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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxispräzisierung betreffend BVG-Einkäufe und anschliessende Kapitalauszahlung

05.02.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat – gestützt auf eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend ein Urteil des Bundesgerichts vom 12.3.2010 – bekanntgegeben, wie es die Aufrechnungspraxis bei Pensionskassen-Einkäufen mit nachfolgendem Kapitalbezug handhaben will. Aus veranlagungsökonomischen Gründen will es in Zukunft bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 12'000 auf eine Aufrechnung verzichten, wobei dies kein Freibetrag ist, sondern bei Überschreiten der Schwelle der gesamte Einkaufsbetrag aufgerechnet wird.

Die Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich im Volltext

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG ZH können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).Dabei gilt die folgende Präzisierung:Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag: Ist der Einkaufsbetrag in einem Jahr grösser als Fr. 12‘000 und wird innerhalb der nächsten drei Jahre eine Leistung in Kapitalform bezogen, wird der ganze Einkaufsbetrag aufgerechnet (soweit die Kapitalleistung den Einkaufsbetrag übersteigt) und die Kapitalleistung um den aufgerechneten Einkaufsbetrag reduziert besteuert.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 4.2.2015

Expatriates: Steuerabzüge werden ab 1.1.2016 eingeschränkt

16.01.2015
Das EFD hat die Expatriates-Verordnung revidiert und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Verordnung wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge. Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, jedoch eingeschränkt. Damit soll ihre politische Akzeptanz verbessert werden.

Engerfassung der Definition des Expatriate

Expatriates werden definiert als leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Neu ist die vorübergehende Entsendung auch für Spezialistinnen und Spezialisten entscheidend, um als Expatriates zu gelten.

Einzelne Abzüge - Einschränkungen

  • Wohnkosten von Expatriates sind künftig nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird. Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
  • Die Kosten für privaten Schulunterricht sind nur noch abziehbar für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
  • Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind nicht abzugsfähig.

Politisch umstrittene Abzüge

2009 wurde in einem parlamentarischen Vorstoss (09.3528) gefordert, die Gesetzmässigkeit der Expatriates-Verordnung zu überprüfen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) bejahte grundsätzlich die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. Das BJ empfahl aber, die Bestimmungen über die Abzüge für die Privatschul- und Umzugskosten bei einer nächsten Gesetzesrevision entsprechend zu präzisieren.In zwei weiteren Vorstössen (12.3510, 12.3560) wurde danach die Abschaffung der Abzüge gefordert. Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse aber ab. Auch der Bundesrat erachtete die Abzüge grundsätzlich als gerechtfertigt, beauftragte das EFD aber mit der Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten der einzelnen Abzüge.Aufgrund dieser Überprüfung wurden verschiedene Präzisierungen der Verordnung vorgeschlagen, die in der im Frühling 2014 durchgeführten Anhörung mehrheitlich auf Zustimmung stiessen.

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Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 16.1.2015

Automatischer Informationsaustausch AIA: Zwei Vernehmlassungen zur Einführung des AIA eröffnet

14.01.2015
Der Bundesrat hat zwei Vernehmlassungen zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Damit soll auch der automatische Informationsaustausch (AIA) ermöglicht werden. Die eine Vorlage betrifft das von der Schweiz 2013 unterzeichnete Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat. Die zweite Vorlage umfasst die Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden und das Umsetzungsgesetz für den AIA. Die Frage, mit welchen Staaten die Schweiz den automatischen Datenaustausch einführen soll, soll später separat dem Parlament vorgelegt werden.Der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat von 1988, das mittlerweile 69 Staaten unterzeichnet und 43 in Kraft gesetzt haben, gehört heute gemäss Ansicht des Bundesrates zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen. Der neue globale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindern. Bisher haben sich fast 100 Staaten, darunter die Schweiz und alle weiteren wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt.Der Entscheid des Bundesrates, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen und den globalen AIA-Standard umzusetzen, entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält. Die bilaterale Aktivierung des AIA wird schliesslich dann Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Verhandlungen mit der EU-Kommission und mit möglichen Partnerstaaten sind am Laufen oder sollen demnächst beginnen. Die Frage des Informationsaustausches innerhalb eines Landes wird vom globalen Standard nicht tangiert und ist auch nicht Gegenstand der beiden Vernehmlassungen.

Amtshilfeübereinkommen OECD/Europarat

Am 15. Oktober 2013 hat der Bundesrat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet. Es enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen sieht die drei Formen des Informationsaustauschs vor: auf Ersuchen, spontan und automatisch. Der Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht dem im Jahr 2009 von der Schweiz übernommenen und seither in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen vereinbarten OECD-Standard. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen kann die Schweiz die Anzahl Partnerstaaten, mit denen sie standardkonform auf Ersuchen Informationen austauschen kann, erhöhen. Weiter wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch eingeführt. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet. Das Amtshilfeübereinkommen dient zudem als eine der Grundlagen für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA).Das Amtshilfeübereinkommen sieht neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe vor: die Vollstreckungshilfe und die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken. Der Bundesrat schlägt vor, diese weiteren Formen mittels Anbringung eines durch das Amtshilfeübereinkommen als Option vorgesehenen Vorbehalts auszuschliessen. Einzig die direkte Postzustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in der Schweiz und umgekehrt von Schriftstücken Schweizer Behörden ins Ausland soll neu ermöglicht werden. Schliesslich soll durch Anbringung eines weiteren Vorbehalts die zeitliche Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens für vorsätzliche und strafrechtlich verfolgte Steuerdelikte auf einen Zeitraum nach dessen Unterzeichnung durch die Schweiz 2013 beschränkt werden.Der Bundesrat schlägt weiter vor, zwei Erklärungen abzugeben:
  • Erstens, dass die Schweiz betroffene Personen in der Regel über den bevorstehenden Informationsaustausch informieren wird.
  • Zweitens, dass die Schweiz Ersuchen ausländischer Behörden, Steuerprüfungen in der Schweiz durchführen zu dürfen, nicht stattgeben wird.

MCAA und AIA-Gesetz

Die Schweiz hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab, welches zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standards für den automatischen Informationsaustausch gesammelt wurden (gemeinsamer Meldestandard). Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat.Nicht alle Bestimmungen des MCAA und des gemeinsamen Meldestandards seien ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig sei, so der Bundesrat. Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) regelt die Umsetzung des AIA-Standards und enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie die anwendbaren Strafbestimmungen. Für die Einsichts- und Verfahrensrechte der Betroffenen verweist das AIA-Gesetz grundsätzlich auf das Datenschutzgesetz. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden.

Weitere Schritte

Die beiden Vernehmlassungen dauern bis zum 21. April 2015. Die Botschaften des Bundesrates an das Parlament sind für den Sommer 2015 vorgesehen, sodass die Eidgenössischen Räte die Vorlagen ab Herbst 2015 beraten könnten. Eine Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen ab Anfang 2017 wäre so auch mit einem allfälligen Referendum möglich. Der erste automatische Informationsaustausch würde dann 2018 erfolgen.

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ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015

MWST - Änderungen in Kraft ab 1.1.2015

07.01.2015
Im Bereich der Mehrwertsteuer haben sich auf den 1.1.2015 diverse Änderungen ergeben. Die Wesentlichsten davon betreffen die Saldosteuersätze, wo Leistungen zum Teil neu zugeordnet worden sind, sowie den Ort der Leistung, wo sich insbesondere im Bereiche des internationalen Dienstleistungsverkehrs Anpassungen ergeben.Informations- und gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht also schwergewichtig für Schweizer Unternehmen, welche (insbesondere elektronische) Dienstleistungen in EU-Ländern anbieten, sowie für nach Saldosteuersätzen abrechnende Unternehmen.Im folgenden die Links zu den entsprechenden Änderungen in den diversen Broschüren:
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
Stand bis
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
14 Bezugsteuer
30.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
23 Kultur
19.12.2014
01.01.2015
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
19.12.2014
01.01.2015
05 Subventionen und Spenden
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
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12 Saldosteuersätze
19.12.2014
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31.12.2014
12 Saldosteuersätze
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01.01.2015
12 Saldosteuersätze
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01.01.2015
12 Saldosteuersätze
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31.12.2014
12 Saldosteuersätze
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12 Saldosteuersätze
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12 Saldosteuersätze
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31.12.2014
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
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04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015

Quelle: MWST-Informationsdatenbank der ESTV

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen - neue Broschüren

07.01.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Sie befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.8.2014.

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Aufgrund internationaler Entwicklungen musste das StAhiG allerdings bereits angepasst werden. Diese Anpassungen sind am 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. In diesem Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:
  • Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.
  • Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.
Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zur Amts- und Rechtshilfe

Liegenschaftssteuer - aktuelle Informationen

07.01.2015
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Liegenschaftssteuer veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015.Die Steuer wird wie folgt erhoben:

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften natürlicher Personen

Die Steuer auf Liegenschaften natürlicher Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine
  • Kantonssteuer: TG und GE.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren AI, wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann.
Anmerkung: Der Ausdruck «fakultative» Gemeindesteuer bedeutet, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen befugt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Steuer zu erheben. Es kommt jedoch selten vor, dass die Gemeinden von ihrem Recht keinen Gebrauch machen.

