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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

BS – Pauschalbesteuerung wird abgeschafft

19.09.2012
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat heute beschlossen, dass die Pauschalbesteuerung mit Wirkung ab 2014 abgeschafft werden soll. Damit beschliesst Basel-Stadt als vierter Kanton nach Zürich, Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand.

Abschaffung Pauschalbesteuerung Basel-Stadt  – nur geringe Auswirkungen

Das Geschäft, das auf einen Vorstoss der SP zurückgeht, aber von der Regierung unterstützt worden ist, ging im Rat mit klarer Mehrheit durch. Die Auswirkungen der Abschauffung auf das Steueraufkommen dürfte gering sein, beträgt das von den 19 pauschalbesteuerten Personen geleistete Steueraufkommen doch mit gut 2.3 Mio CHF nur ca. 0.15% des Gesamt-Steueraufkommens aus.
Quelle: NZZ Online

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

VS - Staatsrat gegen Ratifizierung des DBA Frankreich

24.08.2012
Der Walliser Staatsrat lehnt die Ratifizierung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich ab, wie er in einer Pressemitteilung mitteilt. Er verlangt vom Bundesrat die Neuverhandlung des Abkommens.Der Kanton ist der Meinung, dass das exklusive Besteuerungsrecht des mobilen Vermögens dem Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen vorbehalten sein soll; desgleichen soll der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung der Liegenschaften vornehmen können.

Die Pressemitteilung des Walliser Staatsrates zum DBA Frankreich im Volltext

Am 5. Juli 2012 wurde ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen Frankreich und der Schweiz ausgehandelt. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat an seiner Sitzung vom 22. August 2012 entschieden, sich gegen die Ratifizierung des Abkommens in den parlamentarischen Kammern in Bern auszusprechen. Er verlangt vom Bundesrat eine Neuverhandlung.Frankreich will die Gesamtheit der Vermögenswerte (Liegenschaften und mobiles Vermögen) einer zuletzt in der Schweiz wohnhaften Person bei den in Frankreich wohnhaften Erben und Begünstigten besteuern. Die neue Vereinbarung widerspricht auf fundamentaler Art und Weise den Prinzipen des OECD Musterabkommens und des 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, welches die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaftssteuern zum Ziel hat.Die Aufhebung des Besteuerungsrechtes für den Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen für mobile Vermögenswerte und des Grundsatzes der Besteuerung des Ansässigkeitsstaates für Liegenschaften hätte sehr negative Folgen für die Schweiz im Allgemeinen und für das Wallis im Besonderen.Die neue Vereinbarung mindert die Attraktivität der Schweiz. Bund, Kanton und Gemeinden hätten immense Steuerausfälle bei den Einkommens- und Vermögenssteuern zu beklagen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Wallis

ZH - Praxis zu § 45 StG - Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen wärend der Rentenlaufzeit

23.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung zu einer Praxisänderung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 45 StG ZH im Volltext

Gemäss § 38 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Lebensversicherungen unterliegen nach § 45 StG der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Gestützt auf § 45 StG wurde gemäss bisheriger Praxis bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) ist diese Praxis nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar, welches in Art. 13 StHG wie § 38 StG vorsieht, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 wird die Praxis zu § 45 StG ZH wie folgt angepasst

Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Massgebend für die Vermögenssteuer ist der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gilt die Praxisänderung erst ab der Steuerperiode 2013.Rentenversicherungen, die (nach Beginn des Rentenlaufs) nicht rückkaufsfähig sind, unterliegen weiterhin nicht der Vermögenssteuer.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 23.08.2012

BL - Regierungsrat legt Entwurf für Änderung des Steuergesetzes vor

22.08.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Landrat einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes überwiesen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt die erneute Anpassung an die Steuerharmonisierung des Bundes. Zudem soll – zur Verbesserung der Standort-Attraktivität, also als Schritt im Steuerwettbewerb – ein neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge eingeführt werden. Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft den Rentnerabzug.

Umsetzung zwingender Vorschriften des StHG (und Entscheide des BGer) im Steuergesetz Baselland - Anpassungen im Überblick

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes sollen verschiedene, auf Bundesebene beschlossene und für die Kantone zwingende Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind mehrheitlich bereits per 1. Januar 2013 umzusetzen.

Abzug Kinder-Drittbetreuungskosten

Dieser Abzug wird neu nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres möglich sein. Dafür können Eltern künftig Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Betrag von 5'500 Franken nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Invalidität, sondern auch bei beruflicher Ausbildung geltend machen.

Abzug für Spenden an politische Parteien

Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig.

Mitarbeiterbeteiligungen, die als Lohneinkommen besteuert werden - insbes. Zeitpunkt

Als wichtigste Klarstellung gilt hier der Grundsatz, dass Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs, Mitarbeiteroptionen hingegen erst im Zeitpunkt der Ausübung als Erwerbseinkommen besteuert werden.

Besteuerung Feuerwehrsold (neu besteuert)

Im Kanton Basel-Landschaft wurde der Feuerwehrsold bereits bisher nicht besteuert. Neu wird aber klar definiert, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Feuerwehrsoldes fallen. Zudem soll nur der Sold bis zum Betrag von 5'000 Franken pro Jahr steuerfrei sein.

Rückkaufsfähige Rentenversicherungen - Vermögensbesteuerung

Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen solche Versicherungen auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen mit dem noch vorhandenen Rückkaufswert im Vermögen besteuert werden. Bisher war dies nur während der Aufschubszeit der Fall.

Kapitalleistungen aus Vorsorge - BL soll hohe Vorsorgeleistungen entlasten

Als weiterer, wichtiger Reformpunkt soll durch günstigere Tarifstufen bei der Besteuerung von grösseren Kapitalleistungen aus Vorsorge die Standortattraktivität des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich mit den Nachbarkantonen verbessert werden. Bei Kapitalleistungen bis gegen 500'000 Franken ist der Kanton Basel-Landschaft zweifellos attraktiv. Bei betragsmässig darüber hinaus gehenden Kapitalleistungen, vor allem bei solchen über 1 Mio. Franken, gehört das Baselbiet gemäss Regierungsrat aber mit Abstand zum teuersten Kanton der Nordwestschweiz. Hier bestehe dringender Handlungs- und Korrekturbedarf, damit nicht zunehmend gute Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Kanton Basel-Landschaft verliessen.Die Inkraftsetzung dieser Massnahme soll aufgrund der erwarteten finanziellen Auswirkungen erst auf den 1. Januar 2014 erfolgen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

Der Regierungsrat des Kantons Baselland schlägt weiter folgende Änderungen vor:
  • Der aktuelle Rentnerinnen- und Rentnerabzug soll als Sozialabzug an die Rentenentwicklung der AHV gekoppelt werden.
  • Der Steuererlass soll verfahrenstechnisch neu in die Taxationskommission integriert werden.
  • Es soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Zugriff von auskunftsberechtigten Amtsstellen und Gerichten auf die Daten der kantonalen Steuerverwaltung geschaffen werden.

Steuerausfälle von rund 2.2 Mio.

Die Neuregelung des Vorsorgetarifs für Kapitalleistungen führt gemäss Aussage des Regierungsrates zu nennenswerten Mindereinnahmen von schätzungsweise 2.2 Mio. Franken (Gemeinden: 1.3 Mio. Franken).Es ist – aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft – mit dem Regierungsrat zu hoffen, dass die positiven Auswirkungen im Steuerwettbewerb längerfristig diese Ausfälle mehr als kompensieren werden (Kommentar der Redaktion).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 21.08.2012

ZH - Praxis zu § 20 StG - Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften

20.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH im Volltext

Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft), kann gegenüber dem Direktbesitz unter Umständen eine wesentliche Steuerersparnis erzielt werden: So können die Wertschriften (inklusive Beteiligungen von weniger als 5 Prozent, vgl. § 20a Abs. 1 lit. b StG und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) vorerst ohne Steuerfolgen gegen Aktionärsdarlehen, Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemeindesteuern bei Erfüllung der Voraussetzungen des Holdingprivilegs nicht mehr besteuert werden (§ 73 StG) und bei der direkten Bundessteuer unter Umständen vom Beteiligungsabzug profitieren (Art. 69 und 70 DBG). Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG). Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG) bzw. das Teilbesteuerungsverfahren (Art. 20 Abs. 1bis DBG) nur zum halben Steuersatz bzw. im Umfang von 60% besteuert.Es stellt sich somit die Frage, ob der Anwendung der erwähnten steuerlichen Normen auf solche Gesellschaften bzw. dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind.Das kantonale Steueramt hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und schliesst sich den nachstehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens an (Rechtsgutachten betreffend die steuerrechtliche Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, nachfolgend „Gutachten“): Die Anwendung der Vorschriften zum Kapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG) und zur Teilbesteuerung von Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; vgl. § 35 Abs. 4 StG) kann nicht auf Gesellschaften, welche eine aktive Tätigkeit ausüben, beschränkt werden (Gutachten, Ziff. 2.1, 2.2, 4.2, 5.2.3). Weiter hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen (Gutachten, Ziff. 2.2, 5.2.3). Ferner ist es nicht möglich, den Tatbestand der Transponierung über eine teleologische Auslegung auf Beteiligungen, welche die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, auszudehnen (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.2.4, 7.4). Je einzeln betrachtet beschränken diese Vorschriften das Halten und Verwalten von Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften also nicht. Schliesslich kann weder der Umstand, dass eine persönliche Holdinggesellschaft kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, für sich allein betrachtet als absonderlich und ungewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.4). Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.3.2, 7.4).Indes erscheint die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs zulässig,
  • wenn die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird und entweder auf organisatorischer oder vermögensrechtlicher Ebene systematisch unzulässige Vermischungen stattfinden; oder
  • wenn zum Ausgangssachverhalt weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit und angesichts der persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person als klar stossend und missbräuchlich bzw. nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.2.4, 7.3.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich:
  • Wenn die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt;
  • Wenn für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern bspw. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe dargelegt werden können (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich:
  • Wenn die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Rechts- und Steuerrechtspersönlichkeit der persönlichen Holdinggesellschaft systematisch missachtet und bspw. ihre privaten Einkünfte und diejenigen der persönlichen Holdinggesellschaft untrennbar vermischt und auf die Mittel der Holdinggesellschaft regelmässig für private Zwecke zugreift, ohne die dafür gesetzten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten;
  • Wenn sich die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesuche um Vorbescheide über die steuerliche Anerkennung einer persönlichen Holdinggesellschaft können deshalb nur geprüft werden, wenn der Gesuchssteller sämtliche Umstände des konkreten Falls umfassend darlegt und begründet, weshalb eine Steuerumgehung nach seiner Auffassung ausgeschlossen werden kann.Die Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Randziffer 38 der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008 (SSK-Kreisschreiben 28, abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.

 Weitere Informationen zum Thema

Gutachten von Madeleine Simonek 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 20.08.2012

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

08.08.2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2012 beträgt 160.2 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2011 =161.9 Punkte) einem Rückgang von -1.1 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2013 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Vermögenssteuer Schweiz – Bund und Kantone

30.07.2012
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2012 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

ZH - Praxis zu § 84 StG - Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen)

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Überblick

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Volltext

Gemäss § 84 StG bemisst sich der steuerbare Reingewinn von juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Auch bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Demgegenüber wird aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und dem Erfordernis der vollständigen und richtigen Besteuerung (§ 132 StG) das Totalgewinnprinzip abgeleitet. Nach diesem soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Periodizitäts- und Totalgewinnprinzip sind gegeneinander abzuwägen; keines dieser Prinzipien kann systematisch über das andere gestellt werden (vgl. VGr, 23.3.2005, StE 2005 B 21.2 Nr. 21; RB 2003 Nr. 89; zurückhaltender BGE 137 II 353; BGr, 9.8.2011, 2C_429/2010, E. 2, BGE 137 II 353, E. 6.4.4). Diese Abwägung führt zur nachfolgenden Praxisfestlegung:Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuer-wirksam nachgeholt werden. Dies gilt, sofern die Rückstellung bzw. Abschreibung in der Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG bzw. § 29 Abs. 1 StG erfolgt. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, für die in einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, als Aufwand zuzulassen.Im Speziellen gilt für Steuerrückstellungen juristischer Personen Folgendes: Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit der rechtskräftigen Einschätzung verbindlich festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst nach Ablauf der Steuerperiode geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr für die wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung von Steuerrückstellungen ist nur dann abzugsfähig, wenn die Rückstellungen verbucht und offen ausgewiesen werden. Eine bloss steuerbilanzmässige Berücksichtigung des Steueraufwands aus Aufrechnungen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Steuerzahlungen ist deshalb nicht möglich. Angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen stellt aber eine Steuerschuld, welche die dafür gebildete Rückstellung übersteigt, im nicht gedeckten Betrag auch später noch geschäftsmässig begründeten und daher steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Spiegelbildlich folgt daraus, dass periodenfremde Steuerrückvergütungen, für die in den Vorperioden Steuerrückstellungen gebildet wurden, in der Periode des Zuflusses steuerwirksam als Ertrag zu erfassen sind. Zudem besteht generell die Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. als zu hoch herausstellt. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012