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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Pakistan: Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan ab 1.1.2019 anwendbar

04.12.2018
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Pakistan ist am 29. November 2018 in Kraft getreten. Es ersetzt das bestehende Abkommen zwischen den beiden Staaten. Die Bestimmungen des Abkommens werden ab dem 1. Januar 2019 angewendet.Die Schweiz und Pakistan haben das neue DBA am 21. März 2017 in Islamabad unterzeichnet. Es ist nach Abschluss des Genehmigungsprozesses in beiden Vertragsstaaten am 29. November 2018 in Kraft getreten. Das DBA enthält unter anderem Verbesserungen im Bereich der Besteuerung von Dienstleistungsentgelten und von Gewinnen aus der Veräusserung von massgebenden Beteiligungen. Diese Regeln fördern den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Es beinhaltet zudem eine Schiedsklausel, die garantieren soll, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird.Das Abkommen weist ausserdem eine Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem internationalen Standard sowie eine Missbrauchsbestimmung gemäss dem Mindeststandard des BEPS-Projekts der G20/OECD auf.Zum Abkommenstext des DBA Pakistan
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3.12.18

Steuerausschöfpungsindex 2019 - Steuerbelastung in den Kantonen und Gemeinden leicht rückläufig

27.11.2018
In gut der Hälfte der Kantone ist die Steuerbelastung im Vergleich zum letzten Referenzjahr gesunken. Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden rund ein Viertel ihres Ressourcenpotenzials durch Steuern aus. An den kantonalen Unterschieden hat sich insgesamt wenig verändert. Das zeigt der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Steuerausschöpfungsindex 2019. Er gibt an, in welchem Ausmass die Steuerpflichtigen durch Steuern der Kantone und Gemeinden im Durchschnitt belastet werden.Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden 24,9% ihres Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben aus. Dieser Wert berechnet sich aus der Summe der kantonalen und kommunalen Fiskalabgaben, dividiert durch das gesamte Ressourcenpotenzial der Schweiz. Das Ressourcenpotenzial widerspiegelt das wirtschaftliche Potenzial der Steuerpflichtigen und damit die Wirtschaftskraft der Kantone. In 14 Kantonen nahm die Ausschöpfung ab, wenn auch der Rückgang in etlichen Kantonen im Vergleich zu früheren Jahren gering war. Am stärksten ging der Index in Appenzell Innerrhoden und Bern zurück. In zwölf Kantonen stieg die steuerliche Belastung an – am meisten in den Kantonen Schwyz, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Schaffhausen und Nidwalden. Über die gesamte Schweiz betrachtet, nahm die Ausschöpfung im Vergleich zum letzten Referenzjahr leicht ab (2018: 25,2%).An der kantonalen Verteilung hat sich insgesamt wenig verändert. Vor allem am unteren und oberen Ende der Skala blieb die Reihenfolge praktisch gleich. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Zug und Schwyz deutlich unter dem Schweizer Durchschnitt, wobei Schwyz mit 11% den tiefsten Wert aufweist. Am höchsten ist die steuerliche Belastung erneut in einigen Westschweizer Kantonen sowie in Bern, wobei Genf mit 34% Spitzenreiter ist. Auch im mittleren Bereich der Skala blieb die Rangfolge nahezu unverändert. Die grössten Rangverschiebungen ergeben sich für die Kantone Zürich (vier Plätze nach oben), Appenzell Ausserrhoden und Schaffhausen (je zwei nach unten). 

Was ist der Index der Steuerausschöpfung?

Der Index der Steuerausschöpfung ist ähnlich zu interpretieren wie die Fiskalquote, die in der Schweiz auf nationaler Ebene ermittelt wird. Im Gegensatz zur Fiskalquote werden die Fiskalabgaben nicht dem Bruttoinlandprodukt (BIP), sondern dem Ressourcenpotenzial gemäss nationalem Finanzausgleich gegenübergestellt. Als Indikator für die gesamte Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der seit 2009 publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen insgesamt durch Fiskaleinnahmen der Kantone und Gemeinden belastet werden. Er erlaubt keine Rückschlüsse auf Steuertarife und Steuersätze, eine unterschiedliche Steuerausschöpfung kann auch auf unterschiedliche Anteile einzelner Steuerarten zurückzuführen sein. Bei der Berechnung stützt sich die EFV auf Zahlen des Finanzausgleichs und der Finanzstatistik. So zeigt der Steuerausschöpfungsindex 2019 das Verhältnis zwischen den Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden (berechnet als Mittelwert der effektiven Steuereinnahmen der Jahre 2013 bis 2015) und dem Ressourcenpotenzial für das Referenzjahr 2019 (ebenfalls als Mittelwert der Steuerbemessungsjahre 2013 bis 2015 berechnet). Das Ressourcenpotenzial wird im Zusammenhang mit den Finanzausgleichszahlen festgelegt und widerspiegelt das wirtschaftliche Potenzial der Steuerpflichtigen und damit die Wirtschaftskraft der Kantone.

Basel-Landschaft: Steuervorlage 17

26.11.2018
Am 6. November 2018 hat der Regierungsrat die definitive Vorlage zur SV17 auf kantonaler Ebene verabschiedet. Als zentralen Punkt dieser Reform will der Regierungsrat den Gewinnsteuersatz gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren senken. Ab dem Jahr 2025 soll der effektive Gewinnsteuersatz für Unternehmen 13,45 Prozent betragen. Die Kapitalsteuer wird für alle Unternehmen ab dem Jahr 2020 bei 1,6 Promille festgesetzt. Zudem werden Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen in reduziertem Umfang in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen.Die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden ab dem Jahr 2020 aufgehoben. Als Ersatzmassnahmen sollen eine Patentbox mit einer Entlastung von 90 Prozent sowie ein zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung von 20 Prozent eingeführt werden. Die gesamte steuerliche Entlastung ist auf 50 Prozent des steuerbaren Gewinns beschränkt. Diese Entlastungsbegrenzung führt zu einer Mindestbesteuerung von knapp 11 Prozent.Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen will der Regierungsrat neu im Teilbemessungsverfahren zu 60 Prozent besteuern. Als kantonale sozialpolitische Massnahme schlägt der Regierungsrat zudem vor, die monatlichen Kinder- und Ausbildungszulagen um 30 Franken zu erhöhen. Neu werden die Kinderzulagen 230 Franken und die Ausbildungszulagen 280 Franken betragen.
Quelle: Baselbieter Steuerinfor Nr. 27 (November 2018).

Abzug dritte Säule 2019

18.10.2018
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-164-D-2018-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2019 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019

Der Abzug Säule 3a 2019 ist:
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wurde also etwas nach oben angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von CHF 84'600.- auf CHF 85'320.- erhöht. Wie immer bilden die Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2019

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

DBA Vereinigtes Königreich UK

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Vereinigten Königreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das DBA an die Mindeststandards des BEPS-Projekts angepasst.Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 30. November 2017 in London ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 8. Dezember 1977 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll trägt den im Rahmen des BEPS-Projekts definierten abkommensbezogenen Mindeststandards Rechnung. Es nimmt insbesondere eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in das DBA auf.Die Schlussergebnisse und damit die Mindeststandards des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedete die OECD im Oktober 2015. Einige Massnahmen des BEPS-Projekts betreffen DBA. Diese können entweder – wie mit dem Vereinigten Königreich – bilateral oder über das BEPS-Übereinkommen an die Resultate des BEPS-Projekts angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

BEPS-Übereinkommen - Bundesrat verabschiedet Botschaft

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zum multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Die Botschaft wurde an die Eidgenössischen Räte überwiesen.Die Schweiz hat das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017 unterzeichnet. In der darauf folgenden Vernehmlassung wurde das Übereinkommen mehrheitlich gutgeheissen.Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und die Türkei an die im Rahmen des BEPS-Projekts gesetzten abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der durch das BEPS-Übereinkommen anzupassenden DBA zu einigen.Die abkommensbezogenen BEPS-Mindeststandards können nicht nur durch das BEPS-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. So hat die Schweiz diese Mindeststandards bereits in die DBA mit Brasilien, Lettland, Kosovo, Pakistan, Sambia, Saudi-Arabien und dem Vereinigten Königreich einfliessen lassen. Weitere DBA-Revisionen sind im Gange.

Weitere Informationen zum BEPS-Übereinkommen

Spesen im Lichte des Steuer- und Arbeitsrechts

20.08.2018
Spesen sind durch den Arbeitgeber im Lohnausweis zu deklarieren. Da der Lohnausweis eine Urkunde ist, stellt eine unkorrekte Deklaration durch den Arbeitgeber eine strafbare Falschbeurkundung dar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie allfällige Spesen zu vergüten und zu deklarieren sind. Kaum ein anderes Thema verknüpft Arbeitsrecht und Steuerrecht derart intensiv wie die Spesen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation mit einem Exkurs zum Spesenreglement.

Arbeitsrechtlicher Spesenbegriff

Gemäss den Bestimmungen des Arbeitsrechts hat der Arbeitnehmer sämtliche die dem Arbeitnehmer während der Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstandenen, geschäftlich bedingten Auslagen zu ersetzen. Dieser Ersatz ist zwingend. Die Spesen können dabei nach tatsächlichem Aufwand gemäss Belegen oder als Pauschale vergütet werden.Fallen die Auslagen vor oder nach der eigentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an, stellen deren Ersatz keine Spesen im arbeitsrechtlichen Sinn dar. Ebenfalls nicht unter den Spesenbegriff fallen Spesenpauschalen, welche regelmässig über den effektiven Spesen liegen. Diese haben Lohncharakter und sind somit sozialabgabepflichtig.

