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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Einkommenssteuer

Neuerungen bei der Lohndeklaration

28.01.2016
Am 9. Februar 2014 hat das Stimmvolk die sogenannte FABI-Vorlage angenommen. In dieser Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat sich auch die Begrenzung des Pendlerabzuges eingeschlichen. Diese Vorlage hat Auswirkungen sowohl auf die Unternehmen bei der richtigen Lohndeklaration wie auch auf den einzelnen Steuerpflichtigen bei der Höhe seiner Berufsauslagen.

Umsetzung der FABI-Vorlage

Die notwendigen, abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wurden auf Bundesebene auf CHF 3’000 begrenzt. Einige Kantone gleichen sich der direkten Bundessteuer an und begrenzen ebenfalls auf CHF 3’000 („FABI-Pauschale“). Andere Kantone nehmen höhere Beträge oder verzichten auf die Begrenzung.Durch diese Regelung erleiden Pendler ab 1. Januar 2016 einen finanziellen Nachteil gegenüber der heutigen Lösung, da sie ihre Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht mehr wie bis anhin in effektiver Höhe abziehen können.

Auswirkungen auf die Geschäftsfahrzeuge

Steuerpflichtige, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, konnten schon bisher die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht noch zusätzlich geltend machen (Kreuz im Feld «F» des Lohnausweises). Gleichzeitig wird ihnen für die private Nutzung ein Privatanteil von mind. 9.6 % (12 × 0.8 %) vom Anschaffungswert des Fahrzeugs aufgerechnet.Mit der neuen Regelung gemäss FABI wird zudem ab 1. Januar 2016 die Differenz des Arbeitsweges zur „FABI-Pauschale“ zusätzlich als Einkommen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnung kommt zum vorgenannten Privatanteil von 9.6 % hinzu. Die Verwaltung begründet dies damit, dass die pauschale Aufrechnung eines Privatanteils von 9.6% zwar die privaten Fahrtenabdecke, nicht aber den Arbeitsweg.

Bescheinigungspflicht im Lohnausweis

Vergütet die Arbeitgeberin die vollen Kosten für den Arbeitsweg, unabhängig davon, ob dieser mit dem Privatfahrzeug oder dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt wird, ist dies in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren. Diese neue Reglung hat zur Folge, dass eine Verlängerung des Arbeitsweges (infolge Wohnsitzwechsels oder Sitzverlegung der Arbeitgeberin) zu einer Erhöhung der Steuerlast beim Arbeitnehmer führt, sofern er die gesamten Wegkosten entschädigt erhält. Sein steuerlicher Abzug bleibt trotz des längeren Arbeitsweges unverändert bei CHF 3’000.Für Arbeitnehmende im Aussendienst mit Geschäftsfahrzeugen wird ab 1. Januar 2016 in deren privater Steuererklärung die Differenz zwischen dem eigentlichen Arbeitswegabzug und der FABI-Pauschale aufgerechnet. Da Aussendienstmitarbeitende jedoch oft direkt zum Kunden und nicht zuerst von zu Hause an den Arbeitsort fahren, gelten diese Fahrten nicht als Arbeitsweg. Die Arbeitgeberin muss in diesem Fall neu unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil am Aussendienst bescheinigen.

Empfehlung

Die neue Regelung führt ab diesem Jahr zu einer zusätzlichen Komplexität bei der Erstellung der Lohnausweise. Falschdeklarationen sind einerseits strafrechtlich sehr heikel und können andererseits zu signifikanten Steuernachteilen für den Arbeitnehmer führen. Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Quelle: GHR TaxPage November 2015. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kalte Progression - ESTV aktualisiert Broschüre

03.07.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat den Artikel «Die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Beitrag erläutert Begriff, Ursachen und Folgen der kalten Progression.Weiter gibt er einen Überblick der bei Bund und Kantonen angewendeten Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

Familienbesteuerung - Bundesrat veröffentlicht Bericht zur Individualbesteuerung

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute den Bericht «Auswirkungen einer Einführung der Individualbesteuerung» gutgeheissen. Der Bericht vermittelt eine Übersicht über verschiedene Varianten der Individualbesteuerung und wurde erstellt in Erfüllung eines Postulats aus dem Nationalrat (14.3005).

Modifizierte Individualbesteuerung im Fokus

Die getrennte Besteuerung von Ehegatten muss gemäss Bundesgericht den Familienverhältnissen Rechnung tragen. Die reine Individualbesteuerung erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie die im Familienrecht geregelten finanziellen Verpflichtungen nicht berücksichtigt und auch keine Korrekturmassnahmen vorsieht. Der Bericht rückt deshalb die modifizierte Individualbesteuerung in den Fokus. Diese vermeidet die Überbelastung bestimmter Familienkonstellationen und sieht beispielsweise einen Einverdienerabzug vor.Zwei Varianten der modifizierten Individualbesteuerung sind denkbar:
  • Konsequente Individualbesteuerung: Den Steuerpflichtigen werden die Steuerfaktoren (Erwerbs- und Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge, übrige Einkünfte) streng nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zugerechnet.
  • Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung: Die Erwerbseinkommen und das Geschäftsvermögen werden dem Ehegatten zugerechnet, der das entsprechende Einkommen erzielt oder Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte und Erträge sowie die Privatschulden werden zusammengefasst und ungeachtet des Güterstandes hälftig auf die Ehegatten verteilt.

