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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Italien - Änderungsprotokoll in Kraft

28.07.2016
Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Italien ist nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in beiden Ländern am 13. Juli 2016 in Kraft getreten. Damit erfüllt das Doppelbesteuerungsabkommen den aktuellen internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Änderungsprotokoll zum Abkommen von 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Mit der Änderung wird der internationale Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage in das DBA aufgenommen.Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage ist ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls per 13. Juli 2016 für Sachverhalte ab dem Tag der Unterzeichnung am 23. Februar 2015 anwendbar.

Weitere Informationen zum Thema

Steuerbelastung in der Schweiz 2015 - Tax Freedom Days

27.07.2016
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Steuerbelastung in den Kantonshauptorten und Gemeinden für das Jahr 2015 berechnet. Die Zahlen sind in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2015» veröffentlicht. Erstmals seit 2011 hat die ESTV die Steuerbelastung auch wieder in «Tax Freedom Days» umgerechnet. Daraus ist ersichtlich, wie lange jemand arbeiten muss, um alle Steuern auf Bund-, Kantons- und Gemeindeebene zu bezahlen.Die von der ESTV herausgegebene Publikation weist die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in ihrer ganzen Vielfalt aus. Die Steuerbelastung wurde berechnet für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Erbschaftssteuern
Die Höhe der Steuerbelastung lässt sich auf verschiedene Arten darstellen. Als Prozentzahl, kartografisch, oder als Anzahl Tage, die jemand arbeiten muss, um seine Steuern zu bezahlen. Die publizierten Darstellungen zeigen:
  • Steuerbelastung in den Gemeinden
  • Kartografische und grafische Darstellung der Steuerbelastung in den Gemeinden
  • «Tax Freedom Days» für die Einkommensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde
  • Der Steuerrechner der ESTV

Zu den einzelnen Publikationen

  • Die Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden 2015» hat die ESTV bereits im Mai veröffentlicht. Diese Publikation weist die innerkantonalen Steuerbelastungsunterschiede bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen detailliert für alle Gemeinden in der Schweiz aus.
  • Die thematischen Karten zur Steuerbelastung in der Schweiz zeigen die Steuerbelastung in allen Schweizer Gemeinden für verschiedene Einkommenskategorien für ausgewählte Steuersubjekte. Zu beachten ist, dass die direkte Bundessteuer bei der auf den Karten gezeigten Steuerbelastung mit einbezogen ist.
  • Die grafische Darstellung hebt die kantonalen Unterschiede in der Steuerbelastung hervor und präsentiert einige statistische Angaben zur Steuerbelastung.
  • Der «Tax Freedom Day» für die Einkommenssteuer (Bund-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) ist eine bildhafte Darstellung «des ersten Tages im Jahr, ab dem die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Entrichtung der Steuern Geld verdienen».
  • Der Steuerrechner der ESTV ermöglicht online eine aktuelle Betrachtung der individuellen Steuerbelastung.

Lohnausweis und Geschäftsfahrzeug - Deklaration des Aussendienstes

15.07.2016
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg aufgrund von FABI neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren.

Problem - Ausscheidung des Aussendienst-Anteils

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.

Was gilt als Aussendienst?

Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben.Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Pauschalen

Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv" bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste". Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.7.2016.

BL - Regierungsrat verabschiedet Steuergesetzrevision 2017

08.07.2016
Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat die Steuergesetzrevision 2017 an den Landrat verabschiedet. Die Steuergesetzänderung soll bereits per 1.1.2017 in Kraft treten und hat drei Kernziele, die im Folgenden ausgeführt werden.

Begrenzung des Pendlerabzuges

Bei der direkten Bundessteuer wurde aufgrund der FABI-Volksabstimmung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) vom 9. Februar 2014 die steuerliche Begrenzung des sog. Pendlerabzugs eingeführt, also der beruflich bedingten Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Dieser Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016 noch maximal CHF 3'000. Auch das StHG wurde entsprechend geändert und sieht eine fakultative Begrenzung dieses Abzugs für die Kantone vor. Die Kantone können dabei die maximale Höhe der abziehbaren Fahrtkosten selber festlegenDer jährliche Abzugs von Fahrtkosten für den Arbeitsweg (sog. Pendlerabzug) soll nun im Kanton Baselland, gleich wie bei der direkten Bundessteuer, auf CHF 3'000 festgelegt werden.

Einführung Selbstbehalt Krankheitskosten / Unfallkosten

Die Revision sieht die Einführung eines Selbstbehalts beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten vor. Die Einführung eines Selbstbehalts bei den abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten war schon verschiedentlich ein Thema im Kanton Basel-Landschaft, hat aber bisher aus verschiedenen Gründen nicht geklappt. Auch dieser Selbstbehalt ist so im DBG und im StHG vorgesehen und wird in den meisten Kantonen entsprechend angewandt.Der Regierungsrat sieht insbesondere grosses Vereinfachungspotenzial, da in vielen Fällen natürlich der Prüfungsaufwand entfällt (da gar keine Krankheitskosten mehr geltend gemacht werden).Behinderungsbedingte Kosten sind im Übrigen von der Regelung nicht betroffen.

Abschaffung der Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende

Die Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende wurde im Rahmen der seinerzeitigen Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) per 1. Januar 2006 eingeführt. Zum damaligen Zeitpunkt ging man davon aus, dass rund 1 bis 2 % des steuerbaren Erwerbseinkommens nicht deklariert werden, was einem potentiellen jährlichen Steuerertragsvolumen von CHF 10 bis 20 Mio. auf Kantonsebene entsprach (s. LRV 2005/076, Ziffer 5.6.1.2). Seit 2009 bis Mai 2015 wurden aufgrund der von den Arbeitgebenden eingereichten Lohnausweise insgesamt 428 Nach- und Strafsteuerverfahren durchgeführt. Diese führten gesamthaft zu Steuermehreinnahmen beim Kanton von knapp CHF 3,2 Mio. Dieser Betrag ist folglich weit entfernt von den damals getroffenen Annahmen.Der Regierungsrat sieht, dass die Lohnmeldepflicht nur dann wirklich etwas bringt, wenn sie gesamtschweizerisch eingeführt wird, und empfiehlt darum, aus Effizienzgründen diese Lohnmeldepflicht wieder abzuschaffen.

Weitere Änderungen

Neben den oben genannten Kernthemen sieht die Vorlage des Regierungsrates verschiedene untergeordnete, primär redaktionelle Änderungen vor, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2017

  

AIA - Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Japan, Kanada, Republik Korea

06.07.2016
Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt.Die Schweiz hat im Januar und Februar 2016 mit diesen Staaten und Territorien gemeinsame Erklärungen im Hinblick auf die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten unterzeichnet. Anschliessend wurden die dazugehörigen Bundesbeschlüsse in die Vernehmlassung geschickt. Die Bundesbeschlüsse sind Gegenstand dieser Botschaft.

Inkrafttreten bereits am 1.1.2017 vorgesehen

Das Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs mit den acht Staaten und Territorien ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Der erste Datenaustausch soll 2018 stattfinden, sofern die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und den acht Partnerländern bis dahin abgeschlossen sind. Auf diesen Zeitpunkt ist auch der erste automatische Austausch der Schweiz mit der EU (28 Mitgliedstaaten) und Australien geplant.Rechtlich gesehen werden die Schweiz und die acht Partnerstaaten den automatischen Informationsaustausch gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) vornehmen. Das MCAA wiederum beruht auf dem multilateralen Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen). Das Amtshilfeübereinkommen sowie das MCAA wurden zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informations¬austausch in Steuersachen (AIAG) von den eidgenössischen Räten im Dezember 2015 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2016 unbenutzt abgelaufen.Die acht Staaten und Territorien entsprechen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den automatischen Informationsaustausch gemäss Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 einführen will. Sie erfüllen die internationalen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit der Steuerdaten und bieten ihren Steuerpflichtigen hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten. Zudem sind sie bereit, die Frage möglicher Erleichterungen des Marktzugangs für Finanzdienstleister zu vertiefen.

Weitere Informationen zur Botschaft betreffend diese AIA


Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 6.7.2016

MWST - Materielle Änderungen

21.06.2016
Am 20. Juni hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV materielle Änderungen in MWST-Broschüren publiziert. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um formelle Änderungen (Entfernung nicht mehr relevanter Ziffern, etc.).Eine Übersicht über die geänderten Ziffern sehen Sie untenstehend. Die Links führen direkt zur Online-Publikation der ESTV.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
19 Gemeinwesen
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
04 Steuerobjekt
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
18 Vergütungsverfahren
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
06 Ort der Leistungserbringung
20.06.2016
12 Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
20.06.2016
20 Bildung
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
07 Steuerbemessung und Steuersätze
20.06.2016
04 Baugewerbe
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
01 Urproduktion und nahe stehende Bereiche
20.06.2016
09 Transportwesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
21 Gesundheitswesen
20.06.2016
  

Verdecktes Eigenkapital

21.06.2016
Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals sind gemäss den kantonalen und dem eidgenössischen Steuerrecht auch das verdeckte Eigenkapital und die darauf entfallenden Schuldzinsen zu berücksichtigen. Ziel dieser Regelung ist es, die auf dem aus steuerlicher Sicht zu hohem Fremdkapitalanteil bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als Dividenden zu behandeln.

Definition

Als "verdecktes Eigenkapital" gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen) oder Darlehen von Dritten, welche durch eine solche Person gesichert sind. Buchmässig ist das verdeckte Eigenkapital demnach dem Fremdkapital zugeordnet. Wenn das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist, wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.

Anreiz des verdeckten Eigenkapitals

Hinter der Schaffung von hohem Fremdkapital durch der Gesellschaft nahestehende Personen steht der Gedanke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung. Gewinne werden bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als (Dividenden-) Einkommen besteuert. Die aus einem Darlehen fliessenden Zinsen stellen auf Stufe der Gesellschaft grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies führt zu einer Reduktion der Gewinn- und Kapitalsteuer und die Verrechnungssteuer entfällt.

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema des verdeckten Eigenkapitals ein Kreisschreiben erlassen. Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Daneben hat die ESTV für eine grosse Reihe von einzelnen Aktiven den zulässigen Fremdfinanzierungsanteil festgelegt. Als Faustregel gilt die Berechnung, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Ausschluss von verdecktem Eigenkapital

Nie als verdecktes Eigenkapital gilt Fremdkapital, das von unabhängigen Dritten ohne Sicherstellung durch eine der Gesellschaft nahestehende Person zur Verfügung gestellt wird. Zudem steht der betroffenen Gesellschaft stets der Nachweis offen, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.

Steuerliche Behandlung des verdeckten Eigenkapitals

Zum steuerbaren Gewinn einer Gesellschaft gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, welcher als verdecktes Eigenkapital gilt. Diese Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Werden Darlehen von nahestehenden Personen zu einem unter dem gemäss Merkblatt der ESTV anerkannten marktüblichen Zins gewährt, wird vom gesamten Schuldzins derjenige Teil als abzugsfähig anerkannt, welcher dem von der ESTV anerkannten marktüblichen Zins entspricht. Nur die überschiessende Differenz wird aufgerechnet.Das verdeckte Eigenkapital unterliegt zudem der kantonalen Kapitalsteuer.Erfolgt die Deklaration des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen nicht freiwillig und damit fristgerecht, verwirkt das Rückforderungsrecht gegenüber der Verrechnungssteuer, was zu einem Anstieg der Steuerbelastung auf den Zinsen von 35% führt.

Empfehlung

Es besteht ein grosser Spielraum bei der Planung und Strukturierung der Finanzierung einer Gesellschaft. Um diesen optimal zu nutzen, empfiehlt sich, die Möglichkeiten im Einzelfall vorab im Detail auszuloten.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

StHG: Steuerort von Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden

17.06.2016
Der Steuerort für Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet.Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung sollen neu sowohl für juristische wie natürliche Personen die gleichen Regeln gelten.Mit seiner Botschaft, die in der Vernehmlassung gemäss Bundesrat auf sehr grossen Zuspruch stiess, erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728).

Steuerort für ausländische Makler / Maklerfirmen unverändert

Für ausländische Makler und Maklerfirmen bleibt auch nach der vorgesehenen Neuregelung übrigens alles beim Alten. So werden die Steuern auf Maklerprovisionen, sobald ein solcher Auslandbezug besteht, auch weiterhin am Ort der gelegenen Sache (d.h. am Ort der Liegenschaft) erhoben.

Weitere Informationen zum Thema

 

Unternehmenssteuerreform III - alle Differenzen sind bereinigt

15.06.2016
Im Laufe des gestrigen Tages wurden die letzten zwischen National- und Ständerat noch bestehenden Differenzen betreffend die Unternehmenssteuerreform III ausgeräumt. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung am Freitag. Natürlich wird aber ein Referendum folgen (die SP hat es bereits angekündigt).Gerne geben wir Ihnen hier ein paar Links zur aktuellen Berichterstattung in der Schweizer Presse:Wir werden die im Rahmen des Referendums entstehende Diskussion genau verfolgen und Sie jeweils über die wichtigsten Aspekte informieren. Laufend Informationen zu Informationen in der Presse erhalten Sie übrigens auch via Twitter auf https://twitter.com/steuer_infos

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2016)

06.06.2016
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2016.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden