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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung

19.08.2015
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.

Das ist insbesondere neu

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Anwendbarkeit der neuen Regelung

Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

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Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015

DBA Italien - Botschaft verabschiedet

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Änderungsprotokoll ergänzt das Abkommen von 1976 und enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch auf Anfrage nach dem international geltenden Standard.Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie eine Roadmap im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet.

Informationsaustausch im Fokus

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. In der Vernehmlassung haben die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise den Abschluss des Änderungsprotokolls insgesamt begrüsst. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Änderungsprotokolls unterliegt dem fakultativen Referendum.Das vorliegende Änderungsprotokoll setzt die vom Bundesrat am 13. März 2009 beschlossene neue Politik betreffend den steuerlichen Informationsaustausch um. Es unterstützt die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sowie deren weiteren Ausbau. Das Änderungsprotokoll erleichtert die Regularisierung italienischer Kunden von schweizerischen Banken im Rahmen des italienischen Selbstanzeigeprogramms.Das Änderungsprotokoll erfüllt den geltenden internationalen Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage. Die Schweiz hat bisher 52 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, die diesen Standard erfüllen; 41 davon sind in Kraft.Die Umsetzung und Konkretisierung der ebenfalls am 23. Februar 2015 mit Italien unterzeichneten Roadmap ist zurzeit im Gange. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Grenzgängerbesteuerung und des Marktzutritts.

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Unternehmensbesteuerung - 1/4 der Unternehmen sind für fast die ganzen Einnahmen verantwortlich

12.08.2015
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine detaillierte Unternehmenssteuerstatistik, aufgeschlüsselt nach Kantonen und rechtlichem Status der Unternehmen, genehmigt. Der Bericht wurde in Erfüllung eines vom Nationalrat überwiesenen Postulats (12.3821) erstellt.Der Bericht «Steuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung für Bund, Kantone und ausgewählte Gemeinden» beziffert detailliert die Einnahmen der direkten Bundessteuer von juristischen Personen und zeigt deren Entwicklung auf - ausgehend von einem Vergleich der Jahre 2006 und 2011.Ein Viertel der Unternehmen sind für fast die gesamten Einnahmen der juristischen Personen verantwortlich. Die Mehrheit der Unternehmen bezahlt keine direkten Bundessteuern.Die Hälfte der Einnahmen der Unternehmen steuern Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus bei. Ihr Anteil nimmt mit steigenden Steuerbetragsklassen zu, wie die Auswertung von 2011 zeigt: von 8 Prozent bei Unternehmen ohne Steuerlast bis 62 Prozent in der höchsten Steuerbetragsklasse (Steuerbetrag über CHF 10 Mio.).Die Unternehmen der fünf Kantone Zürich, Genf, Zug, Waadt und Baselstadt erbringen 61 Prozent der direkten Bundessteuern aller juristischen Personen. Betrachtet man nur die Einnahmen der direkten Bundessteuern der Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus, beträgt der Anteil der 5 Kantone 2011 sogar 76 Prozent.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 12.08.2015

Gewinnsteuer - Ab 2018 Befreiung für JP mit ideellem Zweck und tiefem Gewinn

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die gleich lautenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes treten hingegen bereits auf Anfang 2016 in Kraft. Für die Kantone besteht danach eine zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen.

Worum's geht im Überblick

Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von 20‘000 Franken beim steuerbaren Gewinn vor, die für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet ist.

Kantone können Freigrenze autonom festlegen

Die Freigrenze bei 20‘000 Franken soll den administrativen Aufwand für die Kantone möglichst gering halten. Mit der neuen Regelung muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob eine juristische Person dieses Kriterium erfüllt oder nicht. Die Kantone können die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Die kantonalen Kapitalsteuern sind von der Neuregelung nicht betroffen.

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OW - Erbschaftssteuer soll abgeschafft werden

10.08.2015
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden will die attraktiven Rahmenbedingungen im Steuerbereich weiter konsequent verbessern. Mit der vorgeschlagenen Abschaffung der Erbschaftssteuer sowie Anpassungen bei der Schenkungssteuer soll die nachhaltige Ansiedlung von finanzstarken Personen gefördert werden. Zudem sollen Steuerpflichtige mit hoher Wertschöpfung langfristig im Kanton bleiben.

Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017

Die internationale Steuerpolitik sieht in naher Zukunft unter anderem einen automatischen internationalen Informationsaustausch (AIA) vor, mit welchem das steuerliche Bankgeheimnis im grenzüberschreitenden Verhältnis weitgehend ausgedient haben wird. Aufgrund dieser zunehmenden internationalen Steuertransparenz wird erwartet, dass sich insbesondere ausländische Steuerpflichtige vermehrt an Orten mit attraktiven Steuerregimes niederlassen möchten. Der Regierungsrat sieht deshalb die Chance, mit Anpassungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen weiteren Standortvorteil zu schaffen.

Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zur Steuergesetzrevision per 1. Januar 2017 dauert bis Ende Oktober 2015. 

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

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Kalte Progression - ESTV aktualisiert Broschüre

03.07.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat den Artikel «Die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Beitrag erläutert Begriff, Ursachen und Folgen der kalten Progression.Weiter gibt er einen Überblick der bei Bund und Kantonen angewendeten Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression.

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ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

Familienbesteuerung - Bundesrat veröffentlicht Bericht zur Individualbesteuerung

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute den Bericht «Auswirkungen einer Einführung der Individualbesteuerung» gutgeheissen. Der Bericht vermittelt eine Übersicht über verschiedene Varianten der Individualbesteuerung und wurde erstellt in Erfüllung eines Postulats aus dem Nationalrat (14.3005).

Modifizierte Individualbesteuerung im Fokus

Die getrennte Besteuerung von Ehegatten muss gemäss Bundesgericht den Familienverhältnissen Rechnung tragen. Die reine Individualbesteuerung erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie die im Familienrecht geregelten finanziellen Verpflichtungen nicht berücksichtigt und auch keine Korrekturmassnahmen vorsieht. Der Bericht rückt deshalb die modifizierte Individualbesteuerung in den Fokus. Diese vermeidet die Überbelastung bestimmter Familienkonstellationen und sieht beispielsweise einen Einverdienerabzug vor.Zwei Varianten der modifizierten Individualbesteuerung sind denkbar:
  • Konsequente Individualbesteuerung: Den Steuerpflichtigen werden die Steuerfaktoren (Erwerbs- und Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge, übrige Einkünfte) streng nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zugerechnet.
  • Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung: Die Erwerbseinkommen und das Geschäftsvermögen werden dem Ehegatten zugerechnet, der das entsprechende Einkommen erzielt oder Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte und Erträge sowie die Privatschulden werden zusammengefasst und ungeachtet des Güterstandes hälftig auf die Ehegatten verteilt.

Auswirkungen

Ein Systemwechsel zur Individualbesteuerung von Ehegatten führt bei der direkten Bundessteuer je nach Ausgestaltung zu Mindereinnahmen zwischen 240 Mio. und 2,37 Mia. Franken pro Jahr, ohne Berücksichtigung der Steuerausfälle der Kantone. Bei Mindereinnahmen von 240 Mio. Franken würden bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen stärker belastet als im geltenden Recht. Bei 2,37 Mia. Franken würde sich hingegen für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung ergeben. Zwar steigt der Anreiz für Frauen, ins Erwerbsleben zurückzukehren, was sich positiv aufs Wirtschaftswachstum auswirkt. Die Individualbesteuerung bringt jedoch für die veranlagenden Behörden massiven Mehraufwand mit sich, wenn davon ausgegangen wird, dass Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen haben. Gesamtschweizerisch wäre mit ca. 1,7 Mio. zusätzlichen Steuererklärungen zu rechnen, die mit jenen des Ehegatten koordiniert zu behandeln wären. Aufwändig erweist sich dabei insbesondere die Aufteilung des Vermögens und der Kapitaleinkünfte auf die beiden Ehepartner.

Weiteres Vorgehen

Sobald das Resultat der Volksabstimmung zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» vorliegt, wird das Eidgenössische Finanzdepartement dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen und erneut eine Vorlage zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Ehepaare ausarbeiten. Bei einer Annahme der Volksinitiative wäre der Wechsel zur Individualbesteuerung ohne erneute Verfassungsänderung ausgeschlossen.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015