Auswirkungen

Ein Systemwechsel zur Individualbesteuerung von Ehegatten führt bei der direkten Bundessteuer je nach Ausgestaltung zu Mindereinnahmen zwischen 240 Mio. und 2,37 Mia. Franken pro Jahr, ohne Berücksichtigung der Steuerausfälle der Kantone. Bei Mindereinnahmen von 240 Mio. Franken würden bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen stärker belastet als im geltenden Recht. Bei 2,37 Mia. Franken würde sich hingegen für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung ergeben. Zwar steigt der Anreiz für Frauen, ins Erwerbsleben zurückzukehren, was sich positiv aufs Wirtschaftswachstum auswirkt. Die Individualbesteuerung bringt jedoch für die veranlagenden Behörden massiven Mehraufwand mit sich, wenn davon ausgegangen wird, dass Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen haben. Gesamtschweizerisch wäre mit ca. 1,7 Mio. zusätzlichen Steuererklärungen zu rechnen, die mit jenen des Ehegatten koordiniert zu behandeln wären. Aufwändig erweist sich dabei insbesondere die Aufteilung des Vermögens und der Kapitaleinkünfte auf die beiden Ehepartner.

Weiteres Vorgehen

Sobald das Resultat der Volksabstimmung zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» vorliegt, wird das Eidgenössische Finanzdepartement dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen und erneut eine Vorlage zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Ehepaare ausarbeiten. Bei einer Annahme der Volksinitiative wäre der Wechsel zur Individualbesteuerung ohne erneute Verfassungsänderung ausgeschlossen.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

ZH - Kalte Progression: Erneut kein Ausgleich per 1.1.2016

24.06.2015
Auch für die kommenden 2 Jahre erfolgt im Kanton Zürich kein Ausgleich der kalten Progression. Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden also auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Der letzte Ausgleich der kalten Progression fand Anfang 2012 statt. Da gemäss Steuergesetz bloss die positive Entwicklung der Teuerung zu einem Ausgleich führen kann und die Teuerung seit Anfang 2012 negativ ist, wurde seither nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2016. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2015 mit 158,3 Punkten unter dem per Dezember 2011 geschätzten Index. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2016 kein Ausgleich erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24.06.2015

Eigenmietwert und Steuern

27.03.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu Eigenmietwert und Steuern aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link herunterladen:Der Artikel «Die Besteuerung der Eigenmietwerte» erklärt die Behandlung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen sowie die Berechnung der Eigenmietwerte und er zeigt die möglichen Abzüge. Ausserdem skizziert der Artikel Vor- und Nachteile eines Systemwechsels und er gibt einen Überblick der Regelungen im Ausland.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b 2015

25.02.2015
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2014

Steuermäppchen 2014

18.12.2014
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2014 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • AHV/IV-Renten, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgelt
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Pauschalabzug für übrige Berufsauslage
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen an politische Parteien
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält Informationen zu folgenden Themen:
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern

ZH - Pendlerabzug soll analog zum DBG beschränkt werden

29.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich schlägt auch bei der Staats- und der Gemeindesteuer – analog zur Bundessteuer – einen Maximalbetrag von 3000 Franken für den Arbeitswegkostenabzug vor. Dank vergleichsweise kleinem betroffenen Personenkreis ist mit wenig Widerstand in Räten und in der Volksabstimmung zu rechnen.

Beschränkung gemäss Fabi-Vorlage

Ab 2016 können die Steuerpflichtigen bei der Bundessteuer die Kosten für ihren Arbeitsweg nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken geltend machen. Dies haben die eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der vom Schweizer Stimmvolk am 9. Februar 2014 an der Urne gutgeheissenen Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) entschieden. Den Kantonen ist es demnach freigestellt ebenfalls einen Plafonds für diesen Abzug einzuführen. Mehrere von ihnen planen derzeit ebenfalls eine solche Begrenzung von 3000 Franken für ihre Steuern.

Grund der Beschränkung – Abfederung der durch Fabi verursachten Mehrkosten und Vereinfachung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun für den gleichen Maximalbetrag wie bei der Bundessteuer entschieden. Als Begründung gibt der Regierungsrat an, dass dem Kanton mit der Fabi-Vorlage erhebliche Mehrkosten entstünden: Nach heutigen Schätzungen werde Zürich rund 117 Millionen Franken pro Jahr in den Fabi-Fonds einbringen müssen. Die Einführung eines Maximalabzugs von 3000 Franken vermöge diese Kosten gemäss Abklärungen des Kantonalen Steueramtes mit Mehrerträgen von rund 44,5 Millionen Franken bei der Staatssteuer wenigstens teilweise wettzumachen.Hinzu komme, dass die Veranlagung verkompliziert würde, wenn in derselben Deklaration für die Bundes- und die Staatssteuer unterschiedliche Bestimmungen gelten würden.

Betroffener Personenkreis überschaubar – voraussichtlich gute Chancen in der Volksabstimmung

Mit einem Maximalbetrag von 3000 Franken können die Kosten eines Abonnements für sämtliche Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes weiterhin vollständig in Abzug gebracht werden, so dass sich für den weitaus grössten Teil der Pendler im Kanton Zürich nichts ändern wird. Dies dürfte den Widerstand betreffend die Neuregelung schwinden lassen.Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Sollte das Parlament einmal eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates gutheissen, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben, da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt.
Quelle: Diese Meldung basiert in weiten Teilen auf der Pressemitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29.10.2014

SG - IFF sieht steuerliche Standortqualität des Kantons St. Gallen unter Druck

25.09.2014
Mit der Erhöhung des Steuerfusses auf 115 Prozent im Jahr 2013 habe der Kanton St.Gallen an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst. Dies treffe insbesondere im Vergleich mit den Nachbarkantonen zu, wo der Kanton St.Gallen nur gerade bei den tiefen Einkommen steuerlich attraktiv bleibe. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht IFF an der Universität St.Gallen im Steuermonitoring 2014 für den Kanton St.Gallen.Am besten klassiert ist der Kanton St. Gallen demnach weiterhin bei den Verheirateten mit Kindern. Besser schneidet er im interkantonalen und internationalen Vergleich auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung ab.

Ziel im Rahmen der Steuerstrategie in unerreichbarer Ferne

Die Regierung hat im Rahmen der Erarbeitung der Steuerstrategie das Ziel gesetzt, dass die Steuerbelastung im Kanton St.Gallen bei den natürlichen Personen dem Durchschnitt der Nachbarkantone entsprechen und die Gewinnsteuer der juristischen Personen maximal 10 Prozent betragen soll. Von diesem Ziel ist der Kanton St.Gallen weiter entfernt denn je. Angesichts der finanzpolitisch angespannten Lage des kantonalen Haushalts wurde der kantonale Steuerfuss per 1. Januar 2013 auf 115 Prozent erhöht. Dadurch hat der Kanton an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst und ist nun mehrheitlich schlechter klassiert als vor der Einführung des Tarifs 2010.

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2014 im Überblick

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2014, die auf den Steuerdaten der ESTV aus dem Jahr 2013 basieren,  lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Einkommenssteuern: Der Kanton St.Gallen schneidet im schweizweiten Vergleich bei den tiefen und sehr hohen Einkommen vergleichsweise gut ab, während er bei den mittleren Einkommen relativ schlecht positioniert ist. Bedingt durch die Erhöhung der Kinderabzüge per 1. Januar 2010 ist der Kanton St.Gallen weiterhin bei den Verheirateten mit zwei Kindern am besten klassiert, während er für ledige Steuerpflichtige vergleichsweise unattraktiv ist. Durch die Steuerfusserhöhung auf 115 Prozent per 1. Januar 2013 hat der Kanton St.Gallen an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst und ist nun mehrheitlich schlechter klassiert als vor der Einführung des Tarifs 2010. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei einer Gegenüberstellung mit den Nachbarkantonen, wobei gilt, dass der Kanton St.Gallen nur bei den tiefen Einkommen steuerlich attraktiv bleibt. Bei den mittleren und hohen Einkommen belegt der Kanton St.Gallen im Vergleich mit den Nachbarkantonen meistens den letzten Rang.
  • Vermögenssteuern: Bei der Vermögenssteuer ist der Kanton St.Gallen im schweizweiten Vergleich weiterhin relativ unattraktiv. Die Vermögenssteuerbelastung liegt mehrheitlich über dem Schweizer Durchschnitt und im Vergleich mit den Nachbarkantonen belegt der Kanton St.Gallen grösstenteils den letzten Rang.
  • Unternehmensbesteuerung: Im Hinblick auf die Unternehmenssteuerbelastung haben sich verglichen mit der Vorperiode keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Im interkantonalen Vergleich ist der Kanton St.Gallen weiterhin im Mittelfeld klassiert, wo die Kantone teilweise sehr ähnliche Steuerbelastungen aufweisen. International ist der Kanton St.Gallen als Unternehmensstandort weiterhin attraktiv, wobei gilt, dass die Schweizer Kantone im internationalen Steuerwettbewerb insgesamt gut abschneiden. Die generell günstige Beurteilung relativiert sich etwas, wenn potentielle zukünftige Risiken wie die Unternehmenssteuerreform III und daraus sich ergebende mögliche Einnahmeausfälle berücksichtigt werden.

Das wird mit dem Steuermonitoring gemessen

Das Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht IFF an der Universität St.Gallen erstellt seit 2011 jährlich ein Steuermonitoring für den Kanton St.Gallen. Wie in den vorangegangenen Jahren misst sie die steuerliche Standortattraktivität des Kantons für natürliche und juristische Personen im Vergleich mit den anderen Kantonen und im Speziellen mit den Nachbarkantonen. Erstmals wird die seit 2009 erfolgte Entwicklung der steuerlichen Attraktivität des Kantons St.Gallen bei den natürlichen Personen illustriert.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons St. Gallen vom 25.09.2014