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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zürich – ZH

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Zürich.

ZH - Steueramnestie: Es hagelt Selbstanzeigen

07.01.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat letztes Jahr 1‘500 neue Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erhalten und 1‘400 Fälle abgeschlossen. Das sind gemäss Steueramt so viele wie noch nie seit der Einführung der so genannten Mini-Steueramnestie. Dem Kanton und den Gemeinden sind dadurch total 73 und dem Bund weitere 20 Millionen Franken an Nachsteuern zugeflossen.Seit 2010 besteht die vom Bund eingeführte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkommen und Vermögen. Die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben eine solche Anzeige machen – sie müssen dann zwar Nachsteuern auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse.Diese Möglichkeit hat im Kanton Zürich dazu geführt, dass die Zahl von zuvor rund 350 Selbstanzeigen pro Jahr sprunghaft auf 1‘400 gestiegen ist (2010). Nach einem vorübergehenden Rückgang auf 850 neue Fälle im Jahr 2012 haben die Zahlen wieder stark angezogen und im abgelaufenen Jahr mit 1‘500 neuen Selbstanzeigen ein Rekordniveau erreicht (Vorjahr: 1‘300). Die Finanzdirektion führt diese Zunahme auf die intensivierte öffentliche Diskussion über nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie auf geplante gesetzliche Anpassungen in diesem Bereich zurück.Die auf maximal zehn Jahre aufgerechneten Einkommen aus den im vergangenen Jahr erledigten 1‘400 Selbstanzeigen ergaben rund 203 Millionen Franken. Bei den Vermögen wurden kumuliert 7‘013 Millionen Franken erfasst. Die damit nachhaltig aufgedeckten, das heisst fortan gegenüber dem Fiskus deklarierten Vermögen erreichten mit 1‘060 Millionen Franken einen Höchstwert, der die bis dahin registrierten 530 bis 660 Millionen Franken der Vorjahre deutlich übertrifft.

Selbstanzeigen betreffend Vermögen und Vermögenserträge überwiegen

Wie im Vorjahr betraf auch 2014 rund ein Drittel der erledigten Fälle bisher nicht deklarierte Einkommen, darunter zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen, Alimente, Renten, nicht gerechtfertigte Abzüge oder nicht verbuchte Umsätze. Zwei Drittel entfielen auf nicht deklarierte Vermögen und Erträge aus solchen Vermögen; darunter fallen zum Beispiel Wertschriften, Bankkonten, Gold, Kunstgegenstände, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Darlehen.

Selbstanzeigen auch bei Unternehmen im Trend

Der weitaus grösste Teil der Selbstanzeigen stammte von natürlichen Personen. Bei den juristischen Personen war aber ebenfalls eine Zunahme zu verzeichnen: Insgesamt wurden im abgelaufenen Jahr 27 Fälle erledigt. Bei 15 der rund 1‘400 erledigten Fälle resultierte für Kanton, Gemeinden und Bund ein Steuerertrag von je mehr als einer Million Franken. Insgesamt konnten der Kanton und die Gemeinden im vergangenen Jahr rund 73 Millionen und der Bund nochmals 20 Millionen Franken aus Nachsteuern verbuchen. Im Vorjahr waren es 42 und 10 Millionen Franken gewesen.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6.1.2015

ZH - Quellensteuer-Abrechnung ab sofort elektronisch einreichen

03.12.2014
Alle Arbeitgeber, die Quellensteuern abrechnen müssen, können dies im Kanton Zürich ab sofort einfacher, nämlich in elektronischer Form tun: Möglich ist dies dank einem neuen Webportal, welches das Kantonale Steueramt aufgeschaltet hat.Das Webportal Quellensteuer basiert auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung («ZHprivate Tax»). Datenschutz und Datensicherheit sollten somit gewährleistet sein, wie das Steueramt schreibt.

Übermittlung direkt aus der Lohnbuchhaltung möglich

Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherer, Veranstalter und andere Arbeitgeber können nun sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch einreichen und Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Steueramt online melden. Im Webportal steht ein Berechnungsmodul zur Verfügung. Zudem können die Daten neu elektronisch direkt aus der Lohnbuchhaltung übermittelt werden (csv-File). Die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer können ihre Anträge zur Neuveranlagung ebenfalls über das Webportal elektronisch einreichen.Das Webportal Quellensteuer ist unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer verfügbar.

ZH - Pendlerabzug soll analog zum DBG beschränkt werden

29.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich schlägt auch bei der Staats- und der Gemeindesteuer – analog zur Bundessteuer – einen Maximalbetrag von 3000 Franken für den Arbeitswegkostenabzug vor. Dank vergleichsweise kleinem betroffenen Personenkreis ist mit wenig Widerstand in Räten und in der Volksabstimmung zu rechnen.

Beschränkung gemäss Fabi-Vorlage

Ab 2016 können die Steuerpflichtigen bei der Bundessteuer die Kosten für ihren Arbeitsweg nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken geltend machen. Dies haben die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der vom Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2014 an der Urne gutgeheissenen Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) entschieden. Den Kantonen ist es demnach freigestellt ebenfalls einen Plafonds für diesen Abzug einzuführen. Mehrere von ihnen planen derzeit ebenfalls eine solche Begrenzung von 3000 Franken für ihre Steuern.

