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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Kreisschreiben KS 29a – Update zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

22.01.2016
Die ESTV und die Kommission für Rechnungslegung der EXPERTsuisse haben sich auf einen alternativen Ausweis der eigenen Kapitalanteile geeinigt, der sowohl den steuerlichen Anforderungen genügt als auch die obligationenrechtlichen Gliederungsvorschriften einhält.Der alternative Ausweis wurde im Kreisschreiben 29a über das Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungslegungsrecht aufgenommen. Das Kreisschreiben wurde dazu mit einem weiteren Anhang ergänzt.

Direkt zum geänderten Kreisschreiben

AIA Jersey, Guernsey, Isle of Man, Island, Norwegen

21.01.2016
Die Schweiz hat mit Jersey, Guernsey und der Insel Man sowie mit Island und Norwegen gemeinsame Erklärungen zur Einführung des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs (AIA) in Steuersachen unterzeichnet. Die Schweiz und diese Länder beabsichtigen, die Daten gemäss dem globalen Standard für den AIA ab 2017 zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem in den verschiedenen Ländern die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.Rechtlich wird der automatische Informationsaustausch gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) umgesetzt. Das MCAA basiert auf dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum Informationsaustausch. Bisher haben sich fast 100 Staaten zur Übernahme des Standards und dem ersten Informationsaustausch auf dieser Basis ab 2017 oder 2018 bekannt.Die von der Schweiz und den Ländern unterzeichneten Erklärungen halten unter anderem fest, dass die Parteien die im anderen Staat geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen in Steuersachen als ausreichend erachten. Des Weiteren haben diese Länder Regularisierungsmöglichkeiten für ihre Steuerpflichtigen bereitgestellt. Schliesslich haben Island und Norwegen ihre Absicht bekräftigt, Gespräche über den Marktzutritt für Schweizer Finanzdienstleister aufzunehmen. Die Möglichkeit der Erbringung von Finanzdienstleistungen auf den Kronbesitzungen der britischen Krone ist bereits weitgehend gegeben.Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermächtigt, nach den Unterzeichnungen mit den verschiedenen Ländern eine Vernehmlassung zur Einführung des AIA mit den weiteren Ländern zu eröffnen. Anschliessend werden die entsprechenden Bundesbeschlüsse den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Abrechnung Online

15.09.2015
Ab sofort können die Unternehmen in der Schweiz die MWST-Abrechnung online einreichen.Rund 1,2 Millionen Mehrwertsteuerabrechnungen pro Jahr reichen die Unternehmen bei der ESTV ein. An Spitzentagen sind es bis zu 15 000 Exemplare. Die Online-Mehrwertsteuerabrechnung macht die Papierabrechnung nun überflüssig und ist ab sofort verfügbar, nachdem sie in den vier Kantonen Basel-Stadt, Solothurn, Thurgau und Uri mehrere Monate erfolgreich getestet wurde.Anhand der elektronischen Abrechnungsübersicht sind Korrekturen ganz einfach möglich. Fristverlängerungen lassen sich mit wenigen Klicks beantragen. Unternehmen erhalten eine Nachricht, sobald die nächste Abrechnung zur Verfügung steht. Und auch die Jahresabstimmung kann online eingereicht werden.Die Online-Abrechnung ist sicher dank ESTV SuisseTax, dem neuen E-Government-Portal der ESTV. Es basiert auf den neusten Sicherheitsstandarts. Online abrechnen ist kostenlos, schnell und immer verfügbar.Unternehmen können ihre Treuhänder bevollmächtigen, damit auch sie auf das Portal zugreifen können. Die Papierformulare bleiben gültig, der Postweg ist weiterhin offen.Die ESTV informiert die Steuerpflichtigen direkt, wie sie von der Mehrwertsteuer-Onlineabrechnung profitieren können.

MWST-Abrechnung Online - mehr Infos zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.09.2015

Verrechnungssteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

11.09.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes veröffentlicht. Diese ist, nachdem der Bundesrat die umfassende Reform der Verrechnungssteuer vertagt hat, natürlich nicht der grosse Wurf.

Ausnahmen für bestimmte Finanzinstrumente

Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft zur Änderung der Verrechnungssteuer insbesondere vor,
  • die bereits heute bestehenden Ausnahmen für Pflichtwandelanleihen (CoCos) und Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) befristet weiterzuführen, und
  • ebenfalls befristet auch die Anleihensobligationen auszunehmen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (so genannte Bail-in-Bonds).

Vertagung weiterer Anliegen, insbesondere des Wechsels zum Zahlstellenprinzip

Die Sicherungsfunktion im Inland werde, wie der Bundesrat schreibt, mit dem heutigen System nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Erträge aus ausländischen Quellen zwar der Gewinnsteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig mache die Verrechnungssteuer schweizerische Obligationen für institutionelle Anleger unattraktiv, weshalb in der Schweiz ansässige Konzerne ihre Obligationen regelmässig über ausländische Gesellschaften ausgeben. So finde die Wertschöpfung im Ausland statt, und die damit verbundenen Arbeitsplätze seien im Ausland angesiedelt.Der Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip, wie dies der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, hätte diese Nachteile nach seiner Ansicht beseitigt, wurde in der Vernehmlassung jedoch nicht goutiert.Vor Ablauf der Ausnahmebestimmungen für CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds soll, so der Bundesrat weiter, das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden.

DBA Albanien - Änderungsprotokoll unterzeichnet

11.09.2015
Die Schweiz und Albanien haben ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält insbesondere eine Amtshilfeklausel auf Anfrage nach dem internationalen Standard.Nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen konnte das Abkommen auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Insbesondere stellt die Aufnahme einer Schiedsklausel die Vermeidung der Doppelbesteuerung sicher. Bei den Lizenzgebühren sieht eine Evolutivklausel vor, dass allenfalls künftig mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffene vorteilhaftere Vereinbarungen Albaniens auch für die Schweiz gelten. Schliesslich verhindert eine Klausel gegen Missbrauch, dass die Vorteile des Abkommens von Personen genutzt werden, die keinen Anspruch darauf haben.

DBA Albanien – weitere Informationen


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 9.9.2015

Kreisschreiben Nr. 29a zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 29a zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben geht auf die Auslegung der Art. 22 und 125 DBG resp. 5 VStG unter dem neuen Rechnungslegungsrecht ein.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben Nr. 29a betreffend das Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

Bewertung von Naturalbezügen bleibt auch 2016 unverändert - kein Ausgleich der kalten Progression

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Rundschreiben zu Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer im Jahr 2016 veröffentlicht. Demnach bleibt alles beim Alten und es finden keine Anpassungen statt.

Das Rundschreiben im Volltext

1 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2016

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2016 weiterhin die Merkblätter

2 Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2016

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2015 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.4 Punkte. Da dieser um 3.5 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2016.

ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung

19.08.2015
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.

Das ist insbesondere neu

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Anwendbarkeit der neuen Regelung

Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

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Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015

DBA Italien - Botschaft verabschiedet

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Änderungsprotokoll ergänzt das Abkommen von 1976 und enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage nach dem international geltenden Standard.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine Roadmap im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet.

Informationsaustausch im Fokus

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. In der Vernehmlassung haben die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise den Abschluss des Änderungsprotokolls insgesamt begrüsst. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Änderungsprotokolls unterliegt dem fakultativen Referendum.Das vorliegende Änderungsprotokoll setzt die vom Bundesrat am 13. März 2009 beschlossene neue Politik betreffend den steuerlichen Informationsaustausch um. Es unterstützt die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sowie deren weiteren Ausbau. Das Änderungsprotokoll erleichtert die Regularisierung italienischer Kunden von schweizerischen Banken im Rahmen des italienischen Selbstanzeigeprogramms.Das Änderungsprotokoll erfüllt den geltenden internationalen Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage. Die Schweiz hat bisher 52 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, die diesen Standard erfüllen; 41 davon sind in Kraft.Die Umsetzung und Konkretisierung der ebenfalls am 23. Februar 2015 mit Italien unterzeichneten Roadmap ist zurzeit im Gange. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Grenzgängerbesteuerung und des Marktzutritts.

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Unternehmensbesteuerung - 1/4 der Unternehmen sind für fast die ganzen Einnahmen verantwortlich

12.08.2015
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine detaillierte Unternehmenssteuerstatistik, aufgeschlüsselt nach Kantonen und rechtlichem Status der Unternehmen, genehmigt. Der Bericht wurde in Erfüllung eines vom Nationalrat überwiesenen Postulats (12.3821) erstellt.Der Bericht «Steuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung für Bund, Kantone und ausgewählte Gemeinden» beziffert detailliert die Einnahmen der direkten Bundessteuer von juristischen Personen und zeigt deren Entwicklung auf - ausgehend von einem Vergleich der Jahre 2006 und 2011.Ein Viertel der Unternehmen sind für fast die gesamten Einnahmen der juristischen Personen verantwortlich. Die Mehrheit der Unternehmen bezahlt keine direkten Bundessteuern.Die Hälfte der Einnahmen der Unternehmen steuern Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus bei. Ihr Anteil nimmt mit steigenden Steuerbetragsklassen zu, wie die Auswertung von 2011 zeigt: von 8 Prozent bei Unternehmen ohne Steuerlast bis 62 Prozent in der höchsten Steuerbetragsklasse (Steuerbetrag über CHF 10 Mio.).Die Unternehmen der fünf Kantone Zürich, Genf, Zug, Waadt und Baselstadt erbringen 61 Prozent der direkten Bundessteuern aller juristischen Personen. Betrachtet man nur die Einnahmen der direkten Bundessteuern der Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus, beträgt der Anteil der 5 Kantone 2011 sogar 76 Prozent.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 12.08.2015