Neuerungen bei der Lohndeklaration
28.01.2016
Am 9. Februar 2014 hat das Stimmvolk die sogenannte FABI-Vorlage angenommen. In dieser Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat sich auch die Begrenzung des Pendlerabzuges eingeschlichen. Diese Vorlage hat Auswirkungen sowohl auf die Unternehmen bei der richtigen Lohndeklaration wie auch auf den einzelnen Steuerpflichtigen bei der Höhe seiner Berufsauslagen.
Quelle: GHR TaxPage November 2015. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch
Umsetzung der FABI-Vorlage
Die notwendigen, abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wurden auf Bundesebene auf CHF 3’000 begrenzt. Einige Kantone gleichen sich der direkten Bundessteuer an und begrenzen ebenfalls auf CHF 3’000 („FABI-Pauschale“). Andere Kantone nehmen höhere Beträge oder verzichten auf die Begrenzung.Durch diese Regelung erleiden Pendler ab 1. Januar 2016 einen finanziellen Nachteil gegenüber der heutigen Lösung, da sie ihre Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht mehr wie bis anhin in effektiver Höhe abziehen können.Auswirkungen auf die Geschäftsfahrzeuge
Steuerpflichtige, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, konnten schon bisher die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht noch zusätzlich geltend machen (Kreuz im Feld «F» des Lohnausweises). Gleichzeitig wird ihnen für die private Nutzung ein Privatanteil von mind. 9.6 % (12 × 0.8 %) vom Anschaffungswert des Fahrzeugs aufgerechnet.Mit der neuen Regelung gemäss FABI wird zudem ab 1. Januar 2016 die Differenz des Arbeitsweges zur „FABI-Pauschale“ zusätzlich als Einkommen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnung kommt zum vorgenannten Privatanteil von 9.6 % hinzu. Die Verwaltung begründet dies damit, dass die pauschale Aufrechnung eines Privatanteils von 9.6% zwar die privaten Fahrtenabdecke, nicht aber den Arbeitsweg.Bescheinigungspflicht im Lohnausweis
Vergütet die Arbeitgeberin die vollen Kosten für den Arbeitsweg, unabhängig davon, ob dieser mit dem Privatfahrzeug oder dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt wird, ist dies in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren. Diese neue Reglung hat zur Folge, dass eine Verlängerung des Arbeitsweges (infolge Wohnsitzwechsels oder Sitzverlegung der Arbeitgeberin) zu einer Erhöhung der Steuerlast beim Arbeitnehmer führt, sofern er die gesamten Wegkosten entschädigt erhält. Sein steuerlicher Abzug bleibt trotz des längeren Arbeitsweges unverändert bei CHF 3’000.Für Arbeitnehmende im Aussendienst mit Geschäftsfahrzeugen wird ab 1. Januar 2016 in deren privater Steuererklärung die Differenz zwischen dem eigentlichen Arbeitswegabzug und der FABI-Pauschale aufgerechnet. Da Aussendienstmitarbeitende jedoch oft direkt zum Kunden und nicht zuerst von zu Hause an den Arbeitsort fahren, gelten diese Fahrten nicht als Arbeitsweg. Die Arbeitgeberin muss in diesem Fall neu unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil am Aussendienst bescheinigen.Empfehlung
Die neue Regelung führt ab diesem Jahr zu einer zusätzlichen Komplexität bei der Erstellung der Lohnausweise. Falschdeklarationen sind einerseits strafrechtlich sehr heikel und können andererseits zu signifikanten Steuernachteilen für den Arbeitnehmer führen. Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne.Quelle: GHR TaxPage November 2015. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch