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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

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Kalte Progression - ESTV aktualisiert Broschüre

03.07.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat den Artikel «Die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Beitrag erläutert Begriff, Ursachen und Folgen der kalten Progression.Weiter gibt er einen Überblick der bei Bund und Kantonen angewendeten Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression.

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ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

ZH - Kalte Progression: Erneut kein Ausgleich per 1.1.2016

24.06.2015
Auch für die kommenden 2 Jahre erfolgt im Kanton Zürich kein Ausgleich der kalten Progression. Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden also auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Der letzte Ausgleich der kalten Progression fand Anfang 2012 statt. Da gemäss Steuergesetz bloss die positive Entwicklung der Teuerung zu einem Ausgleich führen kann und die Teuerung seit Anfang 2012 negativ ist, wurde seither nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2016. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2015 mit 158,3 Punkten unter dem per Dezember 2011 geschätzten Index. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2016 kein Ausgleich erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24.06.2015

FR - Staatsrat will keine Steueramnestie

18.06.2015
Trotz der insgesamt positiven Vernehmlassungsergebnisse wird der Freiburger Staatsrat dem Grossen Rat in Anbetracht der Schlussfolgerungen eines Rechtsgutachtens von Steuerrechtsprofessor Xavier Oberson sowie des Bundesgerichtsentscheids zur Steueramnestie des Kantons Tessin den Verzicht auf das Gesetzesvorhaben über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten beantragen. Die Regierung rechnet aber mit der Möglichkeit einer generellen Steueramnestie auf Bundesebene im Zuge des automatischen Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden.

Argumente des Freiburger Staatsraates

Verletzung verfassungsrechtlicher Steuerprinzipien

Das Bundesgericht kommt in seinem am 2. April 2015 veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Tessiner Steueramnestie mit der Verfassung und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unvereinbar ist. Obschon sich die Tessiner Regelung vom Freiburger Gesetzesvorentwurf unterscheidet, hat die Finanzdirektion die Verfassungsmässigkeit ihrer Steueramnestievorlage im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen untersucht. Parallel dazu hat sie auch bei Professor Xavier Oberson ein unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. In einer ersten Würdigung des Bundesgerichtsentscheids stellte die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) fest, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Freiburger Gesetzesvorlage mit dem StHG von einem anderen Ansatz auszugehen ist, da es sich nicht um eine Tarifmassnahme handelt, sondern um ein weiteres Instrument parallel zur straflosen Selbstanzeige und vereinfachten Erbennachbesteuerung. Allerdings ist die KSTV der Ansicht, dass das Bundesgericht im Fall einer Untersuchung der Freiburger Steueramnestie zum Schluss käme, die vereinfachte Steuerberechnung verstosse gegen das StHG. In Anbetracht seiner kategorischen Erwägungen würde das Bundesgericht wahrscheinlich zum Schluss kommen, dass damit die verfassungsrechtlichen Steuergrundsätze missachtet würden. Steuermehreinnahmen generieren zu wollen, ist kein Rechtfertigungsgrund für die damit einhergehende Ungleichbehandlung. Professor Xavier Oberson sieht in seinem Rechtsgutachten ebenfalls einen Unterschied zwischen dem Freiburger und dem Tessiner Modell. Allerding ist nach seinem Dafürhalten das vorgeschlagene System nach dem Bundesgerichtsurteil kaum mit dem StHG vereinbar. Die Nachsteuer ist nämlich effektiv ein harmonisierter Begriff, der den Kantonen eigentlich keinen Spielraum lässt. Professor Oberson weist auch darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem Tessiner Urteil den Grundstein für einen restriktiven Ansatz gelegt hat mit dem Fazit, sozioökonomische Gründe seien keine Rechtfertigung für einen Verstoss gegen verfassungsrechtliche Steuerprinzipien.

III. Warten auf eine eidgenössische Steueramnestie

In Anbetracht der Ergebnisse des Rechtsgutachtens, der Vernehmlassung und des Bundesgerichtsentscheids zieht es der Staatsrat vor, den Verzicht auf dieses Steueramnestievorhaben zu beantragen und abzuwarten, was sich auf Bundesebene tut. Wie Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf am vergangenen 6. Juni der Presse gegenüber äusserte, könnte eine allgemeine Steueramnestie im Zuge des automatischen Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden interkantonal gesehen eine bessere Lösung sein. Der Staatsrat wird dem Grossen Rat einen Bericht überweisen, in dem er Aufgabe des Gesetzesvorhabens beantragt.

TG - Steuerliche Entlastung in jeder dritten Gemeinde

18.06.2015
Die Staatskanzlei des Kantons Thurgau hat die Publikation «Steuerfüsse 2015, Steuerkraft 2014» veröffentlicht. Danach blieb die Mehrheit der Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuerfüsse 2015 unangetastet. Bei den Politischen Gemeinden kam es allerdings vermehrt zu Erhöhungen. Vor allem dank weiteren Senkungen bei den Schulsteuerfüssen profitierte die Bevölkerung gemäss der Publikation dennoch in jeder dritten Gemeinde von einer steuerlichen Entlastung. Die Steuerkraft pro Einwohner nahm 2014 weiter zu.Die seit Jahren anhaltende Abwärtsbewegung bei den Steuerfüssen der Politischen Gemeinden läuft aus. Seit der Jahrtausendwende haben die politischen Gemeinden ihre Steuerfüsse markant zurückgenommen. Im Jahr 2000 lagen sie im Schnitt noch 16 Prozentpunkte höher als heute. Erstmals haben 2015 nun aber wieder mehr Politische Gemeinden ihre Steuerfüsse erhöht als gesenkt. Acht Politische Gemeinden setzten ihren Steuerfuss höher an als im Vorjahr, in nur fünf Gemeinden fiel er tiefer aus. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr geringfügig und erreichte 58,7  Prozent.

Schulsteuerfüsse sinken weiter

In den Schulgemeinden setzt sich der Trend zu tieferen Steuerfüssen unterdessen ungebrochen fort. In jeder dritten Schulgemeinde kam es 2015 zu einer Senkung des Steuerfusses, in keiner einzigen hingegen zu einer Erhöhung. Die Steuerfusssenkungen hielten sich mit 2 bis 4 Prozentpunkten aber im Rahmen.

Jede dritte Gemeinde mit etwas tieferen Gesamtsteuerfüssen

Die Summe der verschiedenen Teilsteuern – Staats-, Gemeinde-, Schulgemeinde- und Kirchgemeindesteuer – ist 2015 häufiger gesunken als gestiegen. Sowohl für die evangelischen als auch für die katholischen Steuerpflichtigen fiel die Gesamtsteuer in 29 Gemeinden tiefer aus als im Vorjahr. Am stärksten entlastet wurden die Steuerpflichtigen in den Gemeinden Hauptwil-Gottshaus und Güttingen. Gestiegen sind die Gesamtsteuerfüsse für die evangelische Bevölkerung in acht, für die katholische in neun Gemeinden.

Tiefste Steuerbelastung in Bottighofen

Wer in Bottighofen lebt, profitiert auch 2015 von den niedrigsten Steuerfüssen im Kanton. Der Gesamtsteuerfuss für die evangelischen Steuerpflichtigen liegt bei 232 Prozent, derjenige der katholischen Bevölkerung bei 238  Prozent. Den höchsten Gesamtsteuerfuss haben 2015 die katholischen Steuerpflichtigen in der Gemeinde Raperswilen zu tragen (322  Prozent).Weitere Zunahme der SteuerkraftDie Steuerkraft pro Einwohner stieg 2014 im Kanton Thurgau um 83 Franken auf 1963 Franken an (+4,4 %). In insgesamt 60 der 80 Thurgauer Gemeinden übertraf die Steuerkraft pro Einwohner das Vorjahresergebnis. Am stärksten wuchs die Steuerkraft in den Gemeinden Zihlschlacht-Sitterdorf, Warth-Weiningen und Lengwil. Die stärksten Einbussen mussten hingegen die Gemeinden Sommeri und Salenstein hinnehmen.

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Steuererlass bei der Direkten Bundessteuer - Verordnung revidiert

15.06.2015
Das EFD hat die totalrevidierte Departementsverordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer verabschiedet. Die Steuererlassverordnung präzisiert das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz in Kraft.Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone ab Anfang 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche nach heutigem Recht Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr beurteilt, wird aufgehoben.Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass wurde auch die Steuererlassverordnung des EFD grundlegend überarbeitet. Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der bisherigen Verordnung geändert werden, wird diese aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese umschreibt die in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgegebenen Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung und das Erlassverfahren näher. Sie tritt gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

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JU - Volk will keinen Austritt aus dem Quellenbesteuerungsabkommen mit Frankreich

15.06.2015
68 Prozent der Stimmberechtigten des Kantons Jura waren gegen einen Systemwechsel und damit gengen den Austritt des Kantons Jura aus dem Rahmenvertrag von 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich. Mit 63 Prozent Ja-Stimmen angenommen wurde aber der Gegenvorschlag der Regierung. Dieser sieht eine Anpassung des bestehenden Besteuerungsmodells vor, geht aber nicht so weit, dass das Abkommen mit Frankreich gekündigt werden müsste.Heute werden die in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer in Frankreich besteuert, und Frankreich überweist 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme der Grenzgänger dem Kanton Jura. Neu muss die Regierung periodisch prüfen, ob die Höhe der französischen Rückvergütung angepasst werden sollte.

Landwirtschaftliche Grundstücke - Rückkehr zur privilegierten Besteuerung von Baulandreserven

06.06.2015
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke eröffnet. Er setzt damit eine vom Parlament überwiesene Motion von Nationalrat Leo Müller um. Alle Grundstücke eines Landwirtschaftsbetriebs sollen von einer privilegierten Besteuerung profitieren, wie dies bis 2011 der Fall gewesen ist.

BGE brachte Praxis zu Fall

Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke waren bis zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2011 von der direkten Bundessteuer befreit (BGE 138 II 32). Im Jahr 2011 hat das Bundesgericht dieses Privileg auf Grundstücke begrenzt, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seither vollumfänglich steuerbar.In Erfüllung der Motion von Nationalrat Leo Müller (12.3172) sieht die Vernehmlassungsvorlage die Rückkehr zur privilegierten Besteuerung für Gewinne sämtlicher Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Damit bleibt der Wertzuwachsgewinn steuerfrei. In den Kantonen soll der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Motion war eine rückwirkende Änderung diskutiert worden. Der Bundesrat spricht sich aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen gegen eine solche Rückwirkung aus.

Finanzielle Folgen

Die Gesetzesinterpretation des Bundesgerichts würde bei der direkten Bundessteuer mittel- bis längerfristig zu Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr führen, wovon rund 35 Millionen auf die Kantone entfallen. Die Umsetzung der Motion bewirkt Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer, die aber aufgrund der beschränkten Datenlage und verschiedener gesetzlich vorgesehener Steueraufschubtatbestände nur schwer geschätzt werden können. Die Ausfälle an AHV-, IV- und EO-Beiträgen belaufen sich schätzungsweise mittel- bis langfristig auf ebenfalls rund 200 Millionen Franken pro Jahr. In neun Kantonen ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Für die übrigen Kantone lassen sich die Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund verschiedener Faktoren nicht quantifizieren.

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Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern

05.06.2015
Die ESTV hat die Broschüre zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern aktualisiert. Sie ist neu auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015 und erläutert die verschiedenen Steuerübertretungen und Steuervergehen sowie die entsprechenden Strafen. Weiter werden die straflose Selbstanzeige und die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV behandelt.

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