Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

UR - Neuerungen bezüglich Prämienverbilligung

15.12.2009
Für die Urner Bevölkerung stehen auch im kommenden Jahr wiederum 15 Millionen Franken für Prämienverbilligungen zur Verfügung. Dies teilt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Uri mit. Wer einen Beitrag erhält, wird nach wie vor aufgrund der Steuerdaten ermittelt. Neu wird jedoch nicht mehr das steuerbare Einkommen übernommen, sondern eine eigene Berechnung durchgeführt.

Wieso eine neue Methode?

Diese neue Methode ist aufgrund der Steuergesetzrevision notwendig. Zudem bildet sie die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Antragsteller besser ab. Zur Ermittlung der individuellen finanziellen Verhältnisse für die Prämienverbilligung wurde bisher auf das steuerbare Einkommen und Vermögen abgestellt. Ab 2010 wird dies nicht mehr möglich sein. Denn mit den jüngsten kantonalen Steuergesetzrevisionen wird ein grosser Teil der Bevölkerung steuerlich entlastet. Hohe Freibeträge und Sozialabzüge sowie lineare Steuersätze entlasten alle natürlichen Personen, vor allem aber Personen mit niedrigen Einkommen und Familien. Dadurch sinken die steuerbaren Einkommen und Vermögen. Dies hat andererseits zur Folge, dass bei der Prämienverbilligung Anpassungen vorgenommen werden müssen, um in diesem Bereich unerwünschte sozialpolitische und finanzielle Auswirkungen zu verhindern.

Verbesserte finanzielle Gerechtigkeit

Gleichzeitig wird mit einer differenzierteren Berechnung versucht, die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Antragsteller besser erfassen zu können. Um den administrativen Aufwand auch künftig tief zu halten, werden weiterhin die bereits vorhandenen Steuerdaten verwendet. Insgesamt soll die neue Berechnungsmethode zu einer verbesserten Gerechtigkeit bei der Verteilung der Prämienverbilligungen im Kanton Uri führen.Ab 2010 wird der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der anrechenbaren Richtprämien und des Prämienverbilligungs-Einkommens (PV-Einkommen) berechnet. Das PV-Einkommen wird neu aus dem Zwischentotal der Einkünfte (gemäss Ziffer 6 der Steuererklärung) sowie verschiedener Steuerabzüge ermittelt. Das ergibt die massgebenden Nettoeinkünfte, zu denen wie bisher ein Anteil des steuerbaren Vermögens hinzugezählt wird. Mit dem daraus resultierenden Prämienverbilligungseinkommen wird die eigentliche Prämienverbilligung nach dem herkömmlichen Schema berechnet.

Steuerungsgrössen 2010

Der Regierungsrat hat die Steuerungsgrössen für die Prämienverbilligung im Jahr 2010 festgelegt. Dabei hat er aufgrund der steigenden Krankenkassenprämien die anrechenbaren Richtprämien auf das Niveau des günstigsten Versicherers angehoben.
  • Für Erwachsene sind dies 2'800 Franken,
  • für junge Erwachsene bis 25 Jahre 2'150 Franken und
  • für Kinder und Jugendliche 700 Franken.
Der Selbstbehalt für das Jahr 2010 wird von 9 auf 8 Prozent gesenkt. Unverändert bei 15 Prozent bleibt der anrechenbare Anteil des steuerbaren Vermögens. Die Obergrenze des mittleren Prämienverbilligungseinkommens wird von 70'000 Franken auf 100'000 Franken erhöht. Bis zu diesem Betrag werden die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt.

15 Millionen für Urner Bevölkerung

Auch im kommenden Jahr stehen für die Prämienverbilligung im Kanton Uri 15 Millionen Franken zur Verfügung. Zusätzlich zum Bundesbeitrag muss der Kanton Uri aus eigenen Mitteln die Summe von 6,1 Millionen Franken beitragen. Mit der neuen Berechnungsmethode und den festgelegten Steuerungsgrössen soll erreicht werden, dass mehr Personen im so genannten Mittelstand einen Verbilligungsbeitrag für die Krankenkassenprämien erhalten. Insgesamt lassen die Modellrechnungen der Gesundheitsdirektion erwarten, dass rund 47 Prozent der Urner Bevölkerung einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung erhalten werden.

Versand der Formulare Ende Februar

Wie bereits in den vergangenen Jahren wird das Amt für Gesundheit persönlich adressierte Antragsformulare versenden. Ein solches Formular erhalten alle Steuerpflichtigen, die aufgrund der zur Verfügung stehenden Steuerdaten voraussichtlich einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben werden. Der Versand der Antragsformulare erfolgt Ende Februar 2010.

