Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht länger zum frühzeitigen Bezug der BVG-Altersrente gezwungen werden. Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Der Bundesrat setzt die entsprechende Gesetzesänderung auf 1. Januar 2010 in Kraft.Im Juni 2009 hat die Bundesversammlung einer Parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer Folge geleistet und eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) beschlossen: Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können nach dem neuen Art. 2 Abs. 1bis FZG die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durften die Vorsorgeeinrichtungen bisher in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte die Altersrente in jedem Fall beziehen müssen, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Zeitspanne zwischen frühestmöglichem Vorbezugsalter und ordentlichem reglementarischen Rentenalter endet. Ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung stand den Versicherten selbst dann nicht zu, wenn sie weiterhin erwerbstätig waren. Der frühzeitige Rentenbezug ist oft mit Nachteilen wie der lebenslänglichen Kürzung der Rente verbunden. Die Gesetzesänderung, die auf den 1. Januar 2010 in Kraft tritt, baut somit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Hindernis im Bereich der sozialen Sicherheit ab und fördert deren längere Arbeitsmarktbeteiligung.
Quelle: EDI