 DBG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

B. Prämienrückgewähr im Todesfall

4 Rückgewährleistungen im Todesfall unterliegen im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und (in anderen Kantonen) zu 60 % der Erbschaftssteuer. Dabei spielt keine Rolle, ob die Rückgewährsumme einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber mangels Begünstigung in den Nachlass fällt.5 Die Besteuerung des der Einkommenssteuer unterliegenden Teils erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für besondere Kapitalleistungen bzw. Kapitalleistungen aus Vorsorge (kantonal ein Fünfundzwanzigstel der Kapitalleistung; bundessteuerlich ein Fünftel des ordentlichen Tarifs).6 Gesetzesgrundlagen: § 23 Abs. 4 StG i.V.m. § 38 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 38 DBG.

C. Schlussbestimmungen

I. Inkrafttreten

7 Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Weisung mit gleichem Titel vom 22. Juni 2006.

MWST-Praxis-Info 01 - ESTV präzisiert ursprüngliche Version

01.04.2010
Publikationsflut auch unter neuem MWSTG. Die ESTV hatte am 15.12.2009 eine [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]MWST-Info betreffend den Übergang zum neuen MWSTG[/intlink] publiziert. Heute nun erfolgte die erste Ergänzung dieser - offenbar in der Hitze des Gefechts - nicht ganz kompletten Broschüre, die doch einige Fragen offen liess.Anstatt die [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]ursprüngliche Broschüre[/intlink] entsprechend zu ergänzen, eröffnet die ESTV nun mit der Publikation dieser MWST-Praxis-Info erneut eine neue Gattung von Broschüren. Dieses Vorgehen ist dem Überblick und dem Anspruch, die Anzahl der erläuternden Broschüren möglichst tief zu halten, nicht gerade förderlich und lässt daran zweifeln, ob ein Publikationskonzept überhaupt besteht. Man darf gespannt sein, wie viele verschiedene Broschürenarten die ESTV im Laufe der nächsten Monate noch "erfindet".Zur neuen MWST-Praxis-Info 01

OW - Regierungsrat sieht trotz Erfolg der Steuerstrategie Handlungsbedarf

31.03.2010
Die Steuerstrategie wirkt gemäss der heutigen Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Obwalden nach wie vor positiv. Der Regierungsrat hat einen entsprechenden Wirkungsbericht verabschiedet. So weist Obwalden Zahlen auf, die sich im kantonalen Vergleich überdurchschnittlich entwickelt haben. Trotz überproportionalem Wachstum ist Handlungsbedarf bei den unteren und mittleren Einkommen sowie bei der Gewinnsteuer gegeben.Gemäss der Beurteilung des Regierungsrats zeigt die kantonale Steuerstrategie weiterhin eine auffällig positive Wirkung. Bei dieser Beurteilung stützt sich der Regierungsrat auf den Wirkungsbericht zur Steuerstrategie. Der Bericht zeigt auf, dass sich die Steuererträge nach wie vor mit steigender Tendenz entwickeln – dies bei den Kantons- und bei den Gemeindesteuern, aber auch bei der direkten Bundesteuer.Auch bezüglich der Einkommensstatistik ist eine positive Entwicklung festzustellen, nämlich eine Verlagerung von den unteren zu den mittleren und höheren Einkommenssegmenten. Das stärkt die Finanzstärke des Kantons und erhöht somit den finanziellen Handlungsspielraum.Überdurchschnittlich zeigen sich auch die Veränderungen bei den volkswirtschaftlichen Kennzahlen. So verzeichnet Obwalden bei den Neueintragungen im Jahr 2009 im Handelsregister als einziger Kanton überhaupt eine Veränderung im zweistelligen Bereich. Bei der Zunahme der Beschäftigten in den Jahren 2005 bis 2008 nimmt Obwalden zusammen mit Zug den vordersten Platz ein. Auch die Bevölkerung ist im vergangenen Jahr gewachsen und weist das grösste prozentuale Wachstum in der Zentralschweiz auf. Diese überdurchschnittliche Entwicklung der volkswirtschaftlichen Kennzahlen erlaubt die Schlussfolgerung, dass sich die Standortattraktivität des Kantons erhöht hat, was wiederum eine Folge der Steuerstrategie ist.Ähnlich gut erscheint die Entwicklung bei den Gemeinden. Das auf Anfang 2009 in Kraft gesetzte Finanzausgleichsgesetz, das der unterschiedlichen Entwicklungsdynamik der Gemeinden Rechnung tragen soll, zeigt bereits nach einem Jahr seine beabsichtigte Wirkung. Die Steuerkraftunterschiede in den Gemeinden haben sich verringert. Alle finanzschwächeren Gemeinden verzeichnen einen Anstieg der Steuerkraft.Trotz der guten Ausganglage zeigt der Bericht auch Handlungsbedarf bezüglich der erfolgreichen Fortführung der Steuerstrategie auf. Es zeigt sich, dass die Steuerpflichtigen mit mittleren und unteren Einkommen im Kanton Obwalden trotz den seit 2005 erfolgten Entlastungen nach wie vor steuerlich höher belastet werden als in den umliegenden Kantonen. Das widerspricht dem strategischen Ziel, bei allen Einkommenssegmenten steuerlich konkurrenzfähig zu sein. Auch muss bei der Unternehmensgewinnsteuer gehandelt werden, wenn der Kanton das Alleinstellungsmerkmal beibehalten will. Um die Steuerstrategie auch weiterhin erfolgreich umsetzen zu können, sind diese Punkte gemäss dem Regierungsrat im Rahmen einer Steuergesetzrevision anzugehen. Dabei handelt es sich um den geplanten zweiten Schritt der Steuerstrategie, der in den unteren und mittleren Steuerbereichen ansetzen will.Als nächstes wird der Wirkungsbericht der zuständigen kantonsrätlichen Kommission sowie den Gemeindevertretern vorgestellt. Vom Bericht nimmt der Kantonsrat an der Aprilsitzung Kenntnis. Die Steuergesetzrevision betreffend Fortführung der Steuerstrategie wird umgehend angegangen. Eine allfällige kantonale Volksabstimmung findet im Jahr 2011 statt.

TG - Steuerstatistik 2007

29.03.2010
Aus den soeben erschienenen Statistischen Mitteilungen «Steuerstatistik 2007: Einkommens- und Vermögenssteuer Natürliche Personen» des statistischen Amtes des Kantons Thurgau geht hervor, dass die steuerbaren Einkommen und Vermögen im Kanton Thurgau zwischen 2006 und 2007 kräftig zulegten. Überproportional dazu beigetragen haben die elftausend einkommensstärksten Thurgauerinnen und Thurgauer, die im Jahr 2007 für 37 Prozent des Einkommenssteuerertrags aufkamen. Demgegenüber verfügte beinahe jeder zehnte Steuerpflichtige über kein steuerbares Einkommen, mehr als jeder zweite über kein steuerbares Vermögen.Im Kanton Thurgau erwirtschafteten im Jahr 2007 rund 150'000 Steuerpflichtige ein steuerbares Einkommen von insgesamt gut 7 Milliarden Franken. Dies sind 407 Millionen Franken oder 6,2 % mehr als im Vorjahr. Im Durchschnitt verfügten die Thurgauer Steuerpflichtigen im Jahr 2007 über ein steuerbares Einkommen von 46'455 Franken - rund 1'700 Franken oder 3,9 % mehr als im Vorjahr. Unter Berücksichtigung der Teuerung von 0,7 % hatte im Jahr 2007 somit der durchschnittliche Thurgauer Steuerpflichtige real gut 3 % mehr in der Tasche als ein Jahr zuvor.

Einkommensstärkste Steuerpflichtige bringen grossen Teil der Steuererträge ein

Die Verteilung der steuerbaren Einkommen ist allerdings sehr ungleich. Etwas mehr als die Hälfte der Steuerpflichtigen (51,6 %) verfügt über ein steuerbares Einkommen von weniger als 40'000 Franken. Dieser Personenkreis trug 11 % zu den Einkommenssteuererträgen (Ertrag der einfachen Steuer zu 100 Prozent) bei.Ganz anders präsentiert sich das Bild am oberen Rand der Einkommensskala: Die gut 1 % der Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von 200'000 Franken und mehr generierten gut 15 % des einfachen Steuerertrags, die rund 6 % der Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen zwischen 100'000 und 200'000 Franken kamen für weitere 22 % des einfachen Steuerertrags auf. Aber auch die mittleren Einkommensklassen (40'000 bis 100'000 Franken) trugen überdurchschnittlich zum Steueraufkommen bei.

Überproportionaler Beitrag der Selbständigerwerbenden

Die Selbständigerwerbenden machten im Jahr 2007 rund 7 % der Steuerpflichtigen aus, trugen jedoch beinahe 10 % zum einfachen Steuerertrag bei. Die zwei Drittel unselbständigerwerbende Steuerpflichtigen kamen für knapp 73 % des Steuerertrags auf. Mehr als 20 % der Steuerpflichtigen sind Rentner, auf sie entfielen im Jahr 2007 15 % des Steuerertrags.

Ansehnliche Zunahme der steuerbaren Vermögen

Das steuerbare Vermögen aller natürlichen Personen im Kanton Thurgau summierte sich im Jahr 2007 auf 31,7 Milliarden Franken, das sind 5,4 % mehr als im Vorjahr. Im Durchschnitt verfügten die Thurgauer Steuerpflichtigen über ein steuerbares Vermögen von mehr als 210'000 Franken - gut 6'000 Franken oder 3,2 % mehr als ein Jahr zuvor. Etwas höher liegen die steuerbaren Vermögen pro Steuerpflichtigem in den Seebezirken Kreuzlingen, Steckborn und Arbon.Im Allgemeinen ist die Verteilung der Vermögen deutlich ungleicher als jene der Einkommen. 57 % der Steuerpflichtigen wiesen im Jahr 2007 kein steuerbares Vermögen aus. Die knapp 4 % der Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als einer Million Franken hingegen kamen für 62 % der einfachen Vermögenssteuern auf. Praktisch der gesamte Vermögenssteuerertrag wird durch weniger als ein Drittel aller Steuerpflichtigen generiert.

Weitere Informationen

Ausführliche Statistik

MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

29.03.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen publiziert.Diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten geniessende institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreite Leistungen beziehen. Die Entlastung erfolgt in der Regel durch Steuerbefreiung an der Quelle, d.h. steuerpflichtige Leistungserbringer müssen weder die MWST auf ihren Leistungen fakturieren, noch diese an die ESTV abliefern.Die hierfür notwendigen Nachweise müssen ihnen die institutionellen Begünstigten und die begünstigten Personen jedoch unaufgefordert übergeben. Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann vom steuerpflichtigen Leistungserbringer als Vorsteuer abgezogen werden.Ausnahmsweise wird die Steuerbefreiung durch Rückerstattung bewirkt.Der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen ist von der Steuer befreit.Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 107 Ab. 1 lit. a MWSTG und Art. 143-150 MWSTV.Die Broschüre zeigt unter Anderem, wie der Nachweis der Steuerbefreiung zu führen ist. Die Broschüre ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 17 herunterladen

DBA Deutschland

26.03.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet.Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Deutschland ist das 23. mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen verschiedene Vorteile für den Wirtschaftsstandort aushandeln können. Der Text des DBA wird bei dessen Unterzeichnung veröffentlicht.

Eckwerte der beschlossenen Änderungen

  • Der Informationsaustausch gemäss der neuen Amtshilfepolitik der Schweiz sieht den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage vor. Dies schliesst den Informationsaustausch auf automatischer oder spontaner Basis aus.
  • Damit ein effektiver Informationsaustausch möglich wird, bedarf es auch künftig der zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen.
  • Die angepasste Bestimmung zum Informationsaustausch wird entsprechend den Vorgaben des Bundesrats ausschliesslich auf zukünftige Sachverhalte Anwendung finden.
  • Auf vergangene Sachverhalte kommt der Informationsaustausch gemäss der bestehenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung. Damit beschränkt sich der Informationsaustausch für solche Ersuchen auf Betrugssachverhalte.
<hr><i>Quelle: efd</i>

DBA Griechenland

25.03.2010
Die Schweiz und Griechenland haben gestern die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und  ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Griechenland ist das 22. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste