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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zürich – ZH

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Zürich.

ZH - Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

17.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat, das kantonale Steuergesetz an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzupassen. Gemäss den neuen, ab 2013 geltenden Vorgaben des Bundesrechts werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, beim Erwerb besteuert. Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden dagegen neu bei der Ausübung besteuert.

Praktische Richtlinien werden abgelöst

Bisher war es im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt, wann Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit einer Verfügungssperre oder mit anderen Bedingungen versteuert werden müssen. In der Praxis gab es jedoch Richtlinien, so im Kanton Zürich ein Merkblatt des Steueramtes. Gemäss der von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossenen Vorgabe werden die frei verfügbaren und die gesperrten Mitarbeiteraktien wie bis anhin zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Internationalen Sachverhalten

Geregelt werden auch jene Fälle, in denen die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sind. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässige Quellensteuer abzuliefern. Im Kanton Zürich soll diese 20% betragen (Staats- und Gemeindesteuern).

Finanzielle Auswirkungen unklar

Insgesamt entstehen durch die Änderung keine neuen Steuertatbestände. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sind mangels statistischer Grundlagen nicht voraussehbar. Der Regierungsrat rechnet aber nicht damit, dass die Revision zu Minder- oder Mehreinnahmen führt, die ins Gewicht fallen.

ZH - Volksinitiative «Gegen Steuergeschenke für Superreiche» (Bonzensteuer-Inititative) gültig zustandegekommen

14.11.2011
Die von den Jungsozialisten ergriffene kantonale Volksinitiative ist zustandegekommen, wie die Direktion des Innern des Kantons Zürich bekannt gegeben hat. Die Initiative zielt im Wesentlichen auf eine relativ stark progressive Ausgestaltung sowie auf eine Erhöhung der Vermögenssteuer für grosse Vermögen ab.

Initiativtext der Bonzensteuer-Initiative

Das Steuergesetz (LS 631.1) wird wie folgt geändert:VII. Steuertarif§ 471 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):0‰ für die ersten Fr. 71000 12‰ für die weiteren Fr. 213 0001‰ für die weiteren Fr. 356 000112‰ für die weiteren Fr. 567 0002‰ für die weiteren Fr. 793 000412‰ für Vermögensteile über Fr. 2 000 0002 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Verheiratetentarif):0‰ für die ersten Fr. 142 000 12‰ für die weiteren Fr. 213 0001‰ für die weiteren Fr. 355 000112‰für die weiteren Fr. 567 0002‰ für die weiteren Fr. 823 000412‰ für Vermögensteile über Fr. 2 100 000Absatz 3 unverändert.

ZH - Zwei Änderungen im Steuergesetz ab 1.1.2012 in Kraft

03.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei Beschlüsse des Kantonsrates zum Steuergesetz per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt, nachdem dagegen kein Referendum ergriffen worden ist.Zum einen geht es um die Erhöhung der zulässigen Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien. Neu können Verheiratete bis zu CHF 20'000 abziehen; für die übrigen Steuerpflichtigen beträgt der abzugsberechtigte Betrag CHF 10'0000).Weiter geht es um die rechtliche Grundlage für die elektronische Einreichung der Steuererklärung sowie um einen Nachvollzug des Bundesrechts betreffend Nachsteuer und Steuerstrafrecht. Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige finden allerdings schon seit dem 1. Januar 2010 direkte Anwendung.

ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig

10.10.2011
Anfangs 2012 wird das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Internet abrufbar sein. Damit kann die Abzugsfähigkeit von Spenden einfach abgeklärt werden. Die betroffenen juristischen Personen können mit einer schriftlichen Mitteilung an das kantonale Steueramt jedoch die Sperrung des Eintrags verlangen, was wohl dazu führen dürfte, dass das Verzeichnis nicht ganz vollständig sein wird. Zweck der Veröffentlichung ist es, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, online abzuklären, ob eine Spende an eine zürcherische Institution steuerlich abzugsfähig ist.Die betroffenen juristischen Personen können ihren Eintrag jederzeit sperren lassen. Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt nötig. Die Sperrung  ist auch in einem späteren Zeitpunkt noch möglich.Die neue Bestimmung von § 171a des Steuergesetzes, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:„Verzeichnis der steuerbefreiten InstitutionenDas kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen.“

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

08.09.2011
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode
20112012
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'5003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
5’2505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum8’1008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum13’20013’400
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’00010’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6’4006’500
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6’4006’500
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'6002’600
 

ZH - Volk ist gegen Halbierung der Vermögenssteuer

04.09.2011
Die Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich», die eine Halbierung der Vermögenssteuer vorsah, ist von den Zürcher Stimmberechtigten mit fast 70 Prozent Nein-Stimmen bachab geschickt worden. Gerade einmal vier von über 180 Abstimmungskreisen sprachen sich für die Initiative aus.Die Initiative war vom Bund der Steuerzahler lanciert worden. Unterstützt wurde das Anliegen vom Gewerbeverband sowie von den Parteien FDP und SVP. Alle anderen Parteien sowie der Kantonsrat und die Kantonsregierung lehnten die Initiative ab.Die nun abgelehnte Initiative zur Halbierung der Vermögenssteuer ist eine Weitere in einer ganzen Linie von Steuersenkungsvorlagen, welche in letzter Zeit von den Zürcher Stimmberechtigten versenkt worden sind. 

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

ZH - Volk schickt Steuervorlagen bachab

16.05.2011

In der gestrigen Abstimmung hat das Zürcher Stimmvolk sämtliche Steuervorlagen (einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes mit dem Namen «Steuerentlastungen für natürliche Personen», welche vor allem Reiche entlastet hätte, andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP) abgelehnt.

ZH - Einfachere Einsprache gegen Steuerveranlagung dank einheitlichem Steuerbescheid

10.02.2011
Steuerpflichtige im Kanton Zürich erhalten den Veranlagungsentscheid für die direkte Bundessteuer künftig gleichzeitig mit der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern.Bisher war es so, dass man, wollte man eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erheben, bezüglich Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten reagieren musste. Diesen Zustand, der natürlich ganz und gar nicht bürgerfreundlich ist, hat der Regierungsrat nun auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat hin beseitigt.

Änderung bei der Rechtsmittelfrist - Keine Gerichtsferien mehr

Damit die Einsprachefristen in jedem Fall gleichzeitig enden, war eine weitere Änderung nötig. Denn im Gegensatz zur direkten Bundessteuer standen bisher auf kantonaler Ebene die Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien still. Daher hat der Regierungsrat nun auf Mitte Jahr mit einer Änderung der Verordnung zum Steuergesetz den Fristenstillstand bei kantonalen Rechtsmittelverfahren in Steuersachen abgeschafft. Diese Vereinheitlichung ist in einer Vernehmlassung bei den betroffenen Stellen und Verbänden auf Zustimmung gestossen.

ZH - Premiere bei Abstimmung zu Steuervorlagen

01.02.2011
Am 15. Mai 2011 findet im Kanton Zürich eine Premiere statt. Es kommen nämlich zum ersten mal überhaupt drei Steuervorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen: Einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes («Steuerentlastungen für natürliche Personen»), andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP. Das Problem: Nur eine von diesen drei Vorlagen kann verwirklicht werden. Das kompliziert natürlich das Abstimmungsverfahren ungemein...

Verfahren mit drei Hauptfragen und drei Stichfragen

Die Stimmberechtigten werden am 15. Mai drei Hauptfragen und drei Stichfragen beantworten müssen. In den Hauptfragen können sie sich je für oder gegen jede Vorlage. Und in den Stichfragen können sie für je zwei Vorlagen angeben, welche der beiden Varianten sie bevorzugen.
Der DBG-Handkommentar von Richner/Frei - bringt Sie etwas entspannter durch den Steuererklärungs-Marathon
Aus den Antworten soll dann der Wille der Stimmberechtigten (offenbar geht man doch davon aus oder hofft zumindest, dass diese wissen, wo sie genau ihre Kreuzchen setzen müssen, um den wirklichen Willen auszudrücken [Anmerkung des Autors]) wie folgt ermitteln:
  • Werden alle Vorlagen abgelehnt, bleibt es beim geltenden Recht.
  • Wird eine der drei Vorlagen angenommen, wird sie zum neuen Recht.
  • Werden zwei Vorlagen angenommen, gibt die Stichfrage zu diesen beiden Vorlagen den Ausschlag.
  • Werden alle drei Vorlagen angenommen, gewinnt jene Vorlage, die in den beiden sie betreffenden Stichfragen bevorzugt wird.
Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des bekannten Verfahrens für Abstimmungen über zwei einander ausschliessende Vorlagen. Weil es am 15. Mai um drei Vorlagen geht und nicht (wie zuletzt sehr oft der Fall) um zwei, braucht es jedoch drei Hauptfragen und drei Stichfragen.

Zweifelsfreier Wille? Skepsis ist angebracht

Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig, das Abstimmungsverfahren bei drei einander ausschliessenden Vorlagen festzulegen. Der Regierungsrat hat andere, weniger aufwendige Verfahren geprüft, aber verworfen.Offenbar wäre es möglich gewesen, die Stimmberechtigten in zwei Volksabstimmungen über die Vorlagen entscheiden zu lassen. Der Regierungsrat ist hier der Ansicht, der Aufwand eines zweimaligen Urnengangs und Abstimmungskampfes in derselben Sache liesse sich nicht rechtfertigen.Nach Meinung des Autors ist hier aus demokratischer Sicht (die Komplexität ist, wenn man das Verfahren anschaut, doch als erheblich komplexer anzusehen als bei einer einfachen Abstimmung oder - selber je nach Formulierung der Titel der jeweiligen Gegenvorschläge schon ein Grenzfall punkto Willenskundgabe - bei der üblichen Variantenabstimmung) und insbesondere hinter den Motiven des Regierungsrates (Einsparung von Kosten) ein grösseres Fragezeichen zu setzen, hat der Kanton Zürich – insbesondere betrifft dies allerdings den Kantonsrat – die Tatsache, dass überhaupt dieses Problem entstanden ist,  sich selber zuzuschreiben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 beantragte der Regierungsrat nämlich dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag «Eine nachhaltige Steuerstrategie» insoweit für ungültig zu erklären, als damit das Strassengesetz geändert werden sollte.  Der Kantonsrat erklärte den Gegenvorschlag anschliessend sogar vollständig für ungültig...was aber das Bundesgericht anders sah und die vollständige Ungültigerklärung aufhob.
Kommentiert von: Peter Bättig, lic. iur.