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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

ZH - Premiere bei Abstimmung zu Steuervorlagen

01.02.2011
Am 15. Mai 2011 findet im Kanton Zürich eine Premiere statt. Es kommen nämlich zum ersten mal überhaupt drei Steuervorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen: Einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes («Steuerentlastungen für natürliche Personen»), andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP. Das Problem: Nur eine von diesen drei Vorlagen kann verwirklicht werden. Das kompliziert natürlich das Abstimmungsverfahren ungemein...

Verfahren mit drei Hauptfragen und drei Stichfragen

Die Stimmberechtigten werden am 15. Mai drei Hauptfragen und drei Stichfragen beantworten müssen. In den Hauptfragen können sie sich je für oder gegen jede Vorlage. Und in den Stichfragen können sie für je zwei Vorlagen angeben, welche der beiden Varianten sie bevorzugen.
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Aus den Antworten soll dann der Wille der Stimmberechtigten (offenbar geht man doch davon aus oder hofft zumindest, dass diese wissen, wo sie genau ihre Kreuzchen setzen müssen, um den wirklichen Willen auszudrücken [Anmerkung des Autors]) wie folgt ermitteln:
  • Werden alle Vorlagen abgelehnt, bleibt es beim geltenden Recht.
  • Wird eine der drei Vorlagen angenommen, wird sie zum neuen Recht.
  • Werden zwei Vorlagen angenommen, gibt die Stichfrage zu diesen beiden Vorlagen den Ausschlag.
  • Werden alle drei Vorlagen angenommen, gewinnt jene Vorlage, die in den beiden sie betreffenden Stichfragen bevorzugt wird.
Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des bekannten Verfahrens für Abstimmungen über zwei einander ausschliessende Vorlagen. Weil es am 15. Mai um drei Vorlagen geht und nicht (wie zuletzt sehr oft der Fall) um zwei, braucht es jedoch drei Hauptfragen und drei Stichfragen.

Zweifelsfreier Wille? Skepsis ist angebracht

Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig, das Abstimmungsverfahren bei drei einander ausschliessenden Vorlagen festzulegen. Der Regierungsrat hat andere, weniger aufwendige Verfahren geprüft, aber verworfen.Offenbar wäre es möglich gewesen, die Stimmberechtigten in zwei Volksabstimmungen über die Vorlagen entscheiden zu lassen. Der Regierungsrat ist hier der Ansicht, der Aufwand eines zweimaligen Urnengangs und Abstimmungskampfes in derselben Sache liesse sich nicht rechtfertigen.Nach Meinung des Autors ist hier aus demokratischer Sicht (die Komplexität ist, wenn man das Verfahren anschaut, doch als erheblich komplexer anzusehen als bei einer einfachen Abstimmung oder - selber je nach Formulierung der Titel der jeweiligen Gegenvorschläge schon ein Grenzfall punkto Willenskundgabe - bei der üblichen Variantenabstimmung) und insbesondere hinter den Motiven des Regierungsrates (Einsparung von Kosten) ein grösseres Fragezeichen zu setzen, hat der Kanton Zürich – insbesondere betrifft dies allerdings den Kantonsrat – die Tatsache, dass überhaupt dieses Problem entstanden ist,  sich selber zuzuschreiben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 beantragte der Regierungsrat nämlich dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag «Eine nachhaltige Steuerstrategie» insoweit für ungültig zu erklären, als damit das Strassengesetz geändert werden sollte.  Der Kantonsrat erklärte den Gegenvorschlag anschliessend sogar vollständig für ungültig...was aber das Bundesgericht anders sah und die vollständige Ungültigerklärung aufhob.
Kommentiert von: Peter Bättig, lic. iur.

SH - Infos zur Steuererklärung 2010

31.01.2011
Im Verlauf dieser Woche erhalten Sie, wenn Sie im Kanton Schaffhausen wohnen die Steuererklärung zugestellt. Wenn Sie im Vorjahr die Steuererklärung mit der Steuer-CD der Kantonalen Steuerverwaltung ausgefüllt haben, erhalten die neue CD ebenfalls automatisch zugestellt. Ab sofort können Sie übrigens die Steuerrechnung im Kanton Schaffhausen per E-Rechnung bezahlen (ist in den meisten modernen E-Banking-Lösungen integriert). Ob das jedoch das Bezahlen tatsächlich viel angenehmer macht, darf zumindest bezweifelt werden (Anmerkung der Redaktion).

Änderungen bei der Kantons- und Gemeindesteuer

Auf das Steuerjahr 2010 hin wird die kalte Progression im Kanton Schaffhausen ausgeglichen.
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Nebst einer Entlastung von rund 5 Prozent bezogen auf den Steuertarif 2009, wurden die Steuerfreibeträge, die vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden können, wie folgt erhöht:
  • Kinderabzug um 400 auf 8'400 Franken,
  • Unterstützungsabzug um 100 auf 1'300 Franken sowie
  • Kinderbetreuungsabzug um 400 auf höchstens 9'400 Franken.
Ferner erhöht sich der Entlastungsabzug
  • um maximal 400 Franken für verheiratete bzw.
  • um maximal 200 Franken für alleinstehende Rentenbezüger,
  • resp. je um die Hälfte für alle übrigen Steuerpflichtigen mit einem tiefen Reineinkommen.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2010

Die Steuererklärung müssen Sie im Kanton Schaffhausen bis zum 31. März 2011 einzureichen. Falls Sie die Frist erstrecken möchten, können Sie dies beim Gemeindesteueramt tun.Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2011.

Kalte Progression - aktuelle Übersicht

28.01.2011
Die ESTV hat heute die überarbeitete und auf den Rechtsstand vom 1.1.2011 gebrachte Version der Publikation «die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen veröffentlicht.Vielleicht besonders interessant, da schon lange nicht mehr in aktueller Form gesehen (und zumindest auf den ersten Blick etwas unerwartet an dem Ort): Die aktuelle Übersicht über die Ermässigung der Steuer auf langfristig erzielten Grundstückgewinnen (S. 20 f.) sowie die entsprechenden Ausgleichsverfahren in den Kantonen (S. 22).
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Ansonsten enthält die Publikation für Steuer-Profis natürlich an sich nichts spektakuläres, jedoch mindestens einige weitere praktische Übersichtsseiten:
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgender kalten Progression) bei der Einkommenssteuer: Auf S. 14 der Publikation
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression) bei der Vermögenssteuer: Auf S. 17 der Publikation
  • Indexmechanismen und Entscheidinstanzen in den Kantonen:
    • Bei der Einkommenssteuer: S. 16
    • Bei der Vermögenssteuer: S. 18
  • Indexmechanismen bei der Grundstückgewinnsteuer: S. 18 ff.
Direkt zur überarbeiteten Publikation zur kalten Progression

SG - Infos zur Steuererklärung 2010

21.01.2011
Wenn Sie im Kanton St. Gallen ansässig sind, werden Sie dieser Tage die Steuererklärung 2010 in der Post haben. Das Steueramt hat in diesem Zusammenhang noch einmal zusammenfassende Informationen zu den relativ zahlreichen Änderungen veröffentlicht.

Änderungen im Kanton St. Gallen auf die Steuererklärung 2010 im Überblick

Höhere Kinder- und Betreuungsabzüge

Mit den um 50 Prozent erhöhten Kinder- und Kinderbetreuungsabzügen werden Familien ab dem Steuerjahr 2010 spürbar finanziell entlastet. Die neuen Kinderabzüge können dieses Jahr erstmals in der Steuererklärung für das vergangene Jahr geltend gemacht werden. Bisher konnte für Kinder im Vorschulalter ein Abzug von Fr. 4'800 beansprucht werden, neu beträgt dieser Fr. 7'200. Für Kinder in Schule und Ausbildung erhöht er sich von Fr. 6'800 auf Fr. 10'200. Zusätzlich zu diesem Abzug kann, wie bereits nach bisherigem Recht, ein Abzug für Ausbildungskosten bis höchstens Fr. 13'000 beansprucht werden. Ebenso kann der Kinderfremdbetreuungsabzug in der Steuererklärung für das vergangene Jahr geltend gemacht werden. Er beträgt neu max. Fr. 7'500 (bisher Fr. 5'000).
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Neuer Einkommenssteuertarif

Der neue Einkommenssteuertarif bewirkt eine durchschnittliche Entlastung der Steuerpflichtigen um fast 7 Prozent. Die steuerfreie Untergrenze wird leicht erhöht, alle Tarifstufen werden herabgesetzt, und der Maximalsatz sinkt von 9,0 Prozent auf 8,5 Prozent einfache Steuer. Bei tiefen Einkommen erreicht die Entlastung gegen 40 Prozent; auf Einkommen ab Fr. 40'000 (bei Verheirateten ab Fr. 80'000) beträgt sie zwischen 3,5 Prozent und 6,0 Prozent. Mit diesem Tarif wird einerseits der in den letzten Jahren eingetretenen teuerungsbedingten Mehrbelastung (der kalten Progression) Rechnung getragen; anderseits enthält er eine darüber hinausgehende reale Entlastung.

Straflose Selbstanzeige

Im vergangenen Jahr sind im Kanton St.Gallen 561 Selbstanzeigen eingegangen. Offen gelegt wurde Schwarzgeld in der Grössenordnung von rund 105 Millionen Franken. In etwa der Hälfte aller Fälle konnte die Nachsteuer bereits in Rechnung gestellt werden. Für den Kanton und die Gemeinden ergeben sich daraus Mehreinnahmen von rund 5,5 Millionen Franken und für den Bund rund 1 Million Franken. Die Zahl der Fälle ist im Vergleich mit andern Kantonen erstaunlich hoch.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Seit letztem Jahr können Erben, die eine Steuerhinterziehung des Erblassers offen legen, von einer verkürzten Nachsteuer von nur drei Jahren profitieren. Von dieser ausserordentlich günstigen Art der steuerlichen "Weisswäsche" haben die Hinterbliebenen in 48 Fällen Gebrauch gemacht. Vermögenswerte von rund 12,5 Millionen Franken sind dadurch zusätzlich offengelegt worden.

Elektronische Steuererklärung jetzt auch für Unternehmen

Seit 2001 wurden im Kanton St.Gallen mehr als eine halbe Million Steuererklärungen von Privatpersonen elektronisch über Internet eingereicht. Das sind mittlerweile jährlich fast 40 Prozent elektronisch eingereichte und schätzungsweise 75 Prozent mittels «eTaxes» ausgefüllte Steuererklärungen. Es ist das Ziel des Kantonalen Steueramtes, den Anteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen laufend zu erhöhen.Im Zuge der neu realisierten Fachapplikation für Unternehmen bietet das kantonale Steueramt auch für juristische Personen eine elektronische Steuererklärung an. Von diesem Angebot wird rege Gebrauch gemacht: Rund 40 Prozent der Steuererklärungen werden bereits elektronisch ausgefüllt und eingereicht. Die Veranlagungsdaten werden über einen Barcode gescannt und in die Veranlagungsapplikation eingelesen.

NE - Einreichung der Steuererklärung per Internet möglich

12.01.2011
Im Kanton Neuenburg wird erstmals die Einreichung der Steuererklärung per Internet möglich. Die Steuererklärung wurde im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit vollständig überarbeitet und - soweit möglich - vereinfacht.Ebenfalls überarbeitet wurden die Internetseite des kantonalen Steueramtes www.ne.ch/impots, wo unter anderem auch die elektronische Steuererklärungs-Software Clic&Tax heruntergeladen werden kann, sowie die Wegleitung zur Steuererklärung.Hier die Medienmitteilung der Staatskanzlei im französischen Originaltext:

La déclaration d'impôt fait peau neuve!

