Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben Nr. 25 - Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger

23.02.2018
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 25 (KS 25) angepasst und inhaltlich erweitert worden ist.

Zum KAG und zu diesem Kreisschreiben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im DBG angepasst werden.Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen
  • Anlagefonds auf vertraglicher Basis,
  • solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder
  • als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK).
Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen.Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).

Änderungen im Rahmen der neuen Version

In der vorliegenden aktualisierten Version wurde das KS Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Artikel 957ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen. Das vorliegende KS regelt die Besteuerung auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage und auf Stufe der Anlegerinnen und Anleger

Weitere Informationen zum neuen KS 25


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 23.02.2018, Einleitung des KS 25 (1-025-D-2018-d )

Kryptowährungen - Deklaration und Besteuerung

22.02.2018
Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, erfreuen sich rasant zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Personen aus dem breiten Publikum erwerben Kryptowährungen, aber kaum jemand weiss, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Bisher haben einzig die Kantone Zug, Luzern und Zürich Merkblätter zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Die anderen 23 Kantone und der Bund haben sich bisher dazu nicht vernehmen lassen. Im vorliegenden Beitrag erläutern wir Ihnen die für Kryptowährungen geltenden Regeln für die Steuererklärung sowie für die Veranlagung durch die Behörden am Beispiel von Bitcoin.

Grundsatz

Einigkeit besteht darüber, dass der Eigentümer von Bitcoins aus steuerrechtlicher Sicht ein geldwertes Recht an einer Sache besitzt. Obwohl sich der Wert von Bitcoins aufgrund von Nachfrage und Angebot bestimmt, stellen sie keine Wertpapiere dar. Steuerlich kommen sie den Regeln zum digitalen Gold am nächsten.

Bitcoins und Vermögenssteuer

Bitcoins unterliegen, zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der kantonalen Vermögenssteuern. Der Steuerpflichtige muss diese daher entsprechend in seiner Steuererklärung deklarieren. In den Kantonen Bern, Luzern und Zug sind sie im Wertschriftenverzeichnis, in anderen Kantonen unter den "Übrigen Vermögenswerten" aufzuführen. Den Nachweis über sein Eigentum an Bitcoins erbringt der Steuerpflichtige mittels eines Ausdrucks seiner digitalen Brieftasche (digital wallet), inwelcher die Bitcoins abgelegt werden.

Steuerliche Bewertung von Bitcoins

Für Bitcoins ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV mittlerweile einen Kurswert, welcher dem Durchschnitt der Kaufpreise der verschiedenen Handelsplattformen entspricht. Dieser Wert ist, wenn er auch kritisiert wird, als massgebender Vermögenssteuerwert zu deklarieren. Für andere Kryptowährungen bestehen aktuell noch keine von der EStV publizierten Vermögenssteuerwerte.

Bitcoins und Einkommenssteuer

Sofern die Bitcoins durch den Steuerpflichtigen in seinem Privatvermögen gehalten werden, können Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden. Im Gegenzug können allfällige Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.Befinden sich die Bitcoins hingegen im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, sind die realisierten Gewinne zu versteuern, können aber mit realisierten Verlusten verrechnet werden. Der für die Bundessteuer massgebende Wert ist zudem sozialversicherungspflichtig.Auch das Schürfen (mining) von Bitcoins durch die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung und das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoins (z.B. eine Gratifikation in Bitcoins) sind steuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte sind in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist dafür der Zeitpunkt des Zuflusses der Einkunft. Bis anhin wurden seitens der ESTV noch keine Umrechnungstabellen publiziert. Hier besteht somit noch ein gewisses Ermessen des Steuerpflichtigen.Sofern Bitcoins steuerlich als Geschäftsvermögen qualifizieren, gilt das Buchwertprinzip und die Kursschwankungen sind in der Buchhaltung zu erfassen.

Fazit

Das Steuerrecht ist in Bezug auf Bitcoins – mit Ausnahme des Umrechnungskurses – klar. Die steuerrechtliche Behandlung anderer Kryptowährungen kann von den hierin dargelegten Regeln abweichen. In diesem Bereich ist noch alles im Fluss.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Befreiung der «Fiduciarie statiche» von den Stempelabgaben tritt am 1.3.2018 in Kraft

31.01.2018
Ab dem 1. März 2018 sind Organisationen, die zum Zweck der Steuersicherung zwischen Kundinnen und Kunden im Ausland und deren Schweizer Bank geschaltet sind, von der Umsatzabgabe befreit. Die neue Regelung betrifft insbesondere die italienischen Fiduciarie statiche. Italienische Kundinnen und Kunden von Schweizer Banken profitieren von der Änderung und können neu Wertschriften ohne mehrfache Belastung mit der Umsatzabgabe kaufen und verkaufen.Weitere Infos zum Thema

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Kreisschreiben Nr. 13 - Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft

29.12.2017
Die EStV hat das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 13 (KS 13) veröffentlicht zur steuerlichen Behandlung des Securities Lending and Borrowing-Geschäfts sowie des Repo-Geschäfts im Rahmen von Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern,  Stempelabgaben und direkter Bundessteuer.Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich am 1. September 2006 veröffentlichten Kreisschreibens war eines der Ziele insbesondere das Verhindern von so genannten "Treaty Shopping"-Umgehungstatbeständen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 29.12.2017, Einleitung des KS 13 

Materielle MWST-Änderungen Dezember 2017

29.12.2017
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Betroffen sind insbesondere die folgenden Themen:
  • Steuerpflicht
  • Gruppenbesteuerung
  • MWST-Abrechnungen
  • Thema Gemeinwesen
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen
29.12.2017
01.01.2018
06 Ort der Leistungserbringung
29.12.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
29.12.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
02 Steuerpflicht
29.12.2017
01.01.2018
13 Pauschalsteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
13 Pauschalsteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
13 Pauschalsteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
13 Pauschalsteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
12 Saldosteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
12 Saldosteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
12 Saldosteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
12 Saldosteuersätze
29.12.2017
01.01.2018
15 Abrechnung und Steuerentrichtung
29.12.2017
01.01.2018
15 Abrechnung und Steuerentrichtung
29.12.2017
01.01.2018
15 Abrechnung und Steuerentrichtung
29.12.2017
01.01.2018
15 Abrechnung und Steuerentrichtung
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
19 Gemeinwesen
29.12.2017
01.01.2018
03 Gruppenbesteuerung
29.12.2017
01.01.2018
06 Ort der Leistungserbringung
29.12.2017
01.01.2018
06 Ort der Leistungserbringung
29.12.2017
01.01.2018
06 Ort der Leistungserbringung
29.12.2017
01.01.2018
06 Ort der Leistungserbringung
29.12.2017
01.01.2018

MWST Belege und Archivierung - neue Infos der ESTV zum elektronischen Geschäftsverkehr

13.12.2017
Die ESTV hat auf Ihrer Webseite die Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr präzisiert. Insbesondere geht es um die Informationen zur Archivierung. Gemäss ESTV wird nicht unterschieden, ob es sich bei der archivierten Rechnung um eine Papierrechnung, eine gescannte Papierrechnung oder um eine elektronische Rechnung handelt. Einscheidend sei in Übereinstimmung mit Art. 958 OR einzig, dass die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen wie auch die Lesbarmachung gewährleistet werden können.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42 

Vorfälligkeitsentschädigung – der kleine aber feine Unterschied

24.11.2017
Festhypotheken bieten Budgetsicherheit, da der Zinssatz sowie die Laufzeit bestimmt sind. Langfristige Festhypotheken können aber auch nachteilig sein. Dies zum einen, wenn später tiefere Zinssätze erhältlich wären (wie in den letzten Jahren) oder wenn die Liegenschaft wegen erhöhtem Marktwert oder infolge Scheidung, Krankheit oder Tod verkauft wird. In solchen Fällen eine Festhypothek vorzeitig aufzulösen, kann kostspielig sein und hat steuerliche Konsequenzen.

Vorfälligkeitsentschädigung

Wird eine Festhypothek seitens des Kreditnehmers (i.d.R. Grundeigentümer) vorzeitig aufgelöst, verlangt der Kreditgeber regelmässig den dadurch entgangenen Gewinn als Vorfälligkeitsentschädigung. Je nach den Umständen einer solchen Auflösung sind die Steuerfolgen unterschiedlich.

Auflösung im Hinblick auf den Verkauf einer Liegenschaft

Das Bundesgericht hatte im April 2017 zu entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Rahmen einer unmittelbar vor dem Verkauf einer Liegenschaft erfolgten endgültigen Auflösung einer Festhypothek zu bezahlen war als Schuldzinsen vom Einkommen oder als Anlagekosten bei den Grundstückgewinnsteuern abziehbar ist.Im zu beurteilenden Fall wurde keine neue Hypothek abgeschlossen. Mit dem Hinweis, dass als Anlagekosten auch Aufwendungen des Eigentümers für die rechtlichen Verbesserungen des Grundstücks (z.B. Einsprache gegen Bauvorhaben auf Nachbarsgrundstücken) gehören, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Auflösung einer bestehenden Festhypothek den Wert einer Liegenschaft erhöht. Damit sind solche Vorfälligkeitsentschädigungenbei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer abziehbar.Dies bedeutet aber auch, dass solche Vorfälligkeitsentschädigungen bei Grundstücken im Privatvermögen bei der direkten Bundesssteuer nicht abgezogen werden können. Dies als Folge der Steuerfreiheit entsprechender Gewinne.

Ablösung und Neufinanzierung beim gleichen Kreditgeber

Wird eine Festhypothek durch eine andere Hypothek beim selben Kreditgeber abgelöst, stellt dies gemäss Bundesgericht eine blosse Umschuldung dar, mit welcher ein bestehendes Schuldverhältnis nicht beendet, sondern bloss abgeändert wird. Da das Schuldverhältnis weiterbesteht, ist gemäss Bundesgericht die notwendige Verbindung zwischen Kredit und der dafür zu leistenden Vergütung wie bei normalen Schuldzinsen gegeben. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann in solchen Fällen somit bei den kantonalen und den Bundessteuern vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Auflösung wegen Neufinanzierung bei anderem Kreditgeber

Ohne dass das Bundesgericht diese Frage zu beurteilen hatte, hat es darauf hingewiesen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen Auflösung und Neufinanzierung bei einem anderen Kreditgeber wegen fehlendem weiterbestehendem Schuldverhältnis nicht mit Schuldzinsen gleichzustellen sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, könnten diese Kosten nicht abgezogen werden. Einige Kantone, darunter Bern, werden in diesen Fällen die Abzüge für Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkommens steuern jedoch weiterhin gewähren.

Empfehlung

Die vorzeitige Auflösung von Festhypotheken löst regelmässige Vorfälligkeitsentschädigungen aus. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen sind vorgängig abzuklären. Dies einerseits, um den Auflösungsentscheid in Kenntnis der gesamten Kostenfolgen zu fällen und andererseits um die Steuerfolgen bei Bedarf durch eine entsprechende Struktur zu optimieren.
Quelle: GHR TaxPage November 2017. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Materielle MWST-Änderungen November 2017

23.11.2017
Per Mitte November wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Betroffen sind insbesondere die wichtigen Publikationen zum Steuerobjekt und zur Steuerbemessung. Daneben gab es Ämderungen, die vor allem für die Transport- und Tourismusindustrie von Bedeutung sind.Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
PublikationstitelZiffertitelGeändertStand abStand bis
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
10 Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
14.11.2017
01.01.2018
10 Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
04 Steuerobjekt
14.11.2017
01.01.2018
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
08 Hotel- und Gastgewerbe
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze
14.11.2017
01.05.2017
31.12.2017