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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

FRItax 2011 - Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung

04.01.2012
Die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg stellt eine Software (FRItax) zur Verfügung, mit der die Steuererklärung am Computer ausgefüllt werden kann.Mit FRItax können alle Formulare für die natürlichen Personen (einschliesslich Selbstständigerwerbende) elektronisch ausgefüllt werden. Die erfassten Informationen werden in einem zweidimensionalen Barcode zusammengefasst, und die Daten können so bei der KSTV mit einem optischen Leser rasch und sicher erfasst werden. Die Steuerpflichtigen stellen der KSTV die ausgedruckte Steuererklärung, die Beilagen und den Barcode per Post zu.

Weitere Informationen zu FRItax 2011

Direkt zu FRItax für die Steuererklärung 2011

Liegenschaftssteuer

03.01.2012
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Liegenschaftssteuer veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2012.Die Liegenschaftssteuer ist eine kantonale oder kommunale Steuer. Die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SO und BL verzichten auf die Erhebung einer Liegenschaftssteuer, ebenso der Bund.

Direkt zur Broschüre

Entwicklungen KW 51/52 im Überblick

29.12.2011
Gerne senden wir Ihnen einen kurzen Überblick über die (voraussichtlich) letzten wesentlichen Entwicklungen im Steuerrecht im Jahr 2011. Es erwarten Sie News aus den Bereichen: Internationales Steuerrecht, Direkte Bundessteuer.
  • [intlink id="dba-uruguay-2" type="post"]DBA Uruguay[/intlink]
  • [intlink id="dba-japan-4" type="post"]DBA Japan[/intlink]
  • [intlink id="dba-griechenland-3" type="post"]DBA Griechenland[/intlink]
  • [intlink id="bescheinigungspflichten-bei-mitarbeiterbeteiligung-estv-eroffnet-vernehmlassung" type="post"]Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung[/intlink]
Ich danke Ihnen für Ihre Treue und wünsche Ihnen bereits heute einen guten Rutsch in ein erfolgreiches 2012.Mit besten Neujahrswünschen, Ihr Peter Bättig (lic. iur., Redaktion)

Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung - ESTV eröffnet Vernehmlassung

29.12.2011
Die ESTV hat die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung (Mitarbeitereteiligungsverordnung MBV) eröffnet. Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG. Die neue Verordnung richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Zweck der MBV ist es, sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer die bisher schon vorhandenen Pflichten zu konkretisieren und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufzuführen.Die Vernehmlassung dauert bis 2.3.2012

Weitere Informationen zum Thema

DBA Griechenland

29.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 4. November 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Griechenland ist in Kraft getreten. Es enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen werden künftig von der Quellensteuer befreit werden.

Zinszahlungen

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.

Schiedsgerichtsklausel

Im revidierten DBA mit Griechenland konnte zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen werden. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Anwendbarkeit des neuen DBA

Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Japan

29.12.2011
Das am 21. Mai 2010 unterzeichnete revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan tritt am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Abkommen enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften, die mit mindestens 50 Prozent der Stimmrechte verbunden sind, profitieren künftig vom Nullsatz.Liegt die Beteiligung über 10 Prozent der Stimmrechte, verbleibt eine Residualsteuer von 5 Prozent.

Lizenzgebühren

Für Lizenzgebühren gilt künftig der generelle Nullsatz.

Zinszahlungen

Schliesslich werden künftig auch Zinszahlungen an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen von der Quellenbesteuerung befreit.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das Abkommen tritt gemäss Vertragstext am 30. Dezember 2011, in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Uruguay

29.12.2011
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Uruguay ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden OECD-Standard.

Dividenden

Die Schweiz und Uruguay haben weiter vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15% besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5% besteuert.

Zinsen

Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10% besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.

Lizenzgebühren

Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

DBA Uruguay - Anwendbarkeit ab 1.1.2012

Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

SZ - Neue Steuerentscheide des Verwaltungsgerichts

22.12.2011
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat drei neue interessante Entscheide zu Steuerfragen (zwei zu Verfahrensfragen, einer zu einer materiellen Steuerfrage) gefällt und veröffentlicht. Im Folgenden geben wir gerne die wesentlichen Punkte der Entscheide wieder und führen - falls Sie sich weiter informieren möchten - die Direktlinks zu den Entscheidveröffentlichungen an.

Steuerverfahren - Vertretung der verbeiständeten Person

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011Als gesetzlicher Vertreter ist der Beistand befugt, für die verbeiständete Person sowohl die Steuererklärung zu unterzeichnen und einzureichen wie auch die Veranlagungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung, die Veranlagungsverfügung zusätzlich auch der verbeiständeten Person zuzustellen, besteht für die Steuerbehörde nicht. Selbst wenn im konkreten Fall die Einreichung der Steuererklärung vom Umfang des Beistandsmandats nicht gedeckt gewesen wäre, hätte die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung an den gesetzlichen Vertreter eröffnen müssen. VGE II 2011 66

Steuerverfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entscheides / Zustellungsfiktion

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2011Bei gescheiterter Zustellung von Entscheiden oder Verfügungen, welche die kantonalen Steuern betreffen, gilt was folgt:

Erste Zustellung:

Wird dem Adressaten eine Abholeinladung in sein Postfach oder (nach erfolglosem Zustellversuch) in seinen Briefkasten gelegt, beginnt am Folgetag (vgl. BGE 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3.1) eine Abholfrist von sieben Tagen bzw. bei Postlagersendungen von (längstens) einem Monat zu laufen. Wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, geht sie zurück an den Absender und die Zustellung wird wiederholt (§ 150 Abs. 1 JV).Hat der Adressat die Zustellung jedoch schuldhaft verhindert, gilt sie am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JV).

Zweite Zustellung:

Wird die eingeschriebene Sendung erneut innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Bei der zweiten Zustellung gilt die siebentägige Abholfrist auch für postlagernde Sendungen.Voraussetzung für diese sog. Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen.VGE II 2011 41

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG bzw. § 74 StG): verdecktes Eigenkapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011Gewährt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so ist beim Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Blick auf den Beteiligungsabzug die Höhe des Beteiligungserlöses um den in den Vorjahren ausgeübten Gewinnverzicht (Zinslosigkeit des Darlehens) auf dem Teil des Darlehens zu vermindern, der nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist. Dass in den Vorjahren bei der Gewinnbesteuerung von der Steuerbehörde keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden, ändert daran nichts.VGE II 2011 78

Steuerrechner 2011

21.12.2011
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2011)Bern (2011)
Luzern (2011)Uri (2011)
Schwyz (2011)Obwalden (2011)
Nidwalden (2011)Glarus (2011)
Zug (2011)Freiburg (2011)
Solothurn (2011)Basel-Stadt (2011)
Basel-Land (2011)Schaffhausen (2011)
Appenzell A.Rh. (2011)Appenzell I.Rh. (2011)
St. Gallen (2011)Graubünden (2011)
Aargau (2011)Thurgau (2011)
Tessin (2011)Waadt (2011)
Wallis (2011)Neuenburg (2011)
Genf (2011)Jura (2011)
Direkte Bundessteuer (2011)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

DBA Deutschland

21.12.2011
Mit dem heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden ist das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen OECD-Standard. Das Abkommen darf nicht mit dem kürzlich abgeschlossenen Steuerabkommen (Abkommen über eine Quellensteuer) verwechselt werden. Dieses befindet sich momentan im Prozess der Ratifizierung, soll 2012 den Parlamenten beider Staaten zur Genehmigung unterbreitet werden und 2013 in Kraft treten.Die Revision des bestehenden DBA mit Deutschland war am 27. Oktober 2010 unterzeichnet und anschliessend von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden.Das revidierte Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel über den Informationsaustausch nach dem international geltenden Standard. Weiter werden unter anderem die Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.Die Bestimmungen des Abkommens finden hinsichtlich des Informationsaustausches ab dem 1. Januar 2011 und für die restlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema