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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen auch für Betriebsstätten

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Wer ist betroffen

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:
  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet.
  • Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert.
Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

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Steuerinformationsabkommen mit Andorra, Grönland, San Marino und den Seychellen

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Botschaft zu vier weiteren Steuerinformationsabkommen verabschiedet und den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Es handelt sich um Abkommen mit Andorra, Grönland, San Marino und den Seychellen.Steuerinformationsabkommen (SIA) sind – wie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die SIA auf die Regelung des Informationsaustauschs auf Anfrage. Das SIA mit den Seychellen bezweckt zudem die Erhöhung der Steuereinnahmen in diesem Entwicklungsland.Die SIA, zu denen der Bundesrat heute die Botschaft verabschiedet hat, wurden am 7. März 2014 (Grönland), am 17. März 2014 (Andorra), am 16. Mai 2014 (San Marino) und am 26. Mai 2014 (Seychellen) unterzeichnet. Bevor die Abkommen in Kraft treten können, müssen sie vom Parlament genehmigt werden. Sie unterliegen dem fakultativen Referendum.Neben den genannten vier SIA hat die Schweiz bereits drei SIA mit Jersey, Guernsey und der Insel Man abgeschlossen, die, sofern die Referendumsfrist ungenutzt verstreicht, im 4. Quartal 2014 in Kraft treten. Weitere SIA sind zurzeit in Verhandlung.

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DBA Belgien

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens (Zusatzabkommen) mit Belgien verabschiedet und das Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Das Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Mit dem Zusatzabkommen kann das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien aus dem Jahr 1978 den heutigen Verhältnissen angepasst werden. Dieses beinhaltet den aktuellen internationalen Amtshilfestandard, der Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht.Weiter bringt das Zusatzabkommen Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Insbesondere konnten für Vorsorgeeinrichtungen Steuerbefreiungen im Quellenstaat vereinbart werden. Weitere verbesserte Besteuerungsmodalitäten konnten für Zinsen auf Darlehen zwischen Unternehmen und Dividenden an gewissen Gesellschaften ausgehandelt werden.

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Kann man Bussen von der Steuer abziehen?

22.09.2014

Der Bundesrat hat einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Grundsätzlich wird darin festgehalten, dass Bussen Strafcharakter haben und somit nicht von den Steuern abgezogen werden können. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen.

Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

18.09.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ist sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der entsprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung FZV; SR 831.425]) erläutert. 

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

 

SH - Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" zustande gekommen

17.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die am 8. September 2014 eingereichte kantonale Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" als zustande gekommen erklärt. Die Unterschriftenbogen mit dem Initiativbegehren wurden geprüft. Die kantonale Volksinitiative vereinigt 1'250 gültige Unterschriften auf sich.

Kerninhalt der Initiative

Personen, die mehr als zehn Prozent des Kapitals einer Firma besitzen, müssen ihre Einkünfte aus dieser Beteiligung (zB Dividenden) heute nur zur Hälfte versteuern. Die Initiative verlangt die Rückkehr zur vollen Besteuerung und damit die Gleichstellung solcher Einkünfte mit Löhnen und Renten.

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VD - Unternehmensbesteuerung wird reformiert

11.09.2014
Der Waadtländer Staatsrat präsentiert dem grossen Rat seine Vorstellungen über die Reform der Unternehmensbesteuerung.Hier die Medienmitteilung im Originaltext:Le Conseil d'Etat a adopté le projet de loi sur l'impôt 2015. Il propose au Grand Conseil de maintenir le coefficient annuel de l'impôt de base à 154,5%. En parallèle, il présente les éléments liés à la réforme de la fiscalité des entreprises annoncée en avril dernier. Dans un rapport intermédiaire joint à la loi d'impôt, le Conseil d'Etat confirme sa volonté d'abaisser le taux d'imposition des bénéfices pour préserver l'attrait économique du canton et les emplois. Le Conseil d'Etat y précise aussi ses mesures de soutien aux familles vaudoises.Le coefficient annuel de l'impôt de base est fixé à 154,5% depuis l'année 2012. Le Conseil d'Etat propose son maintien pour l'année 2015. A plus long terme, il relève que la fiscalité des entreprises sera revue avec la réforme fédérale, conformément à la feuille de route présentée le 4 avril dernier. Depuis cette présentation, le Conseil d'Etat a poursuivi ses réflexions. Il les détaille dans le rapport intermédiaire soumis au Grand Conseil qui confirme sa volonté de réduire le taux de base pour l'imposition des bénéfices à 16% (13,793% net) dès l'entrée en vigueur de la réforme fédérale. Le Conseil d'Etat précise également les mesures de soutien aux familles liées à cette réforme, avec un renforcement du système de subside aux primes d'assurance-maladie, une augmentation des allocations familiales, un soutien renforcé au dispositif d'accueil de jour de la petite enfance, le tout pour un montant global de 150 millions de francs. Ces mesures bénéficieront d'une contribution des entreprises selon des modalités qui font actuellement l'objet de discussions. Par ailleurs, un abattement ciblé de la valeur locative sera proposé.Si la charge fiscale des sociétés ordinaires (PME) évoluera à la baisse, celle des sociétés à statut (multinationales) sera augmentée. La réforme occasionnera une réduction de recettes (canton/communes) perçues auprès des sociétés ordinaires de l'ordre de 440 millions de francs, somme partiellement compensée par l'augmentation (50 millions de francs) de la charge fiscale des sociétés auparavant au bénéfice d'un statut. Au net, la perte de recettes s'élève à 390 millions de francs. Une partie de cette somme devrait être compensée par une aide directe de la Confédération.La réforme aura également un impact sur les revenus des communes et par conséquent, de manière indirecte, sur la péréquation intercommunale. Le Conseil d'Etat entend appréhender ces impacts dans leur globalité (revenus fiscaux, péréquation), mais aussi de manière ciblée. Des discussions avec les communes ont également commencé. L'ampleur et la répartition de la contribution cantonale devront viser, dans la mesure du possible, à éviter des disparités entre les communes.Les modifications légales cantonales devraient être proposées au Grand Conseil en 2015 et les premiers effets de la réforme devraient intervenir en 2018 ou 2019 en fonction du calendrier fédéral.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Waadt vom 11.9.2014

LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

11.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat geprüft, ob für das Steuerjahr 2015 ein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen werden muss. Da die Teuerung seit der letzten Anpassung negativ ist, müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Die bisherigen Tarife und Abzüge bleiben 2015 in Kraft.Die Tarif und die zu indexierenden Abzüge wurden letztmals mit der Steuergesetzrevision 2011 auf den 1. Januar 2011 an die Teuerung angepasst. Die Tarife und Abzüge basieren somit auf einem Indexstand von 99.9 Punkten. Für die Steuerperiode 2015 müssen die Tarife und Abzüge an die Teuerung angepasst werden, wenn sich der Indexstand erhöht hat. Der für die Anpassung massgebende Indexstand beträgt am 30. Juni 2014 99.1 Punkte. Die Teuerung ist somit negativ.§ 61 des Steuergesetzes regelt die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, das heisst den Ausgleich der kalten Progression. Gemäss § 61 Abs. 1 Steuergesetz sind die Tarife und Abzüge nur bei einer Erhöhung des Indexstandes anzupassen. Bei einer Verringerung des Indexstandes ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen. Der Indexstand per 30. Juni 2014 hat sich im Vergleich zum massgebenden Stand vor vier Jahren (30. Juni 2010) um 0.8 Punkte verringert. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2015 sind somit nicht gegeben.Nächster Beobachtungszeitpunkt für eine allfällige Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2016 ist der 30. Juni 2015.
Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014