Wozu Prämienverbilligung?

Seit dem 1. Januar 1996 ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft. Alle Versicherten bezahlen für die Krankenpflege-Grundversicherung eine so genannte "Kopfprämie". Diese Prämie wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen erhoben. Für den sozialpolitischen Ausgleich dieser Kopfprämie sorgt die individuelle Prämienverbilligung des Kantons. Sie soll im Sinne des Bundesrechts an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet werden.

Weitere Informationen

Der Kanton uri stellt zum Thema Erläuterende Tabellen zur Verfügung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Uri

MWST 2010 - neue Info der ESTV

15.12.2009
15.12.2009 - Die ESTV hat eine (relativ ausführliche) neue Broschüre veröffentlicht, welche die wichtigsten Informationen für Schweizer Unternehmen betreffend den Übergang zur neuen MWST 2010 beinhaltet.

Einleitende Erläuterungen zur MWST Übergangsinfo 01

Am 12. Juni 2009 haben National- und Ständerat das nMWSTG verabschiedet, gegen welches das Referendum nicht ergriffen wurde. Das neue MWSTG wird demzufolge am 1. Januar 2010 in Kraft treten, mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 3 (Geschäftsjahr als Steuerperiode) und Artikel 78 Absatz 4 (Verlangen der Durchführung einer Kontrolle) nMWSTG, welche der Bundesrat erst später in Kraft setzen wird.Am 27. November 2009 hat der Bundesrat die neue MWSTV verabschiedet. Diese wird ebenfalls auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.Am 27. September 2009 wurde die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Volk und Stände angenommen. Die zeitlich befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze wird aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom 12. Juni 2009 erst per 1. Januar 2011 in Kraft treten.Zahlreiche Änderungen und Neuerungen, welche sich durch die Einführung des nMWSTG ergeben, wurden in der Informationsbroschüre Nr. 01.01 Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes publiziert. In den Ausführungen der hier publizierten Broschüre sind diese Neuerungen etwas detaillierter aufgeführt, soweit möglich in einer Gegenüberstellung altes Recht/neues Recht.Anschliessend werden in einem separaten Kapitel die im Rahmen der Umstellung vorzukehrenden Massnahmen für den Übergang erläutert.Änderungen und Informationen betreffend die Einfuhrsteuer und die Regelung zur Unterstellungserklärung Vereinfachung bei der Einfuhr sind im Zirkular Das neue Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG) vom 12. Juni 2009 der EZV veröffentlicht. Dieses Zirkular kann über Internet (www.ezv.admin.ch) eingesehen werden.

Kurzübersicht über den Aufbau der MWST Übergangsinfo 01

  • Teil I MWST in Kürze (ab Seite 13)
  • Teil II Wichtigste Änderungen des nMWSTG im Vergleich zum MWSTG (ab Seite 22)
  • Teil III Übergangsspezifische Fragen (ab Seite 57)
  • Teil IV Anhang (ab Seite 67)
Direkt zur Broschüre gelangen Sie über den untenstehenden Link.Datei 'MWST-2010-Uebergang-Info.pdf' laden

Index der Steuerausschöpfung 2010 in den Kantonen

11.12.2009
Gestützt auf Zahlen des neuen Finanzausgleichs veröffentlicht die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) heute zum ersten Mal den Index der Steuerausschöpfung in den Kantonen. Dieser Index erlaubt es festzustellen, in welchem Ausmass in den einzelnen Kantonen die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung der Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben belastet wird. Der Steuerausschöpfungsindex soll in Zukunft jährlich publiziert werden.

Wieso der neue Index der Steuerausschöpfung

Bis zum Steuerjahr 2006 veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Gesamtindex der Steuerbelastung. Dieser Index wurde im Rahmen des alten Finanzausgleichs für die Berechnung des Finanzkraftindexes verwendet. Er hatte gemäss Aussagen des EFDs zahlreiche methodische Schwächen und wurde mit der Einführung des neuen Finanzausgleichs überflüssig. Er wird jetzt unter anderem durch den heute zum ersten Mal veröffentlichten Steuerausschöpfungsindex abgelöst.Der neue Index steht in engem Zusammenhang mit den Berechnungen innerhalb des neuen Finanzausgleichs. So zeigt der Steuerausschöpfungsindex 2010 das Verhältnis zwischen den kantonalen Steuereinnahmen (berechnet als Mittelwert der Steuereinnahmen in den Jahren 2004, 2005 und 2006) und dem Ressourcenpotenzial für das Referenzjahr 2010. Das Ressourcenpotenzial der Kantone wird im Zusammenhang mit den Finanzausgleichszahlen festgelegt und widerspiegelt das Steuersubstrat (ebenfalls berechnet als Mittelwert der Jahre 2004, 2005 und 2006), welches die Kantone durch eigene Besteuerung ausschöpfen können.Der Steuerausschöpfungsindex ist somit auch ein Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton. Er zeigt, wie stark die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung der Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben belastet wird und somit nicht mehr für die private Verwendung zur Verfügung steht. Der Index ist deshalb ähnlich zu interpretieren wie die Fiskal- und Steuerquote, welche in der Schweiz auf nationaler Ebene berechnet wird.

