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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015

MWST - Änderungen in Kraft ab 1.1.2015

07.01.2015
Im Bereich der Mehrwertsteuer haben sich auf den 1.1.2015 diverse Änderungen ergeben. Die Wesentlichsten davon betreffen die Saldosteuersätze, wo Leistungen zum Teil neu zugeordnet worden sind, sowie den Ort der Leistung, wo sich insbesondere im Bereiche des internationalen Dienstleistungsverkehrs Anpassungen ergeben.Informations- und gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht also schwergewichtig für Schweizer Unternehmen, welche (insbesondere elektronische) Dienstleistungen in EU-Ländern anbieten, sowie für nach Saldosteuersätzen abrechnende Unternehmen.Im folgenden die Links zu den entsprechenden Änderungen in den diversen Broschüren:
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
Stand bis
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
14 Bezugsteuer
30.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
23 Kultur
19.12.2014
01.01.2015
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
19.12.2014
01.01.2015
05 Subventionen und Spenden
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
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12 Saldosteuersätze
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31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015

Quelle: MWST-Informationsdatenbank der ESTV

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen - neue Broschüren

07.01.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Sie befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.8.2014.

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Aufgrund internationaler Entwicklungen musste das StAhiG allerdings bereits angepasst werden. Diese Anpassungen sind am 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. In diesem Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:
  • Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.
  • Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.
Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zur Amts- und Rechtshilfe

Liegenschaftssteuer - aktuelle Informationen

07.01.2015
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Liegenschaftssteuer veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015.Die Steuer wird wie folgt erhoben:

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften natürlicher Personen

Die Steuer auf Liegenschaften natürlicher Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine
  • Kantonssteuer: TG und GE.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren AI, wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann.
Anmerkung: Der Ausdruck «fakultative» Gemeindesteuer bedeutet, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen befugt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Steuer zu erheben. Es kommt jedoch selten vor, dass die Gemeinden von ihrem Recht keinen Gebrauch machen.

Liegenschaftssteuer für Liegenschaften juristischer Personen

Die Steuer auf Liegenschaften juristischer Personen, welche in den Gemeinden des Kantons gelegen sind, wird erhoben als eine:
  • Kantonssteuer: TG, TI, VS und GE; im Weiteren NE, aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Obligatorische Gemeindesteuer: SG, TI, VS und JU.
  • Fakultative Gemeindesteuer: BE, FR, GR und VD; im Weiteren
    • AI: wo die Liegenschaftssteuer auch von den Bezirken erhoben werden kann
    • NE: aber nur auf Liegenschaften, die der Kapitalanlage dienen sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der Steuer befreit sind.
  • Zusätzlich vom Kanton und fakultativ von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer nebst der ordentlichen Liegenschaftssteuer auf Liegenschaften juristischer Personen, die nicht dem Geschäftsbetrieb dienen (z.B. als Kapitalanlage an Dritte vermietet): VD.

Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer

ZH - Steueramnestie: Es hagelt Selbstanzeigen

07.01.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat letztes Jahr 1‘500 neue Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen erhalten und 1‘400 Fälle abgeschlossen. Das sind gemäss Steueramt so viele wie noch nie seit der Einführung der so genannten Mini-Steueramnestie. Dem Kanton und den Gemeinden sind dadurch total 73 und dem Bund weitere 20 Millionen Franken an Nachsteuern zugeflossen.Seit 2010 besteht die vom Bund eingeführte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkommen und Vermögen. Die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben eine solche Anzeige machen – sie müssen dann zwar Nachsteuern auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse.Diese Möglichkeit hat im Kanton Zürich dazu geführt, dass die Zahl von zuvor rund 350 Selbstanzeigen pro Jahr sprunghaft auf 1‘400 gestiegen ist (2010). Nach einem vorübergehenden Rückgang auf 850 neue Fälle im Jahr 2012 haben die Zahlen wieder stark angezogen und im abgelaufenen Jahr mit 1‘500 neuen Selbstanzeigen ein Rekordniveau erreicht (Vorjahr: 1‘300). Die Finanzdirektion führt diese Zunahme auf die intensivierte öffentliche Diskussion über nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie auf geplante gesetzliche Anpassungen in diesem Bereich zurück.Die auf maximal zehn Jahre aufgerechneten Einkommen aus den im vergangenen Jahr erledigten 1‘400 Selbstanzeigen ergaben rund 203 Millionen Franken. Bei den Vermögen wurden kumuliert 7‘013 Millionen Franken erfasst. Die damit nachhaltig aufgedeckten, das heisst fortan gegenüber dem Fiskus deklarierten Vermögen erreichten mit 1‘060 Millionen Franken einen Höchstwert, der die bis dahin registrierten 530 bis 660 Millionen Franken der Vorjahre deutlich übertrifft.

Selbstanzeigen betreffend Vermögen und Vermögenserträge überwiegen

Wie im Vorjahr betraf auch 2014 rund ein Drittel der erledigten Fälle bisher nicht deklarierte Einkommen, darunter zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen, Alimente, Renten, nicht gerechtfertigte Abzüge oder nicht verbuchte Umsätze. Zwei Drittel entfielen auf nicht deklarierte Vermögen und Erträge aus solchen Vermögen; darunter fallen zum Beispiel Wertschriften, Bankkonten, Gold, Kunstgegenstände, Liegenschaften, unverteilte Erbschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Darlehen.

Selbstanzeigen auch bei Unternehmen im Trend

Der weitaus grösste Teil der Selbstanzeigen stammte von natürlichen Personen. Bei den juristischen Personen war aber ebenfalls eine Zunahme zu verzeichnen: Insgesamt wurden im abgelaufenen Jahr 27 Fälle erledigt. Bei 15 der rund 1‘400 erledigten Fälle resultierte für Kanton, Gemeinden und Bund ein Steuerertrag von je mehr als einer Million Franken. Insgesamt konnten der Kanton und die Gemeinden im vergangenen Jahr rund 73 Millionen und der Bund nochmals 20 Millionen Franken aus Nachsteuern verbuchen. Im Vorjahr waren es 42 und 10 Millionen Franken gewesen.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6.1.2015

Schweizer Steuersystem im Kurzabriss - aktuelle Publikation erschienen

07.01.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version 2014 ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Schweizer Steuersystem veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Schweizer Steuersystem – Primäres Publikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV zum Schweizer Steuersystem richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

Steuermäppchen 2014

18.12.2014
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2014 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • AHV/IV-Renten, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgelt
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Pauschalabzug für übrige Berufsauslage
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen an politische Parteien
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält Informationen zu folgenden Themen:
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern

BL - Steuergesetz soll revidiert werden

17.12.2014
Der Regierungsrat des kantons Baselland überweist dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes, die eine Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, die Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie die Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen umfasst.

Steuergesetz soll vereinfacht werden

Am 27. November 2011 hatte der Baselbieter Souverän einer Änderung von § 133a der Kantonsverfassung zugestimmt, wonach das Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten ist. Diesem Vereinfachungsauftrag folgend unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat zwei Vorlagen, die sowohl im kantonalen Steuerrecht als auch bei der direkten Bundessteuer zu Vereinfachungen führen sollen.Mit der Änderung des kantonalen Steuergesetzes soll das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Zudem wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Ferner werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem Unterschiede zur direkten Bundessteuer minimiert werden.Die drei Schwerpunkte der Gesetzesrevision sehen somit wie folgt aus:
  • Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und falls nötig angepasst werden. Bei der erstmaligen Überprüfung im Jahr 2013 wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft. Dieses Verhältnis muss gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum und der Umrechnungssätze kann der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden. Zugleich werden die Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt etwas reduziert: Neu sollen die Pauschalabzüge für bis zu zehnjährige Gebäude 12 Prozent und für über zehnjährige Gebäude 24 Prozent des Eigenmietwerts betragen.
  • Bisher konnten im kantonalen Steuerrecht Abzüge für berufsbedingte Weiterbildungskosten gemacht werden. Neu sollen unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Deshalb können zukünftig auch Ausbildungskosten zum Abzug gebracht werden, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit derselben Begrenzung von 12'000 Franken pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  • Im Sinne eines dritten Schwerpunkts sollen bestehende Unterschiede zur direkten Bundessteuer im Sinne einer vertikalen Harmonisierung minimiert werden. Dies erfolgt insbesondere durch verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung.

Mehr Informationen zum Thema

Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.12.2014

UR - Steuergesetz: Vernehmlassung für erste Revision per 1.1.2016

04.12.2014
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes. Ziel der Steuervorlage bildet die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundessteuerrecht infolge von neuen oder geänderten Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Das Inkrafttreten der ersten Revision ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Umsetzung von Bundesrecht im Zentrum

Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes durchzuführen. Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.

Revisionsbereiche im Überblick

  • Die Revision enthält schwergewichtig nachfolgende Neuregelungen:die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wird schweizweit harmonisiert;beim Feuerwehrsold sind 5'000 Franken von der Besteuerung befreit;die Lotteriegewinne unter 1'000 Franken sind neu steuerfrei;bei der Aufwandbesteuerung beträgt das steuerbare Mindesteinkommen 400'000 Franken und das steuerbare Mindestvermögen 8 Millionen Franken;der neue Abzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beträgt höchstens 12'000 Franken;bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen ist neu der Rückkaufswert ab Beginn der laufenden Rentenzahlungen steuerbar.
  • Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik ist die Schaffung einer spezialgesetzlichen Norm vorgesehen, welche die Amtshilfe abschliessend regelt.

USTR III nicht Gegenstand der Revision

Die Schweiz geriet international aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von in- und ausländischen Erträgen unter starken Druck. Deshalb sollen die kantonalen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaft) im Zuge der Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgeschafft werden. Mit der USR III soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz weiter gestärkt werden. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Neuregelung für mobile Erträge vor, namentlich die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene. Die Vernehmlassungsfrist zur USR III läuft bis Ende Januar 2015. Die definitive Ausgestaltung der anstehenden USR III ist noch unklar, folglich wird die USR III bei der nächsten Revision in die kantonale Steuergesetzgebung einfliessen.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Quellensteuer-Abrechnung ab sofort elektronisch einreichen

03.12.2014
Alle Arbeitgeber, die Quellensteuern abrechnen müssen, können dies im Kanton Zürich ab sofort einfacher, nämlich in elektronischer Form tun: Möglich ist dies dank einem neuen Webportal, welches das Kantonale Steueramt aufgeschaltet hat.Das Webportal Quellensteuer basiert auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung («ZHprivate Tax»). Datenschutz und Datensicherheit sollten somit gewährleistet sein, wie das Steueramt schreibt.

Übermittlung direkt aus der Lohnbuchhaltung möglich

Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherer, Veranstalter und andere Arbeitgeber können nun sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch einreichen und Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Steueramt online melden. Im Webportal steht ein Berechnungsmodul zur Verfügung. Zudem können die Daten neu elektronisch direkt aus der Lohnbuchhaltung übermittelt werden (csv-File). Die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer können ihre Anträge zur Neuveranlagung ebenfalls über das Webportal elektronisch einreichen.Das Webportal Quellensteuer ist unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer verfügbar.