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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Gemeinsame Besteuerung der Ehegatten – neues Merkblatt

31.01.2014
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat ein neues Merkblatt über die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht.

Änderung im Bereich des Beginns der gemeinsamen Veranlagung

Aufgrund der auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner auch im Kanton Zürich schon ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingehen, gemeinsam zu veranlagen.

Konkretes Vorgehen in der Heiratsperiode

Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) beschreibt das Vorgehen in der Heiratsperiode für verschiedene Fallkonstellationen. Behandelt werden u. a.
  • die Einreichung der gemeinsamen Steuererklärung,
  • die gemeinsame Veranlagung, die Behandlung der von den Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen oder Partner geleisteten Vorauszahlungen und
  • die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Weitere Informationen zum Thema

Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 24/020) können Sie jetzt unter dem folgenden Link herunterladen:

Berufskostenabzug: beschlossene und geplante Änderungen

28.01.2014
Die per 1. Januar 2014 geänderte Berufskostenverordnung des Kantons Bern sowie die FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 sehen eine Reduktion der abziehbaren Fahrkosten vor. Dies kann bei Arbeitnehmern zu geringeren Abzügen und damit höheren Steuerbelastungen führen. Nachfolgend werden die Änderungen und deren Auswirkungen erläutert und Möglichkeiten zur Abfederung aufgezeigt.

Berufskostenverordnung des Kantons Bern

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern haben die Wahl, in der Steuererklärung 2013 anstelle der effektiven Berufskosten einen Pauschalabzug von 20% des Nettolohnes, maximal aber CHF 7‘200, geltend zu machen. Ab dem Steuerjahr 2014 wird damit Schluss sein. Künftig sind nur noch die effektiven Fahrkosten abziehbar, was sich bei Arbeitnehmern mit geringen Berufskosten (z.B. kurzer Arbeitsweg) steuerlich negativ auswirken wird.

FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014

Die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) beinhaltet eine Begrenzung der steuerlich abziehbaren Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer. Anstelle der effektiven Kosten für den Arbeitsweg können die Arbeitnehmer noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Fahrkosten abziehen. Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen könnten damit nicht mehr sämtliche von ihnen bezahlte Transportkosten geltend machen.

Übernahme der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg nutzen oder wird ihm ein GA wegen geschäftlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abzug für Fahrkosten geltend machen. Bei Arbeitnehmern mit langen Arbeitswegen, für welche der Arbeitgeber die Transportkosten übernimmt, hätte die FABI Vorlage keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Weitere Berufskosten

Neben den Fahrkosten sind auch Beiträge an Berufsverbände und Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten sowie allenfalls übrige Berufskosten wie Kosten für Fachliteratur, Arbeitswerkzeug, privates Arbeitszimmer oder privater Computer (inkl. Software) von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Den hiervor erwähnten Konsequenzen aus den Änderungen betreffend Fahrkosten könnte durch vermehrte Tätigkeit von zu Hause aus (Home-office) begegnet werden. Nachfolgend wird deshalb auf die Abzugsmöglichkeiten bei Home-office Strukturen eingegangen.

Home-office als Lösung?

Allen Berufskosten gemeinsam ist, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Erwerbserzielung stehen. Deshalb sind die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit hat, Berufsarbeiten am Arbeitsplatz zu erledigen. Kosten für einen Computer sind abziehbar, wenn diese hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden werden müssen und vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Wird aus reiner Bequemlichkeit von zu Hause aus gearbeitet, wird der Abzug in der Regel nicht gewährt. Entsprechend der zurückhaltenden Praxis bei den Steuerverwaltungen muss der Begründung für einen solchen Abzug erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Empfehlung

Um im Arbeitsmarkt erfolgreich rekrutieren zu können, muss der Arbeitgeber attraktive Arbeitsbedingungen anbieten können. Dazu gehören zunehmend flexible Arbeitsmodelle sowie Gehaltsnebenleistungen. Diese Möglichkeiten können steuerliche Auswirkungen haben, über welche Sie sich vor deren Vereinbarung im Klaren sein sollten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir erläutern Ihnen gerne Alternativen und deren Konsequenzen.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014

20.01.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (einmal mehr sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014 veröffentlicht.In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text

Publikation

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

Steuersystem Schweiz – Aktualisierte Publikation erschienen

08.01.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version 2014 ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Steuersystem Schweiz veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses zum Schweizer Steuersystem in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Steuersystem Schweiz – Primäres Publikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses zum Steuersystem Schweiz heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2014

24.12.2013
Wir wünschen Ihne schöne Festtage und einen guten Start in ein erfolgreiches neues Jahr 2014. Wir freuen uns darauf, Sie auch im kommenden Jahr wieder mit aktuellsten News aus der Welt der Steuern zu beliefern.

Hier die aktuellsten Beiträge auf steuerinformationen.ch

  • [intlink id="dba-irland-und-turkmenistan" type="post"]DBA Irland und Turkmenistan treten in Kraft[/intlink]
  • [intlink id="kreisschreiben-nr-39-zur-besteuerung-von-aktionaersoptionen" type="post"]KS 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen[/intlink]
  • [intlink id="ustr-iii-konkretisierung-durch-projektorganisation" type="post"]UStR III - Konkretisierung[/intlink]
  • [intlink id="handaenderungssteuer-neue-broschuere" type="post"]Handänderungssteuer - neue Broschüre[/intlink]
In den letzten Tagen dieses Jahres werden auch wir uns erlauben, für einmal etwas kürzer zu treten. Wir werden Sie aber zu Beginn des Jahres wiederum mit einem "Digest" über alle aktuellen Entwicklungen informieren.

Kreisschreiben Nr. 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen

24.12.2013
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung von Aktionärsoptionen veröffentlicht.Als Aktionärsoptionen gelten gemäss dem neuen Kreisschreiben 39 ausschliesslich Call- oder Putoptionen, welche eine AG ihren Aktionären unentgeltlich oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis abgibt. Bei Call- oder Putoptionen auf eigene Aktien wird zudem unterschieden, ob diese im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung emittiert werden oder nicht. Ist der den Aktionärsoptionen zugrunde liegende Basiswert nicht an einer Börse kotiert, ist der Sachverhalt und die Verkehrswertberechnung der Aktionärsoption der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Externe Prüfung, zur Genehmigung vorzulegen.Die Regeln des neuen Kreisschreibens 39 gelten für die Abgabe von Optionen einer Gesellschaft an die Aktionäre in ihrer Aktionärseigenschaft. Werden Optionen nicht wegen des Beteiligungsverhältnisses, sondern auf Grund des Arbeitsverhältnisses an Mitarbeitende der Gesellschaft oder einer ihrer Gruppengesellschaften abgegeben, gelangen die Regeln über Mitarbeiteroptionen zur Anwendung (vgl. [intlink id="kreisschreiben-nr-37-zur-besteuerung-von-mitarbeiterbeteiligungen" type="post"]Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 22.07.2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen[/intlink]).Die Regelungen des Kreisschreibens Nr. 39 gelten in analoger Weise auch für andere Kapitalgesellschaften (GmbH) und deren Beteiligte.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 39 zur Besteuerung von Aktionärsoptionen

DBA Irland und Turkmenistan

24.12.2013
Das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Irland sowie das neue DBA mit Turkmenistan (Erstabkommen) sind in Kraft getreten. Sie finden ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Die bilateralen Abkommen enthalten eine Amtshilfebestimmung gemäss OECD-Standard.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.12.2013

Handänderungssteuer - neue Broschüre

24.12.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Handänderungssteuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.

Handänderungssteuer – Aus der Einleitung der Broschüre

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.  Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstückgeschäft als solchem erhoben wird.Handänderungssteuern werden in der Schweiz – ausser im Kanton SZ, welcher keine solche Steuer erhebt – von den Kantonen und/oder ihren Gemeinden, nicht aber vom Bund erhoben. Die Terminologie der kantonalen Steuergesetze ist indessen nicht einheitlich. So wird die Handänderungssteuer als «Abgabe», «Steuer» oder als «Gebühr» bezeichnet.Eigentlichen Gebührencharakter (Grundbuchgebühr) weisen die Handänderungsabgaben jedoch nur in den Kantonen ZH, GL, ZG und SH auf.  In den übrigen Kantonen wird die Handänderungsabgabe entweder als eigentliche Steuer oder als Gemengsteuer, d.h. in Verbindung mit einer Kausalabgabe erhoben.Bemerkung:  Verbindet sich eine Steuer mit einer Kausalabgabe, so spricht man von einer Gemengsteuer. Gerade bei Handänderungsabgaben kommt es vor, dass Steuer- und Gebührenelemente ineinander verschmolzen sind. So kann die Grundbuchgebühr mit einer eigentlichen Handänderungssteuer kombiniert werden. Die Abgabe charakterisiert sich dann einerseits als Entgelt für besondere öffentliche Dienste oder Vorteile (Kausalabgabe), und anderseits – da vom Pflichtigen ein höherer Betrag eingefordert wird als zur blossen Kostendeckung notwendig wäre – dient sie zugleich als Einnahmequelle für das Gemeinwesen und hat somit Steuercharakter. Im Kanton UR hat die Justizdirektion die Frage offen gelassen, ob es sich bei dieser Abgabe um eine reine Verwaltungsgebühr oder um eine Gemengsteuer handelt.

Weitere Informationen zur Handänderungssteuer