Pour la première fois cette année, les Neuchâtelois-es qui disposent d'un accès au Guichet unique auront la possibilité de transmettre leur déclaration d'impôt par Internet. C'est pourquoi tous les contribuables de notre canton recevront très prochainement une déclaration d'impôt 2010 complètement revue, adaptée à leurs habitudes et à leurs besoins: une simple fourre de transmission pour les utilisateurstrices de Clic&Tax ou d'un autre logiciel de remplissage de la déclaration d'impôt; une déclaration traditionnelle accompagnée d'un extrait des instructions générales, plus convivial que les anciennes directives, pour les inconditionnel-le-s du papier et du crayon. Selon les besoins, les instructions complètes ou des notices spécifiques seront disponibles sur le site Internet du Service cantonal des contributions (SCCO) www.ne.ch/impots, un site qui a été entièrement refondu pour répondre aux besoins des contribuables. A noter enfin, que le nombre de justificatifs accompagnant ladéclaration a été réduit au strict minimum.La communication avec le contribuable constitue l'un des objectifs centraux des réformes entreprises dans le secteur de l'impôt depuis 2005. C'est ainsi que les instructions et autres notices qui accompagnent traditionnellement la déclaration d'impôt ont été repensées, simplifiées et modernisées, ceci afin de rendre leur lecture plus agréable et d'améliorer leur convivialité. Ces documents sont aussi adaptés aux habitudes et aux besoins des contribuables, pour mieux cibler les envois et limiter la consommation de papier. Ainsi, la documentation que découvrira le contribuable sera-t-elle différente, selon qu'il s'agisse d'un inconditionnel avéré de Clic&Tax ou d'un adepte du remplissage traditionnel à la main.

Pour les utilisateurs-trices de Clic&Tax ou d'un autre logiciel, une simple fourre de transmission

Le contribuable qui, les années précédentes, a utilisé Clic&Tax pour remplir sa déclaration d'impôt ou qui a eu recours aux services d'une fiduciaire ayant utilisé un autre logiciel, recevra une fourre de transmission qui lui permettra d'envoyer ses pièces justificatives au SCCO. Un plus pour les utilisateurs du Guichet unique: la déclaration sans papier! Les contribuables qui disposent d'un compte sur le Guichet unique auront la possibilité de remplir leur déclaration d'impôt sur Clic&Tax puis de la transmettre, accompagnée de ses justificatifs, directement au SCCO via Internet, ceci vingt-quatre heures sur vingt-quatre, sept jours sur sept. Le moment voulu, il leur suffira de suivre les instructions de Clic&Tax qui s'afficheront à l'écran. Par ailleurs, il sera possible de transmettre, via le Guichet unique, les déclarations d'impôt d'autres contribuables, moyennant l'expédition complémentaire d'une attestation signée par courrier postal ou, si elle est scannée, via le Guichet unique également.Pour les habitué-e-s du papier, une déclaration traditionnelle, avec des instructions nouvelles Le contribuable qui a rempli sa déclaration à la main les années précédentes recevra les formulaires habituels accompagnés d'un extrait des instructions générales qui lui permettra d'aller à l'essentiel. Ce nouveau document en couleur, plus simple et plus convivial, remplacera les directives de 48 pages qui accompagnaient autrefois la déclaration d'impôt. Les instructions générales détaillées seront désormais disponibles sur le site Internet du SCCO à l'adresse www.ne.ch/impots. Des versions imprimées de ces documents pourront être obtenues auprès des administrations communales ou commandées par téléphone au SCCO, au numéro 032 889 64 20. Il en va de même pour les quatre nouvelles notices spécifiques concernant les changements de domicile, les changements d'état civil, les contribuables exerçant une activité indépendante et les déductions des frais effectifs pour les immeubles.Une fois signée, la déclaration d'impôt remplie à la main sera envoyée, accompagnée de ses pièces justificatives, par courrier postal au SCCO, comme par le passé. Relevons qu'il est en tout temps possible de passer du papier à l'informatique: pour ce faire, il suffit de télécharger Clic&Tax, le logiciel d'aide au remplissage de la déclaration d'impôt, sur Internet, à l'adresse www.clictax.ch.

Dès cette année, moins de "paperasse"!

Seuls les documents indispensables à l'administration fiscale seront désormais joints à la déclaration d'impôt, ceci afin d'alléger au maximum la masse de papier générée par les pièces justificatives. Les certificats de salaire, les relevés fiscaux bancaires, les attestations de rachats de cotisations au 2e pilier ou les attestations de cotisation à un 3e pilier devront toujours accompagner la déclaration.En revanche, il ne sera plus nécessaire d'envoyer les copies de contrats d'assurance-maladie, de factures de frais médicaux ou de factures de frais d'entretien d'immeubles inférieures à Fr. 5'000. Le SCCO pourra néanmoins solliciter certaines pièces justificatives s'il le juge nécessaire ou si la déclaration est incomplète.

Des permanences téléphoniques et une présence renforcée sur le terrain

Ces nouveautés ont quelque chose de révolutionnaire. Afin de réussir ce changement, d'améliorer la qualité et la disponibilité de ses services, le SCCO a prévu des permanences téléphoniques tous les mercredis, de 17h00 à 18h30, du 19 janvier au 9 mars prochains, au numéro 032 889 64 20. En outre, des soirées spéciales seront organisées dans les districts du canton et des stands d'information dans des centres commerciaux, deux samedis de suite.

LU - Keine allgemeine Einsicht mehr in Steuerdaten

11.01.2011
Mit der Steuergesetzrevision 2011 hat der Kantonsrat die gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Steuerdaten durch Privatpersonen aufgehoben. Er erachtete die Einsichtnahme in Steuerdaten vorab aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes als nicht mehr zeitgemäss.Seit dem 1. Januar 2011 existieren somit keine öffentlichen Auflagen des Steuerregisters mehr. Auch Auskunftserteilungen über die Steuerfaktoren ausserhalb der Registerauflagefrist werden natürlich nicht mehr erteilt.Anderen Behörden hingegen wird jedoch weiterhin Auskunft gewährt, soweit eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder eine Ermächtigung des Finanzdepartements vorliegt.

NW - Steuergesetzrevision 2011

03.01.2011
Am 1.1. ist die Teilrevision des Steuergesetzes im Kanton Nidwalden in Kraft getreten. Die Teilrevision des Steuergesetzes beinhaltet einerseits Steuerentlastungen für Familien mit Kindern sowie bei der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Andererseits werden bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt (Steuerharmonisierungsgesetz und Unternehmenssteuerreform II).

Die wichtigsten Änderungen mit der Teilrevision 2011 des Steuergesetzes Nidwalden im Überblick

  • Senkung des Maximalsteuersatzes von 3% auf 2.75%.
  • Einführung eines Kinderabzuges von Fr. 3'000.-- für die Eigenbetreuung.
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für juristische Personen auf 6 Prozent.
  • Senkung der festen Kapitalsteuer für juristische Personen auf 0.1 Promille.
  • Entlastung der Besteuerung von Lizenzerträgen um 80% (Lizenzbox)
  • Aufhebung der prozentualen und betragsmässigen Begrenzung von Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmensfortführung
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für Stiftungen und Vereine auf 1 Prozent
  • Abschaffung der Dumont-Praxis (rückwirkend auf 1.1.2010)
  • Ausgleich der kalten Progression
  • Einführung des Kapitaleinlageprinzips, wonach das durch die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt wird.
  • Attraktivere Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges.
  • Erleichterung von Ersatzinvestitionen.
  • Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen auf Antrag.
  • Verminderte Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften