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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Luzern – LU

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Luzern.

LU: Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2025

17.10.2024

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2024 beträgt 170,3 Punkte, was gegenüber der letzten Anpassung einer Erhöhung von 1,3 Prozent entspricht. Demzufolge passt der Kanton die Einkommenstarife sowie die im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer auf das Steuerjahr 2025 hin an.

LU

LU: Minimalsteuer auf Liegenschaften

05.06.2024

Die Dienststelle Steuern des Finanzdepartements des Kantons Luzern hat einen Newsletter zum Thema «Minimalsteuer auf Liegenschaften» publiziert. Der Newsletter thematisiert die Anwendung der Minimalsteuer im Zusammenhang mit Liegenschaften bei Juristischen Personen gemäss § 95 des Steuergesetzes (StG). Auf Basis der gesetzlichen Grundlage wird die Definition der Minimalsteuer erläutert und anhand von Praxisbeispielen aufgezeigt, wann und in welcher Höhe die Minimalsteuer auf Liegenschaften geschuldet ist.

LU

Anforderungen an die digitale Buchführung

16.04.2024

Die Bedeutung der digitalen Buchführung nimmt stetig zu und ist aus dem geschäftlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Basierend auf einem kürzlich erschienenen Informationsschreiben der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern werden im Folgenden die Anforderungen an die digitale Buchführung überblickartig erläutert. Die Informationen dürften im Wesentlichen ohne weiteres für die Anforderungen in allen Schweizer Kantonen gelten. 

LU: Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2024

17.09.2023

Wie im letzten Jahr passt der Kanton Luzern auf das Steuerjahr 2024 die Einkommenstarife erneut an, ebenfalls werden die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge angepasst. Grund dafür ist der Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Dadurch steigt beispielsweise 2024 der steuerlich zulässige Maximalabzug für Fahrkosten von 6'300 Franken auf 6'400 Franken. Der Kanton ist zu diesen Anpassungen gesetzlich verpflichtet.

LU

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