Resultate Index Steuerausschöpfung 2010

Die Abbildung unten zeigt die steuerliche Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials 2010 in den einzelnen Kantonen. Im Schweizer Durchschnitt werden 25,3% des Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Stark unterdurchschnittlich ist die steuerliche Ausschöpfung in den Zentralschweizer Kantonen Nidwalden, Schwyz und Zug, wobei Zug mit 12,8% den tiefsten Wert aller Kantone aufweist. Aber auch in grösseren Kantonen wie Aargau und Zürich liegt die Steuerausschöpfung unter dem Schweizer Durchschnitt. Am oberen Ende der Skala sind einige Westschweizer Kantone, Graubünden, Bern, Basel-Stadt und St. Gallen zu finden. Dabei schöpft Genf mit 31,7% sein Ressourcenpotenzial am stärksten aus. Auffallend ist dabei, dass sich viele Kantone oberhalb oder in der Nähe des Schweizer Durchschnitts befinden, und dass die Abweichung vom Schweizer Durchschnitt zu Genf mit 6,4 Prozentpunkten nur halb so gross ist wie die Abweichung zu Zug mit 12,6 Prozentpunkten.Steuerliche Ausschoepfung 2010

Mehr Informationen zum Index der Steuerausschöpfung der Kantone 2010

Rohstoff des efd zum Index der Steuerausschöpfung der Kantone 2010
Quelle: efd

TG - Kinderbetreuungsabzug

10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat mit einer Verordnungsänderung in Bezug auf den Kinderbetreuungsabzug eine Beschränkung beseitigt.Nach bisheriger Regelung konnte nur jemand, der einer Vollzeittätigkeit nachging, den vollen Abzug von 4000 Franken geltend machen, bei Teilzeitpensen wurde verhältnismässig gekürzt.Diese Bestimmung hat der Regierungsrat nun an die Praxis in anderen Kantonen sowie an das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern angepasst und die Einschränkung beseitigt. Neu kann der Maximalbetrag auch bei Teilzeitpensen ungeschmälert zum Abzug gebracht werden, soweit während dieser Teilzeittätigkeit tatsächlich Auslagen von mindestens 4000 Franken entstanden sind.

TG - Pauschalbesteuerung

10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) zu ergänzen (Anpassung der Bemessung). Ausserdem hat er die Steuerverordnung so angepasst, dass eine Pauschalbesteuerung künftig widerrufen werden kann.Infolge der jüngsten politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung hat der Regierungsrat die Steuerverordnung in diesem Punkt modifiziert und angepasst.Die Pauschalbesteuerung bemisst sich (acuh weiterhin) nach dem Lebensaufwand der in der Schweiz wohnhaften, aber nicht erwerbstätigen steuerpflichtigen Person.Die Berechnung der Steuer nach Aufwand beruhte dabei bisher auf dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige sowie das Zweifache des Pensionspreises für die Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. Neu: Diese Sätze erhöhte der Regierungsrat auf das Zehn-, beziehungsweise Vierfache. Ferner hat er die Steuerverordnung dahingehend ergänzt, dass bei einer pauschal besteuerten Person, die unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden gemacht hat, die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden kann.

ZH - Online-Steuererklärungen schon bald möglich?

10.12.2009
Steuerzahlende und Treuhänder sollen die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärungen elektronisch zu erstellen und einzureichen. Der Regierungsrat hat für das E-Government-Teilprojekt 7,86 Millionen Franken bewilligt.Unter dem Namen«ZüriPrimo» wird seit fünfeinhalb Jahren in mehreren Schritten die Informatik im kantonalen Steueramt modernisiert und ein Gesamtsystem realisiert, das eine ganzheitliche Ausrichtung des Prozesses «Steuern erheben» vorsieht und bis im Jahre 2015 eingeführt sein soll.
Quelle: Pressemitteilung des Kantons Zürich

SH - Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung

09.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat auf den 1. Januar 2010 eine Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung vorgenommen.Neu ist die von der kantonalen Steuerverwaltung geführte Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen nicht mehr vom Finanzdepartement zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung bereits bisher selbständig das Verzeichnis der juristischen Personen, die wegen der Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, führen konnte, macht es Sinn, die gleiche Regelung für die Liste im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

Steuerfuss der Kantonshauptorte

09.12.2009
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat heute zwei Tabellen mit den Steuerfüssen (natürliche und juristische Personen) der Kantonshauptorte in den Jahren 1995-2009 veröffentlicht.Sie gelangen über die untenstehenden Links direkt zu den Tabellen.

LSVA-Erhöhung vor Bundesgericht: Bundesrat fällt Grundsatzentscheide

07.12.2009
Das EFD und das UVEK haben vor kurzem entschieden, das LSVA-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter zu ziehen. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung nun Entscheide über das weitere Vorgehen gefällt. Falls das Bundesgericht die LSVA-Erhöhung bestätigt, soll auf einen Nachbezug der Abgabe verzichtet werden. Fällt das Urteil gegen den Bund aus, wird die zuviel bezahlte LSVA zurückerstattet.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatten Mitte November entschieden, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die auf den 1. Januar 2008 wirksam gewordene LSVA-Tariferhöhung an das Bundesgericht weiter zu ziehen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Abgabe ab sofort wieder nach dem alten Tarif zu erheben.</p><p>Je nach Ausgang dieses Verfahrens vor Bundesgericht stellen sich Grundsatzfragen, die der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung im Interesse der Rechtssicherheit und geordneter Verfahrensabläufe geklärt hat.Sollte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen und sich gegen die LSVA-Erhöhung aussprechen, stellt sich die Frage, wer Anspruch auf Rückerstattung der bis dahin zuviel bezahlten LSVA hat. Streng juristisch betrachtet hätten nur diejenigen Fahrzeughalter Anspruch auf Rückerstattung, die fristgerecht eine Einsprache gegen die Tariferhöhung eingereicht haben. Dies würde allerdings nach Ansicht des Bundesrats das gesunde Rechtsempfinden stören und bei den Betroffenen im Inland das Image des Rechtsstaats Schweiz beeinträchtigen. Bei einer Niederlage vor Bundesgericht soll deshalb allen in- und ausländischen Fahrzeughaltern die zuviel bezahlte LSVA zurückerstattet werden. Bei Einsprechern erfolgt die Rückerstattung automatisch. Bei den übrigen Fahrzeughaltern auf Antrag.</p><p>Da die Oberzolldirektion für in- und ausländische Fahrzeuge derzeit nur noch den Tarif erhebt, der vor der LSVA-Erhöhung gültig war, stellte sich die Frage, ob bei einem Urteil zu Gunsten des Bundes die Abgabedifferenz nachbezogen werden soll. Jährlich stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) über zwei Millionen Abrechnungsbelege für ausländische Fahrzeuge aus - meist liegen die Beträge unter 100 Franken. Gemessen am Nachforderungsbetrag von maximal 5,50 bzw. 15 Franken bei einer Transitfahrt wäre der administrative Aufwand unverhältnismässig und von der EZV kaum zu bewältigen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf den Nachbezug bei ausländischen Fahrzeugen zu verzichten und aus Gründen der Gleichbehandlung bei inländischen Fahrzeugen gleich zu verfahren.</p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

UR - Totalrevision der Steuergesetze per 1.1.2011

04.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Urner Steuergesetze.

Ziel 1: Zusammenführung

Er schlägt das Zusammenführen des Steuergesetzes über die direkten Steuern, des Grundstückgewinnsteuergesetzes sowie des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu einem Rechtserlass vor.

Ziel 2: Entlastung

Die Schwerpunkte der Vorlage bilden Steuerentlastungen
  • bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und
  • bei der Gewinnsteuer für juristische Personen.
Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch proportionale Steuersätze zu ersetzen. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an die neue Bundesgesetzgebung.Mit dieser Vorlage sieht der Regierungsrat seine bisherige Steuerstrategie konsequent umgesetzt. Nach Berücksichtigung der Steuermehrerträge infolge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke beträgt der jährliche Steuerausfall für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen bzw. deren Kirchgemeinden nach seiner Berechnung insgesamt rund 2.7 Mio. Franken.
Quelle: Medienmitteilung der Standeskanzlei Uri