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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

FATCA-Abkommen CH-USA - Schweiz und USA unterzeichnen Verständigungsvereinbarung

07.06.2013
Die Schweiz und die USA haben heute ein Memorandum of Understanding über Auslegungen des FATCA-Abkommens vom 14. Februar 2013 unterzeichnet. Es geht dabei um die Auslegung gewisser Begriffe und Abkommensklauseln.Bereits im Rahmen der Verhandlungen über das FATCA-Abkommen, welches am 14. Februar 2013 unterzeichnet worden war, hatten beide Seiten vereinbart, einzelne Auslegungen technischer oder administrativer Art in einer solchen Verständigungsvereinbarung (Memorandum of Understanding) festzuhalten.  Insofern stellt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung keine Überraschung dar.

Inhalt der Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen CH-USA im Überblick

Wie das EFD festhält, enthält die Verständigungsvereinbarung zum FATCA-Abkommen insbesondere Verständigungen zu folgenden Fragen. Sie:
  • fasst die Verpflichtungen der Schweizer Finanzinstitute zusammen,
  • hält das Verhältnis zum Qualified Intermediary System fest und
  • bestätigt für unter dem FATCA-Abkommen CH-USA befreite schweizerische Nutzungsberechtigte die erleichterte Eigendeklaration.
Schliesslich wird festgehalten, dass schweizerische Finanzinstitute grundsätzlich Begriffsbestimmungen aus den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anwenden können, wenn diese gegenüber den Definitionen im FATCA-Abkommen CH-USA Erleichterungen bringen.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 7.6.2013

MWST-Praxis Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht – Vereinfachte/eingeschränkte Buchführung und die MWST

06.06.2013
Die ESTV hat heute eine neue Praxis-Info 06 als Ergänzung zur bereits bestehenden MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung erlassen für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung erstellen. Anlass der neuen Praxis-Info 06 ist das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013. Für Kleinunternehmen lohnt es sich also sicher, einen Blick in die neue Broschüre zu werfen.

Anpassung des Art. 70 MWSTG

Die gesetzlichen Grundlagen zur Buchführung finden sich in Artikel 70 des MWSTG und in den Artikeln 122 - 125 der MWSTV. In Bezug auf die Buchführung sind zudem die Ausführungen in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV zu beachten.Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 wurde der Artikel 70 „Buchführung und Aufbewahrung“ 2. Absatz, zweiter Satz MWSTG wie folgt angepasst: „Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten“. Artikel 958f OR umschreibt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Anpassung der MWST-Publikationen in nächster Zeit

Die zahlreichen MWST-Publikationen (z.B. MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Texte und/oder Formulare auf der Website der ESTV), die gegebenenfalls Ausführungen zum neuen Rechnungslegungsrecht (Buchführung und Rechnungslegung) beinhalten, werden im Laufe  der Jahre 2013 und 2014 angepasst.

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Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen

30.05.2013
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.

Bankauskunft bei Verdacht

Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
  • Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
  • Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)

Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen

Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.

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Nach Kritik an Bundesratsvorlage - Bundesrat empfiehlt Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» zur Annahme

29.05.2013
Aktualisierung am 23.10.2013: Botschaft des Bundesrates erschienen
Mit ihrer Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» will die CVP eine Stärkung der Familie erreichen und die heute existierende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren beseitigen. Bei den Steuern sollen die Ehepaare eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Im Sozialversicherungsrecht sollen verheiratete Rentnerehepaare nicht schlechter gestellt sein als Rentnerkonkubinatspaare.

Bundesrat sistiert eigene Vorlage aufgrund Kritik in der Vernehmlassung

Für den Bundesrat hat die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer ebenfalls eine hohe steuerpolitische Priorität. Er schickte deshalb im vergangenen Jahr Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Die Ergebnisse zeigen jetzt aber, dass offensichtlich wenig Konsens darüber besteht, wie die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren genau zu erfolgen hat. Der vorgeschlagene «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Unter anderem wurde der erhöhte Verwaltungsaufwand bemängelt und das Modell als zu wenig transparent beurteilt. Insbesondere zeigten sich aber zu unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig bleibt, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen hat und welches der möglichen Besteuerungsmodelle die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte am besten abzubilden vermag. Sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen ferner in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Der Bundesrat hat die Kritik zur Kenntnis genommen und die am 29. August 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage vorläufig sistiert.

Verfassungsbestimmung als Chance für Konsensfindung

Der Bundesrat ist aber weiterhin gewillt, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Empfehlung zur Annahme der CVP-Volksinitiative will er eine verfassungskonforme Besteuerung erreichen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung festgeschrieben. Dies würde die Chancen wesentlich erhöhen, in der Folge einen Konsens zu finden, wie die Überbesteuerung von Ehepaaren beseitigt werden kann.

Bundesrat sieht keine Benachteiligung der Ehepaare bei Sozialversicherung

Bei den Sozialversicherungen gibt es heute in einer Gesamtbetrachtung Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren. Zwar sind die Renten von AHV und IV für zwei Verheiratete auf 150 Prozent zweier Maximalrenten plafoniert, während für Unverheiratete keine solche Plafonierung besteht. Trotzdem sind die Verheirateten insgesamt bessergestellt, denn sie können von AHV und IV Leistungen erhalten oder von Beitragserleichterungen profitieren, die Konkubinatspaaren nicht zustehen. Auch in anderen Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden Ehepaare speziell geschützt und gegenüber den anderen Versicherten finanziell privilegiert. Nach Ansicht des Bundesrats gibt es bei den Sozialversicherungen somit keine Benachteiligung von Ehepaaren, die zu korrigieren wäre.Bei einer Annahme der Initiative können sich die Änderungen somit auf die Ehepaarbesteuerung beschränken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Initiative wurde am 5. November 2012 eingereicht.

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Botschaft des Bundesrates vom 23.10.2013 (ergänzt am 23.10.2013)

Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen

29.05.2013
Der Bundesrat will mit einem dringlichen Bundesgesetz die Grundlage zur Bereinigung des Steuerstreits mit den USA schaffen. Er hat an seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Vorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet, die es den Banken ermöglichen soll, zusammen mit dem US-Justizminsterium einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu vereinbaren.
Die Botschaft zu einem «Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten», die der Bundesrat heute verabschiedet hat, soll in der kommenden Sommersession im Sonderverfahren in beiden Räten behandelt werden und anschliessend in Kraft treten. Die gesetzliche Regelung soll auf ein Jahr befristet werden.Hintergrund der dringlichen Regelung ist, dass gemäss Bundesrat ansonsten die Eröffnung weiterer Strafuntersuchungen oder Anklagen gegen Schweizer Bankinstitute nicht ausgeschlossen werden könne.

Ermächtigung zur Herausgabe bestimmter Daten an US-Behörden

Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage sollen sämtliche Banken, die ihr Verhältnis mit den US-Behörden bereinigen wollen, mit dem Department of Justice (DoJ) gestützt auf einen vom DoJ vorgegebenen Rahmen zusammenarbeiten und damit einen Schlussstrich unter ihre Vergangenheit ziehen können.Der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf ermächtigt die Banken, mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten und die nötigen Informationen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu US-Personen sowie Angaben über Personen, die ins US-Geschäft der jeweiligen Banken involviert waren. Nicht erfasst von der Ermächtigung sind Kundendaten einschliesslich Kontoinformationen. Deren Herausgabe erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Amtshilfeverfahren gestützt auf ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Bankmitarbeitende sollen möglichst geschützt werden

Die Banken, die mit dem DoJ kooperieren, werden mit dem Gesetz verpflichtet, für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Dieser Schutz umfasst die vorgängige Informationspflicht, die Wahrung der Auskunftsrechte der Mitarbeitenden, die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sowie den Schutz vor Diskriminierung und Entlassung. Die Banken bzw. ihre Interessenvertretungen werden gesetzlich verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmerverbänden eine Vereinbarung abzuschliessen, die diesen minimalen Erfordernissen zu genügen hat.

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ZH - Steuern auf Nutzniessung, Wohnrecht, Dienstbarkeit, Grundlast, vorgemerkte persönliche Rechte

24.05.2013
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat ein neues Merkblatt veröffentlicht mit einer Zusammenstellung der Praxis der Steuern auf Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten (wie Vorkaufsrecht Kaufsrecht oder Rückkaufsrechte) bei den Staats- und Gemeindesteuern, bei der direkten Bundessteuer, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer. Stand der Publikation ist der 1. Januar 2013.Das neue Merkblatt, das im Zürcher Steuerbuch die Nummer ZStB Nr. 15/800 trägt, beinhaltet insbesondere Informationen zur Praxis der Steuerbehörden zu folgenden Themen:
  • Nutzniessung
    • Einräumung einer Nutzniessung
    • Ausübung der Nutzniessung
    • Beendigung / Übertragung der Nutzniessung
  • Wohnrecht
    • Einräumung, Ausübung und Beendigung eines Wohnrechts
  • Baurecht
    • Einräumung eines Baurechts an einem unüberbauten Grundstück
    • Einräumung eines Baurechts an einem überbauten Grundstück
    • Ausübung des Baurechts während der Baurechtsdauer
    • Ablösung des Baurechts
  • Grunddienstbarkeiten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Grunddienstbarkeit
  • Andere Personaldienstbarkeiten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Personaldienstbarkeit
  • Grundlasten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Grundlast
  • Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht: Vorgemerkte persönliche Rechte
    • Vorkaufsrecht
    • Kaufs- und Rückkaufsrecht

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BL - Krankheitskosten: Regierungsrat will Selbstbehalt einführen

22.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Baselland will beim Abzug der Krankheits- und Unfallkosten wie bei der direkten Bundessteuer einen Selbstbehalt von 5 Prozent eingeführen. Primär geht es dabei um die Sanierung des Staatshaushaltes.Der Antrag des Regierungsrates an den Landrat erfolgt im Grunde genommen deshalb, weil das Entlastungsrahmengesetz am 17. Juni 2012 vom Stimmvolk als Gesamtpaket abgelehnt worden war.

Neben Spar- auch weitere Gründe

Der Regierungsrat nennt neben der Entlastung des Staatshaushaltes um jährlich CHF 15 Mio. weitere Gründe, die für die Einführung eines Selbstbehaltes sprächen:
  • Das StHg schreibe deutlich die Einführung eines Selbstbehalts vor; es lege lediglich dessen Höhe nicht fest. Es handle sich bei der Vorlage somit um eine harmonisierungsrechtlich gebotene Regelung (die vorgeschlagene Lösung, wonach nur die 5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens übersteigenden Kosten abgezogen werden können, entspricht dem DBG)
  • Die Massnahme liege zudem genau auf der Linie der im November 2011 beschlossenen Verfassungsbestimmung, die verlangt, dass das Ausfüllen der Steuererklärung wenig Zeit in Anspruch nimmt und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand bedeute

Behinderungsbedingte Kosten weiterhin voll abzugsfähig

Keine Einschränkung soll es gemäss Regierungsrat bei der Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten geben; diese sollen nach wie vor in vollem Umfang abzugsfähig bleiben.

SO - Lohnausweis geht ab 2014 direkt ans Steueramt

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine 2010 beschlossene Bestimmung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern in Kraft gesetzt. Diese verpflichtet die Arbeitgeber im Kanton Solothurn ab 2014 ein Exemplar des Lohnausweises ihrer Mitarbeiter dem Kantonalen Steueramt einzureichen. Die Meldung kann mit einem zertifizierten Lohnprogramm automatisch erfolgen.Der Kantonsrat hat diese Bestimmung bereits im März 2010 im Rahmen der Revision des Steuergesetzes beschlossen, die 2011 in Kraft getreten ist. Davon ausgenommen wurde die sogenannten Lohnmeldepflicht für die Arbeitgeber, weil das Steueramt damals noch nicht in der Lage war, die Menge der Lohnausweise mit vertretbarem Aufwand den einzelnen Steuerdossiers zuzuordnen. In der Zwischenzeit hat das Steueramt die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, so dass die Arbeitgeber ab 2014 erstmals die Lohnausweise für das Jahr 2013 auch dem Steueramt zuzustellen haben.

SO - Elektronische Quellensteuerabrechnung

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine Änderung der Steuerverordnung über die Erhebung der Quellensteuern beschlossen. Damit schafft er die nötigen Rechtsgrundlagen damit Arbeitgeber die Quellensteuern ab 2014 elektronisch mit dem Steueramt abrechnen können. Damit schliesst sich Solothurn der gesamtschweizerischen einheitlichen Bezeichnung der Quellensteuertarife an.Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass sich die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens zwischen Arbeitgebern und Steuerämtern dank Erleichterungen für beide Seiten markant vereinfachen lässt. Mit Hilfe einer zertifizierten Lohnsoftware kann man künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch einreichen.[werbung_qs_bbook]Das Kantonale Steueramt wird Ende 2013 bereit sein, die elektronischen Abrechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten fördert die Effizienz im Büroalltag und wird mögliche Fehlerquelle der manuellen Bearbeitung der Daten eliminieren.Die elektronische Übermittlung ist für die Arbeitgeber aber nicht zwingend; sie können wie bisher Papierformulare verwenden.

ZH - Kinderabzug bei gemeinsamem Sorgerecht

16.05.2013
Nicht gemeinsam besteuerte Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder wahrnehmen, ohne dass Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sollen den Kinderabzug bei der Staats- und Gemeindesteuer künftig hälftig aufteilen. Dies beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat mit einer Änderung des Steuergesetzes.

Heute Kinderabzug nur für einen Elternteil

Zurzeit kann der Kinderabzug in der Steuererklärung jenes Elternteils vorgenommen werden, der den grössten Teil des Unterhalts des Kindes bestreitet.

Anpassung an Bundessteuerrecht und Umsetzung einer Motion

Die neue Regelung ist eine Anpassung an das geänderte Bundessteuerrecht, das mit der Steuererklärung von 2011 in Kraft gesetzt worden ist; sie verhindert, dass der Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern weiterhin anders eingesetzt werden muss als bei der direkten Bundessteuer.Mit der neuen Regelung trägt der Regierungsrat überdies einer Motion aus dem Kantonsrat Rechnung (KR.Nr. 333/2010).