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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST - Versandhandelsregelung ab 1.1.2019

20.12.2018

Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer)1. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.

DBA Pakistan: Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan ab 1.1.2019 anwendbar

04.12.2018
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Pakistan ist am 29. November 2018 in Kraft getreten. Es ersetzt das bestehende Abkommen zwischen den beiden Staaten. Die Bestimmungen des Abkommens werden ab dem 1. Januar 2019 angewendet.Die Schweiz und Pakistan haben das neue DBA am 21. März 2017 in Islamabad unterzeichnet. Es ist nach Abschluss des Genehmigungsprozesses in beiden Vertragsstaaten am 29. November 2018 in Kraft getreten. Das DBA enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Es beinhaltet zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen weist ausserdem eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard sowie eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD auf.Zum Abkommenstext des DBA Pakistan
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.12.18

Steuerausschöfpungsindex 2019 - Steuerbelastung in den Kantonen und Gemeinden leicht rückläufig

27.11.2018
In gut der Hälfte der Kantone ist die Steuerbelastung im Vergleich zum letzten Referenzjahr gesunken. Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden rund ein Viertel ihres Ressourcenpotenzials durch Steuern aus. An den kantonalen Unterschieden hat sich insgesamt wenig verändert. Das zeigt der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Steuerausschöpfungsindex 2019. Er gibt an, in welchem Ausmass die Steuerpflichtigen durch Steuern der Kantone und Gemeinden im Durchschnitt belastet werden.Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden 24,9% ihres Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben aus. Dieser Wert berechnet sich aus der Summe der kantonalen und kommunalen Fiskalabgaben, dividiert durch das gesamte Ressourcenpotenzial der Schweiz. Das Ressourcenpotenzial widerspiegelt das wirtschaftliche Potenzial der Steuerpflichtigen und damit die Wirtschaftskraft der Kantone. In 14 Kantonen nahm die Ausschöpfung ab, wenn auch der Rückgang in etlichen Kantonen im Vergleich zu früheren Jahren gering war. Am stärksten ging der Index in Appenzell Innerrhoden und Bern zurück. In zwölf Kantonen stieg die steuerliche Belastung an – am meisten in den Kantonen Schwyz, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Schaffhausen und Nidwalden. Über die gesamte Schweiz betrachtet, nahm die Ausschöpfung im Vergleich zum letzten Referenzjahr leicht ab (2018: 25,2%).An der kantonalen Verteilung hat sich insgesamt wenig verändert. Vor allem am unteren und oberen Ende der Skala blieb die Reihenfolge praktisch gleich. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Zug und Schwyz deutlich unter dem Schweizer Durchschnitt, wobei Schwyz mit 11% den tiefsten Wert aufweist. Am höchsten ist die steuerliche Belastung erneut in einigen Westschweizer Kantonen sowie in Bern, wobei Genf mit 34% Spitzenreiter ist. Auch im mittleren Bereich der Skala blieb die Rangfolge nahezu unverändert. Die grössten Rangverschiebungen ergeben sich für die Kantone Zürich (vier Plätze nach oben), Appenzell Ausserrhoden und Schaffhausen (je zwei nach unten). 

Was ist der Index der Steuerausschöpfung?

Der Index der Steuerausschöpfung ist ähnlich zu interpretieren wie die Fiskalquote, die in der Schweiz auf nationaler Ebene ermittelt wird. Im Gegensatz zur Fiskalquote werden die Fiskalabgaben nicht dem Bruttoinlandprodukt (BIP), sondern dem Ressourcenpotenzial gemäss nationalem Finanzausgleich gegenübergestellt. Als Indikator für die gesamte Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der seit 2009 publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen insgesamt durch Fiskaleinnahmen der Kantone und Gemeinden belastet werden. Er erlaubt keine Rückschlüsse auf Steuertarife und Steuersätze, eine unterschiedliche Steuerausschöpfung kann auch auf unterschiedliche Anteile einzelner Steuerarten zurückzuführen sein. Bei der Berechnung stützt sich die EFV auf Zahlen des Finanzausgleichs und der Finanzstatistik. So zeigt der Steuerausschöpfungsindex 2019 das Verhältnis zwischen den Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden (berechnet als Mittelwert der effektiven Steuereinnahmen der Jahre 2013 bis 2015) und dem Ressourcenpotenzial für das Referenzjahr 2019 (ebenfalls als Mittelwert der Steuerbemessungsjahre 2013 bis 2015 berechnet). Das Ressourcenpotenzial wird im Zusammenhang mit den Finanzausgleichszahlen festgelegt und widerspiegelt das wirtschaftliche Potenzial der Steuerpflichtigen und damit die Wirtschaftskraft der Kantone.

Basel-Landschaft: Steuervorlage 17

26.11.2018
Am 6. November 2018 hat der Regierungsrat die definitive Vorlage zur SV17 auf kantonaler Ebene verabschiedet. Als zentralen Punkt dieser Reform will der Regierungsrat den Gewinnsteuersatz gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren senken. Ab dem Jahr 2025 soll der effektive Gewinnsteuersatz für Unternehmen 13,45 Prozent betragen. Die Kapitalsteuer wird für alle Unternehmen ab dem Jahr 2020 bei 1,6 Promille festgesetzt. Zudem werden Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen in reduziertem Umfang in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen.Die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden ab dem Jahr 2020 aufgehoben. Als Ersatzmassnahmen sollen eine Patentbox mit einer Entlastung von 90 Prozent sowie ein zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung von 20 Prozent eingeführt werden. Die gesamte steuerliche Entlastung ist auf 50 Prozent des steuerbaren Gewinns beschränkt. Diese Entlastungsbegrenzung führt zu einer Mindestbesteuerung von knapp 11 Prozent.Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen will der Regierungsrat neu im Teilbemessungsverfahren zu 60 Prozent besteuern. Als kantonale sozialpolitische Massnahme schlägt der Regierungsrat zudem vor, die monatlichen Kinder- und Ausbildungszulagen um 30 Franken zu erhöhen. Neu werden die Kinderzulagen 230 Franken und die Ausbildungszulagen 280 Franken betragen.
Quelle: Baselbieter Steuerinfor Nr. 27 (November 2018).

Abzug dritte Säule 2019

18.10.2018
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-164-D-2018-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2019 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019

Der Abzug Säule 3a 2019 ist:
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wurde also etwas nach oben angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von CHF 84'600.- auf CHF 85'320.- erhöht. Wie immer bilden die Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2019

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

DBA Vereinigtes Königreich UK

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Vereinigten Königreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das DBA an die Mindeststandards des BEPS-Projekts angepasst.Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 30. November 2017 in London ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 8. Dezember 1977 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll trägt den im Rahmen des BEPS-Projekts definierten abkommensbezogenen Mindeststandards Rechnung. Es nimmt insbesondere eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in das DBA auf.Die Schlussergebnisse und damit die Mindeststandards des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedete die OECD im Oktober 2015. Einige Massnahmen des BEPS-Projekts betreffen DBA. Diese können entweder – wie mit dem Vereinigten Königreich – bilateral oder über das BEPS-Übereinkommen an die Resultate des BEPS-Projekts angepasst werden.

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