Effektive Spesenvergütungen

Werden die Spesen "effektiv" vergütet, hat der Arbeitnehmer pro Spesenereignis einen Beleg beizubringen. Dabei gilt es gewisse Höchstwerte zu beachten. Werden diese eingehalten, müssen die Spesen auf dem Lohnausweis nicht gesondert ausgewiesen werden. Einen Sonderfall bilden die gemischt genutzten Geschäftsfahrzeuge. Diese sind mit 0.8% des Kaufpreises (pro Monat) in Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu erfassen. Zudem ist das Feld "F" anzukreuzen, sofern die Kilometer nicht mit mindestens 70 Rp. entschädigt werden.

Pauschale Spesenvergütungen

Pauschale Spesenvergütungen sind Entschädigungen, die ungeachtet ihrer effektiven Anzahl und Höhe der Kosten pro Spesenereignis für einen bestimmten Zeitraum pauschal vergütet werden. Arbeitsrechtlich steht Pauschalspesen nichts entgegen.

Exkurs: genehmigtes Spesenreglement

Steuern

Die Ausarbeitung eines Spesenreglements ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Nachweis der effektiven Spesen für das Unternehmen einen unverhältnismässigen Aufwand darstellt. Das trifft regelmässig auf die Spesensituation bei Kader- oder Aussendienstmitarbeitern zu. Bei der Ausarbeitung eines Spesenreglements sind jedoch gewisse Parameter zu beachten. Massgebend sind auch hier die geschäftsmässig begründeten Spesen.Der Teilnehmerkreis bei Pauschalspesen muss klar definiert sein. Die Pauschalspesen stellen eine vereinfachte Abrechnung von Kleinauslagen dar. Letztere dürfen somit nicht mehr geltend gemacht werden. Als "Kleinspesen" gelten grundsätzlich Auslagen unter CHF 50.00. Dabei werden kumulierte Spesenbelege (z.B. Mehrfahrtenkarten) für die Bestimmung des Grenzwertes in ihre Einzelleistungen aufgeteilt (je Fahrt als 1 Spesenereignis).Spesenreglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die Steuerverwaltung am Sitz der Arbeitgeberin. Richtet das Unternehmen Pauschalspesen aus, so entfällt durch die Genehmigung die Pflicht zum Nachweis der Kleinauslagen. Werden hingegen Pauschalspesen ohne Genehmigung durch die zuständige Steuerbehörde ausgerichtet, sind unbedingt die Spesenbelege aufzubewahren, um die Spesenhöhe bei einer allfälligen Steuerkontrolle belegen zu können.

Arbeitsrecht

Werden Spesenreglemente bei laufenden Arbeitsverträgen eingeführt, ist Vorsicht geboten. Da dadurch die Leistungen des Arbeitgebers neu geregelt werden, stellt dies regelmässig eine zustimmungspflichtige Vertragsanpassung dar.

Fazit

Spesen sind ein sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber interessantes Entschädigungsinstrument. Dies nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht. Sie unterliegen deshalb klaren Anforderungen. Werden diese nicht eingehalten, verkehren sich die Vorteile schnell in teure, kaum zu korrigierende Nachteile für alle Parteien.
Quelle: GHR TaxPage August 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 44 - Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

25.07.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 44 (KS 44) zur Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 44

Die Pauschalsteuer für vermögende Ausländer wird ab 2021 - dann endet die fünfjährige Übergangsfrist, die bei der Einführung der strengeren Regeln beschlossen worden war - weniger vorteilhaft resp. kann nur noch für einen kleineren Teil der bisher in den Genuss dieser Steuerbemessung kommenden Personen angewendet werden. Die Steuerverwaltung hat gestern das entsprechende Kreisschreiben Nr. 44 über die Anwendung der strengeren Regeln bei der Pauschalsteuer publiziert, die 2016 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft getreten sind.Damit können vermögende Ausländer, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin nach den Lebenshaltungskosten statt nach Einkommen und Vermögen besteuert werden. Allerdings gelten seit 2016 strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Neu gilt das Siebenfache des Mietzinses oder des Eigenmietwerts statt wie heute das Fünffache. Bei der direkten Bundessteuer gilt zusätzlich ein Mindestaufwand von 400 000 Franken. Die Kantone können zudem striktere Kriterien erlassen oder die Pauschalsteuer ganz verbieten.

Weitere Informationen zum KS 44


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.07.2018