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften juristischer Personen

Die Steuer auf Liegenschaften juristischer Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine:
  • Kantonssteuer: TG, TI, VS und GE; im Weiteren NE, aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren
    • AI: wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann
    • NE: aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Zusätzlich vom Kanton und fakultativ von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer nebst der ordentlichen Liegenschaftssteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. als Kapitalanlage an Dritte vermietet): VD.

Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer

ZH - Steueramnestie: Es hagelt Selbstanzeigen

07.01.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat letztes Jahr 1‘500 neue Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erhalten und 1‘400 Fälle abgeschlossen. Das sind gemäss Steueramt so viele wie noch nie seit der Einführung der so genannten Mini-Steueramnestie. Dem Kanton und den Gemeinden sind dadurch total 73 und dem Bund weitere 20 Millionen Franken an Nachsteuern zugeflossen.Seit 2010 besteht die vom Bund eingeführte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkommen und Vermögen. Die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben eine solche Anzeige machen – sie müssen dann zwar Nachsteuern auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse.Diese Möglichkeit hat im Kanton Zürich dazu geführt, dass die Zahl von zuvor rund 350 Selbstanzeigen pro Jahr sprunghaft auf 1‘400 gestiegen ist (2010). Nach einem vorübergehenden Rückgang auf 850 neue Fälle im Jahr 2012 haben die Zahlen wieder stark angezogen und im abgelaufenen Jahr mit 1‘500 neuen Selbstanzeigen ein Rekordniveau erreicht (Vorjahr: 1‘300). Die Finanzdirektion führt diese Zunahme auf die intensivierte öffentliche Diskussion über nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie auf geplante gesetzliche Anpassungen in diesem Bereich zurück.Die auf maximal zehn Jahre aufgerechneten Einkommen aus den im vergangenen Jahr erledigten 1‘400 Selbstanzeigen ergaben rund 203 Millionen Franken. Bei den Vermögen wurden kumuliert 7‘013 Millionen Franken erfasst. Die damit nachhaltig aufgedeckten, das heisst fortan gegenüber dem Fiskus deklarierten Vermögen erreichten mit 1‘060 Millionen Franken einen Höchstwert, der die bis dahin registrierten 530 bis 660 Millionen Franken der Vorjahre deutlich übertrifft.

Selbstanzeigen betreffend Vermögen und Vermögenserträge überwiegen

Wie im Vorjahr betraf auch 2014 rund ein Drittel der erledigten Fälle bisher nicht deklarierte Einkommen, darunter zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen, Alimente, Renten, nicht gerechtfertigte Abzüge oder nicht verbuchte Umsätze. Zwei Drittel entfielen auf nicht deklarierte Vermögen und Erträge aus solchen Vermögen; darunter fallen zum Beispiel Wertschriften, Bankkonten, Gold, Kunstgegenstände, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Darlehen.

Selbstanzeigen auch bei Unternehmen im Trend

Der weitaus grösste Teil der Selbstanzeigen stammte von natürlichen Personen. Bei den juristischen Personen war aber ebenfalls eine Zunahme zu verzeichnen: Insgesamt wurden im abgelaufenen Jahr 27 Fälle erledigt. Bei 15 der rund 1‘400 erledigten Fälle resultierte für Kanton, Gemeinden und Bund ein Steuerertrag von je mehr als einer Million Franken. Insgesamt konnten der Kanton und die Gemeinden im vergangenen Jahr rund 73 Millionen und der Bund nochmals 20 Millionen Franken aus Nachsteuern verbuchen. Im Vorjahr waren es 42 und 10 Millionen Franken gewesen.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6.1.2015

Schweizer Steuersystem im Kurzabriss - aktuelle Publikation erschienen

07.01.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version 2014 ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Schweizer Steuersystem veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Schweizer Steuersystem – Primäres Publikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV zum Schweizer Steuersystem richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

Steuermäppchen 2014

18.12.2014
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2014 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • AHV/IV-Renten, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgelt
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Pauschalabzug für übrige Berufsauslage
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen an politische Parteien
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält Informationen zu folgenden Themen:
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern