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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Bonuszahlungen – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

27.01.2012
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer werden meistens auf Grund der anfangs Jahr ermittelten Zahlen des letzten Geschäftsjahres zugesprochen. Eine Bonuszahlung wird bei KMUs im Rahmen der Geschäftsabschlussarbeiten zudem benutzt, um die Steuerbelastung der Gesellschaft zu steuern.

Deklaration im Lohnausweis

Bonuszahlungen stellen unregelmässige Leistungen dar, welche bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis als Bestandteil des Lohnes in Ziff. 1 des Lohnausweises ausgewiesen werden müssen. Bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis sowie bei Zuzug in bzw. Wegzug aus der Schweiz ist eine Bonuszahlung unter Ziff. 3 des Lohnausweises als unregelmässige Leistung aufzuführen. Bei internationalen Sachverhalten ist die separate Deklaration wichtig, da ansonsten eine einmalige Bonuszahlung bei der Steuerberechnung fälschlicherweise zusammen mit dem Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird.

Deklaration in zeitlicher Hinsicht

Bonuszahlungen sind grundsätzlich im Lohnausweis desjenigen Steuerjahres aufzuführen, in welchem der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt und dieser nicht gefährdet ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Bonuszahlung zugesprochen oder ausgerichtet hat. Aus steuerlicher Sicht kann es somit unter Umständen irrelevant sein, in welchem Steuerjahr die Bonuszahlung effektiv ausbezahlt wird. Ist die Höhe einer vereinbarten Bonuszahlung Ende Jahr noch ungewiss, ist sie grundsätzlich erst im Lohnausweis des darauffolgenden Jahres, in welchem die Auszahlung erfolgt, aufzuführen. Das gilt insbesondere für gewinn- bzw. umsatzabhängige Boni. Demgegenüber können im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen unter anderem Lohnnachzahlungen verbucht werden, welche sich gewinnmindernd auf das entsprechende Steuerjahr auswirken. Solche Nachbuchungen sind im Lohnausweis des vergangenen Steuerjahres aufzuführen, auch wenn die Auszahlung erst im nachfolgenden Steuerjahr erfolgt.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Bonuszahlungen stellen einen Lohnbestanteil dar und unterliegen zusammen mit dem normalen Lohn grundsätzlich den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. In der Regel sind die entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Auszahlung zu leisten. Tritt ein Arbeitnehmer jedoch vor der Auszahlung aus, ist das Austrittsdatum massgebend. Dies gilt unabhängig von der steuerrechtlich korrekten Deklaration, weshalb die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Deklaration von Bonuszahlungen in zeitlicher Hinsicht divergieren können. Von den Sozialversicherungen hingegen befreit sind Dividendenzahlungen. Diese werden zudem privilegiert besteuert. Sie stellen deshalb eine attraktive Alternative zu einem Bonus dar.

Empfehlung

Die korrekte Deklaration und Verbuchung von Bonuszahlungen im Lohnausweis kann sich unter Umständen erheblich auf die Steuerbelastung des Arbeitgebers aber auch des Arbeitnehmers auswirken. In welchem Steuerjahr eine Bonuszahlung zu deklarieren ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei KMUs stellt die Auszahlung einer Dividende anstelle eines Bonus zudem häufig eine attraktive Variante dar. Aus diesem Grund sind Bonuszahlungen aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Irland

26.01.2012
Die Schweiz und Irland haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine aktuelle OECD-Amtshilfeklausel.

Änderung in der Besteuerung von Dividenden

Neben der erweiterten Amtshilfe haben die Schweiz und Irland im revidierten DBA unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Weitere Informationen zum neuen DBA Irland

 

SG - eTaxes 2011 - Bereit zum herunterladen

19.01.2012
Der Kanton St. Gallen teilt mit, dass die Software eTaxes 2011 nun zum Downloaden bereit ist. eTaxes ist eine Software, auf welcher die Steuererklärung für das Jahr 2011 lokal auf dem PC vorgenommen und elektronisch, via Internet, eingereicht werden kann. Allerdings sind natürlich allfällige Belege sowie eine so genannte "Quittung" ebenfalls noch per physischer Post einzureichen.

eTaxes 2011 St. Gallen – Die wichtigsten Eigenschaften

Die eTaxes-Software des Kantons St. Gallen verfügt über die folgenden Eigenschaften:
  • Elektronische Datenübertragung: Sie können die Stammdaten (die auf der Steuererklärung vorgedruckten Daten) per Internet abrufen und die Steuererklärung elektronisch ebenfalls via Internet einreichen. Beides geschieht über eine gesicherte Verbindung. N.B.: Bisher wurden über 530'000 Steuererklärungen elektronisch eingereicht. Nutzen auch Sie diese Möglichkeit zum einfachen und sicheren Einreichen der Steuererklärung.
  • Automatische Berechnung: Summen oder Differenzen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle im Formular eingetragen. Ebenso werden Überträge von Zusatzformularen automatisch eingesetzt.
  • Bildschirmgerechte Aufbereitung der Formulare: Formulare sind vom Format her eher ungeeignet für Computerbildschirme. Deshalb bietet das Programm zusätzlich Eingabemasken, die sich am Bildschirmformat orientieren und deshalb leichter zu bedienen sind. Ein direktes Eintragen der Daten in die Formulare ist aber ebenfalls möglich.
  • Eingabeassistent: Ein Assistent führt Sie durch die verschiedenen Masken und stellt anhand Ihrer Angaben fest, welche Sie benötigen. Über die Menüleiste kann jedoch jede gewünschte Maske schnell und problemlos aufgerufen werden. Auch der Wechsel zwischen Masken- und Formularmodus ist jederzeit bequem möglich.
  • Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben häufig mehr Einträge, als im Formular vorgesehen sind. Diese werden beim Drucken automatisch auf Zusatzblättern ausgegeben. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen.
  • Integrierte Wegleitung: Die Wegleitung ist elektronisch verfügbar. Sie kann nach Stichworten durchsucht oder zu bestimmten Punkten der Steuererklärung befragt werden. Auf den Eingabemasken befinden sich Buttons, die Ihnen sogleich die entsprechende Stelle in der Wegleitung anzeigen.
  • Integrierte Kursliste: Die Kursliste ist ebenfalls elektronisch verfügbar. Damit können Sie Ihre Titel bequem und zuverlässig ins Wertschriftenverzeichnis übertragen.
  • Integrierter Steuerkalkulator: Mit dem integrierten Steuerkalkulator können für alle st.gallischen Gemeinden Steuerberechnungen vorgenommen werden.
  • Mandantenfähigkeit: Sie können beliebig viele Steuererklärungen anlegen und ausfüllen. Bereits bestehende Steuererklärungen können Sie per Doppelklick öffnen (Windows/MacOS).
  • Serverbetrieb: Die Steuererklärungen können zentral auf einem Netzwerkserver abgelegt werden, so dass sie von mehreren Personen eingesehen und bearbeitet werden können.

eTaxes 2011 St. Gallen – Systemvoraussetzungen für den Betrieb

Je nach Betriebssystem stellt das Programm gewisse Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Computer, Bildschirm und Drucker. Diese sind hier zusammengestellt.Drucker: Mindestens 300 dpi DruckerauflösungBildschirm: Mindestens 800 x 600 Pixel AuflösungWindows 2000 / XP / Vista / 7Mindestens: Pentium 466 MHz, 96 MB RAMJava: Runtime Version 1.6.0 oder höherMac OS XMindestens: Mac OS X 10.3.9 mit installiertem Java 1.4.2 Update 2; 466 MHz, 256 MB RAMHinweis: Benutzer von OS X können die aktuelle Java Runtime über die automatische Softwareaktualisierung beziehen.LinuxMindestens: Pentium 466 MHz, 64 MB RAM; SuSE / Redhat / Mandrake ab Version 7

eTaxes 2011 St. Gallen – Weitere Informationen und Download

ZH - Altersstruktur beeinflusst zukünftigen Steuerertrag

19.01.2012
Das statistische Amt des Kantons Zürich hat eine Studie zu den Auswirkungen der Altersstruktur auf den Steuerertrag veröffentlicht und kommt darin zum Schluss, dass der Kanton Zürich dank der stetigen Zuwanderung auch in Zukunft gute Karten hat, was den Pro-Kopf-Steuerertrag angeht.

Unterschiede im zukünftigen Steuerertrag für die Gemeinden

Allerdings sieht die Studie durchaus Unterschiede zwischen den Gemeinden, die insbesondere daher rühren, dass die demographische Struktur in den Gemeinden dazu führt, dass die Altersjahre, die den höchsten Steuerertrag generieren, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind.Die Studie sieht hinsichtlich der voraussichtlichen Veränderung des Pro-Kopf-Steuerertrags bis ins Jahr 2020 Veränderungen nach unten von ca. -200 CHF (für die Gemeinde Volken) und nach oben von ca. 300 CHF (für die Gemeinde Kyburg).

Weitere Informationen zum Thema

Die sehr interessante Studie aus der Publikation statistik.info 2012/01 zu Altersstruktur und Steuerertrag finden Sie unter dem folgenden Link:
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich, Studie veröffentlicht am 18.01.2012

SZ - Steuerfuss der Gemeinden 2012

19.01.2012
Der Kanton Schwyz hat heute eine Tabelle mit den Steuerfüssen 2012 sämtlicher Gemeinden veröffentlicht.

Details zu den Tabellen der Steuerfüsse 2012 im Kanton Schwyz

Aus den Tabellen ist einerseits der Gesamtsteuerfuss natürlicher Personen mit römisch katholischer sowie evangelisch reformierter Kultussteuer (Kirchensteuer) zu sehen. Weiter auch der Gesamtsteuerfuss für juristische Personen.In einer Detailübersicht sind die Steuerfüsse weiter aufgegliedert und es wird auch eine Aussage über die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen getroffen.

Weitere Informationen zum Thema

 

ZH - Über 40% der Zürcher können Steuererklärung elektronisch einreichen (mit Kurzkommentar)

12.01.2012
Mehr als 40 Prozent der Bevölkerung des Kantons Zürich können die Steuererklärung dieses Jahr erstmals online ausfüllen und einreichen. Dies betrifft die Steuerpflichtigen in Dietikon, Embrach, Langnau am Albis, Wädenswil, Uster sowie in den grossen Zentren Winterthur und Zürich. Später soll die internetbasierte Steuererklärung auf den ganzen Kanton ausgedehnt werden.Schon heute füllen im Kanton Zürich gegen 60 Prozent der Bevölkerung die Steuererklärung mit der [intlink id="zh-private-tax-2011-bereit-zum-herunterladen" type="post"]Software «Private Tax»[/intlink] am Computer aus. Dies führt zu erheblichen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen, da viele Eingaben automatisch erfolgen. Allerdings müssen die Formulare bei Benutzung dieser Software weiterhin ausgedruckt und dem Steueramt physisch eingereicht werden.

Elektronische Steuererklärung voll internetbasiert, Belege müssen aber trotzdem noch eingeschickt werden

Mit der elektronischen Steuererklärung wird dies nicht mehr nötig sein: Sie kann online abgeschickt werden. Die Beilagen und die Freigabequittung müssen allerdings trotzdem noch brieflich eingereicht werden. Für die internetbasierte Steuererklärung muss keine Software mehr installiert werden. Das Ausfüllen wird mit einer Assistenzfunktion unterstützt, welche die Steuerpflichtigen durch die Formulare führt. Der Zeitaufwand für das Ausfüllen für die Steuererklärung soll sich damit nochmals spürbar verringern.

Ausdehnung auf gesamten Kanton ab 2013 geplant

Verläuft das Pilotprojekt erfolgreich, wird die elektronische Steuererklärung ab 2013 im gesamten Kanton angeboten. Als weiteres Ziel sollen mittelfristig auch die Beilagen auf elektronischem Weg übermittelt und die Steuererklärung elektronisch unterzeichnet werden können.

Sicherheit gewährleistet

Bei der Steuererklärung über das Internet ist sichergestellt, dass das Steueramt erst mit dem Übermitteln in den Besitz der Daten gelangt und auch keinen Einblick erhält, wie die Steuerpflichtigen die Formulare ausgefüllt und allenfalls korrigiert haben. Das Projekt ist mit dem Datenschützer des Kantons Zürich abgesprochen.Es wird weiterhin möglich sein, die Steuererklärung auf dem herkömmlichen Weg oder mit der Software «Private Tax» auszufüllen und einzureichen.

Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung

Kommentar

An sich sind Initiativen der Kantone zur Ermöglichung der elektronischen Einreichung der Steuererklärung zu begrüssen, da dank des Wegfallens von Prozessschritten (die Daten liegen bereits in verarbeitbarer Form vor) natürlich mittelfristig auch Kosten eingespart werden können. Allerdings dürfte es angesichts der Entwicklungskosten fraglich sein, ob der Effekt hier einmal zum Tragen kommt. Aus Kundensicht ist der Nutzen gegenüber der Softwareversion leider doch sehr sehr überschaubar,  da ja weiterhin das Unterschriftenblatt sowie die Belege per Post eingesendet werden müssen.
Kurzkommentar von lic. iur. Peter Bättig

TG - Weisungsänderungen auf 1.1.2012

07.01.2012
Die Steuerverwaltung Kanton Thurgau hat auf 2012 verschiedene Weisungsänderungen publiziert. Zwar handelt es sich teilweise um periodische Aktualisierungen, die zu weniger spektakulären Änderungen Anlass gegeben haben, jedoch sind auch einige Praxisänderungen dabei, etwa zur Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei Erben oder hinsichtlich der Stundung von Steuerschulden.

Änderungen von Weisungen des Kantons Thurgau auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die wesentlichsten Änderungen.
Weisung Nr. Name Grund
34 Nr. 26Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien Präzisierung
34 Nr. 27Allgemeine Abzüge - Ansätze Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
36 Nr. 1Sozialabzüge Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
38b Nr. 2Liquidationsgewinnbesteuerung bei Erben Praxisänderung
83 Nr. 1Verlustrücktrag bei juristischen Personen neu (aber keine Praxisänderung)
164 Nr. 2Fristwiederherstellung textliche Überarbeitung
179a Nr. 1Revisionsverfahren textliche Überarbeitung
191 Nr. 1Zinsen, Bezugslimiten Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
193 Nr. 1Stundung oder Ratenzahlung Praxisänderung
196 Nr. 1Sicherstellung/Arrest textliche Überarbeitung

Quelle: Steuerverwaltung Kanton Thurgau

ZH - Private Tax 2011 - Bereit zum herunterladen

06.01.2012
Der Kanton Zürich teilt mit, dass die Software Private Tax 2011, auf welcher die Steuererklärung für das Jahr 2011 lokal auf dem PC vorgenommen werden kann, bereits zum Downloaden bereit ist.

Private Tax 2011 – Für alle gängigen Betriebssysteme

Die Software steht für alle gängigen Betriebssysteme (Windows, MacOS, Linux) zur Verfügung. Die Daten aus dem Vorjahr können selbstverständlich importiert werden.Die Software enthält eine Online-Wegleitung und die Möglichkeit zur Steuerberechnung. Neu steht ein Eingabeassistent zur Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung. Ebenfalls ist das Formular für die Pauschale Steueranrechnung (Form DA-1) enthalten. Die meisten Abzüge werden automatisch richtig eingesetzt. Jede Steuererklärung kann separat gespeichert werden. Auch der Druck in ein PDF ist möglich.

Private Tax 2011 – auch als CD-Rom erhältlich

Private Tax 2011 kann zum Preis von CHF 6 bei der KDMZ bestellt werden.

Private Tax 2011 - Weitere Informationen und Download

Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Download-Seite des Steueramtes Zürich 

LU - Änderungen im Steuerbuch per 1.1.2012

06.01.2012
Der Kanton Luzern hat heute über die zahlenmässig relativ umfangreichen Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2012 informiert. Während vielerorts einfach gewisse periodische Aktualisierungen vorgenommen worden sind, enthalten die Neuerungen auf den 1.1.2012 auch einige Praxisänderungen, inhaltliche Ergänzungen sowie Änderungen der Voraussetzungen für gewisse Abzüge.

