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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Vergütungszins

ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

BL Vergütungszins / Verzugszins 2015

28.11.2014
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2015 auf 0,2 Prozent zu senken sowie den Verzugszins auf neu 6 Prozent festzulegen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten ist der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler nach wie vor attraktiv. Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt. Vorzeitig bezahlte Steuern bedeuten, dass der Kanton zusätzliche Liquidität erhält. Diese Liquidität sollte nicht teurer sein, als die liquiden Mittel, welche der Kanton auf dem Geldmarkt, d.h. kurzfristig, aufnehmen kann. Ein Vergütungszinssatz, der höher als die Zinssätze am Geldmarkt ist, bedeutet für den Kanton zusätzliche Kosten, die verhindert werden sollen. Der Vergütungszinssatz soll immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Auch der erhöhte Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszins ist, desto teurer wird es für die Steuerzahlenden, die Steuerzahlung aufzuschieben.

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

BL - Vergütungszins und Verzugszins bleiben unverändert

13.11.2013
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat heute beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2014 bei 0.5 Prozent sowie den Verzugszins bei 5 Prozent analog dem Vorjahr zu belassen.Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten sei der Vergütungszins für die Steuerzahlerin und den Steuerzahler immer noch attraktiv.Der Vergütungszinssatz, der unverändert bei 0.5 Prozent bleibt, soll, so die Ansicht des Regierungsrates, immer noch einen Anreiz für die Steuerzahlenden bieten, die Steuern früher oder zumindest pünktlich zu zahlen. Der Verzugszinssatz trage dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszinssatz ist, desto teurer wird es für den Steuerzahler, die Steuerzahlung aufzuschieben.Der Verzugszins liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 5 Prozent, was dem im Obligationenrecht festgeschriebenen kaufmännischen Zinssatz entspricht.

GL – Verzugszins, Vergütungszins und Skonto für 2013 festgelegt

26.11.2012
Das Skonto für Steuervorauszahlungen wird, wie der Regierungsrat des Kantons Glarus am 13.11. beschlossen hat, – wie im Vorjahr – per 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent festgelegt. Ein Skonto von 0,5 Prozent entspricht einem Jahreszins von 2 Prozent.Der Ausgleichszins für die Kalenderjahre 2012 und 2013 beträgt 2 Prozent zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen, die Verzugszinsen 4,5 Prozent. Auf das Einfordern und die Auszahlung von Zinsen unter 20 Franken wird verzichtet. Die Gebühr für zweite Mahnungen für definitiv veranlagte Steuern wird auf 50 Franken festgelegt.

BL – Vergütungszinssatz und Verzugszins 2013 festgelegt

26.11.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat beschlossen, bei der Staatssteuer den Vergütungszins für das Jahr 2013 bei 0.5 Prozent sowie den Verzugszins bei 5 Prozent analog dem Vorjahr zu belassen.Die Höhe des Vergütungszinssatzes bestimmt, wie viel der Kanton für vorzeitig einbezahlte Steuern bezahlt.Der Verzugszinssatz trägt dazu bei, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden. Je höher der Verzugszinssatz ist, desto teurer wird es für den Steuerzahler, die Steuerzahlung aufzuschieben. Der Verzugszins liegt seit dem Jahr 2005 unverändert bei 5 Prozent, was dem im Obligationenrecht festgeschriebenen kaufmännischen Zinssatz entspricht.

BS – Vergütungszinssatz und Belastungszinssatz bleiben unverändert

26.09.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den Vergütungszinssatz und den Belastungszinssatz für das Kalenderjahr 2013 festgelegt. Die Zinssätze, die sowohl für natürliche wie für juristische Personen gelten, bleiben unverändert bei 0.5 (Vergütungszins) und 4 Prozent (Belastungszins).
Quelle: Medienmitteilung Regierungsrat BS vom 25.09.2012

MWST - Senkung der Zinssätze auf den 1.1.2012

21.12.2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement senkt die Sätze für den Verzugszins und den Vergütungszins bei der Mehrwertsteuer um je 0,5 Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2012 betragen somit sowohl der Verzugszins wie auch der Vergütungszinssatz 4,0 Prozent pro Jahr.

Die Änderung der Verordnung des EFD im Wortlaut

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)verordnet:IDie Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die Verzugs- und dieVergütungszinssätze wird wie folgt geändert:Art. 1 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;d. 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;e. 5 % bis zum 30. Juni 1990.Art. 2 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.IIDiese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.24. November 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Weitere Informationen betreffend die Zinsen bei der MWST

Verzugszins

  1. Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/enWenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
  2. Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/enGestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken "mittlerer Verfall" genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
  3. Zins aufgrund rückwirkender EintragungErfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch "mittlerer Verfall" genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.

Vergütungszins

Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen PersonenGuthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder - wenn keine Steuerschuld gegeben ist - ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.
Quelle dieser erweiterten Informationen: http://www.estv.admin.ch/mwst/

ZH - Vergütungszins sinkt auf 1.5%

17.11.2011
Der Zürcher Regierungsrat hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr (ab dem 1.1.2012) von 2,0% auf 1,5%. Diesen Zins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder wenn sie auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben. Auch der reduzierte Zinssatz liegt weiterhin deutlich über den üblichen Ansätzen für Sparguthaben bei Banken.Mit diesem attraktiven Angebot will der Regierungsrat für die Steuerpflichtigen einen Anreiz schaffen, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 1,5% verzinst, darüber hinaus auch jene Beträge, die das Steueramt auf Grund der Schlussrechnung zurückzahlt.

Auch Ausgleichszinssatz wird reduziert

Im Gegenzug hat der Regierungsrat auch den Ausgleichszins von 2,0% auf 1,5% reduziert. Dieser geht zu Lasten der Steuerpflichtigen. Das Steueramt wendet diesen Zinssatz für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Steuern (30. September) und dem Eingang der definitiven Schlussrechnung an, ebenso für jene Beträge, um welche die definitive Steuerrechnung höher ausfällt als die provisorische.Gleich belassen hat der Regierungsrat hingegen den Verzugszins für nicht bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5% und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung verrechnet.