Aktualisierungen Luzerner Steuerbuch 2022
Im Kanton Luzern haben sich verschiedene Änderungen auf das Jahr 2022 hin ergeben. Hier finden Sie eine Übersicht.
Im Kanton Luzern haben sich verschiedene Änderungen auf das Jahr 2022 hin ergeben. Hier finden Sie eine Übersicht.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer 2021 oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März 2022 einreichen. Diese Frist gilt neu auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.
Ab sofort kann man die Steuererklärung auch im Kanton St.Gallen vollständig elektronisch und damit medienbruchfrei einreichen. Natürliche Personen können ihre Dokumente digital hochladen und müssen die Steuererklärung auch nicht mehr unterzeichnen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Januar 2022 beschlossen, die von der OECD und den G20 Staaten vereinbarte Mindeststeuer für bestimmte Unternehmen mit einer Verfassungsänderung umzusetzen. Basierend darauf soll eine temporäre Verordnung sicherstellen, dass die Mindeststeuer auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Das Gesetz wird im Nachgang auf dem ordentlichen Weg erlassen.
Im vergangenen Jahr haben im Kanton Zürich gut 1550 Personen eine Selbstanzeige eingereicht und bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen offengelegt. Das sind nun wieder ähnlich viele wie vor der Einführung des automatischen Informationstausches.
Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden rund ein Viertel ihres Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben aus. Die Steuerbelastung ist in rund 60 % der Kantone gesunken und nahm damit zum achten Mal in Folge ab. Das zeigt der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Steuerausschöpfungsindex 2022.
Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht gemäss Artikel 25abis Absatz 4 erster Satz StHG der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen; SR 642.142.2). Aufgrund der negativen Rendite am letzten Handelstag im Jahr 2021 beträgt dieser für das Steuerjahr 2022 weiterhin 0 Prozent.
Die EStV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2021 veröffentlicht. Daneben wurde im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen ein neuer Beitrag «Kryptowährung» veröffentlicht.
Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Bereich des Steuerwesens für den Kanton Freiburg für die Steuerperiode 2021 sowie einen Überblick über die Neuerungen für die folgende und frühere Perioden.
Die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen hat über geänderte Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf den 1.1.2022 informiert. Hier finden Sie einen Überblick