Änderungen im Steuerbuch Luzern auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die Änderungen im Überblick.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger: Aktualisierung Merkblatt DBABand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7
Subventionen für Energiesparmassnahmen bei der direkten Bundessteuer: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff.1
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 1 Ziff. 2
Mietwertansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer.Weisungen StG § 28 Nr. 2
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen: Anpassung der Limiten an die TeuerungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 5
Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Link: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
Anrechenbare Arbeitstage pro Jahr: PraxisänderungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 1.1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.3.2
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Praxisänderung Berechnung UnterkunftskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 3
Voraussetzungen Abzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 4 Ziff. 4
Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: ErgänzungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 und 4.6
Tabelle zur Berechnung der grösstmöglichen 3a-Guthaben: Stand 31. Dezember 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang
Prämienverbilligung: Aktualisierung Ansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 2
Kosten bei Heimaufenthalt: Anpassung an neue PflegefinanzierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4.4.2
Parteispenden: Ergänzung ParteienBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 1
Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer: Hinweise auf Abzüg 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr 10 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 11 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 2
Band 1 Einkommmenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 2
Berücksichtigung des Kindervermögens im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderabzugs: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Keine pro rata temporis Gewährungn des Kinderabzugs: Aktualisierung der RechtsprechnungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Kinderbetreuungsabzug: Präzisierung Eigenbetreuungsabzug/FremdbetreuungskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1
Fremdbetreuungskostenabzug infolge Ausbildung: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.2
Kinderabzug ab Steuerperiode des Mündigkeitseintritts: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 2
Sanierung: Verweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 38/80 Nr. 1 Ziff. 2
Kirchgemeinden/Stifte, Klöster/Strassengenossenschaften/Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: neuer Gewinnsteuersatz ab 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 4 Ziff. 4
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 5
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 77 Nr. 2 Ziff. 3
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 79/92/93 Nr. 1 Ziff. 3
Weisungen zur Quellensteuer: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101 - 123
Merkblätter Quellenbesteuerung: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Anhänge 1-6, 8 und 10
Bekanntgabe von Steuerfaktoren: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.2
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
Steuerausscheidung bei selbständiger ErwerbstätigkeitErgänzung EigenkapitalzinsBand 2 SteuerausscheidungWeisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde: Anpassung der LimiteBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide: Neuregelung aufgrund der neuen Schweizerischen ZivilprozessordnungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 3.2
Sicherung der Steuer; Arrestort: PräzisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 2.2
Gesetzliches Grundpfandrecht: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 2a Bezug:Weisungen StG §203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Zinssätze 2012: AktualisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht nach § 206 StGBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 13
Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Erlass:Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.4
Bussenverfügung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel: Anpassung aufgrund SteuergesetzrevisionBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 1 N 19
Grundstückgewinne der SBB: Hinweis auf neue Kreisschreiben der EStV und der SSKBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 4
Grundsätze Erwerbspreis: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 9 N 1
Regelung Verzinsung bei Nachsteuerveranlagungen der GGSt: (neu)Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 4a
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 7
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 38a N 1
Pfandrecht GGSt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 32 N 2
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten: ErgänzungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 3 Ziff. 6
Musterentscheid Veranlagungsverfügung: Rechtsspruch betreffend Verzinsung und PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 4
Musterentscheid Akontorechnung: Rechtsspruch betreffend PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 5
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für GGSt und HStBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 7
Steuerbezug: Ergänzung gesetzliches PfandrechtBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 19 - 21 N 3
Handänderungssteuer bei Teilerbteilung: Präzisierung und Ergänzung BeispieleBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 3 N 8 und 10a
Handänderungswert; Ausnahmen der Mehrwertsteuerpflicht: PräzisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 7 N 3a
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.1
Pfandrecht ESt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Erbstschaftssteuer:Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 1
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für EStBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 2
Schatzungswesen: Verlängerung des laufenden NeuschatzungsbeschlussesBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG I / 6
Schatzungswesen; Anhang/Tabellen: AktualisierungenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG Anhang/Tabellen
Band 5 Rundschreiben Nr. 7 (Kreiseinteilung) und Nr. 8 (Steuerkommissionen) nicht mehr im Steuerbuch publiziert.neu unter www.steuern.lu.ch / Über uns

Quelle: Steuerbuch Luzern, aktualisierungen, Newsletter der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 06.01.2012.