Grund der Beschränkung – Abfederung der durch Fabi verursachten Mehrkosten und Vereinfachung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun für den gleichen Maximalbetrag wie bei der Bundessteuer entschieden. Als Begründung gibt der Regierungsrat an, dass dem Kanton mit der Fabi-Vorlage erhebliche Mehrkosten entstünden: Nach heutigen Schätzungen werde Zürich rund 117 Millionen Franken pro Jahr in den Fabi-Fonds einbringen müssen. Die Einführung eines Maximalabzugs von 3000 Franken vermöge diese Kosten gemäss Abklärungen des Kantonalen Steueramtes mit Mehrerträgen von rund 44,5 Millionen Franken bei der Staatssteuer wenigstens teilweise wettzumachen.Hinzu komme, dass die Veranlagung verkompliziert würde, wenn in derselben Deklaration für die Bundes- und die Staatssteuer unterschiedliche Bestimmungen gelten würden.

Betroffener Personenkreis überschaubar – voraussichtlich gute Chancen in der Volksabstimmung

Mit einem Maximalbetrag von 3000 Franken können die Kosten eines Abonnements für sämtliche Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes weiterhin vollständig in Abzug gebracht werden, so dass sich für den weitaus grössten Teil der Pendler im Kanton Zürich nichts ändern wird. Dies dürfte den Widerstand betreffend die Neuregelung schwinden lassen.Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Sollte das Parlament einmal eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates gutheissen, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben, da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt.
Quelle: Diese Meldung basiert in weiten Teilen auf der Pressemitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29.10.2014

ZH - Volksinitiative «Steuerbonus für Dich» definitiv ungültig

22.10.2014
Im Oktober 2012 war die Volksinitiative «Steuerbonus für Dich (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)» eingereicht worden. Die Initiative sah eine einmalige Umverteilungssteuer für natürliche Personen ab einem Vermögen von 3 Millionen Franken und juristische Personen ab einem Kapital von 5 Millionen Franken vor. Mit dieser Umverteilungssteuer sollten Steuerboni für Alleinstehende mit einem Einkommen bis 100‘000 Franken bzw. für Verheiratete mit einem Einkommen bis 150‘000 Franken finanziert werden; der Steuerbonus sollte 5000 bzw. 10‘000 Franken sowie für jedes minderjährige unterhaltspflichtige Kind 3000 Franken betragen.Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Kantonsrat mit Beschluss vom 29. April 2013 die Volksinitiative für ungültig, da sie temporär zu verfassungswidrigen Brüchen und Sprüngen in der Steuerbelastung geführt hätte. In der Folge wurde gegen den Beschluss des Kantonsrats Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.Gemäss dem heute eingegangenen Urteil des Bundesgerichts wurde nunmehr diese Beschwerde abgewiesen (Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2014, 1C_586/2013).

Abzug Säule 3a 2015

20.10.2014
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-122-D-2014-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2015 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2015

Der Abzug Säule 3a 2015 ist:
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2015 wiederum leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben gegenüber dem Jahr 2014 unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH - Inkraftsetzung zweier Änderungen des Steuergesetzes per 1.1.2015

25.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei vom Kantonsrat im Mai beschlossene Änderungsvorlagen zum Steuergesetz auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Zum einen geht es dabei unter anderem um die Zuweisung des Kinderabzugs für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Besteuerung. Zum anderen geht es um die Anpassungen des kantonalen Steuergesetzes an die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) des Bundes. Schwergewichtig geht es hier um den Beteiligungsabzug.

Weitere Informationen zum Thema

 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

ZH - Sozialabzüge und Steuertarife - Anpassung Weisung und Merkblatt

09.07.2014
Heute wurden die angepasste Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das entsprechend überarbeitete Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien veröffentlicht.

Gründe für die Anpassung

Die Anpassung wurde aus folgenden Gründen nötig:
  • Per 1.1.2013 trat die Teilrevision des Steuergesetzes in Kraft, mit welcher der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten neu geregelt wurde (Ersatz des bisherigen Sozialabzugs durch einen allgemeinen Abzug),
  • Per 1.1.2014 traten Änderungen des StHG in Kraft, nach welcher Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten, gemeinsam veranlagt werden,
  • Die neue Rechtsprechung sowie das [intlink id="kreisschreiben-30-zur-ehepaar-und-familienbesteuerung-nach-dem-bundesgesetz-uber-die-direkte-bundessteuer-dbg" type="post"]Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)[/intlink] mussten berücksichtigt werden.
Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2013 Anwendung.

Direkt zu den neuen Dokumenten

ZH - Rundschreiben zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims

28.05.2014
Das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.Das angepasste Rundschreiben der Finanzdirektion (ZStB Nr. 37/461) berücksichtigt die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. So steht gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2012 bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zu. Ausgenommen sind Fälle von reinvestitionsnahen Veräusserungen des Ersatzobjekts. Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden, dass der infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Grundstückgewinn durch die Steuerbehörde verbindlich festzulegen ist. Schliesslich berücksichtigt das Rundschreiben auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 zum Steueraufschub bei so genannten Kaskadenersatzbeschaffungen.Weiter wurde der Teil zur Handänderungssteuer, welche auf den 1. Januar 2005 abgeschafft wurde, aus dem Rundschreiben entfernt.Das angepasste Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 19. November 2001 mit sofortiger Wirkung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 28.05.2014.

ZH - Unternehmen zahlen weiterhin Kirchensteuern

19.05.2014
Firmen bezahlen im Kanton Zürich auch weiterhin Kirchensteuer. Die Initiative der Jungliberalen, welche die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen abschaffen wollte, ist mit über 70% Neinstimmen überaus deutlich abgelehnt worden. Sämtliche Gemeinden und Bezirke des Kantons haben dem Ansinnen eine Abfuhr erteilt.